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Informations-, Meinungs- und Medienfreiheit

©1994 Hausarbeit (Hauptseminar) 25 Seiten

Zusammenfassung

Den (Massen-) Medien kommt in unserer Gesellschaft eine unverzichtbare Funktion zur Vermittlung von Information und Meinung, zur Aufklärung und Kontrolle, kurz zur Ermöglichung des demokratischen Diskurses zu. Die Medien stellen Informationen, Kommentare und Meinungen zur Verfügung, die dann von den mündigen Bürgerinnen und Bürgern aufgenommen, bewertet und in eigene Meinungen umgesetzt werden können. Das Grundrecht auf Meinungs- Informations- und Medienfreiheit ist somit ein Grundpfeiler des demokratischen Gemeinwesens.

Die Medienlandschaft ist in den vergangenen Jahren durch den technischen Fortschritt tiefgreifenden Änderungen unterworfen worden. Noch vor zehn bis fünfzehn Jahren bestimmten lediglich vier Medien das Geschehen: Presse, Film, Radio und Fernsehen. Heute erschließt sich dem Betrachter eine verwirrende Fülle von Medien; Computersoftware, Mailboxen, BTX, Videotext, CD-ROM, Satelliten und Kabelfernsehen, Pay-TV usw.

Ein Großteil dieser modernen Technologien wirft juristische Fragen auf, deren Klärung selbst auf nationaler Ebene bislang weithin aussteht1.

Diese Arbeit soll den Umfang des Grundrechts bzw. der Grundrechte auf Meinungs- Informations - und Medienfreiheit auf EU-Ebene beleuchten.

Leseprobe

Gliederung

1. Einleitung

2. Zum Begriff der "Medien"

3. Grundrechte und Grundfreiheiten in der EU

4. Einzelne Meinungs- Informations- und Medienfreiheiten
a. Die Pressefreiheit
aa. Urteile des EUGH
bb. Auswirkungen der Vertrage
cc. Einschrankungen der Pressefreiheit
dd. Grenzen der Einschrankbarkeit
ee. Zusammenfassung
b. Die Fernsehfreiheit
aa. Urteile des EUGH
bb. Auswirkungen der Vertrage
cc. Einschrankungen der Fernsehfreiheit
dd. Grenzen der Einschrankbarkeit
ee. Die Fernsehrichtlinie
ff. Zusammenfassung
c. Zwischenbemerkung
d. Die Horfunkfreiheit
e. Die Filmfreiheit
f. Videokassetten und Bildplatten
g. Tontrager
h. Moderne Medien

5. Initiativen zur Medienkonzentration

6. Die zukunftige Entwicklung im Multi-Media-Bereich

7. Ausblick und Konsequenzen

1. Einleitung

Den (Massen-) Medien kommt in unserer Gesellschaft eine unverzichtbare Funktion zur Vermittlung von Information und Meinung, zur Aufklarung und Kontrolle, kurz zur Ermoglichung des demokratischen Diskurses zu. Die Medien stellen Informationen, Kommentare und Meinungen zur Verfugung, die dann von den mundigen Burgerinnen und Burgern aufgenommen, bewertet und in eigene Meinungen umgesetzt werden konnen.

Das Grundrecht auf Meinungs- Informations- und Medienfreiheit ist somit ein Grundpfeiler des demokratischen Gemeinwesens.

Die Medienlandschaft ist in den vergangenen Jahren durch den technischen Fortschritt tiefgreifenden Anderungen unterworfen worden. Noch vor zehn bis funfzehn Jahren bestimmten lediglich vier Medien das Geschehen: Presse, Film, Radio und Fernsehen.

Heute erschlieBt sich dem Betrachter eine verwirrende Fulle von Medien; Computersoftware, Mailboxen, BTX, Videotext, CD-ROM, Satelliten und Kabelfernsehen, Pay-TV usw.

Ein GroBteil dieser modernen Technologien wirft juristische Fragen auf, deren Klarung selbst auf nationaler Ebene bislang weithin aussteht[1].

Diese Arbeit soll den Umfang des Grundrechts bzw. der Grundrechte auf Meinungs- Informations- und Medienfreiheit auf EU-Ebene beleuchten.

2. Zum Begriff der "Medien"

Medien. Individuelle Medien dienen der Individualkommunikation, wie zB. Telegraphie, Telefon, Telex, Teletex, Telefax, BTX. Davon zu unterscheiden sind die Massenmedien, mit denen eine Verteilerkommunikation bezweckt ist. Nicht loschbar verkorperte Massenmedien sind die periodischen Printmedien (Zeitung, Zeitschrift), ferner die nicht periodischen (Buch, Handzettel, Plakat usw.) auBerdem Filme und Schallplatten. Zu den elektronischen Massenmedien gehoren der Rundfunk (Hor- und Fernsehfunk), Videotexte, auBerdem sonstige, wie Tonbander, Videofilme und - cassetten[2].

Massenmedien sind Medien, die sich zwecks Verteilerkommunikation mittels Verbreitung geistiger Sinngehalte (Schrift, Wort, Ton, Bild, Bewegtbild) an eine nicht abgegrenzte Vielzahl von Personen wenden[3].

Die hier vorliegende Aufzahlung erscheint bei der Betrachtung moderner Medien, die wie beispielsweise das Medium BTX, sowohl Individual- als auch Verteilerkommunikation ermoglichen[4], problematisch. Dennoch soll hier bei der Unterscheidung von Massen- und Individualmedien die o.g. Abgrenzung zur Grundlage genommen werden.

