Seit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25.5.2018 besteht erhöhte Unsicherheit im Hinblick auf die Veröffentlichung von Bildnissen im Internet. Man findet Schlagzeilen wie "DSGVO und das Ende der Fotografie – ein Stresstest", "Das Ende der freien Veröffentlichung von Personenbildnissen" oder "DSGVO: Datenschutz als Bedrohung für Journalisten". Hintergrund ist die Besorgnis, dass die DSGVO die bisherigen Regelungen des Kunsturhebergesetzes (KUG) verdrängt. In dieser Arbeit wird untersucht, ob dies tatsächlich der Fall ist.
Dazu werden zunächst die wichtigsten Regelungen des KUG und der DSGVO im Hinblick auf die Veröffentlichung von Bildnissen im Internet vorgestellt. Im Anschluss wird auf das Verhältnis der beiden Vorschriften näher eingegangen und es wird untersucht ob das KUG weiter Anwendung findet oder ob es von der DSGVO verdrängt wird. Dabei werden auch Handlungsempfehlungen für die zukünftige Vorgehensweise gegeben. Im Ergebnis findet das KUG für journalistische, wissenschaftliche, literarische und künstlerische Zwecke durch die Öffnungsklausel in Art. 85 Abs. 2 DSGVO weiterhin Anwendung. Allerdings ist unklar, ob Art. 85 Abs. 1 DSGVO dies auch für die sonstigen Zwecke ermöglicht. Das kann insbesondere die Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen, die Nutzung von sozialen Netzwerken für Vertriebs- und Marketingzwecke oder auch private Veröffentlichungen im Internet betreffen. Auch wenn die überzeugenderen Gründe dafürsprechen, ist nicht gesagt, dass das die Gerichte letztlich auch so sehen.
Selbst wenn man verneint, dass Art. 85 Abs. 1 DSGVO eine Öffnungsklausel ist, könnte man die Wertungen des § 23 KUG für die Auslegung des Begriffs der "berechtigten Interessen“in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO heranziehen, um zu ähnlichen Ergebnisse wie bisher zu kommen. Daneben könnte man über eine weite Auslegung der in Art. 85 Abs. 2 DSGVO genannten Zwecke nachdenken bzw. es genügen lassen, wenn diese auch mitverfolgt werden ohne Hauptzweck zu sein, um sich dann besser auf diese Öffnungsklausel zu stützen. Will man auf Nummer sicher gehen, ist bis zu einer Entscheidung durch den EuGH zu empfehlen, dass soweit möglich die Voraussetzungen sowohl des KUG als auch der DSGVO befolgt werden. Dabei ist zu beachten, dass unter der DSGVO, im Gegensatz zum KUG, die Einwilligung jederzeit widerruflich ist und umfangreiche Informationspflichten bestehen, welchen vorsichtshalber genüge getan werden sollte.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Einleitung
B. Vorschriften des KUG
I. Grundregelung des § 22 KUG
1. Bildnis
2. Verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen
3. Voraussetzungen an eine wirksame Einwilligung
II. Ausnahmetatbestände des § 23 KUG
C. Vorschriften der DSGVO
I. Anwendbarkeit auf das Veröffentlichen von Bildnissen
II. Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nach
Art. 6 Abs. 1 DSGVO
1. Einwilligung
2. Erforderlichkeit für die Erfüllung eines Vertrags
3. Wahrung berechtigter Interessen
D. Verhältnis von KUG und DSGVO
I. Anwendungsvorrang der DSGVO
II. Ausnahmen vom Anwendungsbereich der DSGVO
1. Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO
2. Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO
a) Journalistische, wissenschaftliche, künstlerische und literarische Zwecke
b) Sonstige Zwecke
E. Fazit
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Für die in diesem Werk verwendeten Abkürzungen wird verwiesen auf:
Kirchner, Hildebert, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 9. Auflage 2018
A. Einleitung
Seit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25.5.2018 besteht erhöhte Unsicherheit im Hinblick auf die Veröffentlichung von Bildnissen im Internet. Man findet Schlagzeilen wie „DSGVO und das Ende der Fotografie – ein Stresstest1 “, „Das Ende der freien Veröffentlichung von Personenbildnissen2 “ oder „DSGVO: Datenschutz als Bedrohung für Journalisten3 “. Hintergrund ist die Besorgnis, dass die DSGVO die bisherigen Regelungen des Kunsturhebergesetzes (KUG) verdrängt. In dieser Arbeit wird untersucht, ob dies tatsächlich der Fall ist.
