Die Bemessung von Disziplinarmaßnahmen
Dargestellt anhand der disziplinargerichtlichen Rechtsprechung
Zusammenfassung
Hier stellt sich nun die Frage, ob das Disziplinarrecht dem Rechststaatsprinzip nach Artikel 20 Absatz 3 GG genügend Bedeutung zukommen lässt, was eine Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns erfordern würde.
Am 01.01.2002 ist das Bundesdisziplinargesetz in Kraft getreten und hat die alte Bundesdisziplinarordnung abgelöst. Durch die Neuregelung wurde das Verfahren nicht nur effektiver und kostengünstiger, es fand auch gleichzeitig noch eine weitere Konkretisierung des Ermessensgrundsatzes, besonders im Hinblick auf die schwerwiegendsten Maßnahmen, statt.
Trotzdem lässt das Gesetz noch viel Spielraum bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahmen. Ziel dieser Hausarbeit ist es deshalb, die gesetzlichen Grundlagen darzustellen und auszulegen, um so die Faktoren aufzuzeigen, die bei der Entscheidungsfindung eine Rolle spielen. Gleichzeitig sollen die Grundsätze der Rechtsprechung herausgestellt werden.
Mittels einer Analyse der Gerichtsentscheide zu häufigen Dienstvergehen soll letztendlich die Frage beantwortet werden, ob es möglich ist, eine Disziplinarmaßnahme wenigstens ansatzweise vorherzusagen und somit gleichzeitig auch, ob das Rechtsstaatlichkeitsprinzip im Disziplinarrecht gegenwärtig ist.
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Das Dienstvergehen
3. Die Disziplinarmaßnahmen
3.1 Verweis, § 6 BDG
3.2 Geldbuße, § 7 BDG
3.3 Kürzung der Dienstbezüge/Kürzung des Ruhegehalts, §§ 8, 11 BDG
3.4 Zurückstufung, § 9 BDG
3.5 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis/Aberkennung des Ruhegehalts, §§ 10, 12 BDG
3.6 Aussprechungskompetenzen
4. Der Ermessensgrundsatz
4.1 Leitlinien / Bemessungsregeln
4.1.1 Schwere des Dienstvergehens
4.1.2 Persönlichkeitsbild des Beamten
4.1.3 Vertrauensschädigung
4.2.1 Spontane kurzschlussartige und persönlichkeitsfremde Tat
4.2.2 Psychische Ausnahmesituation
4.2.3 Unverschuldete ausweglose finanzielle Notlage
4.2.4 Beendete negative Lebensphase
4.2.5 Freiwillige Offenbarung/Wiedergutmachung vor Entdeckung der Tat
4.2.6 Sonstige
4.3 Unterschiede im Hamburger Disziplinargesetz
5. Verfahrensgrundsätze
5.1 Einheit des Dienstvergehens
5.2 Ausdehnung und Beschränkung des Verfahrens
5.3 Das Beschleunigungsgebot
5.4 § 14 BDG – Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- und Bußgeldverfahren
5.5 §§ 23, 57 BDG – Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Straf- oder anderen Verfahren
6. Die Rechtsprechung
6.1 Alkoholdelikte
6.1.1 Trunkenheitsfahrt
6.1.2 Trunkenheit im Dienst
6.1.3 Alkoholismus
6.2 Eigentumsdelikte
6.3 Fernbleiben vom Dienst
6.4 Bestechlichkeit
6.5 Betrug
6.6 BtM-Delikte
6.7 Sexualdelikte
7. Nachwort
Paragraphensynopse
Literaturverzeichnis
Eigenständigkeitserklärung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Rechtsprechung zur Trunkenheitsfahrt
Abbildung 2: Rechtsprechung zur Trunkenheit im Dienst
Abbildung 3: Rechtsprechung zum Alkoholismus
Abbildung 4: Rechtsprechung zu Eigentumsdelikten
Abbildung 5: Rechtsprechung zum Fernbleiben vom Dienst
Abbildung 6: Rechtsprechung zur Bestechlichkeit
Abbildung 7: Rechtsprechung zum Betrug
Abbildung 8: Rechtsprechung zu BtM-Delikten
Abbildung 9: Rechtsprechung zu Sexualdelikten
1. Einleitung
Der Zweck des Disziplinarrechts ist es, herauszufinden, ob ein Beamter, der ein Dienstvergehen begangen hat durch sein gesamtes Verhalten ein Persönlichkeitsbild an den Tag legt, welches für den öffentlichen Dienst untragbar ist oder ob er mittels einer Disziplinarmaßnahme wieder an seine Pflichten erinnert und somit für die Verwaltung weiterhin von Verwendung sein kann.[1] Die Hauptaufgabe liegt also bei der Spezialprävention[2], um die Funktionsfähigkeit des Beamtenapparates und die Leistungsfähigkeit der Verwaltung zu sichern, sowie das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit zu wahren.[3] Eine Disziplinarmaßnahme stellt demzufolge keine Vergeltung dar und kann neben einer strafrechtlichen Verurteilung bestehen. Das Doppelbestrafungsverbot nach Artikel 103 Absatz 3 GG greift hier nicht.
