Diese Arbeit befasst sich mit dem Thema steuerrechtliche Gleichbehandlung von Ehen und Lebenspartnerschaften.
Bereits mit der Einführung der Einkommensteuer 1919/1920 im gesamten deutschen Reich, wurden die Einkünfte der Ehegatten für die Einkommensteuer zusammengerechnet. Voraussetzungen waren damals wie heute, das beide Partner nicht dauernd getrennt leben und unbeschränkt Steuerpflichtig sind. Nach Artikel 6 Abschnitt 1 des Grundgesetzes stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Wurde unter Ehe die Verbindung zwischen Mann und Frau verstanden, mussten sich Gerichte mit der Frage beschäftigen, ob die Eheschließung von gleichgeschlechtlichen Partnern von Standesämtern verweigert werden darf, denn es stellte sich die Frage ob die herkömmliche Auslegung des Begriffes Ehe ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1,3 GG ist und dahingehend verfassungskonform auszulegen ist, dass das Recht der Eheschließung auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen steht.
I. Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Geschichte Einkommensteuer
3. Definition Ehe
3.1. Voraussetzung Eheschließung
3.2. Definition Lebenspartnerschaft
3.3. Voraussetzung Lebenspartnerschaft
3.4. Rechte und Pflichten der Ehe und Lebenspartnerschaft
3.5. cheidung/Aufhebung der Ehe/Lebenspartnerschaft
3.6. Folgen der cheidung/Aufhebung
4. Rechtsgrundlagen Einkommensteuergesetz
4. 1. Ehe/Lebenspartnerschaft im Einkommensteuerrecht
4.2. Öffnung Ehegattensplitting
4.3. Gleichstellung Ehe und Lebenspartnerschaft
4.4. weitere Auswirkungen der Zusammenveranlagung
5. Fazit
III. Literaturverzeichnis
IV. Rechtsprechungsregister
II. Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. EINLEITUNG
Diese Arbeit befasst ich mit dem Thema teuerrechtliche Gleichbehandlung von Ehen und Lebenspartnerschaften.
Bereits mit der Einführung der Einkommensteuer 1919/1920 im gesamten deutschen Reich, wurden die Einkünfte der Ehegatten für die Einkommensteuer zusammengerechnet. Voraussetzungen waren damals wie heute, das beide Part- ner nicht dauernd getrennt leben und unbeschränkt teuerpflichtig ind.1 Nach Ar- tikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes tehen Ehe und Familie unter dem besonderen chutz der taatlichen Ordnung. Wurde unter Ehe die Verbindung zwischen Mann und Frau verstanden, mussten ich Gerichte mit der Frage beschäftigen, ob die Eheschließung von gleichgeschlechtlichen Partnern von tandesämtern verweigert werden darf, denn es tellte ich die Frage ob die herkömmliche Auslegung des Begriffes Ehe ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1,3 GG ist und dahingehend verfas- ungskonform auszulegen ist, dass das Recht der Eheschließung auch gle- ichgeschlechtlichen Paaren offen teht.2 o wurde erstmals am 04.10.1993 von der 3. Kammer des ersten enats die Verfassungsbeschwerde dagegen nicht angenommen da die Vorraussetzungen für eine Annahme verneint wurden.3 Im nachfolgenden werden die Begriffe Ehe und Lebenspartnerschaft, owie die Vo- raussetzungen und deren Unterschiede näher erläutert.