Dazu werden zunächst die wichtigsten Regelungen des KUG und der DSGVO im Hinblick auf die Veröffentlichung von Bildnissen im Internet vorgestellt. Im Anschluss wird auf das Verhältnis der beiden Vorschriften näher eingegangen und es wird untersucht ob das KUG weiter Anwendung findet oder ob es von der DSGVO verdrängt wird. Dabei werden auch Handlungsempfehlungen für die zukünftige Vorgehensweise gegeben. Die Arbeit schließt mit einem kurzen Fazit.
B. Vorschriften des KUG
Das KUG dient dem Schutz des Rechts am eigenen Bild als besonderes Persönlichkeitsrecht, das aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG abgeleitet wird.4 Das Gesetz stammt aus 1907 und wurde weitgehend durch das Urhebergesetz von 1965 aufgehoben; nur die Vorschriften, die den Bildnisschutz betreffen, gelten nach § 141 Nr. 5 UrhG idF vom 9.9.1965 weiterhin fort.5
Zunächst werden hier die wichtigsten Vorschriften des KUG, die für den weiteren Verlauf der Arbeit von Relevanz sind, nämlich die Grundregelung des § 22 KUG und die diesbezüglichen Ausnahmetatbestände des 23KUG, kurz vorgestellt.
I. Grundregelung des § 22 KUG
Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Hier ist zunächst zu klären, was die Begriffe „Bildnis“, sowie „Verbreiten“ und „öffentlich zur Schau stellen“ bedeuten und inwiefern das Veröffentlichen im Internet darunterfällt. Danach wird dargestellt, welche Anforderungen an eine wirksame Einwilligung zu stellen sind.
1. Bildnis
Unter „Bildnis“ versteht man jede Abbildung einer natürlichen Person (nicht jedoch von Tieren oder Sachen) in einer für Dritte erkennbaren Weise. Dazu gehören sämtliche Arten der Darstellung, z. B. Zeichnungen, Portraits, Fotos, Karikaturen oder Filme. Ob dabei nur eine oder mehrere Personen abgebildet sind, ist irrelevant.6 Entscheidend ist die Erkennbarkeit des Abgebildeten durch seinen Bekanntenkreis7. Ob der Durchschnittsleser, -zuschauer oder -internetsurfer8 oder der Verbreiter des Bildnisses den Abgebildeten erkennt, ist irrelevant9. Abgestellt wird dabei auf die Gesichtszüge oder auf sonstige Merkmale wie z. B. Statur, Kleidung oder typische Haartracht.10
2. Verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen
Der Begriff des „Verbreitens“ ist weiter gefasst als der entsprechende urheberrechtliche Begriff in §§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und 17 UrhG. Verbreiten ist nicht nur die körperliche Verbreitung von Bildnissen, beispielsweise in Zeitschriften, auf Fotos oder Postkarten, sondern auch das Verbreiten von Abzügen digitaler Fotografien11 oder von Bildnissen in WhatsApp-Gruppen12. Ausschlaggebend ist, dass durch die Weitergabe die Verfügungsgewalt über das Bildnis aus der Hand gegeben wird.13
„Zur Schau stellen“, ist jedes Sichtbarmachen eines Bildnisses gegenüber Dritten ohne dass diese die Verfügungsgewalt darüber erhalten, beispielsweise im Schaufenster, als Film oder im Fernsehen.14 Ob dies digital oder analog erfolgt ist egal.15 Auch das Einstellen von Bildnissen in das Internet fällt darunter.16
Zudem muss das zur Schau stellen „öffentlich“ sein.17 Für die Definition von Öffentlichkeit kann grundsätzlich auf § 15 Abs. 3 UrhG zurückgegriffen werden, d. h. ein durch gegenseitige Beziehungen verbundener Freundeskreis reicht nicht aus.18 Ungeklärt ist, inwiefern das Einstellen eines Bildnisses in ein soziales Netzwerk als öffentlich qualifiziert wird. Grundsätzlich wird man eine persönliche Verbundenheit nicht bereits durch eine Facebook-Freundschaft oder einen Kontakt in einem anderen sozialen Netzwerk bejahen können,19 da die Freundschaftsbeziehungen in sozialen Netzwerken wesentlich enger sind als in der realen Welt. Es wird davon abhängen, für wie viele Nutzer ein Bildnis sichtbar gemacht wird und wie das Verhältnis zwischen diesen ist.20
Gegebenenfalls könnte auch das Einstellen ins Intranet als nicht öffentlich klassifiziert werden, da auch der Umstand Mitarbeiter im selben Unternehmens zu sein, eine gewisse Verbundenheit schafft. Dies gilt aber sicher nur bei kleineren Unternehmen, nicht bei globalen Konzernen.21
