Grundlagen des Sport - und Vereinsrechts. Haftung und Arbeitsrecht im Sport, Sponsoringvertrag und steuerliche Aspekte
Zusammenfassung
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
1 Grundlagen Sport- und Vereinsrecht
1.1 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand Struktur, Organigramm und Satzung
1.2 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand GuV
1.3 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand Schreibweise, Logo, Sponsoring und Homepage
1.4 Konsequenzen
1.5 Zusammenfassung
1.6 Strukturelle Veränderung des RasenBallsport Leipzig e.V.
2 Haftung im Sport
3 Arbeitsrecht im Sport
4 Sponsoringvertrag
5 Steuerliche Aspekte im Sport- und Vereinsrecht
6 Literaturverzeichnis
1 Grundlagen Sport- und Vereinsrecht
Im Folgenden wird untersucht, ob die Aktivitäten, die Organisation und auch die Struktur des RasenBallsport Leipzig e.V. im Zusammenspiel mit der Red Bull GmbH nach § 21 BGB legitim sind.
1.1 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand Struktur, Organigramm und Satzung
Laut § 21 BGB handelt es sich bei einem idealtypischen (nichtwirtschaftlichen) Verein um einen Verein, der keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt (Märkle & Alber, 2008, S.30). Betrachtet man den Auszug der Satzung des RasenBallsport Leipzig e.V. wird deutlich, dass der Verein aus sieben bis elf Mitgliedern besteht, die allein über das Wahlrecht und die Stimmrechte verfügen. Hinzukommt, dass diese Mitglieder auch an der Vereinsgestaltung - und Vereinsarbeit beteiligt sind. Die Struktur des RB Leipzig zeigt, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder auch bei der Red Bull GmbH beschäftigt sind.
Auffällig ist, dass diese Mitglieder vollständig den Ehrenrat und den Vorstand des RB Leipzig e.V. besetzen. Die Red Bull GmbH verfolgt wirtschaftliche Ziele für ihre Produkte und strebt Marketingziele beim RB Leipzig an. Besonders vor dem Hintergrund, dass die Mitglieder die kompletten Wahl – und Stimmrechte besitzen, kann man davon ausgehen, dass es sich um einen wirtschaftlichen Verein handelt, weil diese Mitglieder wahrscheinlich immer zugunsten der Red Bull GmbH entscheiden und damit wirtschaftliche Ziele sichern. Gemäß § 26 I S.1 BGB ist der Vorstand ein zwingend notwendiges Organ des eingetragenen Vereins. Des Weiteren ist auch die Mitgliederversammlung unentbehrlich. Zwar können Rechte eingeschränkt, die Mitgliederversammlung jedoch nicht komplett abgeschafft werden. Die Struktur des RB Leipzig gibt allerdings noch weitere Organe, wie den Ehrenrat oder die operative Ebene. Nennenswert ist an dieser Stelle, dass die Mitglieder der operativen Ebene die einzigen Personen sind, die nicht direkt zur Red Bull GmbH gehören und auch diejenigen sind, die keine Stimmrechte besitzen. Stimmrechte liegen wie bereits erwähnt nur beim Vorstand und dem Ehrenrat, die sich ausschließlich aus Mitarbeitern der Red Bull GmbH zusammensetzen.
Anhand der Satzung und der Struktur des Vereins kann man an dieser Stelle durchaus annehmen, dass es sich bei dem RasenBallsport Leipzig e.V. um einen wirtschaftlichen Verein handelt.
1.2 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand GuV
Mithilfe der vorliegenden GuV 2012/2013 des RasenBallsport e.V. lassen sich Erträge und Aufwendungen bewerten und somit Besonderheiten feststellen, die aufzeigen, dass es sich um einen wirtschaftlichen Verein handeln könnte. Beginnend bei den Erträgen wird deutlich, dass prozentual durch die Werbung und mediale Verwertung am meisten eingenommen wird. Eine mögliche Erklärung hierfür könnten die Wirtschafts – und Marketingziele der Red Bull GmbH sein. Der Spielertrag ist in der dritten Bundesliga mit nur 19,1% fast um die Hälfte geringer, als die Werbung. Daran sieht man, dass der Fußball an sich keine tragende Rolle spielt. Auffallend ist, dass der Spielertrag in der zweiten Bundesliga sogar nochmal sinkt. Hinzuzufügen wäre an dieser Stelle auch der sehr geringe Ertrag des Merchandisings. Sowohl in der dritten als auch in der zweiten Bundesliga sind die prozentualen Werte sehr gering. In der zweiten Bundesliga müssten diese Erträge eigentlich ansteigen, da der Verein an Ansehen gewinnt und die Fans mehr Artikel kaufen. Allerdings hat der Wert sich halbiert.
