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COVID-19. Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Arbeitgeber Arbeitnehmer

©2020 Wissenschaftlicher Aufsatz 15 Seiten

Zusammenfassung

Diese Arbeit behandelt die möglichen Entschädigungsansprüche der durch die COVID-19-Pandemie Betroffenen. Dabei werden neben allgemeinen Ausführungen um das viel diskutierte Infektionsschutzgesetz die Rechte der Arbeitnehmer innerhalb dessen erörtert. Des Weiteren werden schwerpunktmäßig etwaige Entschädigungsansprüche der durch die angeordneten Betriebsschließungen betroffenen Unternehmen thematisiert.

Infolge des ausgebrochenen und sich mittlerweile zu einer weltweiten Pandemie ausgebreiteten COVID-19 Virus, verschlimmert sich neben der Zahl der Infizierten, der wirtschaftliche Schaden vieler Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Tag zu Tag.

Das durch den Bund beschlossene Finanzierungspaket, mit den darin bereit gestellten Geldern reicht vielfach nicht annähernd aus, um den wirtschaftlichen Verlust aufzufangen oder gar auszugleichen. Infolge dessen setzt sich der Autor mit der Möglichkeit des Entschädigungsanspruchs nach dem Infektionsschutzgesetz auseinander. Ein bisher glücklicherweise nicht besonders zu beachtendes Gesetz, in welchem jedoch Möglichkeiten zu finden sind, in der aktuellen negativen wirtschaftlichen Situation entschädigt zu werden.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

I. Entschädigung für Arbeitnehmer
1. Ablauf des Verfahrens
2. Antragsfrist

II. Entschädigungsanspruch § 65 IfSG

III. Rechtsgrundlage § 28 IfSG

IV. Anspruchsgrundlagen außerhalb des IfSG

V. Fazit

Infolge des ausgebrochenen und sich mittlerweile zu einer weltweiten Pandemie ausgebreiteten Covid-19 Virus, verschlimmert sich neben der Zahl der Infizierten, der wirtschaftliche Schaden vieler Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Tag zu Tag.

Das durch den Bund beschlossene Finanzierungspaket, mit den darin bereit gestellten Geldern reicht vielfach nicht annähernd aus, um den wirtschaftlichen Verlust aufzufangen oder gar auszugleichen.

Infolge dessen habe ich mich im nunmehr folgenden Beitrag mit der Möglichkeit des Entschädigungsanspruchs nach dem Infektionsschutzgesetz auseinandergesetzt. Ein bisher glücklicherweise nicht besonders zu beachtendes Gesetz, in welchem jedoch Möglichkeiten zu finden sind, in der aktuellen negativen wirtschaftlichen Situation entschädigt zu werden.

I. Entschädigung für Arbeitnehmer

Zunächst rückt die Gruppierung der Arbeitnehmer in den Blickpunkt. Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird, beziehungsweise abgesondert wurde und einen Verdienstausfall erleidet und dabei nicht krank ist, erhält grundsätzlich eine Entschädigung (§§ 56, 31 IfSG). Die Entschädigung bemisst sich dabei nach dem Verdienstausfall (§ 56 II IfSG).

Dessen Folge ist, dass der Arbeitgeber für längstens 6 Wochen (mit Beginn siebenter Woche Höhe des Krankengeldes § 47 I SGB V), soweit tarifvertraglich nicht anders geregelt, die Lohnfortzahlung zu übernehmen hat. Dabei werden die ausgezahlten Beträge dem Arbeitgeber auf Antrag beim zuständigen Gesundheitsamt erstattet, wenn alle folgend genannten Voraussetzungen vorliegen.

Zu betrachten ist nun für wen ein Tätigkeitsverbot besteht.

