Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Thema Leasingvertrag. Zunächst wird ein allgemeiner Überblick über dieses sehr umfangreiche Thema gegeben. Im Weiteren wird auf die rechtliche Behandlung des Leasingvertrags eingegangen.
Diese Arbeit vermittelt im Überblick, die Entwicklung des Leasingvertrags, sowie die verschiedenen Vertragstypen die sich im Laufe der Zeit entwickelt haben, sowie die Rechte und Pflichten die sich für den Leasingnehmer und den Leasinggeber aus diesem Vertrag ergeben.
Durch seine betriebswirtschaftlichen Vorteile spielt das Thema Leasing in der Unternehmensplanung eine starke Rolle. Serviceleistungen, die zusätzlich zur Nutzung des Leasinggegenstandes, durch die Leasinggeber angeboten werden, sowie die Risikoreduzierung und Kostenplanbarkeit macht Leasing für Unternehmen attraktiv. I
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A. Einleitung
I. Historie
II. Zahlen und Daten
III. Definition
IV. Begriffsbestimmung
V. Rechtliche Probleme
VI. Atypischer Mietvertrag
B. Leasingvertragstypen
I. Formen des Leasingvertrags
1. Finanzierungsleasing
2. Operatives Leasing
3. Sale-and-lease-back
4. Spezialleasing
II. Verbraucherleasing
C. Rechte und Pflichten
I. Die Vertragsparteien
II. Allgemeine Geschäftsbedingungen
III. Pflichten des Leasinggebers
IV. Pflichten des Leasingnehmers
D. Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung
Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Thema Leasingvertrag. Zunächst wird ein allgemeiner Überblick über dieses sehr umfangreiche Thema gegeben. Im Weiteren wird auf die rechtliche Behandlung des Leasingvertrags eingegangen.
I. Historie
Der Beginn der entgeltlichen Nutzungsüberlassung auf Zeit liegt in den Vereinigten Staaten von Amerika. Hier hatte bereits im Jahr 1877 die Bell Telephone Company das Mieten von Telefonanlagen angeboten.1 Der Einzug des Leasings auf den deutschen Markt begann im Jahr 1962 mit Gründung der ersten deutschen Leasinggesellschaft. Die aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammende Investitionsalternative war im Gegensatz zur sogenannten Anlagenmiete herstellerunabhängig. Der rechtliche und steuerliche Rahmen dieser neuen Investitionsform war zu dieser Zeit noch nicht geregelt.2
II. Zahlen und Daten
Durch seine betriebswirtschaftlichen Vorteile spielt das Thema Leasing in der Unternehmensplanung eine starke Rolle. Serviceleistungen, die zusätzlich zur Nutzung des Leasinggegenstandes, durch die Leasinggeber angeboten werden, sowie die Risikoreduzierung und Kostenplanbarkeit macht Leasing für Unternehmen attraktiv. In Deutschland werden ca. 90 Prozent aller Leasingverträge mit mittelständischen Unternehmen geschlossen. In 2018 wurden ca. 1,9 Mio. neue Leasingverträge geschlossen. Damit erreichen die Investitionen in Leasing in 2018 ein Allzeithoch.3
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1 Investitionen in der Leasingwirtschaft in Millionen Euro4
III. Definition
Eine einheitliche Definition für Leasing ist in der wissenschaftlichen Literatur nicht zu finden. Dies liegt daran, dass es für Leasingverträge (englisch: to lease = mieten, pachten) keine, allen Fallkonstellationen gerecht werdende, Definition gibt.5
Unter Leasing versteht sich grundsätzlich die entgeltliche, zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung von Gegenständen bzw. von Investitionsgütern oder Konsumgütern durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer.6 Das zivilrechtliche Eigentum bleibt dabei, während der Leasingdauer, beim Leasinggeber. Hier ähnelt der Leasingvertrag dem Mietvertrag. Jedoch trägt der Leasingnehmer, anders als beim Mietvertrag, die Risiken, die dem Leasinggegenstand anhaften. Dadurch wird der Leasingnehmer eher in die Stellung eines Käufers versetzt.7
