Die Schrift ist heutzutage selbstverständlich. Im Zeitalter der digitalen Datenverarbeitung bildet sie ein Universalinstrument, mit dem sich die Menschen untereinander verständigen und kommunizieren können. Die Menschen haben gelernt mit Hilfe der Schrift Informationsmengen zu erfassen, die durch irgendeine Zahl kaum zu definieren sind. Die Nutzbarkeit der Schrifttechnologie sowohl im praktischen als auch im geistigen Sinne scheint keine Grenzen zu haben. Sie etablierte sich auf allen Ebenen unserer Gesellschaft und ist zum wichtigsten Faktor in der wirtschaftlichen und geistigen Entwicklung der Menschheit emporgestiegen. Die Schrift hat dabei geholfen den literarischen Reichtum unserer Zivilisation zusammenzutragen. Dieser spiegelt sich in der Gesamtheit der gedruckten Werken aller Autoren wieder.
Heute genießen die Autoren einen umfassenden Urheberschutz, dass ihre Rechte an der Vermarktung und Veröffentlichung sichert. Diese Sicherheit ist keine Selbstverständlichkeit, sondern das Ergebnis einer langjährigen Entwicklung der Wissenschaft und Politik. Ich möchte im weiteren Verlauf meiner Ausführungen diese Entwicklung darstellen, wobei ich den Werdegang des Urheberrechts in Deutschland vom 15. Jahrhundert bis in die heutige Zeit verfolgen und auf die wichtigsten rechtshistorische Ereignisse, die die Etablierung des Urheberrechts in Deutschland bewirkten, eingehen werde. Außerdem möchte ich auf die Theorien zum Urheberrecht eingehen, die im Laufe der Zeit in die Rechtspraxis umgesetzt waren, und das gegenwärtige Gebilde des heutigen Urheberrechts prägen.
Inhalt
Das Urheberrecht und seine Entwicklung
Einleitung
Buchdruckzeit: Die ersten Privilegien und ZensurS
Territorialabhängige Gesetzgebung und Entwicklung des Urheberschutzes im Kaiserreich / Zensurbeseitigung
Die Privilegientheorie (Monopoltheorie)
Die Reflextheorie
Die Theorie vom geistigen Eigentum
Die Theorie vom Persönlichkeitsrecht
Die Theorie vom Immaterialgüterrecht
Dualistische Theorie
Monistische Theorie
Die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts
Das Urheberrecht in der Zeit des Nationalsozialismus
Die zweite Hälfte des 20. Jahrhundert
Das Urheberrecht nach der deutschen Einigung
Die aktuelle Lage des Urheberrechts in Deutschland
Literaturverzeichnis
Internetquellen
Das Urheberrecht und seine Entwicklung
Einleitung
Die Schrift ist heutzutage selbstverständlich. Im Zeitalter der digitalen Datenverarbeitung bildet sie ein Universalinstrument, mit dem sich die Menschen untereinander verständigen und kommunizieren können. Die Menschen haben gelernt mit Hilfe der Schrift Informationsmengen zu erfassen, die durch irgendeine Zahl kaum zu definieren sind. Die Nutzbarkeit der Schrifttechnologie sowohl im praktischen als auch im geistigen Sinne scheint keine Grenzen zu haben. Sie etablierte sich auf allen Ebenen unserer Gesellschaft und ist zum wichtigsten Faktor in der wirtschaftlichen und geistigen Entwicklung der Menschheit emporgestiegen.
Die Schrift hat dabei geholfen den literarischen Reichtum unserer Zivilisation zusammenzutragen. Dieser spiegelt sich in der Gesamtheit der gedruckten Werken aller Autoren wieder.
Heute genießen die Autoren einen umfassenden Urheberschutz, dass ihre Rechte an der Vermarktung und Veröffentlichung sichert. Diese Sicherheit ist keine Selbstverständlichkeit, sondern das Ergebnis einer langjährigen Entwicklung der Wissenschaft und Politik.