Diese Arbeit bezieht sich lediglich auf die Massenmedien. Eine Einbeziehung der Individualmedien wurde den Umfang dieser Untersuchung sicherlich sprengen.

3. Grundrechte und Grundfreiheiten in der EU

Das primare Gemeinschaftsrecht enthalt keinen Grundrechtskatalog[5]. Es finden sich lediglich Bestimmungen bezuglich der Lohngleichheit von Mann und Frau gemaB Art. 119 EWGV, des Schutzes des Berufs- und Geschaftsgeheimnisses gemaB Art. 214 EWGV sowie der Vereinigungsfreiheit gemaB Art. 118 Abs. 1 EWGV.

Nach standiger Rechtsprechung des EUGH gehoren die Grundrechte jedoch zu den allgemeinen Rechtsgrundsatzen, deren Einhaltung der Gerichtshof zu sichern hat [6]. Dabei geht der Gerichtshof von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von Hinweisen aus, die die volkerrechtlichen Vertrage uber den Schutz der Menschenrechte geben, an deren AbschluB die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. Hierbei hat die Europaische Menschenrechtskonvention (EMRK) besondere Bedeutung[7]. Diese Bedeutung maB der EUGH der EMRK erst bei, als alle damaligen Mitgliedsstaaten die EMRK ratifiziert hatten[8].

Im Falle der Meinungs- Informations- und Medienfreiheit kommt Art. 10 EMRK in Betracht.

Unklar sind jedoch Geltung und Umfang von Grundrechten uber die der EUGH bislang noch nicht verhandelt hat.

Von den Grundrechten zu unterscheiden sind die im Gemeinschaftsrecht festgelegten sog. Grundfreiheiten, die grundrechtsgleiche Rechte garantieren9, wie zB. das Diskriminierungsverbot gemaB Art. 7, 36, 40 Abs. 3 Unterabs. 2, 67 Abs. 1,68 Abs. 2, 85 Abs. 1 d und 86 Abs. 2 c EWGV, die Freiheit des Warenverkehrs gemaB Art. 9 ff. EWGV und die Dienstleistungsfreiheit gemaB Art. 59 ff. EWGV.[9]

Diese Rechte sind primar Wirtschaftsrechte. Fraglich konnte jedoch sein, ob sie in ihren Auswirkungen Grund- bzw. Menschenrechten nahe- oder sogar gleichkommen[10].

4. Einzelne Meinungs- Informations- und Medienfreiheiten

a. Die Pressefreiheit

Presseerzeugnisse haben, schon allein aufgrund der Sprachunterschiede in der EU, eine Verbreitung, die zumeist auf die Mitgliedstaaten oder sogar nur auf eng umgrenzte Regionen innerhalb dieser beschrankt ist. Wohl infolge dieses wenig grenzuberschreitenden Charakters werden Auseinandersetzungen bezuglich der Pressefreiheit zumeist vor den nationalen (Verfassungs- ) gerichten zu bestritten.

Eine ausdruckliche Ausformulierung der Pressefreiheit im Sinne einer umfassenden, detailierten Ausgestaltung durch den EUGH steht bislang aus. Er hat jedoch verschiedentlich das Grundrecht auf Meinungsfreiheit hervorgehoben und in einzelnen Punkten prazisiert.

aa. Urteile des EUGH

Die Auseinandersetzungen vor dem EUGH betrafen lediglich selektive Vertriebssysteme von Zeitungen und Zeitschriften sowie die Preisbindung von Buchern.

Im Urteil S A Binon[11] stellte der EUGH auf die gegen Art. 85 EWGV verstoftenden Wettbewerbsbeschrankungen durch die Besonderheiten des Vertriebssystems der Beklagten fur Zeitungen und Zeitschriften ab.

In der Frage der Preisbindung von Buchern standen Wettbewerbsbeeintrachtigungen im Vordergrund[12]. Die Kommission hatte bezuglich einer Buchpreisabsprache der Firmenverbande VBVB

[...]


[1] Schiwy/ Schutz, S. 43

[2] Tilch, S. 972

[3] Tilch, S. 964

[4] Schiwy/ Schutz, S. 46

[5] Rengeling, Grundrechtsschutz, § 2 I. 1.

[6] EUGH Slg. 1969, S. 419 (425) (Stauder); Slg. 1974, S. 491 (507) (Nold)

[7] EUGH Slg. 1986, S. 1651 (1652) (Johnston)

[8] Schwarze, EuGRZ 1986, S. 294

[9] Rengeling, Grundrechtsschutz, § 2 II. 1. a); Bleckmann, RN 453 ff.; Schweitzer/ Hummer, § 7 A.

[10] Schwarze, EuGRZ 1986, S. 299

[11] EUGH Slg. 1985, S. 2015 (2015 ff.) (S A Binon)

[12] EUGH Slg. 1984, S. 19 (62) (VBVB/VBBB)

Details

Seiten
Jahr
1994
ISBN (eBook)
9783638153492
DOI
10.3239/9783638153492
Dateigröße
412 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Justus-Liebig-Universität Gießen – Fachbereich 01 Rechtswissenschaften
Erscheinungsdatum
2002 (November)
Note
12 Punkte
Schlagworte
Euroüparecht Grundrechte Meinungs- Informations- und Medienfreiheit
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Titel: Informations-, Meinungs- und Medienfreiheit