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Wie beeinträchtigt die Corona-Pandemie den demokratischen Rechtsstaat?

©2020 Essay 13 Seiten

Zusammenfassung

Die vorliegende wissenschaftliche Arbeit befasst sich mit dem Thema „Wie beeinträchtigt die Corona-Pandemie den demokratischen Rechtsstaat?“. In einem demokratischen Rechtsstaat wie Deutschland regelt das Recht die grundlegenden Regeln für das Zusammenleben der Menschen. Das Recht spielt somit eine maßgebliche Rolle und bringt unter den Bürgern eines Landes viele Erwartungen mit sich. Damit das deutsche Rechtssystem Bestand haben kann, muss es durch den stetigen Wandel unserer Gesellschaft und der Globalisierung anpassungsfähig sein. Es werden Gesetzte angepasst, neu aufgesetzt sowie in Krisensituationen außer Kraft gesetzt.

Mit einhergehenden Gesetzesänderungen und der Durchsetzung dieser kann es vorkommen, dass unter der Bevölkerung Enttäuschung oder Unrechtgefühl entstehen. Ein Rechtsstaat steht häufig in einem Konflikt zwischen dem politisch korrekten Zusammenleben und den damit korrelierenden Meinungen der Bürger. Ähnlich verhält sich es mit notwendigen Eingriffen in unser Rechtssystem, wie beispielsweise; Gesetzesänderungen. Es tritt immer wieder die philosophische Frage nach Gerechtigkeit auf und geht parallel mit dem Recht als Leitwort einher. Die fortwährende Globalisierung zwingt den deutschen Staat, bei seinen Gesetzen flexibel zu sein, jedoch stets politisch korrekt und im Sinne seiner Bürger zu handeln.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundgesetz
2.1 Außerkraftsetzung
2.2 Verhältnismäßigkeit von Grundrechtseingriffen

3 Versammlungsfreiheit im Grundgesetzt
3.1 Versammlungsfreiheit im Zusammenhang der Corona-Pandemie
3.2 Religionsfreiheit im Zusammenhang der Corona-Pandemie

4 Fazit

Literaturverzeichnis

Internetquellenverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Bundesverfassungsgericht = BVerfG

Coronaschutzverordnung = CoronaSchVO

Grundgesetzt = GG

Infektionsschutzgesetz = IfSG

Robert-Koch-Institut = RKI

Verwaltungsgericht = VV

1 Einleitung

Die vorliegende wissenschaftliche Arbeit befasst sich mit dem Thema „Wie beeinträchtigt die Corona-Pandemie den demokratischen Rechtsstaat?“.

In einem demokratischen Rechtsstaat wie Deutschland regelt das Recht, die grundlegenden Regel für das Zusammenleben der Menschen. Das Recht spielt somit eine maßgebliche Rolle und bringt unter den Bürgern eines Landes viele Erwartungen mit sich. Damit das deutsche Rechtssystem bestand halten kann, muss es durch den stetigen Wandel unserer Gesellschaft und Globalisierung anpassungsfähig sein. Es werden Gesetzte angepasst, neu aufgesetzt sowie in Krisensituationen außer Kraft gesetzt.

Mit einhergehenden Gesetzesänderungen und Durchsetzung dieser, kann es vorkommen, dass unter der Bevölkerung, Enttäuschung oder Unrechtgefühl entstehen. Ein Rechtsstaat steht häufig in einem Konflikt zwischen dem politisch korrektem zusammenleben und den damit korrelierenden Meinungen der Bürger.

Ähnlich verhält sich es mit notwendigen Eingriffen in unser Rechtssystem, wie beispielsweise; Gesetzesänderungen. Indies tritt immer wieder die philosophische Frage nach Gerechtigkeit auf und geht parallel mit dem Recht als Leitwort einher.

