Am 01.11.1993 trat das Asylbewerberleistungsgesetz in Kraft. Demnach haben Asylbewerber und Ausländer mit noch nicht verfestigtem Bleiberecht keinen Anspruch auf Sozialhilfe, sondern erhalten zur Sicherung des Mindestunterhaltes Leistungen nach den AsylbLG. Eine Absicht des Gesetzgebers war durch die niedrigen Leistungen, die etwa 20% unter dem Sozialhilfeniveau liegen für Ausländer den Anreiz zu nehmen aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland einzureisen. Durch vorrangige Sachleistungsgewährung soll auch Schlepperbanden die Verdienstmöglichkeit entzogen werden. Im Jahre 2001 betrugen die Ausgaben für Leistungen nach AsylbLG in Deutschland 1.710 Mill. €.
Inhaltsverzeichnis
Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
I Einleitung
II. Leistungsberechtigte
1. Leistungsberechtigte nach AsylbLG
1.1 Ende der Leistungsberechtigung
2. Leistungsberechtigte entsprechend BSHG §2 Abs.1 AsylbLG
3. Leistungsberechtigte nach BSHG
III Einkommen und Vermögen
1. Aufbrauch- und Erstattungspflicht
1.1 Freibeträge
1.2 Sicherheitsleistungen
2. Vorrang von Leistungen Dritter
2.1 Überleitung von Forderungen gegenüber Dritten
IV Leistungen
1. Leistungen entsprechend und nach BSHG
2.Leistungen nach AsylbLG
2.1 kein Anspruch auf Leistungen nach BSHG
2.2 Form der Leistungen (Sachleistungsvorrang)
2.3 Grundleistungen
2.3.1 Bedarfspositionen
2.3.2 Höhe der Leistungen
ngen, die etwa 20% unter dem Sozialh
2.4 Medizinische Leist
2.4.1 Die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustä
2.4.2 Zahne
2.4.3 Gesundheitsvorsorgemaßn
2.4.4 Weitere medizinische Leistungen nach § 6 Asy
2.4.5Leistungen bei Schwangerschaft und G
2.5 Sonstige Leistungen nach § 6 As
V Anspruchseinschränk ngen
1. Einschränkung nach § 1a As lbLG
2. Ablehnung einer Arbeitsgelege heit
3. Aufenthalt entgegen einer asyl- oder ausländerrechtlichen Bestimmung
4. unabdingbar gebotene Leist ngen
5. nicht unabdingbar gebotene Leist ngen
6. unabweisbar gebotene ilfe
7. Ende der Leistungskü zung
VI Erwerbstätigkeit und Arbeitsgelegenh iten
1. Erwerbstäti keit
1.2 Meldepf icht
2. Arbeitsgelegenheiten §5 As lbLG
VII behördliche Zuständi keit
1. Mitbestimmung der Länder (§ 10 Asy bLG)
2. örtliche Zuständigkeit (§ 10a Asy bLG)
VIII sonstige Regel ngen
1. Datenabg eich
2. Asylbewerberleistungsstat stik
3. Rückführungs- und Weiterwanderungsprog amme
IX Antagstellung / Rechtsb helf
1.A trag
2. Rechtsm ttel
2.1 Widers ruch
2.2 Rechtsmittel beim Verwaltungsge icht
2 .3 Prozess- und Beratungskostenh lfe:
Asylbewerberleitungsgesetz (AsylbLG)
I Einleitung
Am 01.11.1993 trat das Asylbewerberleistungsgesetz in Kraft. Demnach haben Asylbewerber und Ausländer mit noch nicht verfestigtem Bleiberecht keinen Anspruch auf Sozialhilfe, sondern erhalten zur Sicherung des Mindestunterhaltes Leistungen nach den AsylbLG. Eine Absicht des Gesetzgebers war durch die niedrigen Leistungen, die etwa 20% unter dem Sozialhilfeniveau liegen[1] für Ausländer den Anreiz zu nehmen aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland einzureisen. Durch vorrangige Sachleistungsgewährung soll auch Schlepperbanden die Verdienstmöglichkeit entzogen werden.[2] Im Jahre 2001 betrugen die Ausgaben für Leistungen nach AsylbLG in Deutschland 1.710 Mill. €.[3]
II. Leistungsberechtigte
Das AsylbLG unterscheidet zwischen Ausländern, die berechtigt sind Leistungen nach dem AsylbLG zu erhalten, Leistungsberechtigten entsprechend und nach Bundessozialhilfegesetz (BSHG).[4]
1. Leistungsberechtigte nach AsylbLG
Nach § 1 Abs.1 AsylbLG sind Ausländer mit tatsächlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach diesem Gesetz leistungsberechtigt, wenn sie einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können:
- Der Betreffende besitzt eine Aufenthaltsgestattung nach dem §55 Asylverfahrensgesetz. D.h. er ist Asylsuchender oder Asylantragsteller( auch Asylzweit – und Folgeantragsteller bei Zulassung des Antrags).
- Der Betreffende will über einen Flughafen einreisen und die Einreise ist noch nicht gestattet. Das sind asylsuchende Personen ohne gültigen Pass bzw. Passersatz, oder Personen die einen Asylantrag gestellt haben aber aus einen sicheren Herkunftsstaat kommen (siehe Anlage II Asylverfahrensgesetz AsylVfG).[5]
- Personen, die eine Aufenthaltsbefugnis wegen Krieges oder Bürgerkrieges in ihrem Heimatland nach §§ 32 oder 32a AuslG besitzen.
