Handelt die EU im Mittelmeerraum völkerrechtsbrüchig? Zur Beantwortung dieser Frage sollen zuerst die verschiedenen Grundlagen, die für die Europäische Flüchtlingspolitik gelten, kurz aufgezeigt werden, bevor näher auf die Situation im Mittelmeerraum eingegangen wird. Die Maßnahmen, die die EU auf den verschiedenen Migrationsrouten ergriffen hat, werden vorgestellt und unter Beachtung des Völkerrechts ausgearbeitet.
„Menschen aus Seenot zu retten ist keine Frage für Debatten oder die Politik, es ist eine Verpflichtung seit Menschengedenken“, so United Nations (UN)-Flüchtlingshochkommissar Filippo Grandi. Grandi nimmt vor allem Anstoß daran, dass insbesondere die Europäische Union (EU) ihrer Verpflichtung Schutzsuchenden Schutz zu gewähren, nicht nachkommt – unabhängig davon, ob die Einreise illegal oder legal erfolgt.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Rechtliche Gewährleistung für den Flüchtlingsschutz
2.1 Genfer Flüchtlingskonvention von 1951
2.2 Non-Refoulement-Prinzip
2.3 Europäische Menschenrechtkonvention und Grundrechtecharta
3. Maßnahmen der EU im Bereich der einzelnen Migrationsrouten
3.1 Maßnahmen entlang der östlichen Mittelmeerroute
3.1.1 Operation Poseidon
3.1.2 EU-Türkei-Deal
3.2 Maßnahmen entlang der zentrale Mittelmeerroute
3.2.1 Operation Themis
3.2.2 European Union Naval Forces Mediterranean (EUNAVFOR MED) – Operation Sophia
3.2.3 Die Beziehung zwischen EU – Libyen
3.3 Maßnahmen entlang der westlichen Mittelmeerroute
4. Völkerrechtskritisches Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Immer mehr Menschen befinden sich auf der Flucht. Die meisten von ihnen sind auf der Suche nach Schutz vor Krieg, Verfolgung oder Hunger. Laut Zahlen der United Nations Organization (UNO) waren Ende 2018 mehr als 70,8 Millionen Menschen auf der Flucht, von denen sich ca. 80 % in den Nachbarländern niederlassen.1 Ein anderer Teil nimmt den langen und gefährlichen Weg über das Mittelmeer auf sich. In diesem Jahr haben bereits 669 Menschen ihr Leben auf dem Wasser verloren. Man schätzt, dass jeden Tag durchschnittlich vier Menschen auf dem Weg über das Meer sterben.2
„Menschen aus Seenot zu retten ist keine Frage für Debatten oder die Politik, es ist eine Verpflichtung seit Menschengedenken“, so United Nations (UN)-Flüchtlingshochkommissar Filippo Grandi.NOTEREF _Ref19224565 \f \h \* MERGEFORMAT
Grandi nimmt vor allem Anstoß daran, dass insbesondere die Europäische Union (EU) ihrer Verpflichtung Schutzsuchenden Schutz zu gewähren, nicht nachkommt – unabhängig davon, ob die Einreise illegal oder legal erfolgt. Die vorliegende Arbeit soll folgende Frage behandeln:
Handelt die EU im Mittelmeerraum völkerrechtsbrüchig?
Zur Beantwortung dieser Frage sollen zuerst die verschiedenen Grundlagen, die für die Europäische Flüchtlingspolitik gelten, kurz aufgezeigt werden, bevor näher auf die Situation im Mittelmeerraum eingegangen wird. Die Maßnahmen, die die EU auf den verschiedenen Migrationsrouten ergriffen hat, werden vorgestellt und unter Beachtung des Völkerrechts ausgearbeitet. Hierbei spielt besonders Frontex, die europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache3 eine wichtige Rolle. Abgerundet wird die Arbeit durch ein kritisches Fazit.