Die fortwährende Globalisierung zwingt den deutschen Staat bei seinen Gesetzen flexibel zu sein, jedoch stets politisch korrekt und im Sinne seiner Bürger zu handeln.1

Besonders damit einhergehende Ausnahme- und Krisensituationen erfordern Fingerspitzengfühl und bürgen Konfliktpotential.

Als unbekannte Krankheit trat in der chinesischen Stadt Wuhan das Coronavirus Sars-CoV-2 Ende 2019 auf. Durch die fortwährende Globalisierung verteile sich die Lungenkrankheit innerhalb weniger Wochen auf die gesamte Welt. Die Entstehung einer Pandemie war geebnet.2

Um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen und einzudämmen, entschied sich der deutsche Staat auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) zurückzugreifen.

Das Infektionsschutzgesetzt dient dem „Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, § 1 Abs. 1 IfSG (kurz: § 1 I IfSG)“.

Mit dieser Entscheidung wurden vielen Teilbereiche des öffentlichen und privaten Lebens eingedämmt und geregelt.

Durch die Vielzahl an hervorgerufenen Beeinträchtigungen, können in der Seminararbeit lediglich ausgewählte Kernthemen kritisch beleuchtet und anhand von Urteilen bewertet werden. Dazu werden zunächst Grundlegende Begriffe in dem Zusammenhang erläutert und definiert, um im weiteren Verlauf auf einzelne Teilbereiche eingehen zu können.

2 Grundgesetz

Am 23.05.1949 wurde in Bonn am Rhein durch den parlamentarischen Rat das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verabschiedet. Vor nunmehr 70 Jahren trat das Grundgesetz in Kraft und steht seitdem in den Bundesländern der Republik über allen anderen Rechtsnormen.3 Im selben Zuge entstand die Bunderepublik Deutschland wie wir Sie heute kennen – ein freiheitlich-demokratischer und sozialer Rechtsstaat. Die Bundesrepublik hat einen föderalen Aufbau. Die Länder sind über den Bundesrat als einflussreicher Akteur am Gesetzgebungsverfahren mit beteiligt.4

2.1 Außerkraftsetzung

Der deutsche Staat hat das Recht, Gesetzte in Ausnahmefällen außer Kraft zu setzten oder einzuschränken. Dies gilt auch für das Grundgesetzt.

Schon Anfang 1900 gab es ein Reichschutzgesetz welches Reglungen bei Infektionskrankheiten umschrieb. Schon damals ging man den Empfehlungen und Erfahrungen des Robert-Koch-Institutes nach.

Eine weitere Basis zur Einschränkung der Grundrechte wurde im Jahr 1968 mit der Einführung der Seuchengesetzgebung geschaffen, welche den Schutz auf Leben und Unversehrtheit begründen. Zum Schutze nicht infizierter Personen können die Bürgerinnen und Bürger eines Landes in Ihren Freiheitsrechten beschränkt werden.

Zur Jahrtausendwende im Jahr 2001 löste das Infektionsschutzgesetz das Bundesseuchengesetz ab. Die rechtliche Grundlage von Gesetztes Einschränkungen in dem Fall von Covid19, bildet das Infektionsschutzgesetz (IfSG).5

Es regelt und beschreibt zahlreiche Schutzmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung. Unteranderem regelt es Themen wie die Grundrechte der Freiheit der Person, der Versammlungsfreiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung und das Postgeheimnis § 28 Abs. 1 IfSG (kurz: § 28 I IfSG).

Obwohl die gesetzliche Grundlage für die Schutzmaßnahmen beim Bund liegen, ent-scheiden letztendlich die Länder welche Maßnahmen ergriffen werden sollen. Die geltenden Verordnungen erarbeiten die Minister und Ministerinnen in den Ländern selbst. Im föderalen System der Bundesrepublik konkurrieren, im Seuchenschutz Bundes- und Ländergesetze und Verordnungen, wobei im Kern die Länder durch Rechtverordnungen über Landesbehörden ihre Kompetenz in Fragen der öffentlichen Gesundheit nach dem Subsidiaritätsprinzip wahrnehmen.6

2.2 Verhältnismäßigkeit von Grundrechtseingriffen

Die Länder und Kommunen befassen sich derzeit damit, die Ausbreitung der Covid19 Infektion zu verhindern und damit das Recht bisher nicht infizierter Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen; § 2 Abs. 2 Satz 1 GG (kurz: § 28 II I GG).