Die Veröffentlichung von Bildnissen im Internet ist damit vom öffentlichen Zurschaustellen erfasst, soweit die Bildnisse nicht nur einem abgegrenzten untereinander verbundenen Kreis zugänglich gemacht werden.22
3. Voraussetzungen an eine wirksame Einwilligung
Unter Einwilligung versteht man die vorherige Zustimmung des Abgebildeten im Sinne von § 183 BGB.23 Sie kann ausdrücklich oder konkludent erteilt werden. Letzteres muss aber in Kenntnis des Zwecks und des geplanten Umfangs der Bildveröffentlichung erfolgen.24 Wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt, gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt, § 22 Abs. 1 S. 2 KUG. Die konkludent erteilte Einwilligung zur Anfertigung des Bildnisses, beispielsweise durch Lächeln in die Kamera, stellt aber in der Regel nicht auch eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildnisses dar.25
Eine besondere Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Auch vorangekreuzte Kästchen („Opt-Out“) sind grundsätzlich möglich.26 Nur für den Bereich des Arbeitsrechts hält das BAG die Schriftform in verfassungskonformer Auslegung des § 22 KUG und unter Hinweis auf das Schriftformerfordernis des § 4a Abs. 1 S. 3 BDSG 200327 für erforderlich.28
Grundsätzlich ist die Einwilligung, wenn nicht ein Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde, nach dem Zugang im Sinne des § 130 Abs. 1 S. 1 BGB29 bindend und unwiderruflich.30 Wegen dem persönlichkeitsrechtlichen Gesichtspunkt ist dennoch in Ausnahmefällen unter strengen Voraussetzungen ein Widerruf möglich.31 Es muss ein wichtiger Grund vorliegen, wobei für dessen Bestimmung auf § 35 Verlagsgesetz und § 42 UrhG zurückgegriffen wird, d. h. es wird auf eine gewandelte innerer Einstellung des Betroffenen abgestellt.32 Daneben kann im Einzelfall auch eine Interessenabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsinteresse des Abgebildeten und dem Interesse des Veröffentlichenden vorgenommen werden.33
II. Ausnahmetatbestände des § 23 KUG
In § 23 Abs. 1 KUG sind Ausnahmetatbestände vom Einwilligungserfordernis des § 22 Abs. 1 S. 1 KUG aufgelistet. Diese dienen dem Schutz der Informations-, Abbildungs-, Meinungs- und Kunstfreiheit im Spannungsverhältnis mit dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten. Sie enthalten auslegungsfähige Tatbestandsmerkmale, die eine einzelfallabhängige Abwägung der sich gegenüberstehenden grundrechtlich geschützten Interessen erfordern.34 Die Rechtsprechung hat anhand zahlreicher Fälle eine differenzierte Dogmatik entwickelt.35
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist eine Ausnahmevorschrift zugunsten der Medien- und Kommunikationsfreiheiten. Demnach ist für die Veröffentlichung von Bildnissen der Zeitgeschichte keine Einwilligung erforderlich. Dem Begriff der Zeitgeschichte unterfallen neben politischen Vorgängen alle Geschehnisse von gesellschaftlicher Relevanz.36 Bis zur Entscheidung des EGMR Caroline von Hannover37 war ausschlaggebend, ob es sich um eine absolute oder relative Person der Zeitgeschichte handelt.38 Heute muss schon für die Frage, ob eine Person der Zeitgeschichte vorliegt, eine Interessenabwägung zwischen dem Berichterstattungsinteresse und dem Schutz der Privatsphäre vorgenommen werden, d.h. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG sowie Art. 10 EMRK einerseits und Art.1Abs. 1, 2 Abs. 1 GG sowie Art. 8 EMRK andererseits müssen in Ausgleich gebracht werden (sogenanntes „abgestuftes Schutzkonzept“).39 Je größer der Informationswert für die Allgemeinheit ist, desto eher müssen die Schutzinteressen des Abgebildeten dahinter zurücktreten.40