2. Rechtliche Gewährleistung für den Flüchtlingsschutz
Es gibt verschiedene von der EU anerkannte Dokumente, die dazu verpflichten, Flüchtlingen den ihnen zustehenden Schutz zu gewährleisten. Im folgenden Kapitel werden die wichtigsten Grundlagen des Flüchtlingsschutzes kurz vorgestellt und erklärt. Darunter fällt die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 (GFK), sowie das sog. „Non-Refoulement-Prinzip/Gebot“ und die Grundrechtecharta der EU (EU-GRCharta). Das internationale Seerecht ist ebenso von Bedeutung.
2.1 Genfer Flüchtlingskonvention von 1951
Die GFK ist der wichtigste Bestandteil des internationalen Flüchtlingsschutzes. Die Konvention wurde mit dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge erweitert in 1967 und bislang von 148 Staaten anerkannt.4
Im Allgemeinen bestimmt die GFK, wer Flüchtling ist, welchen Schutzstatus er erhält und welche Pflichten entstehen.
Flüchtling im Sinne der GFK ist jede Person, die aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung Verfolgung fürchten muss und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder will (Artikel (Art.) 1 A Nummer (Nr.) 2 GFK). Die Konvention legt in Art. 1 D, E und F ebenfalls fest, wer nicht den Status als Flüchtling erhält: Personen die zurzeit unter Schutz oder Beistand einer Organisation oder Institutionen der Vereinten Nationen stehen (vgl. Art. 1 D). Ebenso hat die GFK keine Anwendung auf eine Person, die von den zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Aufenthalt genommen hat, als eine Person anerkannt wird, die Rechte und Pflichten hat, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind (Art. 1 E). Artikel 1 F sieht vor, dass auch Menschen, die beispielsweise ein Kriegsverbrechen oder ein anderes schweres, nichtpolitisches Verbrechen begangen haben, keinen Flüchtlingsschutz erhalten. Wichtig ist, dass der Schutzsuchende Flüchtlingsstatus genießt, solange ihm nicht endgültig die Rechtstellung als Flüchtling aberkannt worden ist.NOTEREF _Ref19224895 \f \h \* MERGEFORMAT.
2.2 Non-Refoulement-Prinzip
Das Prinzip, häufig auch bekannt als Refoulement-Gebot, bildet eine wichtige Stütze im internationalen Flüchtlingsschutz. Art. 33 Absatz (Abs.) 1 der GFK legt fest, dass keiner der vertragschließenden Staaten einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweist oder zurückweist, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.5
Das Gebot wird heutzutage allerdings noch weiter gefasst, sodass es eine Zurückweisung in Staaten verbietet, in denen Flüchtlingen eine grausame oder unmenschliche Behandlung droht. Der Schutz gilt auch für diejenigen, die noch nicht den Flüchtlingsstatus erhalten haben. Eine Ausnahme bilden die in Art. 33 Abs. 2 GFK genannten Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit des Landes darstellen.6
Die Staaten bzw. die EU können also entweder die Flüchtlinge in sichere Drittstaaten ausweisen oder einen Aufenthalt gewähren.
Eine Absicherung des Schutzes wird durch Art. 31 Abs. 1 GFK gewährleistet. Im Gesetzestext heißt es, dass die Vertragsstaaten keine Strafen wegen unrechtmäßiger Einreise gegen Flüchtlinge verhängen, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet des Vertragsstaates einreisen oder sich dort aufhalten. Dies setzt voraus, dass der Flüchtling sich unverzüglich bei den Behörden meldet und Gründe darlegt, die die unrechtmäßige Einreise oder den unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen.7
Der Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 1 GFK ist eröffnet, sobald die Person das Gebiet des Vertragsstaates betritt um Schutz zu suchen.