Die Aufwendungen zeigen, dass sehr wenig in die Jugend und Amateure investiert wird und das meiste Geld in die Profiabteilungen fließt, was wiederum einer Gemeinnützigkeit widerspricht, da diese insbesondere im Bereich der Jugendarbeit tätig sein sollte. In der zweiten Bundesliga sinken die Aufwendungen für die Jugend sogar nochmal. Diese Zahlen zeigen, dass der Verein größtenteils nur die Profis fördert.Eine Erklärung hierfür könnte sein, dass die erfolgreichen Spieler mehr Publikum und Fans locken und sich die Red Bull Produkte damit besser verkaufen lassen. Die Fans verbinden Red Bull dann mit dem Erfolg und identifizieren sich damit.
Zusammenfassend kann man also sagen, dass die GuV des RasenBallsport e.V. durchaus Besonderheiten aufzeigt, die für wirtschaftliche Absichten sprechen.
1.3 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand Schreibweise, Logo, Sponsoring und Homepage
Als Nächstes wird die Schreibweise, das Logo, das Sponsoring und die Homepages des Vereins beurteilt.
Die Homepage des Vereins ist genauso wie der Energy – Drink „Red Bull“ mit den Farben rot und blau gestaltet. Unter dem Ordner „Karriere“ stellt der Verein Jobangebote unter dem Slogan „ Verleihen Sie Ihrer Karriere Flügel.“ (RasenBallsport Leipzig, 2017) dar. Red Bull wirbt genau mit diesem Spruch („ Red Bull verleiht Flügel.“). Es ist erkennbar, dass die Homepage des Fußballvereins sehr an das Konzept der Red Bull GmbH angepasst ist.
Bei der Schreibweise des Vereins lassen sich ebenfalls starke Ähnlichkeiten erkennen. Das „R“ und das „B“ werden sowohl bei „RasenBallsport“ als auch bei der Red Bull GmbH großgeschrieben. Das Kürzel des Vereins ist RB Leipzig, was schnell zu Verwechslungen mit dem Energy – Drink „ Red Bull“ führen kann. Viele Menschen sagen beispielsweise „Red Bull Leipzig“ anstelle von „RasenBallsport Leipzig“. Hierbei wird deutlich, wie stark der Einfluss des Sponsors ist. Dieser hat definitiv eine tragende Rolle im Verein und ist sehr präsent. Teilweise ist nicht mehr klar erkennbar, ob es sich nun um den Fußball oder um den Energy- Drink handelt.
Das Logo des Vereins setzt sich aus zwei roten Bullen zusammen, die aufeinander auf einem gelben Hintergrund zuspringen. Vergleicht man dieses Logo mit dem der Red Bull GmbH (Energy Drink Red Bull, 2017.), ist erkennbar, dass die beiden Logos fast identisch aussehen. Sowohl die Farbgebung, als auch die Motive sind zum Verwechseln ähnlich. Ohne den Fußball und den Vereinsnamen würde es sich um das Logo der Red Bull GmbH handeln. Nicht verwunderlich ist es, dass Red Bull der Hauptsponsor des Fußballvereins ist. Die GmbH ist sowohl auf der Homepage als auch auf den Trikots sehr präsent. Ergänzend zu den bereits genannten Punkten kann man an dieser Stelle noch die Trikots der Spieler nennen. Im Jahr 2014 trugen die Spieler weiße Trikots, auf denen vorne und genau mittig sehr groß und deutlich das Logo der Red Bull GmbH abgedruckt war. Für gewöhnlich sind Sponsoren durch kleine Aufdrucke auf den Trikots vertreten und schmücken nicht den halben Oberkörper der Spieler. Ein weiteres Indiz für die doch sehr große Ähnlichkeit des Sportvereins und der GmbH ist das Maskotten des RB Leipzig, welches ein roter Bulle ist. Dieser rote Bulle ist ebenfalls das Markenzeichen der Red Bull GmbH.
Zusammenfassend kann man also sagen, dass auch nach der Beurteilung anhand der Schreibweise, des Logos, des Sponsorings und der Homepage, der Gedanke nahe liegt, dass es sich bei dem RasenBallsport Leipzig e.V. um einen wirtschaftlichen Verein handelt.
1.4 Konsequenzen
Als Letztes wird dargestellt, welche Konsequenzen es für den RasenBallsport Leipzig e.V. hätte, wenn es sich tatsächlich um einen wirtschaftlichen Verein handeln würde. Insbesondere die steuerrechtlichen Folgen für den Verein wären fatal. Eine Gemeinnützigkeit hat große steuerrechtliche Vorteile für einen Verein (Dehesselles & Bragrock, 2012, S.44). Ein solch gemeinnütziger Verein wird in vier Sphären eingeteilt (Dehesselles & Bragrock, 2012, S.47). Die erste Sphäre ist die ideelle Sphäre, deren Einnahmen (z.B Spenden) von der Körperschaftssteuer – und der Gewerbesteuerpflicht befreit sind (Jäck, 2012, S.351). Dieser Bereich hätte für den RasenBallsport Leipzig e.V. keine finanziellen Konsequenzen.