Für die Ausnahmen in § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KUG ist charakteristisch, dass es sich um Abbildungen handelt, auf denen nicht die Darstellung einer Person im Vordergrund steht, sondern diese eher zufällig Teil des Bildes geworden ist, in dem vorrangig Landschaften oder sonstige Örtlichkeiten (Nr.2) bzw. Versammlungen oder ähnliche Vorgänge als Vorgang gezeigt werden sollen (Nr. 3). Außerdem privilegiert Nr. 4 die Veröffentlichung von Bildnissen, die nicht auf Bestellung gefertigt werden, zu Zwecken der Kunst.41 Dieser führte bisher ein Schattendasein, hat aber kürzlich im Rahmen der Straßenfotographie neue Bedeutung erlangt.42 Für alle Fälle des §23 Abs. 1 KUG sieht § 23 Abs. 2 KUG eine Rückausnahme vor, dass heißt wenn ein berechtigtest Interesse des Abgebildeten verletzt wird, ist doch wieder eine Einwilligung erforderlich.43
C. Vorschriften der DSGVO
Im Zusammenhang mit der DSGVO wird oft diskutiert, ob und inwiefern diese die Regelungen des KUG verdrängt. Deswegen wird hier zunächst gezeigt, dass sich der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO auch auf die Veröffentlichung von Bildnissen im Internet erstreckt. Danach werden die wichtigsten diesbezüglichen Regelungen der DSGVO, auch im Vergleich zum KUG, dargestellt.
I. Anwendbarkeit auf das Veröffentlichen von Bildnisse n
Die DSGVO regelt insbesondere die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten, Art. 2 Abs. 1 DSGVO. Unter personenbezogenen Daten versteht man alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Für die Identifizierbarkeit wird darauf abgestellt, ob insbesondere ein Name, eine Kennnummer, Standortdaten oder andere besondere persönliche Merkmale zugeordnet werden können. Bei dieser Entscheidung sollen alle Mittel berücksichtigt werden, die vernünftigerweise eingesetzt werden können, um die betreffende Person zu bestimmen.44 Unklar ist dabei, wer zur Identifizierung in der Lage sein muss, d. h. ob es sich nur auf den Verarbeitenden selbst (relativer Personenbezug) oder auch auf Dritte bezieht (absoluter Personenbezug).45 Bildnisse, auf denen Personen gut erkennbar abgebildet sind, enthalten Informationen wie Haarfarbe, Hautfarbe, ungefähres Alter oder Geschlecht, die es grundsätzlich ermöglichen die abgebildete Person zu identifizieren. Somit werden Bildnisse im Sinne des KUG gleichzeitig auch als personenbezogene Daten eingestuft.46
Eventuell könnte es sich bei Bildnissen sogar um besondere personenbezogene Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO, für die noch strengere Voraussetzungen bezüglich der Verarbeitung gelten47, handeln. Das sind solche, aus denen unter anderem die rassische und ethnische Herkunft, oder religiöse/weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, sowie biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, was grundsätzlich auch auf Bildnissen zutreffen kann.48 Allerdings stellt Erwägungsgrund (EG) 51 S. 3 klar, dass Lichtbilder grundsätzlich keine solchen besonderen personenbezogenen Daten sind.49
„Verarbeitung“ bezieht sich nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO auf jeden Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, wie das Erheben, Speichern, Abfragen oder die Offenlegung durch Übermittlung oder Verbreitung. Eine automatisierte Verarbeitung liegt immer dann vor, wenn die verarbeiteten Daten digitalisiert werden.50 Spätestens beim Veröffentlichen im Internet werden die Bildnisse in digitaler Form auf einem Server gespeichert. Damit ist jede Veröffentlichung im Internet auch gleichzeitig eine zumindest teilautomatisierte Verarbeitung wodurch sich auch der Schutzbereich der erfassten Tätigkeiten überschneidet.51
II. Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO
Die Verarbeitung personenbezogener Daten und damit auch die Veröffentlichung von Bildnissen im Internet ist nur dann rechtmäßig, wenn mindestens eine der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Bedingungen erfüllt ist. Hier werden nur die für den weiteren Verlauf der Arbeit relevanten Regelungen, nämlich die Einwilligung (lit. a), die Erforderlichkeit für die Erfüllung eines Vertrags (lit. b) und die Wahrung berechtigter Interessen (lit.f) näher dargestellt.