2.3 Europäische Menschenrechtkonvention und Grundrechtecharta
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) enthält keine ausdrücklichen Regelungen in Bezug auf Flüchtlingsschutz oder Asyl. Art. 3, der das Verbot von Folter beschreibt, wird heute in Verbindung mit Art. 7 des UNO-Paktes II als Refoulement-Verbot gesehen, das dem in 2.2 genannten Prinzip gleicht.8
In der EU-GRCharta, seit 2000 in Kraft, sind folgende Artikel bezüglich Flüchtlingsschutzes aufgeführt:
In Art. 18 EU-GRCharta bekennt sich die Union zur GFK und zur Gewährleistung der vertraglich vereinbarten Verpflichtungen.
In Art. 19 EU-GRCharta wird das Verbot der Kollektivausweisung verankert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) definiert eine Kollektivausweisung als Maßnahme, die Ausländer als Gruppe zwingt, ein Land zu verlassen, mit Ausnahme solcher Maßnahmen, die nach einer angemessenen und objektiven Prüfung der individuellen Situation jedes einzelnen Ausländers getroffen werden.9 In Abs. 2 heißt es weiter, dass die Abschiebung oder Ausweisung in einen anderen Staat, in dem für den Auszuweisenden die Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe / Behandlung besteht verboten ist.10
3. Maßnahmen der EU im Bereich der einzelnen Migrationsrouten
Im Laufe der Jahre wurden verschiedene Mittelmeerrouten von Flüchtlingen verwendet. Frontex, die Europäische Grenz- und Küstenwache, unterscheidet die östliche, zentrale und westliche Mittelmeerroute, die im Folgenden im Zusammenhang mit den ergriffenen Maßnahmen näher betrachtet werden.
Exkurs: Frontex – Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache
Frontex wurde 2004 zur Unterstützung des Schutzes der EU-Außengrenzen ins Leben gerufen. Am 06. Oktober 201611 wurde die Agentur zur Europäischen Agentur für die Grenz und Küstenwache erweitert und ausgebaut. Somit wurde auch das Aufgabengebiet erweitert und enthält nun z.B. den Grenzschutz und die Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität.12 Weitere Aufgaben der Agentur sind u.a.: Risikoanalyse, Lagebeobachtung, Schwachstellenbeurteilung, Einsätze vor Ort sowie Soforteinsätze, europäische Zusammenarbeit bei Aufgaben der Küstenwache, Rückführungsaktionen, Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Ländern und Ländern des Schengen-Raums, Forschung und Innovation sowie Schulungen wie z.B. der libyschen Küstenwache.13 Ihr kommt deshalb eine wichtige Rolle in der europäischen Flüchtlingspolitik und Seenotrettung zu.
3.1 Maßnahmen entlang der östlichen Mittelmeerroute
Als östliche Migrationsroute wird von Frontex der Weg über das Mittelmeer nach Griechenland bezeichnet. Die meisten Flüchtlinge, die diese Route nutzen, stammen aus Syrien oder Afghanistan und versuchen von der Türkei über das Mittelmeer nach Griechenland zu gelangen.14 Aktuelle Zahlen besagen, dass bis zum 15. August dieses Jahres bereits 23.093 Menschen angekommen und registriert wurden. Im Vergleich zu den Vorjahren ist die Zahl der Flüchtlinge, die ihr Leben auf der östlichen Mittelmeerroute verloren haben, stark gesunken.15 Dies ist auf die fast vollständige Schließung dieser Route zurückzuführen. Die Gründe hierfür sollen im Folgendem erörtert werden.
