Leasing stellt ein wichtiges Finanzierungsinstrument dar. Allein in Deutschland wurden 2015 52 % aller außenfinanzierten Investitionen über Leasing finanziert. Es kamen demzufolge mehr Investitionen über Leasing als über einen klassischen Bankkredit zustande.
Die Beliebtheit von Leasing als Finanzierungsform in Deutschland steigt weiter. Dadurch befindet sich eine enorme Anzahl von Leasingverträgen im Umlauf, die mit der Bilanzierung von zum Teil komplexen Leasingverhältnissen konfrontiert werden. Auch international ist Leasing eine beliebte Finanzierungsart, weshalb die Einführung des IFRS 16 voraussichtlich für den Großteil der nach IFRS bilanzierenden Unternehmen von Bedeutung ist. Der zurzeit noch gültige IAS 17 „Leasingverhältnisse“ regelt die Bilanzierung von Leasingverhältnissen seit dem 01. Januar 1984 und in seiner aktuellen Fassung seit dem Jahr 2005.
Nach rund zehn Jahren Entwicklung wurde am 13.01.2016 der mit Spannung erwartete IFRS 16 vom IASB veröffentlicht. Er ersetzt ab dem 01.01.2019 den IAS 17 sowie den IFRIC 4, den SIC-15 und den SIC-27 und basiert nicht mehr auf dem „all-or-nothing-approach“, sondern auf dem „right-of-use-Ansatz“. Diese Änderung soll bis auf wenige Ausnahmen zu einer Abschaffung der in der Praxis beliebten Off-Balance-Abbildungen (bilanzunwirksamen) führen. Als weitere Zielsetzung wurde die Abschaffung oder zumindest die Reduzierung von bilanzpolitischen Gestaltungsmöglichkeiten ausgegeben. Sonderfälle des Leasings wie die „sale-and-lease-back-Transaktionen“ oder das Händler- und Herstellerleasing werden in dieser Seminararbeit nicht behandelt.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Problemstellung
2. Leasingbilanzierung nach IAS 17
2.1 Definition und Identifikation von Leasingverhältnissen
2.2 Klassifizierung von Leasingverhältnissen
2.3 Bilanzierung aus Leasingnehmersicht
2.4 Bilanzierung aus Leasinggebersicht
3. Leasingbilanzierung nach IFRS 16
3.1 Definition und Identifikation von Leasingverhältnissen
3.2 Bilanzierung aus Leasingnehmersicht
3.3 Bilanzierung aus Leasinggebersicht
4. Auswirkungen des IFRS 16 auf Bilanzkennzahlen
5. Kritische Würdigung
6. Thesenförmige Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Auswirkungen des IFRS 16 auf ausgesuchte Bilanzkennzahlen 11
1. Problemstellung
Leasing stellt ein wichtiges Finanzierungsinstrument dar. Allein in Deutschland wurden 2015 52 % aller außenfinanzierten Investitionen über Leasing finanziert. Es kamen demzufolge mehr Investitionen über Leasing als über einen klassischen Bankkredit zustande. Die Beliebtheit von Leasing als Finanzierungsform in Deutschland steigt weiter. Dadurch befindet sich eine enorme Anzahl von Leasingverträgen im Umlauf, die mit der Bilanzierung von zum Teil komplexen Leasingverhältnissen konfrontiert werden. Auch international ist Leasing eine beliebte Finanzierungsart , weshalb die Einführung des IFRS 16 voraussichtlich für den Großteil der nach IFRS bilanzierenden Unternehmen von Bedeutung ist. Eine zentrale Frage lautet daher: Welche Vertragspartei muss welche Posten bei einem Leasingverhältnis bilanzieren?
Der zurzeit noch gültige IAS 17 „Leasingverhältnisse“ regelt die Bilanzierung von Leasingverhältnissen seit dem 01. Januar 1984 und in seiner aktuellen Fassung seit dem Jahr 2005. Dieser Standard folgt dem sogenannten „all-or-nothing-approach“. Demnach werden die Leasingverträge bei einem Vertragspartner entweder vollständig bilanziert oder erscheinen erst gar nicht in der Bilanz. Es ist abhängig davon welcher Partei das wirtschaftliche Eigentum am Leasinggegenstand zugerechnet wird. Dieser Ansatz wird u. a. wegen dürftiger Informationen für die Jahresabschlussadressaten beim Operating-Leasing und die daraus ergebende Off-Balance-Behandlung (außerhalb der Bilanz) kritisiert. Zudem erschwert es Investoren, sich einen genauen Überblick über die Leasingvermögenswerte und -verbindlichkeiten zu machen. Darüber hinaus ist es schwierig, Leasingunternehmen und Unternehmen, die Vermögenswerte kaufen, zu vergleichen. Weiterhin wird auch an der Komplexität der Leasing-Bilanzierung nach IAS 17 Kritik geäußert.