Neben dieser Ordnungsfunktion bietet das Disziplinarrecht auch einen besonderen Schutz für den Beamten, denn schwerwiegende Maßnahmen können nur durch ein Verwaltungsgericht verhängt werden.[4] So sind Beamte vor Willkürentlassungen durch ihre Vorgesetzten gefeit und im Gegensatz zu Arbeitnehmern in der freien Wirtschaft deutlich privilegiert.
Aufgrund der Komplexität des beamtenrechtlichen Pflichtenkreises ist die Regelung zur Bemessung von Disziplinarmaßnahmen stark abweichend von der des Strafrechts.[5] Obgleich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens unter dem Legalitätsprinzip steht, ergeht die Entscheidung, welche und ob überhaupt eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wird, nach dem Ermessen der Disziplinarorgane. Dieses wird durch gesetzliche Regelungen nur sehr geringfügig eingeschränkt und so kann ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht disziplinarrechtlich völlig irrelevant sein, aber auch eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge haben.
Hier stellt sich nun die Frage, ob das Disziplinarrecht dem Rechststaatsprinzip nach Artikel 20 Absatz 3 GG genügend Bedeutung zukommen lässt, was eine Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns erfordern würde.
Am 01.01.2002 ist das Bundesdisziplinargesetz in Kraft getreten und hat die alte Bundesdisziplinarordnung abgelöst. Auf Hamburger Landesrecht wurde das Bundesgesetz am 18.02.2004 in Form des HmbDG übertragen. Durch die Neuregelung wurde das Verfahren nicht nur effektiver und kostengünstiger,[6] es fand auch gleichzeitig noch eine weitere Konkretisierung des Ermessensgrundsatzes, besonders im Hinblick auf die schwerwiegendsten Maßnahmen, statt.
Trotzdem lässt das Gesetz noch viel Spielraum bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahmen. Ziel dieser Hausarbeit ist es deshalb, die gesetzlichen Grundlagen darzustellen und auszulegen, um so die Faktoren aufzuzeigen, die bei der Entscheidungsfindung eine Rolle spielen. Gleichzeitig sollen die Grundsätze der Rechtsprechung herausgestellt werden.
Mittels einer Analyse der Gerichtsentscheide zu häufigen Dienstvergehen soll letztendlich die Frage beantwortet werden, ob es möglich ist, eine Disziplinarmaßnahme wenigstens ansatzweise vorherzusagen und somit gleichzeitig auch, ob das Rechtsstaatlichkeitsprinzip auch im Disziplinarrecht gegenwärtig ist.
Gesetzliche Grundlage dieser Hausarbeit ist das Bundesdisziplinargesetz. Da das Hamburgische Disziplinargesetz insgesamt nur minimale Differenzen zum Bundesgesetz aufweist, können meine Ausführungen eins zu eins auf das Landesrecht übertragen werden. Wichtige Unterschiede werde ich dennoch ansprechen und erläutern. Des Weiteren befindet sich am Ende dieser Arbeit eine Paragraphensynopse.
