Bevor in vorliegender Arbeit eine ausführliche Auseinandersetzung mit Feinbergs Aufsatz „responsibility for the future“ 1 stattfindet, sei zunächst darauf verwiesen, dass für den englischsprachigen Begriff ‚responsibility’ in der deutschen Übersetzung die Begriffe „Verantwortung“ sowie Verantwortlichkeit“ angeführt werden. Das etymologische Wörterbuch des dt-Verlages weist diese Begriffe wie folgt aus: „Verantwortung - Bereitschaft, für seine Handlungen einzustehen“. Hingegen jedoch: „verantwortlich - für eine Handlung, Entscheidung einstehend“ 2 Vor diesem Hintergrund und unter der Voraussetzung, dass es sich hierbei nicht um einen Druckfehler handelt, hieße ‚Verantwortung’ dann, dass ein Subjekt A für seine eigenen und nur für seine eigenen Handlungen einsteht, nicht jedoch für die Handlungen irgendeines anderen Subjektes. ‚Verantwortlichkeit’ hingegen würde bedeuten, dass ein Subjekt A für seine eigenen und/oder für die Handlungen anderer Subjekte einsteht. 3 Da jedoch der englische Begriff ‚responsibility’ allein schon Mehrdeutigkeiten aufweist, ist es sinnvoll die deutschen Begriffe ‚Verantwortlichkeit’ und ‚Verantwortung’ synonym zu verwenden, um eine babylonische Sprachverwirrung zu vermeiden. Weiterhin ist es vonnöten zukünftige von rückblickenden Verantwortlichkeits-Zuschreibungen abzugrenzen. Ähnlich wie Lenk, der auf die Zukunft verweisende Verantwortlichkeitszuschreibungen als „ex-ante“ - Verantwortung und auf die Vergangenheit bezogene Verantwortlichkeitszuschreibungen als „ex-post“ -Verantwortung ausweist, geht Feinberg vor. 4 So verortet er Verantwortlichkeiten von Personen als „ascribed before the fact“, sprich, der Person wird vor Eintreten oder Nichteintreten eines Ereignisses die darauf bezogene Verantwortung bereits zugeschrieben. [...]
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Klassifikation zukünftiger Verpflichtungen nach Quellen
2.1. Komplexe Institutionen
2.2. Konventionen und tradierte Gewohnheiten
2.3. Moralische Verpflichtung
2.4. Die Freiwillige Übernahme von Verantwortung
2.5. Haftungsausschluss
3. Klassifizierung nach Typen
3.1. Pflichten (pure liabilities)
3.2. Verpflichtungen nach eigenem Ermessen (Discretionary Liabilities)
3.3. Kontrollierte Verpflichtungen (Controlling Liabilities)
3.4. Haftung
4. Strukturelle Klassifizierung
4.1. Eigenverantwortung
4.2. Mehrstufige Verpflichtungen (liability to liability)
5. „De Facto control“ - Kausalverantwortlichkeit
6. Verantwortlich für was / wofür?
7. Verantwortlichkeit gegenüber wem
8. Zusammenfassung
9. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Bevor in vorliegender Arbeit eine ausführliche Auseinandersetzung mit Feinbergs Aufsatz „responsibility for the future“[1] stattfindet, sei zunächst darauf verwiesen, dass für den englischsprachigen Begriff ‚responsibility’ in der deutschen Übersetzung die Begriffe „Verantwortung“ sowie Verantwortlichkeit“ angeführt werden. Das etymologische Wörterbuch des dt-Verlages weist diese Begriffe wie folgt aus: „Verantwortung – Bereitschaft, für seine Handlungen einzustehen“. Hingegen jedoch: „verantwortlich – für eine Handlung, Entscheidung einstehend“[2] Vor diesem Hintergrund und unter der Voraussetzung, dass es sich hierbei nicht um einen Druckfehler handelt, hieße ‚Verantwortung’ dann, dass ein Subjekt A für seine eigenen und nur für seine eigenen Handlungen einsteht, nicht jedoch für die Handlungen irgendeines anderen Subjektes. ‚Verantwortlichkeit’ hingegen würde bedeuten, dass ein Subjekt A für seine eigenen und/oder für die Handlungen anderer Subjekte einsteht.[3] Da jedoch der englische Begriff ‚responsibility’ allein schon Mehrdeutigkeiten aufweist, ist es sinnvoll die deutschen Begriffe ‚Verantwortlichkeit’ und ‚Verantwortung’ synonym zu verwenden, um eine babylonische Sprachverwirrung zu vermeiden.