2. GESCHICHTE EINKOMMENSTEUER
Die Anfänge der Einkommensbesteuerung für das gesamte deutsche Reich liegen im 19. Jahrhundert. Die Preußische Einkommensteuer wurde 1891 durch Fi- nanzminister Johannes von Miguel reformiert. Ehegatten wurden danach gemein- am veranlagt und die Einkommen zusammengerechnet. Die umme der Einkünfte wurde jedoch nach der elben Tabelle wie für Einzelpersonen berechnet. 1920 wurde erstmals eine Progression vorgesehen.4 Um Ehepaare hierdurch nicht chlechter zu tellen, wurde eine Individualbesteuerung vorgeschrieben. 1934 führten die Nationalsoziallisten die gemeinsame Veranlagung wieder ein. Die damit verbundene Benachteiligung (wegen der inzwischen eingeführten Progression) berufstätiger Frauen war beabsichtigt, da es ein politisches Ziel war, dass die Frau keiner bezahlten Arbeit nachgeht, ondern ich um die Kinder und die Familie kümmern ollte.5 1951 übernahm die Regierung diese Zusammenveranlagung in das Einkommensteuergesetz, aufgrund der Progression kam es erneut zu einer Benachteiligung der Ehe. Dieses wurde 1951 vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt,6 da es aufgrund des Benachteiligungsverbotes und die Verletzung der Individualbesteuerung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar war. 1958 wurde durch das teueränderungsgesetz ein Wahlrecht zwischen der getrennten Veran- lagung nach §26 Abs. 1 i.V.m. §26a EStG und der Zusammenveranlagung unter Anwendung des plittingverfahrens nach §26 Abs. 1 i.V.m. §26b EStG für Ehegat- ten geschaffen, wenn ie die Vorraussetzungen erfüllen.7 Nach der alten teuerk- lasseneinteilung (bis 1957) befanden ich die Unverheirateten grundsätzlich in der teuerklasse I, die kinderlos Verheirateten in teuerklasse II. Die teuerbeträge beider teuerklassen unterschieden ich nur dadurch, dass für die kinderlos Ver- heirateten gegenüber den Ledigen ein zusätzlicher Freibetrag vorgesehen war.8
Im Haushaltsjahr 2014 verzeichnete die veranlagte Einkommensteuer brutto Ein- nahmen in Höhe von 62,1 Mrd. €. Das entspricht einer teigerung von 5,1 % gegenüber dem Vorjahr.9 Die Einkommensteuer verteilte ich 2014 o: 25% aller teuerpflichtigen waren Bezieher von Einkommen über 48.155€/Jahr, das entspricht 77,7% der teuereinnahmen, ebenso waren 25% der Bezieher von Einkommen zwischen 27.793€/Jahr und 48.155€/Jahr, das entsprach einem Anteil von 17,3% der Einnahmen und 50% der teuerzahler waren Bezieher von Einkommen unter 27.793€/Jahr, das entsprach 5% der in 2014 eingenommenen Einkommenssteuer in Deutschland.10 Die Einkommensteuer ist damit, neben der Umsatzsteuer, die bedeutendste Einnahmequelle der öffentlichen Haushalte.
3. DEFINITION EHE
Nach § 1353 Abs. 1 BGB wird die Ehe auf Lebenszeit geschlossen und die Ehegat- ten ind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet.11 Gemäß §1363 Abs. 1 BGB leben die Ehegatten, wenn ie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen des Mannes und der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten, ondern was beiden Ehepartnern vor der Ehe alleine gehört bleibt auch weiterhin ihr Alleineigentum (§1363 Abs. 2 BGB). Die Ehe ist die häufigste Form der Lebens- gemeinschaft, welche vertraglich zustande kommt und nach dem deutschen Eherecht als eine monogame Beziehung zwischen einem Mann und einer Frau geschlossen wird.12 Das Gesetzt versteht unter Ehegatten die Partner einer gülti- gen Ehe im inne des Zivilrechts.13
2013 haben 374 000 Paare den Bund der Ehe geschlossen. Im Folgejahr waren es 12 000 Paare mehr omit chlossen 2014 ingesamt 386 000 Paare den Bund der Ehe. Das ist eine teigerung um 3,3 % gegenüber dem Vorjahr.14
3.1. VORAUSSETZUNG EHESCHLIEßUNG
Die Vorraussetzungen ein Ehe zu chließen ergeben ich aus den §§1303 ff. BGB. Nach §1303 Abs. 1 BGB ollen die Ehepartner volljährig ein, das Familiengericht kann jedoch auf Antrag von dieser Vorschrift eine Befreiung erteilen. Vorrausset- zung ist nach §1303 Abs. 2 BGB dass der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollen- det hat und der künftige Ehegatte volljährig ist.15 Gemäß §1306 BGB darf keine weitere Ehe oder Lebenspartnerschaft bei einer der Person die die Ehe eingehen wollen bestehen.16 Des Weiteren muss eine Verwandtschaft in gerader Linie (direk- te Abstammung voneinander, Geschwister und Halbgeschwister) nach §1307 BGB ausgeschlossen werden.17
Zuständig für die Eheschließung und der Lebenspartnerschaft ist nach § 1310 Abs. 1 BGB ausschließlich das jeweilige tandesamt. Eine nach der tandesamtlichen Heirat durchgeführte kirchliche Trauung ist nur kirchenrechtlich von Bedeutung, eine Auswirkung auf das Familien- oder cheidungsrecht hat diese jedoch nicht.18