2. Das Dienstvergehen
§ 77 BBG definiert das Dienstvergehen und regelt im Zusammenspiel mit den Beamtenpflichten, welche Verhaltensweisen disziplinarrechtlich relevant sind und somit zu erheblichen Nachteilen für den betroffenen Beamten führen können.
Absatz 1 BBG bestimmt das Dienstvergehen als schuldhafte Pflichtverletzung eines Beamten. Ein außerdienstliches Dienstvergehen klingt zwar paradox, ist nach Satz 2 jedoch möglich, da das außerdienstliche Verhalten eines Beamten Rückschlüsse auf seine dienstlichen Leistungen und sein allgemeines Persönlichkeitsbild zulässt. Das Gesetz fordert hierfür allerdings eine bedeutsame Ansehens- oder Vertrauensschädigung des Beamten oder des Beamtenapparates an sich.
Die Voraussetzungen, um ein außerdienstliches Dienstvergehen zu bejahen, sind also eindeutig höher. Dies erscheint logisch, wenn man sich die Tatsache vor Augen hält, dass auch ein Beamter die Möglichkeit haben soll, seiner Persönlichkeit in der Freizeit freien Lauf zu lassen, solange hierdurch die negativen Auswirkungen auf seinen Beruf ein gewisses Maß nicht überschreiten.
Neben dem reinen Pflichtverstoß ist auch die Schuld des Beamten für sein Verhalten notwendig, um den Tatbestand des Dienstvergehens zu erfüllen.
In diesem Zusammenhang ist es jedoch egal, ob der Pflichtverstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Beides wird als schuldhaft und somit vorwerfbar angesehen. Als Schuldausschließungsgründe gelten die gleichen wie im Strafrecht, also Notwehr, Notstand, Schuldunfähigkeit und der Verbotsirrtum.[7] Letzterer kann jedoch im Regelfall ausgeschlossen werden, da von einem Beamten erwartet wird, dass er sich über seine Pflichten im Klaren ist und Zweifel selbstständig beseitigt.[8]
Um das Dienstvergehen letztendlich zu bejahen, ist noch das Maß des Verstoßes zu prüfen, denn anders als es das Gesetz vermuten lässt, ist nicht jeder banale Bruch mit den beamtenrechtlichen Pflichten tauglich, ein Dienstvergehen darzustellen.
Bloße Verhaltensmängel ohne disziplinarrechtlichen Unrechtsgehalt, die weder einen Vertrauens- oder Ansehensverlust nach sich ziehen, weisen sich üblicherweise durch einen Bagatellcharakter aus. Drängt sich dieser geradezu auf, dann ist die Frage nach einem Dienstvergehen zu verneinen.[9]
Die Ahndung solch geringfügiger Pflichtverstöße würde gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot verstoßen, da zum Beispiel bei einer bloßen Vergesslichkeit des Beamten eine schlichte Zurechtweisung ein geeignetes, milderes Mittel darstellt und somit vorzuziehen ist.
Liegt jedoch ein Anfangsverdacht, also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Beamter einen Pflichtverstoß begangen hat, der nicht mehr als Bagatelle zu charakterisieren ist, besteht für seinen Dienstvorgesetzten nach § 17 Absatz 1 Satz 1 BDG die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, begeht er demzufolge selbst ein Dienstvergehen.
Das Legalitätsprinzip zur Einleitung des Disziplinarverfahrens und speziell die Ahndung des Dienstvorgesetzten, wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt, heben noch einmal die besondere Bedeutung hervor, die der Gesetzgeber der konsequenten Verfolgung von Dienstvergehen und somit der Sicherstellung beziehungsweise Wiederherstellung einer funktionierenden Verwaltung zuspricht.