Die Bundesanstalt der Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beschreibt die typische Leasingsituation folgendermaßen: „An der typischen Leasingsituation sind drei Personen beteiligt: (1) der Hersteller oder Lieferant, der das Wirtschaftsgut veräußert, (2) der Finanzierer und Leasinggeber, der das Wirtschaftsgut erwirbt, und (3) der Unternehmer, Investor und Leasingnehmer, der das Wirtschaftsgut auf Grundlage des Gebrauchsüberlassungsvertrages einsetzen will. Zwischen dem Hersteller oder Lieferanten und dem Leasinggeber wird ein Kaufvertrag, zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer der davon rechtlich unabhängige Gebrauchsüberlassungsvertrag geschlossen. Der Hersteller oder Lieferant und Leasingnehmer treten vom Prinzip her nicht miteinander in vertragliche Beziehungen.“8
Der Bundesgerichtshof definiert den Leasingvertrag als ein Dauerschuldverhältnis, welches der Miete sehr ähnlich ist und auf das in erster Linie die Bestimmungen des Mietrechts Anwendung finden, §§ 535 ff. BGB.9
IV. Begriffsbestimmung
Der Leasingvertrag ist ein sogenannter Vertrag sui generis, d. h., eine gesetzliche Regelung des Leasingvertrags ist nicht vorhanden.10 Eine gesetzliche Regelung des Leasingvertrags bzw. des Leasingrechts wurde durch den Gesetzgeber bis heute nicht vorgenommen. Im Rahmen der Schuldrechtsreform findet lediglich der Finanzierungsleasingvertrag Erwähnung im § 506 II BGB ohne genauer definiert zu werden.11
Verfassungsrechtlich ist die Privatautonomie in Deutschland Teil des allgemeinen Prinzips der Selbstbestimmung des Menschen und wird durch Art. 1 GG i. V. m. Art. 2 I GG geschützt.12
Durch diese im Zivilrecht geltende Vertragsfreiheit, als Teil der Privatautonomie, die dem Einzelnen das Recht gibt, eigenverantwortlich rechtsverbindliche Regelungen zu treffen, mithin also auch, das Recht zum Abschließen solcher Verträge13, ist es den Vertragspartnern möglich, im Leasingvertrag verschiedene Formen des Leasings, angepasst an ihre speziellen Bedürfnisse zu vereinbaren.
Im Laufe der Zeit haben sich bestimmte Leasingvertragstypen herausgebildet, bei denen nach dem Leasingobjekt, nach Angebotswegen, der Zielgruppe oder den wirtschaftlichen Zwecken unterschieden wird.14
V. Rechtliche Probleme
Zur rechtlichen Beurteilung sind der Vertrag zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer sowie der Liefervertrag zwischen Leasinggeber und dem Lieferanten zu unterscheiden. Rechtliche Probleme treten aufgrund der leasingspezifischen Abtretungskonstruktion auf. Der fließende Übergang des Leasingrechts zwischen Kaufrecht und Mietrecht führt in der Praxis zur Anwendung des einer ständigen Fortentwicklung unterliegenden Richterrechts, sowie der Anwendung von Allgemeinen Leasingbedingungen durch die Leasinggesellschaften. In der Praxis ist demnach eine Inhaltskontrolle der AGB nötig.15
Auf die Behandlung des Leasingvertrags als atypischen Mietvertrag, sowie die Unterscheidung zwischen Finanzierungsleasing, Operativem Leasing, Sale-and-lease-back-Verfahren und Spezialleasing als auch die Abgrenzung zum Verbraucherleasing wird in der folgenden Arbeit eingegangen. Auf die Inhaltskontrolle der Leasingbedingungen im Detail einzugehen, würde eine eigene Hausarbeit füllen und den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Deshalb wird darauf im Weiteren nicht eingegangen.
