In dieser Arbeit wird einer der ältesten deutschen Rechnungslegungsgrundsätze, - der Vorsichtgrundsatz und dessen Ausprägungen, von gesetzlicher und wissenschaftlicher Seite herausgearbeitet und dessen Auswirkungen auf die Bilanzierung beleuchtet.
Der Vorsichtsgrundsatz ist gesetzlich kodifiziert durch den § 252 Abs. 4 HGB. Hiernach ist vorsichtig zu bewerten, Risiken und Verluste sind explizit zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst nach dem Abschlussstichtag, jedoch vor der Aufstellung des Jahresabschlusses auftreten. Ausprägungen, die u.A. in der vorliegenden Arbeit behandelt werden, sind beispielsweise das Realisationsprinzip, das Imparitätsprinzip und das Niederstwertsprinzip.
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Darstellungsverzeichnis
1 Erläuterung des Grundsatzes der Vorsicht.
2 Ausprägungen des Vorsichtsprinzips.
2.1 Das Realisationsprinzip.
2.2 Das Imparitätsprinzip.
2.2.1 Das Niederstwertprinzip.
2.2.1.1 Das gemilderte Niederstwertprinzip.
2.2.1.2 Das strenge Niederstwertprinzip.
2.2.2 Das Höchstwertprinzip.
2.3 Das Prinzip der vorsichtigen Bewertung.
3 Ausblick: Stellung des Vorsichtsgrundsatzes in der Zukunft.
Literaturverzeichnis.
Rechtsprechungsverzeichnis.
Quellenverzeichnis.
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Darstellungsverzeichnis
Abb. 1: Ableitung des beizulegenden Wertes
nach Bertram, K. / Kessler, H., Zugangs- und Folgebewertung, 2017,
S. 563
1 Erläuterung des Grundsatzes der Vorsicht
Der Vorsichtsgrundsatz ist gesetzlich kodifiziert durch den § 252 Abs. 4 HGB.1Hiernach ist vorsichtig zu bewerten, Risiken und Verluste sind explizit zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst nach dem Abschlussstichtag, jedoch vor der Aufstellung des Jahresabschlusses auftreten.
Der Begriff der Vorsicht bezeichnet die stärkere Gewichtung von Risiken gegenüber Chancen.2Heizmannunterteilt den Grundsatz der Vorsicht in eine „ältere“ und eine „jüngere“ Auffassung, hier soll genauso vorgegangen werden.3
Der älteren Auffassung nach wird der Begriff der Vorsicht oftmals mit der beliebigen Unterbewertung der Aktiva und der Überbewertung der Passiva gleichgesetzt und führt somit zu einer (absichtlichen) Bildung von stillen Reserven.4Oftmals wird die ältere Auffassung des Vorsichtsgrundsatzes auch gleichgesetzt damit, „sich lieber ärmer als reicher zu rechnen.“5Diese Art der Auslegung von Vorsicht führt zu einer erheblichen Willkür, da jegliche Unterbewertung von Vermögensgegenständen mit dem Grundsatz der Vorsicht gerechtfertigt wird.6Die Problematik ist hierbei, dass die Bildung von stillen Reserven sich entgegen der damaligen Auffassung eher negativ auf den Gläubigerschutz auswirkt.7Zwar wird diese Vorgehensweise auch mit der Kapitalerhaltung begründet (welche auch dem Gläubigerschutz dienen soll); dies ist aber als falsch anzusehen, da die willkürliche Bildung von stillen Reserven zu einer Verzerrung des Jahresabschlusses führt.8Die Vorsicht wird nach dieser Auffassung als „Oberprinzip“ der bilanziellen Bewertung gesehen und das Imparitäts- und Realisationsprinzip als Ausprägungen des Vorsichtsgrundsatzes.9
Der jüngeren Auffassung nach wird der Vorsichtsgrundsatz gleichgesetzt mit dem Prinzip der vorsichtigen Bewertung.10
2 Ausprägungen des Vorsichtsprinzips
2.1 Das Realisationsprinzip
Das Realisationsprinzip gilt als einer der Definitionsgrundsätze zur Feststellung des Jahreserfolges.11Es verhindert das fälschliche Ausweisen und Ausschütten von nicht realisierten Gewinnen und bewirkt, dass sich der Beschaffungsprozess erfolgsneutral auf die Bilanz auswirkt.12Hiernach ist zu erkennen, dass sich aus dem Realisationsprinzip einerseits das Anschaffungs- und Herstellungskostenprinzip herleiten lässt, andererseits gilt es zur Konkretisierung der Realisationsart und des Realisationszeitpunktes.13Den Gewinnausweis am Realisationszeitpunkt festzumachen, entspricht dem Grundsatz der Vorsicht, da das Risiko einer überhöhten Ausschüttung von Gewinnen eingedämmt wird.14Somit wird ein Risiko vermieden, da zum einen die Liquidität des Unternehmens nicht durch eine Gewinnausschüttung geschädigt wird, der keine (so gut wie) sicheren Einzahlungen gegenüberstehen. Zum anderen wird im Sinne des Gläubigers ein genaueres Bild der Erfolgslage eines Unternehmens vermittelt und damit vor Fehlentscheidungen geschützt.