Der Anfangsverdacht eines Dienstvergehens ist gegeben, wenn dem Dienstvorgesetzten
- Meldungen von Mitarbeitern oder Vorgesetzten
- Offizielle Mitteilungen anderer Behörden (z.B. Mitteilungen in Strafsachen →MiStra)
- Dienstaufsichtsbeschwerden
- Zeitungsberichte
- Anonyme Anzeigen, soweit diese konkret nachprüfbare Tatsachenbehauptungen enthalten,
vorliegen.[10]
3. Die Disziplinarmaßnahmen
§ 5 BDG liefert eine abschließende Aufzählung der möglichen Disziplinarmaßnahmen. Diese sind Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts.
Für Beamte im Ruhestand sind nur die beiden letztgenannten möglich. Bei Beamten auf Probe und Widerruf kommen nur Verweise und Geldbußen in Frage, da diesen nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 BBG bei einem Verhalten, welches bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Bezügekürzung zur Folge hätte, ohnehin schon eine Entlassung droht. Eine Kombination mehrerer Maßnahmen miteinander ist nicht zulässig.[11]
Im Folgenden werden die einzelnen Disziplinarmaßnahmen kurz vorgestellt:
3.1 Verweis, § 6 BDG
Bei dem Verweis handelt es sich um eine schriftliche Kritikausübung, die ein konkretes Verhalten des Beamten bemängelt. Er muss explizit als Verweis gekennzeichnet sein, um klarzustellen, dass es sich hierbei um eine Disziplinarmaßnahme handelt und um ihn so von sonstigen Ermahnungen abzugrenzen.
Als mildeste aller Maßnahmen wird der Verweis bei geringfügigen Verstößen eingesetzt, die sich durch einen sehr niedrigen disziplinarrechtlichen Unrechtsgehalt auszeichnen, jedoch nicht mehr als Bagatelle charakterisiert werden können.
3.2 Geldbuße, § 7 BDG
Als nächsthöhere Maßnahme kann dem Beamten die Zahlung eines Geldbetrages auferlegt werden, der jedoch die Höhe der monatlichen Bezüge nicht überschreiten darf. Erhält der Beamte keine Bezüge darf die Geldbuße 500 Euro nicht überschreiten.
Diese Maßnahme wird bei leichten bis mittelschweren Dienstvergehen eingesetzt, die noch keine erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen Beamten und Dienstherrn bzw. Öffentlichkeit nach sich ziehen.[12]
3.3 Kürzung der Dienstbezüge/Kürzung des Ruhegehalts, §§ 8, 11 BDG
Bei der Kürzung der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehalts werden maximal 20 % der monatlichen Bezüge eines Beamten über höchstens drei Jahre einbehalten. Der Unterschied zwischen den beiden Maßnahmen liegt lediglich in der Stellung des Beamten. Die Kürzung des Ruhegehalts betrifft nur den Ruhestandsbeamten.
Tritt ein Beamter, dessen Bezüge gekürzt sind, in den Ruhestand ein, wandelt sich seine Bezügekürzung in eine Ruhegehaltskürzung mit gleichem Ausmaß.
Eine weitere negative Folge für den Beamten hat der Gesetzgeber in § 8 Absatz 4 BDG eingebaut. Hiernach kann der Beamte für die Dauer seiner Bezügekürzung nicht befördert werden. Nach Absatz 5 steht die Anstellung in ein höheres Amt der Beförderung gleich und ist somit auch unzulässig.
Der Polizeiobermeister, dessen Bezüge während seiner Vorbereitungszeit zum Polizeikommissar an der Fachhochschule der Polizei gekürzt werden, behält also auch nach erfolgreichem Abschluss des Studiums seine Stellung als Polizeiobermeister/Polizeikommissarsanwärter bei, bis die Bezügekürzung abgelaufen ist.
3.4 Zurückstufung, § 9 BDG
Bei der Zurückstufung wird der Beamte in ein niedrigeres Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt. Dieses kann durchaus auch mehrere Stufen unter dem vorherigen Amt liegen. Dabei verliert der Beamte alle Ehrenämter und Nebentätigkeiten, die mit dem vorherigen Amt verbunden waren.