1. Einwilligung
Nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat. Art. 4 Nr. 11 DSGVO fordert diesbezüglich eine „freiwillig, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist “.
Die Einwilligung kann folglich sowohl ausdrücklich als auch konkludent erteilt werden. Allerdings ist noch unklar, welche Voraussetzungen an eine konkludente Erklärung zu stellen sind. In EG 32 wird klargestellt, dass zumindest das Anklicken eines Kästchens auf einer Internetseite diesen Anforderungen genügt, nicht jedoch Stillschweigen oder bereits angekreuzte Kästchen („Opt-Out“). Die Schriftform ist dafür nicht erforderlich, es genügt eine elektronische oder mündliche Erklärung. Lediglich im Arbeitsrecht ergibt sich aus § 26 Abs. 2 S. 3 BDSG ein Schriftformerfordernis.52
Nach Art. 7 Abs. 3 S. 1 und 2 DSGVO ist die Einwilligung jederzeit frei mit Wirkung ex nunc widerruflich. Dies hat zur Folge, dass die Daten sofort gelöscht werden müssen, wenn nicht eine andere Rechtsgrundlage für die Verarbeitung vorliegt, Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO bzw. eine Ausnahme nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO greift.
Außerdem bestehen umfangreiche Informationspflichten bei der Datenerhebung, die v. a. in den Art. 12 bis 14 DSGVO genannt werden. Neben Zweck der Datenerhebung, Empfänger der Daten, Dauer der Speicherung oder Bestehen eines Rechts auf Löschung oder Berichtigung, ist insbesondere auf die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs hinzuweisen, Art.13Abs.2lit.c DSGVO bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. d DSGVO. Ein Verstoß gegen diese Pflichten hat neben vielfältigen Sanktionsmöglichkeiten53 zur Folge, dass die Voraussetzung des Art. 4 Nr. 11 DSGVO nicht erfüllt ist, da es an der Informiertheit fehlt, und die Einwilligung damit unwirksam ist.54 In der Literatur wird jedoch diesbezüglich weiter differenziert; insbesondere bei Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit des Widerrufs könnte man auch eine gegenteilige Auffassung vertreten.55
[...]
1 Pallaske, DSGVO und das Ende der Fotografie – ein Stresstest, https://bildgerecht.de/dsgvo-und-das-ende-der-fotografie/ (zuletzt abgerufen am 5.11.2018).
2 Horvath, Das Ende der freien Veröffentlichung von Personenbildnissen – für die meisten von uns, https://www.cr-online.de/blog/2018/03/09/das-ende-der-freien-veroeffentlichung-von-personenbildnissen-fuer-die-meisten-von-uns/ (zuletzt abgerufen am 5.11.2018).
3 Bouhs/Schaper, https://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/zapp/DSGVO-Datenschutz-als-Bedrohung-fuer-Journalisten,datenschutz582.html (zuletzt abgerufen am 5.11.2018).
4 Specht, Dreier/Schulze UrhG, vor § 22 KUG Rn. 3.
5 Zur ursprünglich geplanten umfassenden Reform der Regelungen zum Persönlichkeitsrechtsschutz inklusive Bildnisschutz ist es bis heute nicht gekommen Specht, Dreier/Schulze UrhG, vor § 22 KUG Rn. 2; Specht, MMR 2017, 577, 577.
6 Specht, Dreier/Schulze UrhG, § 22 KUG Rn. 1. Für den weiteren Verlauf der Arbeit werden unter „Bildnis“ immer Bildnisse im Sinne des KUG verstanden.