Ich möchte im weiteren Verlauf meiner Ausführungen diese Entwicklung darstellen, wobei ich den Werdegang des Urheberrechts in Deutschland vom 15. Jahrhundert bis in die heutige Zeit verfolgen und auf die wichtigsten rechtshistorische Ereignisse, die die Etablierung des Urheberrechts in Deutschland bewirkten, eingehen werde. Außerdem möchte ich auf die Theorien zum Urheberrecht eingehen, die im Laufe der Zeit in die Rechtspraxis umgesetzt waren, und das gegenwärtige Gebilde des heutigen Urheberrechts prägen.
Buchdruckzeit : Die ersten Privilegien und Zensur
Erst gegen Ende des 15. Jahrhundert wurde der Schutz veröffentlichter Schriftwerken als Notwendigkeit erkannt.
Um 1440 erfand Johannes Gutenberg die Buchdruckmaschine[1], die die Technologie des Schriftwesens revolutionieren sollte. Die Herstellung der Schriftwerke wurde zwar erleichtert, brachte aber mit der Zeit gewisse Probleme des Nachdrucks mit sich. Die Erstdrucker verloren dabei das investierte Geld, den die Beschaffung und die Bearbeitung der Texte sehr teuer waren. Die nachgedruckten Werke waren mit diesen Unkosten nicht belastet und waren daher auch lukrativ. Die Druckereibetreiber griffen zu besonderen Maßnahmen, die ihre Investitionen
schützten sollten, und die Störungen beim Absatz der Erstausgabe beseitigten. Sie baten die Staatsführung um die Erteilung der Privilegien[2], die ihre Tätigkeit schützen sollten. „Der wesentliche Inhalt des Druckprivilegs war das zugunsten des Privilegierten ausgesprochene, regelmäßig befristete allgemeine Verbot, ein bestimmtes Druckwerk zu drucken oder entgegen dem Verbot gedruckte Exemplare einzuführen oder zu verkaufen“[3]. Das erste Privileg wurde von der Stadt Venedig im Jahr 1469 einem Deutschen Namens Johannes von Speyer auf Dauer von fünf Jahren erteilt[4]. Dieses Privileg war allerdings schon nach einem Jahr durch das frühzeitige Ableben von Johannes von Speyer erloschen[5], und für einen anderen Drucker nicht erneuert worden. Das erste deutsche Privileg wurde im Jahre 1501 vom Reichsregiment an einen Drucker Conrad Celtes und seine Hummanistengesellschaft vergeben[6].
„...Durch die Privilegien wurde aber nicht die Übernahme fremder Inhalte, sondern einzig die drucktechnische Erscheinung geschützt. Sie waren so gesehen Gewerbemonopole für bestimmte Personengruppen. [...] Es galt: „Urheberschutz ist Druckerschutz“[7]. Trotz aller Bemühungen war dieser sehr lückenhaft, so dass die Rechte, die durch Privilegien gesichert waren, öfters vernachlässigt wurden, ganzzuschweigen davon, dass eine Berechtigung eines lebenden Autors nie „...hervorgehoben wurde.“[8] Die Umgehung der Privilegien wurde unter anderem dadurch begünstigt, dass diese auf ein bestimmtes Territorium (z.B. eine Stadt) beschränkt waren, so dass dem Nachdruck, der in einer anderen Stadt produziert wurde, nichts entgegenstand. Es gab zwar die Möglichkeit, das Druckwerk länderübergreifend zu schützen, dafür wurde aber ein Kaiserprivileg benötigt[9]. Das erste kaiserliche Privileg soll aus dem Jahr 1510 stammen, und mit einer Frist von sechs Jahren an den Drucker Johannes Schott in Straßburg vergeben worden sein. Hier, wie auch im Privileg von Conrad Celtes, ist der Wortlaut nicht bekannt[10].
Die kaiserlichen Privilegien wurden vom Ende des 16. bis Anfang des 17. Jahrhunderts in allen deutschen Staaten respektiert, was allem Anschein nach im Zusammenhang mit der, im Jahre 1579, bestellten kaiserlichen Bücherkommision
stand[11]. Im Laufe der Zeit schwand ihre Akzeptanz dahin, so dass sie sogar durch die landesfürstliche Privilegien übertroffen wurden[12].