Darüber hinaus setzt die Zurückstufung auch einen Funktionswechsel voraus, der dem neuen Amt entspricht. Es ist also nicht legitim, einen Beamten zu degradieren, weniger Bezüge zukommen zu lassen aber in seiner vorherigen, leitenden Stellung zu belassen.[13]
Zusätzlich beinhaltet die Zurückstufung auch eine Beförderungssperre für den Zeitraum von fünf Jahren.
Sie stellt damit die zweitschwerste Disziplinarmaßnahme dar und wird für die Ahndung von schweren Dienstvergehen eingesetzt, die jedoch das Ansehen und Vertrauen in den Beamten nicht vollständig zerstört haben und ihn so für die Behörde noch tragbar erscheinen lassen.[14]
Besonders hervorzuheben ist neben dem finanziellen Schaden auch der Ansehensverlust, den der Beamte durch die Zurückstufung erleidet und durch den dieser Disziplinarmaßnahme erst eine besondere Schwere im Vergleich zur Kürzung der Dienstbezüge verliehen wird, wie folgendes Rechenbeispiel verdeutlicht:
Beamter in Besoldungsgruppe A14 wird um eine Stufe degradiert und kann frühesten nach fünf Jahren wieder mit A14 besoldet werden:
( A14 (2998,41 €) - A13 (2880,96 € ) ) x 60 Monate = 7047 € Einbuße[15]
Beamter in Besoldungsgruppe A14 erhält die maximal mögliche Bezügekürzung über den längstmöglichen Zeitraum:
A14 (2998,41 €) x 20% x 36 Monate = 21588,55 € Einbuße
Die Kürzung der Dienstbezüge kann also von der finanziellen Einbuße her klar die härtere Maßnahme sein im Vergleich zu einer Zurückstufung, da dem Ansehensverlust jedoch eine so große Bedeutung zukommt, wird die Zurückstufung dennoch als schwerwiegendere Maßnahme angesehen.
3.5 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis/Aberkennung des Ruhegehalts, §§ 10, 12 BDG
Ähnlich wie bei der Kürzung der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehalts liegt der wesentliche Unterschied bei der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und der Aberkennung des Ruhegehalts in der Stellung des Beamten. Letztere stellt eine Maßnahme für den Ruhestandsbeamten dar.
Ansonsten verliert der Betroffene bei beiden Maßnahmen sämtliche Beamtenrechte, welche auch seine Bezüge beinhalten. Dem Beamten wird im Regelfall jedoch ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % der Dienstbezüge, bzw. 70 % des Ruhegehalts über sechs Monate gewährt.
Diese bei weitem schwerwiegendsten Maßnahmen, welche auch eine Wiederernennung in den Beamtenstatus ausschließen, erfordern nach § 13 Absatz 2 BDG ein schweres Dienstvergehen, welches das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn oder der Allgemeinheit vollständig zerstört.
[...]
[1] BVerwG 28.4.1981 – 1 D 7.80
[2] Gansen, 2006, § 13 BDG, RN 6
[3] Claussen/Benneke/Schwandt, 2003, Seite 2
[4] Wagner, 2004, Seite 103, RN 224
[5] Gansen, 2006, § 13 BDG, RN 2
[6] Ebert, 2002, Seite 20
[7] Ebert, 2002, S.41
[8] Ebert, 2002, S.42
[9] Claussen/Benneke/Schwandt, 2003, S. 16 und Ebert, 2002, S.42
[10] Claussen/Benneke/Schwandt, 2003, S. 79
[11] Bauschke/Weber, § 5 BDG, RN10
[12] Bauschke/Weber, § 7 BDG, RN 5
[13] Bauschke/Weber, § 9 BDG, RN 7
[14] Bauschke/Weber, § 9 BDG, RN 9
[15] Gehaltsdaten lt. Bundesbesoldungsordnung A Stand 08.2004; Rechnungen ohne Weihnachtsgeld und Sonderzahlungen