Der tandesbeamte prüft die vorliegenden Vorraussetzungen und nach Erklärung der Eheschließenden vor dem Beamten wird die Ehe wirksam und kann nur durch richterliche Entscheidung gemäß §1313 . 1 BGB auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst (§1313 . 2 BGB).19
3.2. DEFINITION LEBENSPARTNERSCHAFT
Die Lebenspartnerschaft ist eine der Ehe ähnliches Rechtsinstitut. Anders als bei der Ehe löst nicht das Bürgerliche Gesetzbuch ondern das Lebenspartner- chaftsgesetz und das Zivilrecht die Rechtsfragen. § 1 Abs. 1 atz 1 LPartG definiert die Lebenspartnerschaft als zwei Personen gleichen Geschlechts, die per- önlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen.20 Im Februar 1994 hatte das Europäische Parla- ment eine „Entschließung zur Gleichberechtigung von chwulen und Lesben in der EU“ verfasst. Danach ollten die Mitgliedstaaten die Gleichbehandlung aller Bürger ungeachtet ihrer exuellen Veranlagung gewährleisten und alle Formen der Ungle- ichbehandlung beseitigen. Insbesondere die Nichtzulassung homosexueller Paare zur „Eheschließung” und der damit verbundenen Rechten und Pflichten tand am Pranger.21 Das Lebenspartnerschaftsgesetz wurde 2001 durch das Bundesverfas- ungsgericht als verfassungsgemäß anerkannt.22 eit 2011 können auch Trans- exuelle ohne geschlechtsangleichende Operation eine Lebenspartnerschaft be- gründen.23 Bisher konnten nur biologisch gleichgeschlechtliche Paare den Weg der Lebenspartnerschaft gehen, o mussten ich Lebenspartner der Operation un- terziehen oder wurden weiter als Mann/Frau geführt und den Paaren tand der Weg der Ehe offen.
3.3. VORAUSSETZUNG LEBENSPARTNERSCHAFT
Da die Lebenspartnerschaft einer Eheschließung gleicht, knüpfen die Vorrausset- zungen an die der Eheschließung an. o darf nach § 1 Abs. 3 LPartG keine Ver- wandtschaft in gerader Linie bestehen, die Lebenspartner müssen Volljährig ein und es darf keine weitere Lebenspartnerschaft mit einer dritten Person bestehen.24 Anders als bei der Ehe gibt es keine Befreiungen vom Familiengericht für Minder- jährige, beide Lebenspartner müssen volljährig ein um die Partnerschaft begrün- den zu können. Auch hier liegt die Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 atz 1 LPartG bei dem jeweiligen tandesamt. Anders als bei der Ehe ist eine kirchenrechtliche Trau- ung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner nicht in allen Kirchen/Gemeinden möglich. Während eine evangelische Trauung möglich ist, bleibt der Weg für Lebenspartner ich katholisch trauen zu lassen noch verwehrt.25 Nach § 15 Abs. 1 LPartG wird auch die Lebenspartnerschaft nur auf Antrag durch gerichtliches Urteil aufgehoben. Anders als bei der Ehe heißt es hier Aufhebung tatt cheidung.
2013 lebten rund 35 000 gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland als eingetra- gene Lebenspartnerschaft in einem Haushalt zusammen, o hat ich eit dem Jahr 2006, als der Familienstand erstmals im Mikrozensus abgefragt wurde, die Zahl der eingetragenen Lebenspartnerschaften damit fast verdreifacht (2006: 12 000 Paare).26
3.4. RECHTE UND PFLICHTEN DER EHE UND LEBENSPARTNERSCHAFT
Sowohl in der Ehe, als auch bei der Lebenspartnerschaft verpflichten ich beide Partner zur Fürsorge, als auch zur gemeinsamen Lebensgestaltung. ie chulden einander Unterhalt und können einen gemeinsamen Namen bestimmen (§ 3 Abs. 1 LPartG; § 1355 BGB).27 28 Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Eltern- teils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat teht ein Umgangsrecht zu (Art. 2 Nr. 12, § 1685 Abs. 2 BGB).29 In der Krankenversicherung werden Lebenspartner in die Familienversicherung mit aufgenommen, es treten demnach auch im ozialversicherungsecht Rechtsfolgen ein (Art. 3 §§ 52, 54 und 56). Im Zivilrecht ist die Lebenspartnerschaft weitestgehend an die Ehe angeglichen worden. Aber bringt eine Frau ein Kind zur Welt ist es rechtlich nicht das gemeinsame Kind der Lebenspartner, in einer Ehe hingegen ist es automatisch das Kind des Ehemannes. Außerdem dürfen Lebenspartner Kinder nicht gemein- chaftlich adoptieren, jedoch entschied das Bundesverfassungsgericht im Februar 2013 das die ukzessive Zweitadoption unter Lebenspartner erlaubt ist.30 Dieses ermöglicht das ein Partner das Adoptivkind des anderen Partner adoptieren kann, omit ist es indirekt möglich, dass die Lebenspartner gemeinsam als Eltern eines Kindes eingetragen ind. Nach §10 LPartG beerben ich die Lebenspartner gegen- eitig gesetzlich wie Ehegatten, also neben Kindern zu einem Viertel, neben Eltern, Geschwistern, Geschwisterkindern oder Großeltern zur Hälfte.31
[...]