3.1.1 Operation Poseidon
Im Jahr 2006 wurde die Operation Poseidon ins Leben gerufen. Sie hat den Zweck, die griechische Seegrenze zu überwachen. Zusätzlich soll Griechenland bei der Rettung von Menschenleben auf See und der Registrierung und Identifizierung von Flüchtlingen unterstützt werden, sowie bei der Bekämpfung von kriminellen Netzwerken, insbesondere Schmuggel und Fälschungen.16 Auch soll Frontex den griechischen Behörden bei Rückführungen und Rückübernahmen behilflich sein.17
3.1.2 EU-Türkei-Deal
Im Jahr 2015 kamen über 800.000 Menschen18 nach Griechenland, sodass eine schnelle Lösung zur Kontrolle und Eindämmung der illegalen Migration nach Europa gefunden werden musste. Diese Lösung bestand für die EU in der Externalisierung, einer sog. Nach-Außen-Verlagerung, durch eine Zusammenarbeit mit der Türkei, die am 18. März 2016 rechtlich durch die EU-Türkei-Erklärung besiegelt wurde.19
Diese Erklärung legt fest, dass alle irregulären Migranten, die ab dem 20.08.2016 von der Türkei auf illegale Weise auf griechische Inseln gelangt sind, in die Türkei zurückgeführt werden. Für jeden zurückgeführten Syrer, wird ein anderer Syrer aus der Türkei in Europa neuangesiedelt. Die Kosten werden dabei von der EU getragen.20 Des Weiteren soll mit dieser Erklärung das EU-Resettlement Programm ausgeweitet werden und Personen mit türkischer Staatsbürgerschaft sollen visumsfrei in die EU einreisen können.21
Die wichtigsten Ziele dieses Abkommens sind die Eindämmung unkontrollierter Grenzübergänge und die Schaffung eines Anreizes zur legalen Einreise. Zur Unterstützung dieses Programmes steht den Hotspots, in denen Flüchtlinge leben, die zurück in die Türkei gebracht werden sollen, Personal aus Griechenland, aus den anderen Mitgliedsstaaten, von Frontex und aus dem European Asylum Support Office, dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) zur Verfügung.22
Vor Verabschiedung der EU-Türkei-Erklärung muss geprüft worden sein, ob die Türkei überhaupt ein sicherer Drittstaat ist. Man unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Konzept des sicheren Drittstaates (Art. 38 Richtlinie (RL) 2013/32/EU) und dem Konzept des europäischen sicheren Drittstaates (Art. 39 RL 2013/32/EU). Gemäß Art. 38 darf ein Staat als sicher in Betracht gezogen werden, wenn die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, dass eine Person, die nach internationalem Schutz sucht, in dem betreffenden Drittstaat nach bestimmen Grundsätzen behandelt wird. Art. 39 setzt voraus, dass der betreffende Drittstaat die GFK ohne geographischen Vorbehalt ratifiziert hat und deren Bestimmungen und damit insbesondere das Refoulement-Gebot nach Art. 33 GFK einhält. Ebenso muss der Staat über ein gesetzlich festgelegtes Asylsystem verfügen sowie die EMRK ratifiziert haben und diese einhalten.23
Die Türkei hat die GFK mit geographischem Vorbehalt unterzeichnet und hält diesen weiterhin aufrecht. So können dortige Flüchtlinge keinen Schutz nach der GFK erhalten. Zwar haben sie gemäß Art. 62 des türkischen Ausländerrechts den sog. bedingten Flüchtlingsstatus, welcher allerdings nicht ausreichend ist. Laut Art. 38 Abs. 1 c und Art. 39 Abs. 2 a RL 2013/32/EU kann die Türkei aufgrund des geographischen Vorbehaltes nicht als sicherer Drittstaat behandelt werden.24
Im türkischen Ausländer- und internationalem Schutzgesetz wird das Refoulement-Verbot nach Art. 3 EMRK und Art. 33 Abs. 1 GFK mit Art. 4 aufgenommen. Es ist ein Verbot verankert, dass schutzbedürftige Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden dürfen, in dem ihr Leben bedroht ist. Allerdings erlaubt das türkische Recht, dass Flüchtlinge an der Grenze zurückgewiesen werden können. Als Voraussetzung für einen sicheren Drittstaat muss auch das Zurückweisungsverbot eingehalten werden, was in der Türkei nicht der Fall ist. Berichte verschiedener Nichtregierungsorganisationen (NGOs), wie Statewatch, Human Rights Watch und Amnesty International sprechen immer wieder von Verletzungen des Refoulementverbotes, wie willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen und gewaltsame Abschiebungen nach Syrien.25
Rechtsanwalt Dr. Reinhard Marx kommt in seinem Rechtsgutachten für Pro Asyl zu dem Ergebnis, dass die Türkei keineswegs als sicherer Drittstaat gelten darf und es rechtwidrig ist, Flüchtlinge in die Türkei zurück- oder abzuschieben oder auf dem Mittelmeer aufzugreifen und in die Türkei auszuschiffen.26
Abschließend lässt sich zu den Maßnahmen entlang der östlichen Migrationsroute feststellen, dass die EU rechtswidrig handelt und gegen das Völkerrecht verstößt, indem das Refoulement-Verbot nicht eingehalten wird.