Gesetzlich kodifiziert wurde das Realisationsprinzip erstmals 1985 mit dem BiRiLiG im § 252 Abs.1 Nr.4 HGB.15Demnach heißt es, dass Gewinne nur zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Zwar ist gesetzlich festgelegt, dass nur realisierte Gewinne im Jahresabschluss zu berücksichtigen sind, offengelassen wird hier die Fragestellung nach dem Zeitpunkt, ab dem ein Gewinn als realisiert angesehen werden darf.
Mit dieser Problematik haben sich mehrere Autoren beschäftigt, am verbreitetsten sind jedoch folgende infrage kommende Realisationszeitpunkte:
(1) Der Zeitpunkt des Zahlungseinganges,
(2) der Zeitpunkt, ab dem eine Lieferung oder Leistung als erbracht gilt,
(3) der Zeitpunkt, ab dem ein Vertrag zustande gekommen ist.16
Von den möglichen Zeitpunkten wird konventionell die Leistungserbringung als Realisationszeitpunkt angesehen, da hiermit die Preisgefahr auf den Käufer übergeht und der Verkäufer somit einen Anspruch auf Gegenleistung hat.17Ab der Leistungserbringung sind die einzigen Risiken die des Unterganges der Ware, eines Mangels an der Lieferung oder dass der Käufer die Ware nicht annimmt.18
2.2 Das Imparitätsprinzip
Das Imparitätsprinzip verlangt die Vorwegnahme (Antizipation) von zukünftigen Verlusten.19Des Weiteren dürfen Gewinne, die nicht realisiert sind, im Jahresabschluss nicht berücksichtigt werden.20Folglich werden Gewinne und Verluste nach dem Imparitätsprinzip bezüglich der Realisationszeitpunkte ungleich behandelt.21
Gesetzlich kodifiziert wurde das Imparitätsprinzip genauso wie das Realisationsprinzip im § 252 Abs.4 HGB. Hiernach heißt es, dass alle vorhersehbaren Risiken und Verluste zu berücksichtigen sind, selbst wenn diese erst nach dem Abschlussstichtag, jedoch vor der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt werden.