Nach rund zehn Jahren Entwicklung wurde am 13.01.2016 der mit Spannung erwartete IFRS 16 vom IASB veröffentlicht. Er ersetzt ab dem 01.01.2019 den IAS 17 sowie den IFRIC 4, den SIC-15 und den SIC-27 und basiert nicht mehr auf dem „all-or-nothing-approach“, sondern auf dem „right-of-use-Ansatz“. Diese Änderung soll bis auf wenige Ausnahmen zu einer Abschaffung der in der Praxis beliebten Off-Balance-Abbildungen (bilanzunwirksamen) führen. Als weitere Zielsetzung wurde die Abschaffung oder zumindest die Reduzierung von bilanzpolitischen Gestaltungsmöglichkeiten ausgegeben. Sonderfälle des Leasings wie die „sale-and-lease-back-Transaktionen“ oder das Händler- und Herstellerleasing werden in dieser Seminararbeit nicht behandelt.
2. Leasingbilanzierung nach IAS 17
2.1 Definition und Identifikation von Leasingverhältnissen
„Ein Leasingverhältnis ist eine Vereinbarung, bei der der Leasinggeber dem Leasingnehmer gegen eine Zahlung oder eine Reihe von Zahlungen das Recht auf Nutzung eines Vermögenswerts für einen vereinbarten Zeitraum überträgt.“
Keine Anwendung im IAS 17 finden Lizenzvereinbarungen über immaterielle Werte (z.B. Filme, Videoaufnahmen etc.) und Leasinggeschäfte in Bezug auf nicht regenerative Ressourcen (z.B. Mineralien, Öl, Erdgas etc.). Ob aufgrund einer Vereinbarung tatsächlich ein Leasingverhältnis vorliegt oder nicht, entscheidet das wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung. Ist nun die Frage geklärt, ob ein Leasingverhältnis nach IAS 17 vorliegt, muss als nächstes die Frage der korrekten Bilanzierung geklärt werden. Im Detail geht es darum, welche Vermögenswerte und Schulden in welcher Höhe bei Leasinggeber und Leasingnehmer anzusetzen sind.
2.2 Klassifizierung von Leasingverhältnissen
Bei einem Leasingverhältnis wird zwischen Finanzierungsleasing und Operating-Leasing unterschieden. Die Einteilung findet auf Basis des „risks-and-rewards-approach“ statt. Es gilt zu prüfen, in welchem Umfang „die mit dem Eigentum eines Leasinggegenstands verbundenen Risiken und Chancen beim Leasinggeber oder Leasingnehmer liegen.“
Von zentraler Bedeutung ist das wirtschaftliche Eigentum am Leasinggut und der damit verbundenen Frage, ob es dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zuzuordnen ist. Diese Zuordnung erfolgt beim Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, welcher allgemein dem Beginn eines Leasingverhältnisses entspricht. Gemäß IAS 17.8 liegt ein Finanzierungsleasing vor, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den Leasingnehmer übertragen wird. Bei allen anderen Leasingverhältnissen handelt es sich um Operating-Leasingverträge. Das Leasinggut wird in diesem Fall dem Leasinggeber zugerechnet. Nach IAS 17.10 ist ein Leasinggeschäft als Finanzierungsleasing einzustufen, wenn mindestens einer der folgenden Kriterien erfüllt ist:
1. Transfer of ownership test (Eigentumsübergang) 2. Bargain purchase option test (günstige Kaufoption) 3. Economic life test (Verhältnis der Vertragslaufzeit zur wirtschaftlichen Nutzungsdauer) 4. Recovery of investment test (Verhältnis zwischen dem Barwert der Mindestleasingzahlungen und dem fair value des Leasingobjektes) 5. Nature of leased asset test (Spezialleasing).
2.3 Bilanzierung aus Leasingnehmersicht
Finanzierungsleasing Der Leasingnehmer muss das Leasinggut als wirtschaftlicher Eigentümer nach IAS 17.20 zu Beginn der Leasinglaufzeit aktivieren. Zudem hat der Leasingnehmer eine Schuld (langfristige Verbindlichkeit) auf der Passivseite in identischer Höhe auszuweisen.