VI. Atypischer Mietvertrag
In erster Linie richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer nach den AGB die im Leasingvertrag vereinbart wurden. Enthält der Vertrag keine Regelungen bzw. sind die AGB teilweise oder komplett ungültig, kann auf mietrechtliche Vorschriften zurückgegriffen werden.16
Dass Finanzierungsleasingverträge dem Mietrecht, §§ 535 ff. BGB, zuzuweisen sind ergibt sich aus der ersten Entscheidung des BGH17 und wird in vielen Zwischenschritten und Urteilen bis heute gefestigt. Daraus folgt die Typisierung des Finanzierungsleasings: Die Zurverfügungstellung des funktionstüchtigen Leasinggegenstandes für die Dauer der vereinbarten Leasingzeit durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer.18 Dieser Austausch wechselseitiger Leistungen zeigt, dass es sich hier um einen Gebrauchsüberlassungsvertrag handelt.19
Dass der Leasingvertrag den mietrechtlichen Bestimmungen zuzuordnen ist ergibt sich aus den folgenden Worten des BGH: „Der Zweck des Finanzierungsleasing besteht darin, dem Leasingnehmer ein seinen Wünschen entsprechendes, vom Leasinggeber zu beschaffendes Investitionsobjekt zur – befristeten – Nutzung gegen ein gänzlich oder überwiegend ratenweises Entgelt zu überlassen, so dass der Leasingnehmer die Anschaffung des Leasingguts nicht aus eigenen Mitteln bezahlen muss.“ 20
Der Leasingvertrag kann weiterhin mit der Option eines Kaufrechts am Ende der vereinbarten Laufzeit verknüpft sein. Der Leasingnehmer hat dann das Recht zur Ausübung einer Kaufoption, wodurch im Anschluss an den Leasingvertrag ein Kaufvertrag zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer zustande kommt.21
Die Einordnung des Leasingvertrages durch den BGH, auch im Falle der o. g. Kaufoption, wird folgendermaßen begründet: Bei einem Leasingvertrag handelt es sich um eine Nutzungsüberlassung einer Sache auf Zeit, genauso wie beim Mietvertrag. Selbst wenn eine Kaufoption im Leasingvertrag vereinbart worden sein sollte, sieht der BGH auch darin keinen Anlass für eine andere rechtliche Einordnung.22
Der BGH äußert sich dazu folgendermaßen: „Da sich Kauf und Miete in ihrer Grundregelung nur durch die für den Kauf notwendige Eigentumsverschaffungspflicht unterscheiden, kann die bloße Befugnis, in Zukunft ein Kaufrecht ausüben zu können, einer schon vereinbarten Eigentumsverschaffung nicht gleichgesetzt werden. Denn diese Befugnis ändert (noch) nichts an dem durch Gebrauchsüberlassung gekennzeichneten bestehenden Rechtszustand.“ 23
Finanzierungsleasing kann also, je nach vertraglicher Gestaltung, als atypischer Mietvertrag betrachtet werden.24
B. Leasingvertragstypen
I. Formen des Leasingvertrags
Wie bereits erwähnt wird bei Leasingverträgen zwischen Leasinggegenstand, Angebotswegen, Zielgruppen oder wirtschaftlichen Zwecken unterschieden. Leasing kann außerdem, wie bereits erwähnt, je nach Vertragsgestaltung, als atypischer Mietvertrag betrachtet werden.25 Daraus folgt, dass es viele verschiedene Leasingformen am Markt gibt.
Zu erwähnen sind unter anderem: Finanzierungsleasing, Operatives Leasing, Sale-and-lease-back und Spezialleasing.26
Im Folgenden werden die oben genannten Leasingformen im Überblick vorgestellt um einen Eindruck von den verschiedenen Leasingvertragstypen zu erhalten. Weiterhin wird auf die Sonderform des Verbraucherleasings ein Überblick gegeben. Daneben ließen sich natürlich noch weitere Formen und Sonderformen ausführen, was jedoch den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde.