1 Vgl. § 26 EStG.
2 Vgl. o.V. (o.J) - Dokumentation - Das Recht auf Eheschließung für gleichgeschlechtliche Partner.
3 Vgl. BVerfGE, 04.10.1993 - 1 BvR 640/93.
4 Näheres unter: http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerarten/ Einkommensteuer/Kalte_Progression/kalte-progression.html.
5 Vgl. RGBL I : Reichsgesetzblatt Teil I Nr. 119 v. 24.10.1934.
6 Vgl. Thiede (1999), Die verfassungsrechtliche und teuersystematische Untersuchung der
Ehegattenbesteuerung und ihrer Alternativmodelle, . 39.
7 Vgl. Thiede (1999), Die verfassungsrechtliche und teuersystematische Untersuchung der Ehegattenbesteuerung und ihrer Alternativmodelle, . 31.
8 Vgl. Thiede (1999), Die verfassungsrechtliche und teuersystematische Untersuchung der Ehegattenbesteuerung und ihrer Alternativmodelle, . 31.
9 Vgl. Bundesfinanzministerium, Monatsbericht Die teuereinnahmen des Bundes und der Länder im Haushaltsjahr 2014 vom 30.01.2015.
10 Vgl. Bundesfinanzministerium, Broschüre Einkommen- und Lohnsteuer, Ausgabe 2015, .8.
11 Vgl. OLG Karlsruhe, 01.08.1989 - 2 WF 65/89.
12 Vgl. BVerfG, Urteil des Ersten enats vom 17. Juli 2002,- 1 BvF 1/01 - Rn. 10, 83, 87.
13 Vgl. BFH v. 21.06.1957, VI 115/55 U.
14 https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2015/08/PD15_302_126. html.
15 Vgl. OLG Karlsruhe, 05.07.1999 - 2 UF 112/99
16 Vgl. BGBl Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69 (Artikel 2) vom 20. Dezember 2004, 3398.
17 Vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten enats vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07 - Rn. 55.
18 Vgl. Zenthöfer, Einkommenssteuer Band 3, 2013, . 113.
19 Vgl. OLG Rostock, 29.07.2004 - 3 W 58/04.
20 Vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01 - Rn. 3,4.
21 Vgl. Ramb (2013), Die eingetragene Lebenspartnerschaft im Fokus des aktuellen teuerrechts, NWB Nr. 6 vom 04.02.2013, . 385.
22 Vgl. BVerfG, Urteil vom 17.07.2002 - 1 BvF 1/01 und 1 BvF 2/01.
23 Vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten enats vom 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07 - Rn. 49, 51, 52.
24 Vgl. BGBl Teil I, Nr. 9 v. 22.02.2001, . 266.
25 Näheres unter: https://www.huk.org/cms/front_content.php?idart=352&lang=1.
26 https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/zdw/2015/PD15_012_p002. html.
27 Vgl. KG Berlin, Beschluss vom 14.10.2014 - 1 W 554/13.
28 Vgl. BVerfG, Urteil des Ersten enats vom 18.02.2004 - 1 BvR 193/97 - Rn. 2.
29 Vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.11.2010 – 5 UF 217/10.
30 Vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19.02.2013 - 1 BvL 1.
31 Vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21.07.2010 - 1 BvR 2464/07 - Rn. 59.