7 Klein, S. 95 f.; Specht, Dreier/Schulze UrhG, § 22 KUG Rn. 4. Ob der engste Freundes- und Bekanntenkreis dabei ausreicht, ist strittig. Für Details siehe dort.
8 Golz/Gössling, IPRB 2018, 68, 68; vgl. BVerfG, Urteil vom 14.7.2004 – 1 BvR 263/03, NJW 2004, 3619, 3620.
9 Klein, S. 96.
10 Specht, Dreier/Schulze UrhG, § 22 KUG Rn. 3.
11 OLG Frankfurt, Urteil vom 15.6.2004 – 11 U 5/04, ZUM-RD 2004, 576, 576 f.
12 LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.5.2015 – 2-03 O452/14, ZUM-RD 2016, 390, 390 f.
13 Specht, Dreier/Schulze UrhG, § 22 KUG Rn. 9.
14 Engels, BeckOK UrhR, § 22 KUG, Rn. 54; Specht, Dreier/Schulze UrhG, § 22 KUG Rn.9.
15 Specht, Dreier/Schulze UrhG, § 22 Rn. 10a.
16 LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.5.2015 – 2-03 O452/14, ZUM-RD 2016, 390, 390 f.; Engels, BeckOK UrhR, § 22 KUG, Rn. 54.2.
17 Das Verbreiten dagegen muss nicht öffentlich sein, d. h. es genügt auch schon die Weitergabe im Freundeskreis, Klein, S. 101.
18 Specht, beck-online GK, § 823 BGB, Rn. 1150.
19 Specht, Dreier/Schulze UrhG, § 22 KUG Rn. 10a. Siehe dort für weitere Details.
20 Engels, BeckOK UrhR, § 22 KUG, Rn. 54.2.
21 Für Details siehe Grau/Schaut, NZA 2015, 981, 982.
22 Zu beachten ist, dass das Anfertigen der Bildnisse vom KUG nicht direkt erfasst wird. Diesbezüglich wird auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht abgestellt, wobei aber im Rahmen einer Interessenabwägung ebenfalls die Kriterien des § 23 KUG einzubeziehen sind, so dass im Ergebnis die Anfertigung insoweit zulässig ist, wie es auch die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung ist. Für Details siehe Specht, Dreier/Schulze UrhG, § 22 KUG Rn. 11 ff.
23 Engels, BeckOK UrhR, § 22 KUG Rn. 28.
24 Engels, BeckOK UrhR, § 22 KUG Rn. 33; für weitere Details siehe Libertus, ZUM 2007, 621, 621 f.
25 Specht, beck-online GK § 823 BGB Rn.1154.
26 Specht, Dreier/Schulze UrhG, § 22 KUG Rn. 19a; vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2015 – 6 U 30/15, MMR 2016, 245, 246.
27 Entspricht jetzt § 26 Abs. 2 BDSG.
28 BAG, ZUM 2015, 604. Für weitere Details siehe Benecke/Groß, NZA 2015, 833, 835. Für Kritik an der Entscheidung siehe Lauber-Rönsberg, NJW 2017, 1057, 1059.
29 Auch wenn die Rechtsnatur der Einwilligung umstritten ist, d. h. ob es sich um eine rechtsgeschäftliche bzw. rechtsgeschäftsähnliche Erklärung oder um einen Realakt handelt, besteht Einigkeit darüber, dass die allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regelungen zumindest analog anzuwenden sind. Für weitere Details siehe Ludyga, MMR 2017, 158, 159 f; Ohly, GRUR 2012, 983, 985.
30 Engels, BeckOK UrhR, § 22 Rn. 45; Herrmann, BeckOK IMR, § 22 KUG Rn. 19.
31 Ludyga, MMR 2017, 158, 160.
32 Specht, beck-online GK, § 823 BGB Rn. 1161; OLG München, Urteil vom 17.3.1989 – 21U 4729/88, OLGZ 1990, 97.
33 OLG München, Urteil vom 17.3.1989 – 21 U 4729/88, OLGZ 1990, 97; Ludyga, MMR 2017, 158, 161; für weitere Details siehe Specht, Dreier/Schulze UrhG, § 22 KUG Rn.35.