Die Grundlage bildet der § 28 Abs. 1 IfSG (kurz: § 28 I IfSG).

Trotz der allgemeinen Krisensituation darf der Staat nur in die Grundrechte eingreifen, wenn dies verhältnismäßig ist, somit ist vorab zu qualifizieren, ob der Eingriff geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Im ersten Schritt wird das Kriterium der Eignung geprüft, es ist erst dann erfüllt, wenn mit dem Eingriff in die Grundrechte das angestrebte Ziel erreicht werden kann. Es muss jedoch nicht sichergestellt werden, dass das angestrebte Ziel vollumfänglich erreicht wird.

Je weitreichender der jeweilige Grundrechtseingriff gilt, desto erfolgsversprechender und alternativloser muss eine Maßnahme dem Zwecke dienen.

Die Prüfung der Eignung auf Erforderlichkeit stellt auf dem Weg der Grundrechtsein-griffe eine größere Hürde dar, denn eine Maßnahme ist erst erforderlich einzustufen, wenn es keine gleich wirksame Alternative gibt, die das Grundgesetzt nicht beeinflusst.

Der letzte der drei Schritte ist die die Untersuchung der Verhältnismäßigkeit, dabei wird die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Nutzen des Staates zu den Nachteilen der Betroffenen Allgemeinheit bemessen.

Wichtig ist, dass ein konkretes öffentliches Interesse an der Außerkraftsetzung der Grundrechte besteht. Zudem ist jede Gesetzesanpassung separat zu betrachten – denn umso größer der Eingriff in die Grundrechte, desto größer muss das das öffentliche Interesse an dem Eingriff in die Grundrechte sein. Nur wenn diese Punkte gegeben sind, ist ein Eingriff verhältnismäßig und rechtmäßig.7

Somit sind nicht alle Maßnahmen, die im Rahmen des Infektionsschutzgesetztes theoretisch getroffen werden können, rechtmäßig.

3 Versammlungsfreiheit im Grundgesetzt

Ein wichtiger Baustein in dem Grundgesetz ist das Recht auf Versammlungsfreiheit.

„Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln, § 8 Abs. 1 GG (kurz: § 8 I GG). “

Zum Schutz vor einer gefährlichen Krankheit ermöglicht jedoch das Infektionsschutz-gesetz, die Versammlungsfreiheit einzuschränken, beispielsweise indem Demonstrationen, oder Ansammlungen von Menschenmassen verboten, oder begrenzt werden.8

Mit der Verankerung im Grundgesetzt, erhält die Versammlungsfreiheit eine große Bedeutung in der Demokratie der Bundesrepublik Deutschland. Aus diesem Grund muss besonders kritisch geprüft werden, ob die Beschränkungen trotz der vorhandenen Tatsachen verhältnismäßig, der ein Eingriff geeignet, erforderlich und angemessen sind.

Die Bunderegierung lässt sich in den vorliegenden Krisenzeiten durch das Robert-Koch-Institut (RKI) mit Sitz in Berlin beraten. Als zentrale Einrichtung in Deutschland berät es in diversen Belangen rundum die Überwachung und Prävention von Krankheiten insbesondere von Infektionskrankheiten. Darüber hinaus berät es das Bundesministerium für Gesundheit mithilfe von wissenschaftlichen Erkenntnissen und informiert die Öffentlichkeit.9

3.1 Versammlungsfreiheit im Zusammenhang der Corona-Pandemie

In Krisenzeiten ist die Regierung eines Landes dazu angewiesen besondere Maßnahmen zu ergreifen. Nach Hinweisen des Robert-Koch-Institutes bestehe eine erhöhte Ansteckungsgefahr mit dem Corona Virus, welche zu einer Überlastung des Gesundheitssystems durch viele gleichzeitig infizierte Menschen führen könnte. Wissenschaftliche Erkenntnisse sprechen für den Ausspruch von Beschränkungen und aller Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit.