Die Verleihung der Privilegien war aber auch keine Selbstverständlichkeit, denn jede neue Druckschrift bedurfte einer vorangehenden Prüfung durch obrigkeitliche Zensur. Im nachhinein entwickelte sich die Zensur zur einer regelrechten Tradition[13]. Seit dem 16. Jahrhundert war die Aufgabe der staatlichen Zensur die Druckschriften zu verbieten, deren Inhalte mit der christlichen Religion oder mit einer der zugelassenen Konfessionen nicht zu vereinbaren waren, den Sitten und der Moral der Gesellschaft widersprachen, oder „d[en] Umsturz der gegenwärtigen Verfassung, [sowie] Störung der öffentlichen Ruhe [herbeiführen konnten]“[14]. Wenn es sich im 16. Jahrhundert um eine religiös-ethische „Färbung“ der Zensur handelte, war sie nach der Französischen Revolution eher politisch ausgerichtet[15].
Sowohl die Zensur, als auch der Nachdruckschutz lagen im Befugnisbereich der Hoheitsrechte des Kaisers oder des Landesherren. Der innige Verhältnis zwischen der Zensur und dem Nachdruckschutz wurde zu einem der wichtigsten Hindernissen auf dem Weg zur freien Entfaltung des Urheberrechts. Dieser Junktim konnte erst 1834 aufgehoben werden[16].
Territorialabhängige Gesetzgebung und Entwicklung des Urheberschutzes im Kaiserreich / Zensurbeseitigung
Der Übergang vom Privilegienwesen zur gesetzlichen Etablierung des Urheberschutzes vollzog sich sehr langsam. Die territoriale Zersplitterung begünstigte in keinerlei Weise eine staatsübergreifende Gesetzgebung[17]. Dennoch zeigt die Geschichte, dass es schon seit Mitte des 16. Jahrhundert Ansätze der gesetzlichen Regelung zum Nachdruckverbot gab. So hat erstmalig die Stadt Nürnberg im Jahre 1561 durch eine Verordnung[18] verboten „den ratszugehörigen und -verwandten Personen, sich gegenseitig „...Bücher, Gedicht, Schriften und Formen...“, die der andere „...selbsten gedicht, erfunden, geschnitten oder gerissen, oder auf seine Costen verlegt hatte...“[19], einen halben Jahr lang nachzudrucken. Es sollte für einen langen Zeitraum (bis in das 19. Jahrhundert hinein) die Regel werden, dass die gesetzliche Normierungen gegen das Nachdruck und das System der Privilegien zu
einem Dickicht unüberschaubarer Regelungen „mutierten“. Aus den oben genannten Zuständigkeiten ergaben sich zahlreiche Fälle, in denen der Privilegien verschiedener Instanzen wegen, rechtliche Kollisionen entstanden wie z.B. der bekannte Fall „Artaria contra Götz“[20], in dem eine Wiener Kunsthandlung „Artaria & Co.“ einen Mannheimer Konkurrenten, den Musikverleger Götz, wegen Nachdrucken vor dem Reichshofrat verklagte. Die Grundlage dieser Klage war ein kaiserliches Privileg, das der Wiener Kunsthandlung am 28. Januar 1782 vom Joseph II. erteilt wurde[21]. Da der Musikverleger Götz ein ähnliches, am 23. April 1781 publiziertes, kurpfälzisches Privileg[22] genoss, wuchs eine einfache Nachdruckklage zu einer brisanten Staatsangelegenheit, in die sowohl der kurpfälzische Kurfürst als auch der Kaiser selbst verwickelt wurden.