Weiterhin ist es vonnöten zukünftige von rückblickenden Verantwortlichkeits-Zuschreibungen abzugrenzen. Ähnlich wie Lenk, der auf die Zukunft verweisende Verantwortlichkeitszuschreibungen als „ex-ante“ – Verantwortung und auf die Vergangenheit bezogene Verantwortlichkeitszuschreibungen als „ex-post“ – Verantwortung ausweist, geht Feinberg vor.[4] So verortet er Verantwortlichkeiten von Personen als „ascribed before the fact“, sprich, der Person wird vor Eintreten oder Nichteintreten eines Ereignisses die darauf bezogene Verantwortung bereits zugeschrieben. Tritt das Ereignis ein oder auch nicht, schreiben dafür vorgesehene Instanzen wie Kritiker/innen oder Richter/innen einer Person eine entsprechende Verantwortung zu bzw. verhängen Sanktionen wie Bestrafung oder positive Beurteilungen. Diesen Vorgang bezeichnet Feinberg als „after the fact“. Lenk verweist allerdings auf das Problem Verantwortlichkeit mit Bestrafung gleichzusetzen, da es hierbei gilt „verschiedene Zusammenhänge und Perspektiven [zu] unterscheiden“.[5] Durch eine entsprechend differenzierte Betrachtung des Verantwortlichkeitsbegriffes wird dies deutlich, bei Lenk ebenso wie bei Feinberg, der Zustände wie den der Haftung aufzeigt, in denen Verantwortlichkeit nicht bedeutet, dass Sanktionen folgen, sollte ein Ereignis eintreten oder nicht eintreten.[6] Vor allem aber sind zukünftige Verantwortlichkeitszuschreibungen hypothetischer Art und münden per definitionem in ganz konkreten Bedingungen kritischer Beurteilungen oder Verpflichtungszuweisungen für das Eintreten oder Nichteintreten eines Ereignisses. Wenn innerhalb zukünftiger Verantwortlichkeiten zwar die Möglichkeit einer zukünftigen Verpflichtung implementiert ist (Verantwortlichkeit im Sinne von Verantwortlichkeit für oder Kontrolle über X), so muss dies jedoch nicht automatisch eine Verpflichtung gegenüber einer jeden Person im Einzelnen sein, weshalb Feinberg es ablehnt, dass zukünftigen Verantwortlichkeitszuschreibungen automatisch Verpflichtungen inhärent sind. Er schlägt vor, Verhältnisse dergestalt als Verantwortlichkeiten „in rem“ zu bezeichnen, im Gegensatz zu Situationen, wo Verantwortlichkeiten eine Verpflichtung gegenüber einzelnen Personen beinhalten, also Verantwortlichkeit „in personam“.[7]
Feinberg klassifiziert zukünftige Verpflichtungen nach Quelle, Typ bzw. Grad begleitender Kontrolle und nach Stadium oder Struktur. Darüber hinaus laboriert er über das Problem einer tatsächlichen Kontrolle, sowie wofür jemand verantwortlich und wem gegenüber jemand verantwortlich sein kann. Vorliegende Arbeit setzt sich im Wesentlichen mit der Argumentation Feinbergs auseinander und untersucht die Nachvollziehbarkeit seiner Differenzierung des zukünftigen Verantwortlichkeitsbegriffes unter partieller Einbindung von Hans Lenks Werk „Einführung in die angewandte Ethik. Verantwortlichkeit und Gewissen.“
2. Klassifikation zukünftiger Verpflichtungen nach Quellen
2.1. Komplexe Institutionen