Dieses gilt für:

- Personen, die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit diesen in Berührung kommen, oder die in Küchen und Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung tätig, wenn sie

I. An bestimmten Infektionskrankheiten (beispielhaft Salmonellose), infizierten Wunden oder Ähnlichem leiden (vgl. § 42 IfSG) oder
II. Ausscheider sind:

- Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche beschäftigt sind, soweit sie

I. An bestimmten Infektionskrankheiten leiden oder
II. Ausscheider sind

Darüber hinaus sind die zuständigen Gesundheitsämter berechtigt, Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern bestimmte berufliche Tätigkeiten zu untersagen, soweit dies notwendig ist, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern.

Sollte demnach einer der oben genannten Fälle auf sie zutreffen oder das zuständige Gesundheitsamt ihre berufliche Tätigkeit untersagt haben, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern, so steht ihnen der Entschädigungsanspruch zu.

Wichtig:

In den vorgenannten Fällen greift nicht § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, wie es normalerweise der Fall ist. Denn Grund des Nicht-Arbeitens ist nicht die Erkrankung, sondern die behördliche Anordnung nicht arbeiten gehen zu dürfen, weshalb dem Staat und nicht dem Arbeitgeber die Entschädigungspflicht trifft.

1. Ablauf des Verfahrens

Zunächst einmal sind sie als Arbeitnehmer verpflichtet ihren Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, dass ein Tätigkeitsverbot vorliegt.

Daraufhin haben sie als Arbeitnehmer oder auch ihr Arbeitgeber die Möglichkeit beim zuständigen Gesundheitsamt den Antrag auf Erstattung zu stellen.

Um die Entschädigung nach § 56 I IfSG zu erhalten müssen alle notwendigen Unterlagen eingereicht werden, dazu wenden sie sich einfach an das zuständige Gesundheitsamt.

Bei der Antragstellung durch den Arbeitgeber sind folgende Unterlagen einzureichen:

- Antrag
- Nachweis über die Höhe des Arbeitsentgeltes
- Nachweis über abzuziehende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung
- Nachweis über gezahlte bzw. nicht gezahlte Zuschüsse
- Krankenscheine bei Krankschreibung
- Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung
- Auszug aus Tarifvertrag über die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung

2. Antragsfrist

Es gilt hierbei eine Antragsfrist von 3 Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung.

II. Entschädigungsanspruch § 65 IfSG

Kommen wir nun zu dem viel diskutierten und zukünftig viel zu diskutierenden Entschädigungsanspruch nach § 65 IfSG.

Nach § 65 IfSG ist eine Entschädigung in Geld zu leisten, soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird.

Einschränkend ist jedoch normiert, dass derjenige keine Entschädigung erhält, dessen Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind.

Nun sind aufgrund der andauernden Pandemie Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen durch die Städte bzw. Länder erlassen worden, welche einschränkende Maßnahmen gegenüber Betriebsstätten wie z.B. Restaurants, Kinos, Bars etc. bestimmen. Diese Einschränkungen ziehen jedoch massive wirtschaftliche Schäden für viele der durch die Allgemeinverfügungen bzw. Rechtsverordnungen Betroffenen nach sich. Daher stellt sich in der Folge die Frage, ob das Infektionsschutzgesetz eine Entschädigungsregelung, für die aufgrund der Anordnungen entgangenen Gewinne, bietet.

In Betracht kommt hierbei der vorgenannte § 65 IfSG. Fraglich ist jedoch, ob es sich bei den Maßnahmen, welche seitens der Behörden angeordnet werden, um Maßnahmen im Sinne der §§ 16 und 17 IfSG handelt. Denn, der Anspruch auf Entschädigung besteht nur, soweit diese auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 IfSG entsteht.

Nach § 16 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen.

§ 17 IfSG lasse ich bewusst aus der Betrachtung heraus, da es hier vorrangig um krankheitsbehaftete Gegenstände geht, worauf die zuständige Behörde mit entsprechenden Maßnahmen reagieren kann.