3.2 Maßnahmen entlang der zentrale Mittelmeerroute
Die zentrale Mittelmeerroute wird auch als Hauptroute bezeichnet. An der Küste Libyens startet der Weg über das Mittelmeer nach Italien oder Malta. Die meisten hier aufgegriffenen Flüchtlinge stammen aus Ländern wie dem Sudan, Tunesien, der Elfenbeinküste, Algerien und Pakistan. Bis zum 02. September dieses Jahres sind auf Malta offiziell 2.245 und in Italien 5.253 Menschen angekommen. Immer häufiger wurde in letzter Zeit in den Medien von Schiffsunglücken zwischen Italien und Libyen, bei denen viele Flüchtlinge ihr Leben verloren haben, berichtet. In diesem Jahr sind auf dieser Route bereits 640 Menschen gestorben oder wurden vermisst, wobei die Dunkelziffer wesentlich höher eingeschätzt wird.27
[...]
1 UNO-Flüchtlingshilfe, Flüchtlingszahlen (2019).
2 UNO-Flüchtlingshilfe, Flüchtlingskrise Mittelmeer (2019).
3 Europäische Grenz- und Küstenwache – Frontex (2019).
4 Hemler, Fortress Europe?, in Asylrecht und Asylpolitik in der EU, S. 106 (2018).
5 Art. 33 Abs. 1 GFK.
6 Hemler, Fortress Europe? in Asylrecht und Asylpolitik der Europäischen Union, S. 110 (2018).
7 Hemler, Fortress Europe? in Asylrecht und Asylpolitik der Europäischen Union, S. 111 (2018).
8 Diggelmann/Hadorn, Das Refoulement-Verbot in Asylrecht und Asylpolitik der Europäischen Union, S. 78 (2018).
9 Rechtsprechung des EGMR: Kollektivausweisung (2015).
10 Art. 19 EU-GRCharta.
11 EU-Kommission, Factsheet: EU-Operationen im Mittelmeer, S. 2 (10/2016).
12 Frontex, Was ist Frontex? (2019).
13 Frontex, Hauptaufgaben (2019).
14 Frontex, Eastern Mediterranean Route (2018).
15 IOM, Flow Monitoring: Arrivals to Europe 2019 (08/2019).
16 Frontex, Operation Poseidon Greece (2019).
17 EU-Kommission, Factsheet: EU-Operationen im Mittelmeer, S. 1. (10/2016).
18 Frontex, Eastern Mediterranean Route (2018).
19 Kasparek, S.105 f (2017).
20 Hoffmann, EU-Türkei-Erklärung aus rechtlicher Sicht (Beck 2016).
21 Kasparek, S. 106 (2017).
22 Hemler, Fortress Europe? in Asylrecht und Asylpolitik der Europäischen Union S. 123 (2018).
23 Marx, Rechtsgutachten: Türkei als sicherer Drittstaat S.3 ff.
24 Marx, Rechtsgutachten: Türkei als sicherer Drittstaat S. 10 ff.
25 Marx, Rechtsgutachten: Türkei als sicherer Drittstaat S. 11 ff.
26 Marx, Rechtsgutachten: Türkei als sicherer Drittstaat S. 16 f.
27 IOM, Flow Monitoring: Dead /missing (09/2019).