Die komplexen Strukturen moderner Institutionen (Unternehmen, Institute, etc.) bilden laut Feinberg die bedeutendsten Quellen dieser Art von Zuschreibungen, vor allem im politischen sowie kommerziellen Bereich, da sich das momentane moralische Interesse auf Verantwortlichkeiten einer Arbeitsstelle, eines Unternehmens bzw. Büros richtet. In diesem Zusammenhang greift er die so genannten Stellenbeschreibungen („job descriptions“) auf, die in der jeweiligen Institution die offiziellen Verantwortlichkeiten eines jeden Arbeitsplatzes definieren und dessen jeweilige Position in der Firmenhierarchie verzeichnet ist.[8] Wird beispielsweise eine Person für den Posten der Verkaufsleitung eingestellt, übernimmt er/sie ad hoc die Verantwortlichkeiten, die diesem Job zugeordnet sind. Das heißt es liegt in der Verantwortung dieser Personen gewisse Aufgaben (Probleme lösen, Ziele zu erreichen, etc) zu erfüllen, wobei die Einverständniserklärung der betreffenden Person, die Verantwortung zu übernehmen entweder durch Erhalt einer neuen Aufgabe oder dem Weiterführen eines schon vorhandenen Aufgabenbereiches erfolgt. In diesem Kontext weist Feinberg auf den so genannten Ermessenspielraum hin, der erforderlich wird, wenn die Verantwortung ein so hohes Maß an Komplexität erreicht, dass die betreffende Person die Aufgaben nur dann erfolgreich lösen kann, wenn ihr die Möglichkeit einer gewissen Autorität eingeräumt wird, um bestimmte Situationen selbständig und frei beurteilen zu können oder Forderungen zu stellen, die zur Bewältigung der Aufgaben nötig sind. Gleichzeitig geht mit dem Ermessenspielraum aber auch eine bedingungslose Haftung einher. Aus diesem Grund unterscheidet Feinberg hierbei die Verantwortlichkeiten solch schwieriger Positionen von denen bloßer Pflichten, wie z.B. denen von Kindern (das Beste geben, gehorchen, etc.) oder Soldaten.
2.2. Konventionen und tradierte Gewohnheiten
Neben den bereits erwähnten komplexen Institutionen und ihren expliziten Regelwerken ortet Feinberg eine weitere Quelle zukünftiger Verantwortlichkeitszuschreibungen. So greifen bei weniger formal strukturierten Institutionen wie sozialen Gruppierungen, Familie, etc. eher Konventionen oder innerhalb einer Gesellschaft tradierte Gewohnheitsrechte. Deren spezifische Bedeutungen sind aber nicht wie beispielsweise Gesetze irgendwo schriftlich eindeutig fixiert, sondern im kollektiven Gedächtnis einer Gesellschaft verankert. Es handelt sich hierbei also um Rollenzuschreibungen verschiedenster Art, wie etwa beispielsweise, dass innerhalb einer Ehe der Mann verpflichtet sei für den Unterhalt Sorge zu tragen, während dessen die Frau auf die Rolle der Hausfrau reduziert wird. An dieser Stelle ist Lenk zu bemühen, der in diesem Sinne innerhalb seiner Kategorisierung der Verantwortung von einer Rollenverantwortung spricht, „die mit Aufgaben, Verträgen, Rollen, die man im sozialen Leben übernimmt, eingeht oder spielt, verbunden ist.“[9] Jedoch liegt es im Ermessen der die Rollen einnehmenden Personen, inwieweit sie die Rollen auszufüllen gedenken. Es stehen also moralische Aspekte im Vordergrund. Deshalb ist anzuzweifeln, über die an die jeweilige Rolle verbundenen Erwartungen von Verpflichtung oder gar Verantwortung zu sprechen, so, wie es etwa bei Jobbeschreibungen der Fall ist. Gleiches gilt für ein von Feinberg erwähntes Buch, „The Sexual Responsibility of Woman“, das Aufgaben beschreibt, die die Ehefrau zu meistern habe und die Teil ihres Jobs als Ehefrau seien.