Als Verlust ist ein „negativer Erfolgsbeitrag“22 zu bezeichnen, welcher sich als negative Differenz der Aufwendungen und Erträge eines Bewertungsgegenstandes ergibt.23 Der Begriff des Risikosist als Sachverhalt mit „Verlustpotenzial“24 zu sehen, Risiken sind folglich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie vorhersehbar sind.25
Vorhersehbarbedeutet, dass mit dem Eintritt von Risiken und Verlusten anhand der vernünftigen kaufmännischen Beurteilung zu rechnen ist.26 Es muss sich also um zukünftige Verluste handeln, deren Eintritt anhand von sachlichen Anhaltspunkten erkennbar ist.27 Hieraus folgt, dass das Imparitätsprinzip ein Vorsichtsprinzip ist, da es negative Erfolgsbeiträge bereits frühzeitig berücksichtigt.28
Dem Gesetzeswortlaut nach sind nur Risiken und Verluste zu berücksichtigen, deren Ursache vor dem Bilanzstichtag liegt, die aber erst zwischen Bilanzstichtag und Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt werden (wertaufhellende Tatsachen). Verluste und Risiken, die sich zwischen dem Bilanzstichtag und der Aufstellung des Jahresabschlusses ergeben, deren Ursache jedoch erst nach dem Bilanzstichtag liegt (wertbeeinflussende Tatsachen), sind im Gegensatz hierzu nicht zu berücksichtigen.29
Das Imparitätsprinzip wird ergänzt durch den § 249 Abs.1 Satz 1 HGB, wonach Rückstellungen fürdrohende Verlusteaus schwebenden Geschäften zu bilden sind. Die Bildung von Rückstellungen stellt eine Antizipation von Verlusten dar und kann folglich als eine Konkretisierung des Imparitätsprinzips gesehen werden.30
Im engeren Sinne ist nach dem Imparitätsprinzip (und Vorsichtsprinzip) die Bildung vonDrohverlustrückstellungenvorgeschrieben, da hier zukünftige Verluste zu antizipieren sind.31Ein Verlust ist im Zusammenhang mit schwebenden Geschäften dann gegeben, wenn die Aufwendungen zum Erbringen einer Leistung höher sind als die vertraglich festgelegten Erträge.32Verluste drohen dann, wenn deren Eintritt nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu erwarten ist. Zu passivieren ist schlussendlich nur der Betrag, welcher die zukünftigen Erträge übersteigt, dieser Betrag wird auchVerpflichtungsüberschussgenannt.33
Durch das Imparitätsprinzip wird vor der Ausschüttung von Gewinnen, welche in der Zukunft einen Verlust darstellen, geschützt. Somit wird im Sinne der Kapitalerhaltung und der Vorsicht eine Minderung des Eigenkapitals verhindert.34
Bilanztechnisch wird das Imparitätsprinzip durch (außerordentliche) Abschreibungen im Anlage- und Umlaufvermögen, das Bilden von Drohverlustrückstellungen und durch das Vornehmen von Zuschreibungen bei Verbindlichkeiten umgesetzt.35Aus dem Imparitätsprinzip lässt sich das Niederstwertprinzip für die Bewertung der Aktivseite und das Höchstwertprinzip für die Bewertung der Passivseite ableiten.36
2.2.1 Das Niederstwertprinzip
Das Niederstwertprinzip wird als eine Ausprägung des Imparitätsprinzips gesehen und ist im § 253 Abs. 3 und 4 HGB gesetzlich verankert worden. Im Allgemeinen ist der Zweck des Niederstwertprinzips die Antizipation von Verlusten durch das Abwerten des Anlage- und Umlaufvermögens.Kochbezeichnet das Niederstwertprinzip auch als „Grundsatz der Verlustabschreibung“37und zählt diesen als eine Ausprägung des Imparitätsprinzips zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.38
Da für das Anlagevermögen und Umlaufvermögen unterschiedliche gesetzliche Regelungen gelten, lässt sich das Niederstwertprinzip in zwei Unterprinzipien unterteilen: Das gemilderte Niederstwertprinzip, welches auf die Finanzanlagen des Anlagevermögens angewendet wird, und das strenge Niederstwertprinzip, welches für die Bewertung des Umlaufvermögens angewendet wird.39
2.2.1.1 Das gemilderte Niederstwertprinzip
Das gemilderte Niederstwertprinzip ist kodifiziert im § 253 Abs. 3 S. 5-6 HGB und wird auf das Anlagevermögen angewendet. In Satz 5 heißt es, dass die Vermögensgegenstände desAnlagevermögensaußerplanmäßig abzuschreiben sind, wenn eine voraussichtlichdauernde Wertminderungeintritt.
Eine dauernde Wertminderungliegt bei abnutzbarem Anlagevermögen dann vor, wenn der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Nutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.