34 Specht, Dreier/Schulze UrhG, § 23 KUG Rn. 1.
35 Golz/Gössling, IPRB 2018, 68, 69; Specht, Dreier/Schulze UrhG, § 23 KUG Rn. 1.
36 BGH vom 01.07.2008 – VI ZR 67/08, GRUR 2008, 1020, 1021.
37 EGMR Urteil vom 24.06.2004 – 59320/00, NJW 2004, 2647.
38 Für Details siehe Lettl, WRP 2005, 1045, 1053 f.
39 Specht, Dreier/Schulze UrhG, § 23 KUG Rn. 10.
40 BGH, Urteil vom 19.06.2007 – VI ZR 12/06, NJW 2007, 3440, 2442.
41 Für weitere Details vgl. z. B. Specht, Dreier/Schulze UrhG, § 23 KUG Rn. 34 ff.
42 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.2018 – 1 BvR 2112/15, ZUM-RD 2018, 265; Hildebrandt, ZUM 2018, 585.
43 Da auch schon im Bereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Interessenabwägung stattfindet, hat §23 Abs. 2 KUG nur bei § 23 Abs. 1 Nr. 2 – 4 KUG größere Bedeutung. Deswegen wird hier nicht näher darauf eingegangen. Für Details siehe Specht, Dreier/Schulze UrhG, §23KUG Rn. 48; Fricke, Wandtke/Bullinger, § 23 KUG Rn. 29 ff.
44 EG 26 DS-RL; dieser wird wohl auch im Rahmen der DSGVO weiterhin herangezogen, vgl. Schild, BeckOK DSR, Art. 4 DSGVO Rn. 18; Voigt/von dem Bussche, EUDSGVO, S.14.
45 Voigt/von dem Bussche, EU DSGVO, S. 14; für weiter Details siehe Schantz, NJW 2016, 1841, 1842 f.
46 So auch Specht, Dreier/Schulze UrhG, vor § 22 KUG Rn. 6a; Ziebarth/Elsaß, ZUM 2018, 578, 578 f. Die Begriffe der Erkennbarkeit im KUG und der Identifizierbarkeit in der DSGVO sind grundsätzlich gleichzusetzen, vgl. Klein, S. 145 f.
47 Insbesondere kann man sich dann nicht auf berechtigte Interessen nach Art.6Abs.1lit.f DSGVO stützen, sondern nur auf die in Art. 9 Abs. 2 DSGVO aufgeführten Bedingungen.
48 So auch Seiler, jurisPR-BKR 9/2018 Anm. 1 S. 4 f.
49 Lichtbilder sind nur dann biometrische Daten, wenn sie mit speziellen technischen Mitteln verarbeitet werden, die die eindeutige Identifizierung der Person ermöglichen, was z. B. bei Personalausweisen der Fall ist, vgl. Albers/Veit, BeckOK DSR, Art.9DSGVO, Rn. 39. Diese Einschränkung im Hinblick auf biometrische Daten wäre aber bedeutungslos, wenn sie dennoch wegen Erkennbarkeit der Rasse Art. 9 Abs. 1 DSGVO zuzuordnen wären. Für Details siehe Schindler/Wentland, ZD-Aktuell 2018, 06057.
50 Bäcke r, BeckOK DSR, Art. 2 DSGVO Rn. 2.
51 Zu beachten ist aber, dass die DSGVO, im Gegensatz zu § 22 S. 3 und 4 KUG, keine Regelungen über den Schutz personenbezogener Daten verstorbener Personen enthält, sondern für diesen Bereich die bestehenden nationalen Vorschriften wie beispielsweise das KUG weiter Anwendung finden. Siehe dazu EG 27; Albrecht/Jotzo, Teil 3 Rn.23.
52 Specht, Dreier/Schulze UrhG, § 22 KUG Rn. 19a. Für weitere Details siehe Krohm, ZD 2016, 368 ff.
53 Für Details siehe Schmidt-Wudy, BeckOK DSR, Art. 13 Rn. 18.
54 Stemmer, BeckOK DSR, Art. 7 DSGVO Rn. 93; Tinnefeld/Conrad, ZD 2018, 391, 394.
55 Für Details siehe Ernst, ZD 2017, 110, 112.