Ein wenig anders verhält es sich mit einem zweiten Buch, das Feinberg anführt, „The Sexual Duty of Woman“. Hier wäre es zwar möglich von einer Pflicht zu sprechen, schließt die sexuelle Pflicht doch ein Untergeben sein der Frau gegenüber ihrem Ehemann ein. Allerdings ist die Formulierung, die Frau sei verantwortlich dafür, Untergebene ihres Mannes zu sein nicht haltbar. Gleiches gilt im Übrigen auch für den umgekehrten Fall, hieße der Band „The Sexual Duty of Man“
2.3. Moralische Verpflichtung
Eine weitere Quelle zukünftiger Verantwortlichkeitszuschreibungen sind moralische Verpflichtungen. Feinberg trennt hier fest umrissene Verrichtungen einer Person, wie beispielsweise am Arbeitsplatz, von Tätigkeiten, die diese Verrichtungen überschreiten, sprich Situationen, in denen die betreffende Person selbst entscheiden kann, ob sie die Verantwortung oder Verpflichtung für ein beliebiges Ereignis übernimmt oder nicht. Sie muss sie allerdings nicht übernehmen. Feinberg spricht hier von Verantwortlichkeiten moralischer Natur, die in sozialen Ebenen verankert sind ohne allerdings die strenge Formalität wie die der schon bemühten Jobbeschreibungen zu beinhalten. Exemplarisch führt er unter anderem einen Teppichhändler an, der seinen vorgeschriebenen Tätigkeitsbereich nicht überschreitet, solange er eben mit Teppichen handelt. Weitet er jedoch seinen Arbeitsbereich willkürlich aus, in dem er sich beispielsweise in die Geschäfte anderer Händler einmischt, so verlässt er seinen vorgeschriebenen Verantwortlichkeitsbereich. Neben diesem eindeutigen Fall treten allerdings Situationen auf, in denen nicht so ohne weiteres erkennbar ist, ob jemand seinen Aufgabenbereich übertritt oder nicht. Die freie Wahl sich verpflichtet zu fühlen einen/eine Parksünder/in oder Steuerhinterzieher/in bei der entsprechenden Behörde zu melden ist hierbei noch unproblematisch, da es unwahrscheinlich ist, dass bei Unterlassung einer Anzeige Menschenleben gefährdet werden. Schwieriger gestaltet es sich aber bei Situationen, die Grenzfälle darstellen, insbesondere das Problem der unterlassenen Hilfeleistung. Befindet sich beispielsweise die Person Y in einer für sie bedrohlichen Situation (sie wird verprügelt, befindet sich in einem brennenden Haus, etc.) so ist eine Person X nicht in dem Sinne verpflichtet zu helfen, wie sie verpflichtet wäre ihrem vorgeschriebenen Aufgabenbereich nachzugehen. Lenk schreibt dazu, dass er, da er als Mensch „in Begegnungen und Handlungssituationen“ eingebunden ist, er in „Bereichen des mir möglichen und mir zugemuteten wie zumutbaren Handelns und bei mir widerfahrenden Begegnungen und Erfahrungen mitmenschliche Verantwortung“ übernimmt: „Ich bin somit persönlich engagiert und betroffen“[10]. Die Person X hat also eine moralische Verpflichtung Person Y aus seiner bedrohlichen Lage zu befreien, jedoch nur, wenn Person X die Hilfeleistung zugemutet werden kann. Doch was bedeutet hier zumuten? Das entsprechende Gesetz, $323c StGB, macht dies etwas deutlicher, wenn auch hier der Rahmen der Interpretation recht weit gefasst ist: „ Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Das Gesetz setzt diverse Bedingungen voraus, damit ein Mensch bei Unterlassen einer Hilfe zur Verantwortung gezogen werden kann. Zum einen ist die Frage nach den so genannten Umständen, die eine Hilfeleistung zumutbar machen, zu klären. Das wären neben einer untadelig physischen und psychischen Verfassung der helfen könnenden Person X auch äußere Bedingungen (beispielsweise die Gegebenheiten des sie umgebenden Geländes), die es ermöglichen oder nicht ermöglichen zu helfen. Zum anderen lässt das Gesetz Straffreiheit zu, wenn das Leben der helfen könnenden Person X selbst gefährdet wäre beziehungsweise wichtige Pflichten die Person X davon abhalten helfend einzuschreiten. Sind die Bedingungen hinreichend erfüllt, und die Person unterlässt die nötige Hilfe, wird sie also zur Verantwortung gezogen werden können. Sind sie nicht erfüllt, so kann die Person nicht zur Verantwortung gezogen werden. Denn weder kann irgendwer Heldentaten von Person X verlangen a la „Superman“ noch sie dafür zur Verantwortung ziehen dass sie beispielsweise eine Sturmflut oder andere Naturgewalten nicht aufgehalten hat, da sie dazu nicht in der Lage ist. Selbstverständlich kann Person X dennoch Heldentaten vollbringen, auch wenn die Umstände nicht gemäß $332c vorliegen bzw. Person X ihr Leben dennoch nachhaltig gefährden oder den wichtigen Pflichten nicht nachkommen würde, doch ist es weder die Aufgabe noch die Pflicht von Person X dies zu tun.
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[1] Feinberg, Joel, Responsibility for the future. Philosophy Research Archives, Vol. XIV, University of Arizona, 1988-89, S.93
[2] vgl. Pfeifer, Wolfgang, Etymologisches Wörterbuch des Deutschen, München 20005, S.48f.;
[3] Das „Deutsches Wörterbuch“ unterscheidet die beiden Begriffe in ihrem Bedeutungsgehalt wie folgt: ‚Verantwortlichkeit’: Zuverlässigkeit; dem Einstehen für evt. entstehende Folgen einer Handlung. ‚Verantwortung’: Sorgfalts- und Aufsichtspflicht; Pflicht, Verpflichtung, Konsequenzen tragen. in: Arbeitsgruppe für Sprachberatung und Lexikografie der Universität Essen (Hrg.), Deutsches Wörterbuch. Mit der geltenden und der neuen Rechtschreibung, Bergisch Gladbach, 1996, S.1256;
Hans Lenk wiederum benutzt die Begriffe ‚Verantwortung’ bzw. ‚Verantwortlichkeit’ in seinem Aufsatz synonym. Vgl.: Lenk, Hans, Einführung in die angewandte Ethik. Verantwortlichkeit und Gewissen, Stuttgart * Berlin * Köln 1997.
[4] ebd. S. 103
[5] Ebd., S. 83
[6] Vgl. Feinberg, Joel, Responsibility for the Future, S. 97 und S.99; Im Zusammenhang des Buches „Punishment and Responsibility“ von H. L. A. Hart sei Lenk erwähnt, der vier Typen von Verantwortlichkeit nennt: Kausalverantwortlichkeit, Rollenverantwortung, Fähigkeitsverantwortung und Haftbarkeit. vgl. Lenk, Hans, Verantwortlichkeit und Gewissen, 1997, S.
[7] Vgl. Feinberg, Joel, Responsibility for the future, S.93
[8] Feinberg, Joel, Responsibility fort he Future, S. 94
[9] Lenk, Hans, Verantwortlichkeit und Gewissen, Stuttgart 1997, S.83
[10] Lenk, Hans Verantwortlichkeit und Gewissen, Stuttgart 1997, S.58