1. Finanzierungsleasing
Gemäß § 1 Ia 2 Nr. 10 KWG ist unter Finanzierungsleasing der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne von § 2 VI 1 Nr. 17 KWG zu verstehen.27
Beim Finanzierungsleasing führt der Leasingnehmer die Kaufverhandlungen mit dem Lieferanten des gewünschten Gegenstandes. Dieser wird anschließend von einer Leasinggesellschaft gekauft und an den Leasingnehmer, zeitlich begrenzt, zur Nutzung überlassen. Kennzeichen eines Finanzierungsleasingvertrages sind eine fest vereinbarte Grundmietzeit sowie die Vereinbarung, dass die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung des Leasinggegenstandes vom Leasingnehmer getragen wird und die Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer abgetreten werden.28
Weiterhin werden beim Finanzierungsleasing zwei Vertragstypen unterschieden, Vollamortisierungsverträge (Full-pay-out-Leasing) und Teilamortisationsverträge (Non-pay-out-Leasing).29
a. Vollamortisierungsverträge
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) definiert Finanzierungsleasing mit Vollamortisation als einen, über eine bestimmte Zeit geschlossenen und während dieser Zeit, vertragsgemäße Erfüllung der beiden Vertragsparteien vorausgesetzt, nicht kündbaren Leasingvertrag. Während dieser vereinbarten Zeit, die als Grundmietzeit bezeichnet wird, decken die Leasingraten mindestens die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten, sowie die Nebenkosten und Finanzierungskosten des Leasinggebers.30
a. Teilamortisationsverträge
Bei Teilamortisationsverträgen wird der Leasingvertrag ebenfalls über eine bestimmte Zeit geschlossen. Er ist in dieser Grundmietzeit bei vertragsgemäßer Erfüllung beider Vertragsparteien nicht kündbar. Der Unterschied zu einem Vollamortisationsvertrag ist, dass die Grundmietzeit mehr als 40% und höchstens 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt und die Leasingraten während der Grundmietzeit die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten, die Nebenkosten und die Finanzierungskosten des Leasinggebers nicht decken.31
Durch ein Andienungsrecht des Leasinggebers, welches dem Leasinggeber das Recht einräumt, das Leasingobjekt am Ende der Grundmietzeit zu einem bei Vertragsschluss fixierten Preis an den Leasingnehmer zu verkaufen, oder eine Schlusszahlung des Leasingnehmers in Höhe der noch nicht amortisierten Kosten des Leasinggebers abzgl. des Veräußerungserlöses am Ende der Grundmietzeit oder bei Kündigung, wird sichergestellt, dass auch bei Teilamortisationsverträgen alle Kosten des Leasinggebers gedeckt sind.32
2. Operatives Leasing
Beim operativen Leasing bzw. Operating Leasing wird der Leasinggegenstand auf unbestimmte Zeit vermietet. Es handelt sich um einen regelmäßig kurzfristigen Vertrag der als Mietvertrag gemäß §§ 535 ff. BGB eingeordnet wird. Die Kündigung des Vertrages ist dem Leasingnehmer jederzeit möglich.33 Weiterhin erstrebt der Leasinggeber die volle Amortisation seines Anschaffungsaufwandes durch mehrfaches Überlassen des Leasinggegenstandes an verschiedene Leasingnehmer.34
3. Sale-and-lease-back
Beim Sale-and-lease-back besteht ein leasinguntypisches Zwei-Personen-Verhältnis. Der spätere Leasingnehmer schließt zunächst im eigenen Namen einen Kaufvertrag mit dem Lieferanten bzw. Hersteller über den späteren Leasinggegenstand. Nun verkauft der spätere Leasingnehmer den Gegenstand an den Leasinggeber der diesen nun an den Leasingnehmer zurück verleast. Der Leasingnehmer nimmt in dieser Konstellation eine Doppelfunktion ein. Er tritt sowohl als Lieferant wie auch als Leasingnehmer auf.35
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2 Sale-and-lease-back-Verfahren36
[...]