Bei nichtabnutzbarem Anlagevermögen ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Gründe für eine niedrigere Bewertung voraussichtlich anhalten werden.40
Ausschlaggebend für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Abschreibung ist neben der Dauer einer Wertminderung auch der beizulegende Wert, d.h. der Wert des Vermögensgegenstandes am Bilanzstichtag.41 Ist dieser niedriger als der
Buchwert, ist eine Abschreibung vorzunehmen. Um den beizulegenden Wert zu bestimmen, lassen sich mehrere Hilfswerte wie z.B. der Wiederbeschaffungswertanwenden.42
Weiterführend ist seit dem BilMoG ein Wahlrecht für die Finanzanlagen des Anlagevermögens eingeführt worden, welches in § 253 Abs. 3 S. 6 HGB kodifiziert wurde.43Hiernach kann das Unternehmen bei einer voraussichtlichnicht dauerhaftenWertminderung selbst entscheiden, ob es eine Abschreibung auf die Finanzanlagen tätigt oder diese zu ihrem Einstandspreis in der Bilanz ausweist. Zu beachten ist hier der Grundsatz der Stetigkeit, welcher die Beibehaltung einer Bewertungsmethode vorschreibt und somit den Bilanzierenden an die niedrigere oder höhere Ansatzweise bindet.44Bei Finanzanlagen ist der Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag als beizulegender Wert zu sehen und ist somit der Indikator für eine Wertminderung.45
2.2.1.2 Das strenge Niederstwertprinzip
Das strenge Niederstwertprinzip findet bei der Bewertung des Umlaufvermögens seine Anwendung. Festgelegt wurde es im § 253 Abs. 4 HGB. Hier heißt es, dass Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens auf einen niedrigeren Wert abzuschreiben sind, wenn der Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag niedriger ist als die Anschaffungs-/Herstellungskosten der Vermögensgegenstände.
Nach Satz 2 wird bei der Bewertung zwischen dem Börsenpreis, dem Marktpreis und dem beizulegenden Wert unterschieden.46Generell ist der Börsen- oder Marktpreis ausschlaggebend für die Stichtagsbewertung.
Um Stichtagswerte für das Umlaufvermögen ermitteln zu können, denen kein Börsen- oder Marktpreis zugeordnet werden kann, wird der beizulegende Wert verwendet.47Hier wird zwischen derbeschaffungsmarktorientierten, derabsatzmarktorientiertenund derbeschaffungs- und absatzmarktorientierten Bewertungunterschieden.48
Für einen Überblick über die Bestimmung des beizulegenden Wertes ist auf die folgende Grafik zu verweisen:49
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Darstellung 1: Ableitung des beizulegenden Werts50
Bei Forderungen stellen die Anschaffungskosten den Nennbetrag dar, hier kann ein niedrigerer beizulegender Wert durch Bonitätsschwierigkeiten des Schuldners und durch Zinsverluste zustande kommen.51Die Wertberichtigung kann in diesem Fall als Einzelwert- oder als Pauschalwertberichtigung stattfinden.52
2.2.2 Das Höchstwertprinzip
Das Höchstwertprinzip ist eine Ausprägung des Imparitätsprinzips und verfolgt analog zum Niederstwertprinzip die Antizipation von Verlusten aus Verbindlichkeiten. Verluste aus Verbindlichkeiten drohen, wenn diese niedriger als der Erfüllungsbetrag angesetzt werden und somit zur Tilgung der Verbindlichkeit nicht ausreichen.53
Niedergeschrieben ist das Höchstwertprinzip im § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB. Hiernach sind Verbindlichkeiten zu ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Der Begriff des Erfüllungsbetrages berücksichtigt explizit zukünftige Preis- und Kostensteigerungen, welche bei Bewertungen mit einbezogen werden müssen.54Das Höchstwertprinzip findet seine Anwendung bei der Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten, Rückstellungen und unverzinslichen Verbindlichkeiten. Hier ist jedoch zu erwähnen, dass der § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB nur angewendet werden darf, wenn die Restlaufzeit der Fremdwährungsverbindlichkeiten mehr als ein Jahr beträgt, da das Höchstwertprinzip nach § 256a bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger keine Anwendung findet.55
Rückstellungen sind nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung in Höhe des Erfüllungsbetrages anzusetzen. Bei Schuldrückstellungen ist der voraussichtlich zur Erfüllung benötigte Betrag anzusetzen, dies ist der Verpflichtungsüberschuss bei Rückstellungen aus schwebenden Geschäften, bei Aufwandsrückstellungen der Betrag zum Erfüllen der Innenverpflichtungen.56
[...]