Unter §32 AuslG fielen bis jetzt nur bestimmten Gruppen von bosnischen Kriegsflüchtlingen.[6]
- vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer sind insbesondere Ausländer, die keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen.
- Personen die eine Duldung nach §55 AuslG besitzen. D.h. die Abschiebung eines Ausländers wird zeitweise aus bestimmten Gründen ausgesetzt. Die Ausreiseverpflichtung besteht weiterhin (§56, Abs.1 AuslG). Gründe sind rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung oder weil humanitäre, persönliche Gründe oder ein erhebliches öffentliches Interesse der Ausreise entgegenstehen.[7]
- Ehegatten und minderjährige Kinder (außer Deutsche, diese bekommen Leistungen nach BSHG) der o.g. Personen erhalten, wenn diese nicht selbst leistungsberechtigt sind ebenfalls Leistungen nach AsylbLG. Der Status eines minderjährigen Kindes richtet sich nach dem Elternteil, dass zuerst nach Deutschland eingereist ist, bei nachgereisten oder in Deutschland geborenen Kindern ist der des Haushaltsvorstandes ausschlaggebend.[8] Falls die Familienangehörige aufgrund Ihres Aufenthaltsstatus einen Anspruch auf Leistungen nach BSHG haben bekommen sie diese Leistungen und fallen nicht unter das AsylbLG.[9]
1.1 Ende der Leistungsberichtigung
Diese ende nach § 1 Abs. 3, Satz 1,2 AsylbLG wenn ein Asylbewerber anerkannt wird, auch wenn dies noch anfechtbar ist oder wenn ein Leistungsberechtigter das Gebiet der BRD verlässt.
2. Leistungsberechtigte entsprechend BSHG (§2 Abs.1 AsylbLG)
Ein Leistungsberechtigter nach AsylbLG erhält, wenn er alle folgenden Tatbestandsmerkmale erfüllt Leistungen entsprechend BSHG
-er muss frühestens ab dem 01.06.1997 36 Monate lang Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben. Dies kann entweder ein zusammenhängender Zeitraum sein oder mehrere Zeiträume die zusammen 36 Monate ergeben. Wenn die Unterbrechung im Leistungsbezug mindestens 6 Monate dauerte oder der Betreffende entgültig ausgereist war, werden Zeiträume, die vor der Ausreise lagen nicht berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden Zeiten, in denen nur eingeschränkte Leistungen nach AsylbLG bezogen wurden oder für die Leistungen zurückgefordert wurden.
-und die (freiwillige) Ausreise kann nicht erfolgen. Dies ist grundsätzlich bei Leistungsberechtigten nach §1 Abs. 1 Nrn. 1-3 AsylbLG der Fall auch wenn die Ausreise objektiv möglich wäre verlieren diese nicht ihren Leistungsanspruch. Bei allen anderen Gruppen ist dieser Tatbestand im Einzelfall zu prüfen.
- und aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind nicht durchführbar.
Um die beiden letzten Voraussetzungen zu erfüllen, müssen humanitäre, recht-liche, persönliche Gründe oder, das öffentliche Interesse diesen entgegenstehen. Es muss nur ein Grund gegeben sein.[10]
3. Leistungsberechtigte nach BSHG
Keine Leistungen nach AsylbLG und somit nach BSHG erhalten Ausländer, die eine Aufenthaltsgenehmigung die länger als sechs Monate gültig ist besitzen (außer die in §1 Abs.1 Nr.3 AsylbLG genannten Flüchtlinge) oder anerkannte Asylberechtigte.[11]
III Einkommen und Vermögen
Leistungen werden nur gewährt, wenn der Antragsteller seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Die Beweislast liegt beim Antragsteller.[12].
1. Aufbrauch- und Erstattungspflicht
Demnach ist nach §7 Abs. 1 AsylbLG eigenes Vermögen und Einkommen vor Eintritt der Leistungen aufzubrauchen und Kosten die durch Sachleistungen entstehen sind zu erstatten Diese Pflichten erstrecken sich nicht nur auf die finanziellen Mittel des Leistungsberechtigten, sondern auch auf die des Ehegatten und der Kinder falls diese im gleichen Haushalt leben. Das selbe gilt für eheähnliche Gemeinschaften zwischen Mann und Frau.[13] Durch das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom 16. Februar 2001 besteht eine Unterhaltsverpflichtung auch für Lebenspartner (§5 LPartG).
[...]
[1] dpa
[2] Hohm, Vorbemerkung, Rz.1,5,6
[3] Statistisches Bundesamt Deutschland, 2002
[4] Brühl, S. 398 f
[5] Hohm, § 1 Rz. 6 f, 13f
[6] Classen, S. 45 f
[7] Hohm, § 1, Rz. 9 f, 13
[8] ebd., § 1 Rz. 11, 12
[9] Classen, S. 49
[10] Hohm, § 2, Rz. 5-10
[11] Brühl, S. 405
[12] Hohm, § 7, Rz. 10
[13] ebd., § 7, Rz. 12, 15