Der Leasingnehmer bucht den Geschäftsvorfall mit folgendem Buchungssatz: Vermögenswert an Leasingverbindlichkeit Die Bewertung des Vermögenswerts erfolgt mit seinen Anschaffungskosten. Kosten, die vor Beginn des Leasingverhältnisses entstehen und diesem direkt zurechenbar sind, erhöhen die Anschaffungskosten. Beispiel hierfür wären Rechtsberatungskosten. Als Wert ist der beizulegende Wert (fair value) des Leasingobjekts oder der Barwert der Mindestleasingzahlungen an den Leasinggeber, falls dieser niedriger ist, anzusetzen. Bei den Mindestleasingzahlungen handelt es sich um zukünftige Zahlungen zum Zugangszeitpunkt, die dementsprechend zu diskontieren sind. Auf diese Weise errechnet sich der Barwert. Abgezinst wird mit dem Zinssatz, der dem Leasingverhältnis zugrunde liegt, dem sogenannten internen Zinsfuß. Ist dieser nicht bekannt oder kann nicht ermittelt werden, wird der Grenzfremdkapitalzinssatz verwendet. Gemäß IAS 17.20 ist die Schuld kongruent zum Vermögenswert zu bewerten. Dies entspricht dem beizulegenden Zeitwert oder dem niedrigeren Barwert der Mindestleasingzahlungen.
Im Rahmen der Folgebewertung unterliegt der Leasinggegenstand wie auch nicht geleasten Vermögenswerten normalerweise einer Wertminderung und wird in den Folgeperioden abgeschrieben. Die Abschreibungshöhe ist dabei abhängig von der Abschreibungsmethode und -dauer. In Anlehnung an den IAS 17.27 sind bei der Abschreibungsmethode die allgemeinen Prinzipien des IAS 16 „Sachanlagen“ und des IAS 38 „Immaterielle Vermögenswerte“ einzubeziehen. Des Weiteren sind auch die Vorschriften des IAS 36 „Wertminderung von Vermögenswerten“ zu beachten. Der Eigentumsübergang des Leasingobjekts nach Ablauf der Leasingdauer bestimmt die Abschreibungsdauer. Wurde der Übergang beim Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart bzw. ist er ausreichend sicher, dann wird das Leasinggut planmäßig über die wirtschaftliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Wurde der Übergang des Eigentums nicht vereinbart oder ist er zum Ende des Leasingverhältnisses unsicher, so erfolgt die Abschreibung auf den kürzeren Zeitraum aus der Leasinglaufzeit und der wirtschaftlichen Nutzungsdauer. Die Leasingraten werden nach IAS 17.25 in einen Zinsanteil und in einen Tilgungsanteil aufgeteilt. Die Abschreibungen und die Zinsen sind als erfolgswirksamer Aufwand zu buchen. Demgegenüber ist die Tilgung erfolgsneutral und mindert die Leasingverbindlichkeit.
Es ist wie folgt zu buchen: Abschreibung an Vermögenswert Zinsaufwand und Leasingverbindlichkeit an Bank
Operating-Leasing Wie in Kapitel 2.2 beschrieben, verfügt der Leasingnehmer bei dem Operating-Leasing nicht über das wirtschaftliche Eigentum. Daraus folgt, dass das Leasingverhältnis analog zu einem Mietverhältnis bilanziell abgebildet wird und der Leasinggegenstand beim Leasingnehmer nicht anzusetzen ist. Er hat die Leasingraten erfolgswirksam und periodengerecht zu buchen.
Wenn der Leasingnehmer die Leasingzahlungen über die Laufzeit des Leasingverhältnisses als Aufwand erfasst, entsteht folgender Buchungssatz: Mietaufwand an Bank
Die Leasingraten werden linear über die Leasingdauer verteilt. Ausnahmen kann es gemäß IAS 17.33 bei einem für den Leasingnehmer besser entsprechenden Nutzenverlauf geben.
2.4 Bilanzierung aus Leasinggebersicht
Finanzierungsleasing Infolgedessen, dass der Leasinggeber beim Finanzierungsleasing nicht der wirtschaftliche Eigentümer des Leasingobjekts ist, wird der verleaste Vermögenswert nicht in seiner Bilanz aktiviert. Der Leasinggeber hat nach IAS 17.36 eine Forderung in Höhe der erwarteten Einzahlungen zu bilanzieren. Dieser Wert wird auch Nettoinvestitionswert bzw. „net investment in the lease“ genannt und ist die Summe aus dem Barwert der Mindestleasingzahlungen (minimum lease payments) und dem Barwert eines nicht garantierten Restwerts (unguaranteed residual value). Der Leasinggegenstand wird gleichzeitig in der Bilanz des Leasinggebers ausgebucht. Der Geschäftsvorfall wird nachfolgend dargestellt:
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