Die hier im Raum stehende Anspruchsgrundlage ist jedoch eine auf § 16 IfSG begründete Maßnahme, wodurch das betroffene Unternehmen einen nicht nur unwesentlichen Vermögensnachteil erleidet.

Der erste Vergleich ist zwischen dem 4. und dem 5. Abschnitt des Infektionsschutzes vorzunehmen. Der 4. Abschnitt in dem die §§ 16 und 17 IfSG normiert sind, betrifft die Verhütung übertragbarer Krankheiten, während der 5. Abschnitt die Bekämpfung zum Inhalt hat. In dem 5. Abschnitt ordnet § 28 IfSG Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten an. Dabei ist § 28 IfSG sehr weit gefasst.

Hier zeigt sich sogleich die erste Problematik. Sollte die Anspruchsgrundlage nämlich § 28 IfSG sein, so wäre der direkte Entschädigungsanspruch nach § 65 IfSG ausgeschlossen. In Betracht käme jedoch dann die analoge Anwendung des § 56 IfSG, dazu später mehr.

Betrachtet man die beiden Wörter Verhütung und Bekämpfung genauer, so könnte man von einem 2-stufigen Aufbau sprechen. Während Maßnahmen der Verhütung zur Verhinderung einer drohenden Gefahr dienen, handelt es sich bei der Bekämpfung um Maßnahmen einer bereits ausgebrochenen übertragbaren Krankheit. Dementsprechend ist die gewährte Eingriffsintensität bei der Bekämpfung stärker ausgeprägt, wie sich in § 32 IfSG zeigt. Dort werden namentlich die Grundrechte genannt, welche durch die Maßnahmen eingeschränkt werden können. In wohl keinem anderen Bundesgesetz ist die grundrechtliche Einschränkung derart ausgeweitet wie in § 32 IfSG.

Dadurch das sich die Gefahr in Deutschland schon längst realisiert hat, müsste man demnach davon ausgehen, dass sämtliche Maßnahmen auf der Rechtsgrundlage des § 28 IfSG gestützt werden.

Ein genauerer Blick aus Sicht der Gewerbetreibenden zeigt ein anderes mögliches Bild. § 28 IfSG spricht in keinem Satz von der Schließung gewerblich geführter Betriebe. In Absatz 1, Satz 1 sind die Personengruppen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider genannt.

Hat ihr Betrieb jedoch keinen vorliegenden Coronafall oder einen Verdachtsfall zum Zeitpunkt der angeordneten Schließung aufgewiesen, so erfolgte die Schließung ihres Betriebes nicht weil sie Störer i.S.e dieser Personengruppen waren. Auch der nachfolgende Satz betrifft die zuvor genannten Personengruppen, wonach diese verpflichtet werden können, den Ort, an dem sie sich befinden nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder bestimmte Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.

Hier kann also eine Risikoperson verpflichtet werden, sich in ihrer Bewegungsfreiheit einschränken zu müssen.

Von der rechtmäßigen Verpflichtung einer betrieblichen Schließung ohne aufgetretenen Krankheits- oder Verdachtsfall ist die Anwendung des § 28 Absatz 1, Satz 1 IfSG jedoch ausgeschlossen.

Satz 2 bestimmt, dass unter den Voraussetzungen von Satz 1 die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen kann.

Zunächst einmal müssen also die Voraussetzungen des 1. Satzes vorliegen, damit die Maßnahmen nach Satz 2 rechtmäßig sind.

Aus zwei Gründen ist also auch hier die Schließung eines Betriebes, ohne nachgewiesenen Coronafall bzw. -verdacht nicht von diesem 2. Satz umfasst.

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Details

Seiten
Jahr
2020
ISBN (eBook)
9783346150653
ISBN (Buch)
9783346150660
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2020 (April)
Schlagworte
Entschädigung Schaden Arbeitgeber Arbeitnehmer Infektion Corona Virus Betriebsschließung
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Titel: COVID-19. Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Arbeitgeber Arbeitnehmer