1 Vgl. Michael Martinek, Moderne Vertragstypen Band I, Leasing und Factoring, C.H. Beck Verlag, 1991, S. 11
2 Vgl. Fittler, Horst, Mudersbach, Martin: Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen 09 vom 01.05.2012, https://www.wiso-net.de/document/ZFGK__051201031 [Zugriff 10.10.2019]
3 Vgl. https://bdl.leasingverband.de, Zahlen & Daten zum Leasingmarkt, [Zugriff 09.11.2019]
4 Vgl. https://bdl.leasingverband.de, Zahlen & Daten zum Leasingmarkt, [Zugriff 09.11.2019]
5 Vgl. v. Westphalen, Friedrich, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Köln: Verlag Dr. Otto Schmidt KG 2008, S. 2
6 Vgl. Kroll, Michael, Gabele, Eduard, Leasingverträge optimal gestalten, 2. Aufl., Springer Fachmedi- en, Wiesbaden, 1995, S. 14 -15
7 Vgl. Sabel, Elmar, Leasingverträge in der kapitalmarktorientierten Rechnungslegung, 1. Aufl., Deut scher Universitäts-Verlag/GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden 2006 S. 1
8 Vgl. https://www.bafin.de, Merkblatt Finanzierungsleasing, 19.01.2009, [Zugriff 19.10.2019]
9 Vgl. BGH VIII ZR 85/05
10 Vgl. Silvia Schattenkirchner, Die Entwicklung des Leasingrechts von Mitte 2009 bis Ende 2011, NJW 04/2012, S. 197
11 Vgl. Skusa, Nico, Handbuch Leasing, Walter de Gruyter GmbH, Berlin 2012 S. 1-2
12 Vgl. BVerfGE70, 123; 72, 170
13 Vgl. Palandt, Otto, Bürgerliches Gesetzbuch. C. H. Beck, 78. Aufl., München 2019
14 Vgl. v. Westphalen, Friedrich, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Köln: Verlag Dr. Otto Schmidt KG 2008, S. 2
15 Vgl. Skusa, Nico, Handbuch Leasing, Walter de Gruyter GmbH, Berlin 2012 S. 1-2
16 Vgl. Huber, Peter, Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 1: Vertragliche Schuldverhältnis- se, 2. Aufl., Verlag C. F. Müller, 2008, S. 196
17 Vgl. BGH v. 08.10.1975 – VIII ZR 81/74, WM 1975, 1203
18 Vgl. BGH v. 16.09.1981 – VIII ZR 265/80, WM 1981, 1219, 1220
19 Vgl. v.Westphalen, Friedrich, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Köln: Verlag Dr. Otto Schmidt KG 2008, S. 114
20 Vgl. BGH v. 11.01.1995 – VIII ZR 82/94, NJW 1995, 1019, 1021
21 Vgl. https://www.juracademy.de/ Schuldrecht Besonderer Teil –Wirksamkeit eines Mietvertrags [Zugriff 03.11.2019]
22 Vgl. Sabel, Elmar, Leasingverträge in der kapitalmarktorientierten Rechnungslegung, 1. Aufl., Deut scher Universitäts-Verlag/GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden 2006 S. 11
23 Vgl. BGH-Urteil vom 05.04.1978 VIII ZR 42/77, BGHZ 71, 189 (194)
24 Vgl. Sabel, Elmar, Leasingverträge in der kapitalmarktorientierten Rechnungslegung, 1. Aufl., Deut scher Universitäts-Verlag/GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden 2006 S. 11 - 17
25 Vgl. Sabel, Elmar, Leasingverträge in der kapitalmarktorientierten Rechnungslegung, 1. Aufl., Deut scher Universitäts-Verlag/GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden 2006 S. 11 - 17
26 Vgl. https://www.bafin.de, Merkblatt Finanzierungsleasing, 19.01.2009, [Zugriff 19.10.2019]
27 Vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/ Gesetz über das Kreditwesen [Zugriff 26.10.2019] , https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/, 19.01.2009, Tatbestand Fi nanzierungsleasing [Zugriff 26.10.2019]
28 Vgl. v.Westphalen, Friedrich, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Köln: Verlag Dr. Otto Schmidt KG 2008, S. 2 - 3
29 Vgl. https://www.wiso-net.de/document/AAA__A3ECO_20010802_2045340014 , Resort: Leasing, "a3-eco" Nr. 8-9 vom 02.08.2001, S. 16, [Zugriff: 26.10.2019]
30 Vgl. BMF v. 19.04.1971 - IV B/2 - S 2170 - 31/71 BStBl 1971 I S. 264
31 Vgl. BMF v. 21.03.1972 - F/IV B 2 - S 2170 - 11/72 BStBl 1972 I S. 188
32 Vgl. Weinhardt, C, Klassifikation/Selektion versus Konstruktion/Konfiguration in Wissensbasierten Systemen am Beispiel zweier finanzwirtschaftlicher Anwendungen, Expertensysteme 93, hrsg. v. Puppe, F./Günter, Berlin, 1993, S. 235-247
33 Vgl. https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/, 19.01.2009, Tatbestand Finanzierungsleasing [Zugriff 26.10.2019]
34 Vgl. BGH v. 11.03.1998 – VIII ZR 205/97
35 Vgl. Skusa, Nico, Handbuch Leasing, Walter de Gruyter GmbH, Berlin 2012 S. 29
36 Vgl. Skusa, Nico, Handbuch Leasing, Walter de Gruyter GmbH, Berlin 2012 S. 28