Die zweite Sphäre ist die Vermögensverwaltung, bei der alle Einnahmen von der Ertragssteuer befreit sind (Dehesselles & Bragrock, 2012, S.47 f.). In diesem Fall hätte es Konsequenzen für den Verein, da bei Aberkennung des nichtwirtschaftlichen Vereins die Ertragssteuer für alle Einnahmen anfallen würde. Konkret würde dies bedeuten, dass nach § 23 Abs. 1 KStG 15% Körperschaftssteuer auf das zu versteuernde Einkommen anfallen würden. Außerdem müssen Kapitalgesellschaften auch eine Gewerbesteuer abführen, welche gemäß § 11 Abs. 2 GewStG die Steuermesszahl 3,5% beträgt und meistens mit einem Hebesatz von 400% berechnet wird.
Die nächste Sphäre, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, besagt, dass Gewinne, die einen Bruttojahreswert von 35.000€ nicht überschreiten, von der Körperschafts - und Gewerbesteuer befreit sind (Dehesselles & Bragrock, 2012, S.49 f.). Wenn es sich bei dem RasenBallsport Leipzig e.V. nicht mehr um einen gemeinnützigen Verein handeln würde, müsste der Verein auch rückwirkend alle Gewinne mit dem zuvor genannten Satz versteuern. Beim Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinnützigkeit kann auch noch rückwirkend von bis zu zehn Jahren eine Versteuerung verlangt werden (Dehesselles & Bragrock, 20120, S.45). Dies hätte starke finanzielle Konsequenzen für den Verein. Die letzte Sphäre ist der Zweckbetrieb, der angibt, dass die Gewinne aus diesem Bereich von der Gewerbesteuer- und Körperschaftssteuerpflicht befreit sind (Jäck, 2012, S.352). Auch hier werden bei einem Verlust der Gemeinnützigkeit alle Gewinne steuerpflichtig. Anfallende Steuerzahlungen werden üblicherweise mit begünstigten sieben Prozent besteuert, aber wenn der Verein als wirtschaftlicher Verein eingetragen ist, fallen die kompletten 19 Prozent an. Zusammenfassend kann man sagen, dass eine Einstufung als wirtschaftlicher Verein große Konsequenzen für den Verein hätte. Es käme zu hohen Steuernachzahlungen, die den Verein in den finanziellen Ruin treiben könnten.
1.5 Zusammenfassung
Mithilfe der vorherigen Aufgaben wurden einige Punkte erarbeitet, die deutlich aufzeigen, dass der RasenBallsport Leipzig e.V. kein idealtypischer Verein ist. Durch die enge Zusammenarbeit mit der Red Bull GmbH werden wirtschaftliche Ziele verfolgt und der eigentliche Sport „Fußball“ spielt nur eine Nebenrolle. Die Red Bull GmbH möchte wirtschaftliche Ziele erreichen und nutzt dazu den Verein. Daher handelt es sich meiner Meinung nach um einen wirtschaftlichen Verein und keinesfalls um eine idealtypische Gestaltung.
1.6 Strukturelle Veränderung des RasenBallsport Leipzig e.V.
Ende 2014 kam es zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, bei der die 14 Mitglieder des Vereins und 40 weitere Fördermitglieder anwesend waren (WeltN24 GmbH, 2014). Ziel dieser Versammlung war es, über die Ausgliederungen der Mannschaften abzustimmen. Die Mitglieder haben einstimmig für die Ausgliederung in eine Spielbetriebs GmbH gestimmt (WeltN24 GmbH, 2014). In dem Artikel werden einige Gründe für die Ausgliederung genannt. Ein Grund dafür ist laut dem Vorstandsvorsitzenden Mintzlaff die professionelle Aufstellung des Vereins, um weiterhin konkurrenzfähig zu bleiben (WeltN24 GmbH, 2014). Vor diesem Beschluss befand der Verein sich in einer rechtlichen Grauzone und durch den Beschluss ist auch der Wunsch der DFL erfüllt worden. Ein weiterer Grund ist die Öffnung für neue Investoren und Partner (LVZ, 2014). Der Verein ist als Kapitalgesellschaft auch für andere große Geldgeber interessant. Beispielsweise sind Porsche und Volkswagen als Sponsoren bei dem Fußballverein eingestiegen (WeltN24, 2014). Der dritte Grund für die Ausgliederung war das Anzweifeln der Gemeinnützigkeit des Vereins, wodurch Vorwürfe wie „ Rechtsformverfehlung“ im Raum standen. Es hätte passieren können, dass das Finanzamt den Status aberkennen und damit wäre es zu großen finanziellen Konsequenzen gekommen.