Den Anfang einer einheitlichen Regelung über das Nachdruckverbot machte Preußen, „indem es [erst] in den Jahren 1827 und 1829 mit 33 anderen deutschen Staaten Einzelvereinbarungen traf, wonach hinsichtlich der Bestimmungen über den Nachdruck der Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen Bürgern des preußischen Staates und des jeweiligen Vertragsstaates gelten sollte“[23]. Zwar wurde schon früher versucht die Nachdruckfrage zu regeln, der Durchbruch gelang jedoch erst dann, als Preußen am 20. August 1829 nach dem Abschluss aller Einzelverträge bei der Bundesversammlung einen Antrag stellte, die Bundesversammlung „...möge beschließen bei Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und Massregeln wider den Nachdruck den Unterschied zwischen dem eigenem Unterthan und dem der übrigen Bundesstaaten fallen zu lassen“[24]. Erst nach drei Jahren und zahlreichen Sitzungen wurde der Grundsatz zur Inländerbehandlung anerkannt und vollzogen. Der Abschluss zur einheitlichen Nachdruckregelung war durch die Bundesversammlung der Kabinett-Konferenzen in Wien am 7. Juni 1834 getroffene Vereinbarung, die am 2. April 1835 zum Bundesbeschluß erklärt wurde[25]. Dabei wurde vereinbart, dass auf dem ganzen Bundesgebiet der Nachdruck verboten, und dass das schriftstellerische Eigentum nach gleichförmigen Grundsätzen festgestellt und geschützt werden soll, wobei hier wohl das Eigentum an einem Druckwerk, z.B. einer Buchausgabe und nicht das geistige Eigentum als immaterielles Gut gemeint wurde.
Diese Entwicklung war aber erst dann möglich, als „...das Junktim zwischen der
Zensur und dem Nachdruckschutz endgültig beseitigt war“[26]. Wie schon oben erwähnt wurde, war durch das Schlußprotokoll der Wiener Regierungskonferenz vom 13. Januar 1834 der Weg zur Beseitigung des Junktims eröffnet[27]. Einen endgültigen „Markstein“ in der Regelung des Nachdrucks setzte dann der Bundesbeschluß[28] vom 9. November 1837, indem der Mindestmaß an Übereinstimmung in der Nachdruckfrage erreicht wurde.
Gleichwohl die Entwicklung als bemerkenswert zu betrachten ist, war dies nur ein dürftiger Anfang in der Entwicklung des Urheberrechts insgesamt, denn eine Fülle an Rechtsfragen, wie die Schutzdauer des Urheberrechts oder die Ausdehnung des Schutzumfanges auf Übersetzungen, sind unbeantwortet und unbehandelt geblieben.
[...]
[1] Vgl. Grün (1979), S.26.
[2] Vgl. Grün (1979), S. 26.
[3] Gieseke (1957), S.23.
[4] Vgl. Grün (1979), S. 26.
[5] Vgl. Gieseke (1957), S. 26.
[6] Vgl. Grün (1979), S. 28
[7] http://www.bui.haw-hamburg.de/pers/ute.krauss-leichert/Aktiv-fh/copyright/sites/GeschichteUrheberrecht.html, Stand am 11.12.2005 um 17 Uhr 33 (m. w. A.).
[8] Vgl. Gieseke (1957), S. 34.
[9] Vgl. Grün (1979), S 29; Der Wortlaut des kaiserlichen Privilegs vgl. bei Frohne, in: E. Wadle (Hg.), Historische Studien zum Urheberrecht in Europa, S. 14, Fussn. 5.
[10] Vgl. Grün (1979), S. 28.
[11] Vgl. Grün (1979), S 29.
[12] Vgl. Grün (1979), S 29.
[13] Vgl. Gieseke (1993), S. 25 ff.
[14] Vgl. Gieseke (1993), S.22; Vgl. auch Wadle 2003, S. 243.
[15] Vgl. Gieseke (1993), S.22.
[16] Vgl. Wadle (2003), S. 242.
[17] Vgl. Grün (1979), S. 30.
[18] Grün (1979), S. 30; Gieseke (1957), S. 49, Fussn.170.
[19] Vgl. Gieseke (1957), S. 49.
[20] Genaue Streitdarstellung siehe Wadle (1996), S.145 ff.
[21] Wortlaut siehe Wadle (1996), S.147.
[22] Wadle (1996), S.147, Fussn. 8.
[23] Grün (1979), S. 36-37.
[24] Grün (1979), S. 37.
[25] Grün (1979), S. 37
[26] Wadle (2003), S. 247.
[27] Wadle (2003), S. 247.
[28] Wadle (1996), S. 223 ff.