Entsprechend der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungs- chefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020 wurden weitreichende Be-schlüsse gefasst, die das Grundrecht einschränken. Unteranderem wurde beschlossen, Großveranstaltungen bis zum 31. August 2020 zu untersagen.

Die rechtliche Grundlage dazu bildet der § 32 IFSG:

„Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maß-nahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen ent-sprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

Trotz der gesetzlichen Verordnung ist es fraglich, sämtliche Großveranstaltungen zu verbieten. So kann es kein generelles Versammlungsverbot geben, dass gar keine Aus-nahmen zulässt. Dies ist nicht mit § 8 Abs. 1 GG (kurz: § 8 I GG) vereinbar.

Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO (kurz: § 11 III 1 CoronaSchVO) können nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 IFSG Abs.1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen zulassen.

Hierzu gelten besondere Voraussetzungen für die Veranstalter. Es muss der Schutz der Bevölkerung vor Infektionen gegeben sein. Insbesondere müssen Mindestabstände sichergestellt werden.

Die einzelnen Bundesländer haben die Möglichkeit Ausnahmeregelungen zu erlassen und gewisse Lockerungen hervorzurufen.

So hat das Verwaltungsgericht Hannover einem Eilantrag stattgegeben, bei dem sich ein Antragsteller gegen ein Versammlungsverbot gewandt hat.

Unter gewissen Voraussetzungen bestehe somit die Möglichkeit bei kleinen Versamm-lungen, den Gesundheitsschutz durch Beschränkungen zu gewährleisten.

3.2 Religionsfreiheit im Zusammenhang der Corona-Pandemie

Ein weiteres Grundrecht bildet die Religionsfreiheit und damit auch die ungestörte Ausübung dieser. § 4 Abs. 2 GG (kurz § 4 II GG).

Die zuvor beschriebenen Maßnahmen zur Eindämmung des Covid19 Virus betreffen gleichermaßen die Religionsfreiheit. Es besteht somit ein Zusammenhang zwischen dem Grundgesetzt der Versammlungsfreiheit und der Religionsfreiheit.

[...]


1 Vgl. Horn, N., Recht, 2016, S. 3-4.

2 Vgl. https://www.handelsblatt.com/politik/international/coronavirus-so-gefaehrlich-ist-covid-19-die-folgen-des-virus-in-neun-grafiken/25553544.html, Zugriff am 25.05.2020.

3 Vgl. Möllers, C., Grundrechte, 2009, S. 13 ff.

4 Vgl. https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw20-grundgesetz-video-642290, Zugriff am 28.05.2020.

5 Vgl. Fangerau, H., Labisch, A., Grundgesetz, 2020, o.S.

6 Vgl. https://www.mdr.de/nachrichten/politik/inland/kontaktbeschraenkung-kontaktsperre-bundesland-foederalismus-100.html, Zugriff am 27.05.2020.

7 Vgl. Oreschnik, B., Verhältnismäßigkeit, 2019, S. 363 ff.

8BVerfG, Beschl. v. 17.04.2020, 1 BvQ 37/20, BVerfGE, Rn. 1-29“

9 Vgl. Kiesche, E., Kohte, W., RKI, 2020, S. 9 ff.

Details

Seiten
13
Jahr
2020
ISBN (eBook)
9783346189837
ISBN (Buch)
9783346189844
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Düsseldorf früher Fachhochschule
Erscheinungsdatum
2020 (Juni)
Schlagworte
corona-pandemie rechtsstaat
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