Generell hat sich die Struktur beim RB Leipzig ein wenig verändert. Es wurde ein weiteres Mitglied für den Aufsichtsrat bestimmt, der nicht aus der Red Bull GmbH stammt, sondern Geschäftsführer eines Unternehmens und großer Fan des Vereins ist ( Kroemer, 2015). Die „ 50+1 Regel“ muss weiterhin noch verfestigt werden. Der Verein hat mittlerweile 200 Fördermitglieder, die allerdings kein Stimmrecht besitzen, da die Stimmrechte nach wie vor nur bei den 14 Mitgliedern und dem Vorstand liegen (Kroemer, 2015). Der Verein bezeichnet sich selbst als sehr offen und begründet dies mit der Möglichkeit, dass die Fans eine in Gold, Silber oder Bronze (für 100-1000€ pro Jahr) unterteilte Mitgliedschaft erwerben können (Kroemer, 2015). Allerdings bringt diese Mitgliedschaft auch kein Stimmrecht mit sich.
2 Haftung im Sport
2.1 Haftung – Teil I
Frage: Kann Thomas Ersatz seiner Behandlungskosten vom Verein verlangen?
Sobald ein Zuschauer Eintritt bezahlt, um eine Sportveranstaltung zu besuchen, besteht ein Zuschauervertrag. Dadurch gehen beide Parteien Vertragspflichten ein und sobald eine dieser Pflichten durch den Veranstalter verletzt werden, kann der Zuschauer nach § 280 BGB Schadensersatz verlangen (Fechner et al., 2014, S.86).
Gemäß § 31 BGB kann die Pflichtverletzung auch direkt dem Verein zugeordnet werden,wenn kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Der Mitarbeiter Friedrich, der für die Kontrolle der Auffangnetze zuständig war, ist hauptamtlich bei dem Verein beschäftigt und für diese Aufgabe zuständig. In diesem Fall liegt eine Fahrlässigkeit vor, die dann gemäß § 31 BGB dem Verein zugeordnet wird.
Thomas kann also einen Ersatz seiner Behandlungskosten vom Verein verlangen.
2.2 Haftung – Teil II
Frage: Kann die Sauerland Event GmbH von Klaus den Ersatz des Schadens verlangen?
Anspruchsgrundlage: § 823 I BGB deliktische Haftung
In diesem Fall liegt eine Rechtsgutsverletzung vor → Körperverletzung an Arthur Abraham
durch Verletzungshandlung → verkehrswidriges Fahren des Kraftfahrers Klaus
Kausalität → liegt nicht vor, da kein Zurechnungszusammenhang besteht, da der Fahrer Klaus nicht direkt an dieser Sportveranstaltung beteiligt war.
Daher kann die Sauerland Event GmbH von Klaus keinen Schadensersatz verlangen, da nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind.
2.3 Haftung – Teil III
Frage: Zu klären ist, ob Meier eine Chance auf Schadensersatz hat.
Zwischen zwei Sportlern gibt es keine Vertragsbeziehung, wodurch jegliche Anspruchsgrundlage nach § 280 BGB ausscheidet. Rechtsgüter wie „Gesundheit“, „Körper“ und „Eigentum“ sind im Sport häufig betroffen und deshalb wird in diesem Fall die Anspruchsgrundlage nach § 823 I BGB genutzt (Fechner et al., 2014, S.79). Fußball gehört zu den Sportarten, bei denen Verletzungen sehr häufig vorkommen, da es sich um einen Kontaktsport handelt. Um in diesem Fall Schadensersatz von Schmidt zu bekommen, müsste ihm eine Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Einerseits hat Schmidt seinen Gegenspieler gefoult und dafür eine rote Karte erhalten, aber andererseits sind solche Platzverweise Gang und Gebe auf dem Fußballplatz. Die Beweislast trägt Herr Meier, also der Geschädigte (Heermann, 2008, S.115). In diesem Fall steht es Aussage gegen Aussage und es müssten weitere Zeugen hinzugezogen werden, um Schmidt eine Rechtswidrigkeit, d.h. eine schwere Vernachlässigung des Regelwerkes im Sports, nachweisen zu können. Beispielsweise kann in diesem Fall der Schiedsrichter befragt und deren Spielbericht geprüft werden. Eine weitere Möglichkeit wäre es, Mitspieler oder Zuschauer nach dem Vorfall zu befragen. Problematisch wird es aber insofern, dass dieser Sport emotional behaftet ist und die jeweils Befragten wahrscheinlich immer zugunsten ihrer Mannschaft aussagen würden.
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