1Handelsgesetzbuch (HGB) vom 10.05.1897
2Vgl. Moxter, A., Rechnungslegung, 2003, S.33
3Vgl.Heizmann, G.,Bewertung, 1993, S. 12 u. 15
4Vgl. Federmann, R., Bilanzierung, 2010, S. 221
5Vgl.Buchner, R.,Allgemeine Bewertungsgrundsätze, 1986, S. 44
6Vgl.Leffson, U., Grundsätze, 1987, S.466
7 Vgl. ebenda, S. 84, Für weitere Informationen zu der Problematik von stillen Reserven siehe
Leffson, U., Grundsätze, 1987, S. 84-88; Seicht, G., Stille Rücklagen, 1986, S. 282-283 und
Baetge, J./Kirsch, H.-J., Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, 1995, S. 169
8Vgl.Baetge, J./Kirsch, H.-J.,Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, 1995, S. 169
9Vgl.Heizmann, G.,Bewertung, 1993, S. 12
10Zum Prinzip der vorsichtigen Bewertung vgl. unten Gliederungspunkt 2.3 S. 9
11Vgl.Solmecke, H., BilMoG, 2009, S. 208
12Vgl.Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S., Bilanzen, 2017, S. 131; dazu auch: Leffson, U., Grundsätze, 1987, S. 251;
13Vgl.Leffson, U., Grundsätze, 1987, S. 252; Auf das Anschaffungs- und Herstellungskostenprinzip wird in dieser Arbeit nicht weiter eingegangen, hierzu ausführlichLeffson, U.,Grundsätze, 1987, S. 252-256
14Vgl.Moxter, A., Rechnungslegung, 2003, S. 41
15Vgl.Leffson, U., Grundsätze, 1987, S. 247
16Vgl.Leffson, U.,Grundsätze, 1987, S. 258; übereinstimmendHoffmann, W.-D./Lüdenbach, N.,Bilanzierung, 2015, S. 571
17Vgl.Kreipl, M./ Müller, S.,Allgemeine Bewertungsgrundsätze, 2017, S. 399; hierzu auch das BFH-Urteil vom 13.10.1972 – I R 213/69, BStBl 1973 II S.211
18Vgl.Leffson, U.,Grundsätze, 1987, S. 263
19Vgl.Koch, H., Problematik, 1957, S. 5
20Dieser Teil des Imparitätsprinzips wird vollständig durch die Einhaltung des Realisationsprinzips erfüllt und wird hier nicht weiter berücksichtigt; Vgl. ebenda, S. 5; hierzu auchMoxter, A., Rechnungslegung, 2003, S. 55
21Dies lässt sich bereits aus dem Begriff der Imparität, welcher aus dem lateinischem „impār“ stammt, herleiten; Vgl.Solmecke, H., BilMoG, 2009, S. 236
22Dieser Begriff wurde geprägt vonLeffson, U.,Grundsätze, 1987, S. 248
23Vgl. Kreipl, M./Müller, S. Allgemeine Bewertungsgrundsätze, 2017, S. 397
24Hoffmann, W.-D./Lüdenbach, N., Bilanzierung, 2015, S. 569
25Vgl.Kreipl, M./Müller, S., Allgemeine Bewertungsgrundsätze, 2017, S. 397
26Vgl. ebenda, S. 397; Ausführlich zum Begriff der VorhersehbarkeitBaetge, J./Knüppe, W.,Vorhersehbare Risiken, 1986, S. 394-402
27Vgl.Koch, H.,Problematik, 1957, S. 5
28Vgl. ebenda, S. 5; siehe auchLeffson, U.,Grundsätze, 1987, S. 467;Moxtersetzt indes das Imparitätsprinzip mit dem allgemeinen Grundsatz der Vorsicht gleich, da Risiken stärker berücksichtigt werden als Chancen.Moxter, A.,Rechnungslegung, 2003, S.55;Winkeljohann/Büssowsehen das Imparitätsprinzip indes als eine besondere Ausprägung des Grundsatzes der Vorsicht,Winkeljohann, N./Büssow, T.,Allgemeine Bewertungsgrundsätze, 2016, S. 425
29Vgl.Böcking, H.-J./Gros, M.,Allgemeine Bewertungsgrundsätze, 2014, S. 121-122
30Vgl.Baetge, J./Kirsch, H.-J.,Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, 1995, S. 168; hierzu auchSchubert, W.- J.,Rückstellungen, 2016, S. 281
31Vgl.Schubert, W.- J.,Rückstellungen, 2016, S. 281
32Vgl.Moxter, A., Rechnungslegung, 2003, S. 58
33Vgl.Bertram, K.,Rückstellungen, 2017, S. 271
34Vgl.Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S, Bilanzen, 2017, S. 137
35Vgl.Moxter, A., Bilanzrechtsprechung, 2007, S. 267;Kochnennt die Bildung von Rückstellungen, Sonderabschreibungen und die Herabsetzung der Waren und Rohstoffe als praktische Maßnahmen zur Umsetzung des Imparitätsprinzips,Koch, H.,Problematik, 1957, S. 31; Ausführlich zu der Bildung von Drohverlustrückstellungen sieheKessler, H.,Rückstellungen, 1995, S. 661-662; undBertram, K.,Rückstellungen, 2017, S. 269-288
36Vgl.Moxter, A.,Rechnungslegung, 2003, S. 59
[37]Koch, H., Problematik, 1957, S. 33
38Vgl.Koch, H.,Problematik, 1957, S.33
39Vgl. Abbildung vonBertram, K./Kessler, H.,Zugangs- und Folgebewertung, 2017, S. 445
40BMF-Schreiben vom 16.07.2014 BStBl I, S. 1162
41Vgl.Hoffmann, W.-D./Lüdenbach, N., Bilanzierung, 2015, S. 762
42Vgl.Schubert, W.j./Andrewski, K. C./Roscher, K.,Abschreibungen, 2016, S. 492; für weitere potenzielle Hilfswerte sieheBertram, K./Kessler, H.,Zugangs- und Folgebewertung, 2017, S. 530-532
43Vgl. Solmecke, H., BilMoG, 2009, S.240; hierzu auchFedermann, R., Bilanzierung, 2010, S. 227
44Vgl.Bertram, K./Kessler, H.,Zugangs- und Folgebewertung, 2017, S.545
45Vgl. ebenda, S. 545
46Ausführlich zu den unterschiedlichen PreisenDöring, U.,Wertansätze, 1995, S. 950-951
47Vgl.Bertram, K./Kessler, H.,Zugangs- und Folgebewertung, 2017, S. 553
48Vgl.Döring, U.,Wertansätze, 1995, S. 952-953
49Ausführlich zu der Ermittlung des beizulegenden Werts beim Vorratsvermögen sieheBertram, K./Kessler, HZugangs- und Folgebewertung, 2017, S. 554-560
50Quelle:Bertram, K./Kessler, H.,Zugangs- und Folgebewertung, 2017, S. 553
51Vgl.Hoffmann, W.-D./Lüdenbach, N.,Bilanzierung, 2015, S. 792
52Vgl.Böcking, H.-J./Gros, M.,Zugangs- und Folgebewertung, 2014, S. 159-160; hierzu auchHoffmann, W.-D./Lüdenbach, N.,Bilanzierung, 2015, S. 792
53Vgl.Moxter, A., Rechnungslegung, 2003, S. 59
54Vgl. BR-Drucksache 344/08 vom 23.05.2008, S. 112
55Vgl.Bertram, K./Kessler, H.,Zugangs- und Folgebewertung, 2017, S. 447; übereinstimmendBöcking, H.-J./Gros, M.,Zugangs- und Folgebewertung, 2014, S. 132
56Vgl. ebenda, S. 449