Um die Verstöße besorgter (religiöser) Eltern und ihrer Kinder gegen die Schulpflicht aus religiösen Gründen näher beleuchten zu können, geht diese Arbeit zunächst auf die einzelnen Begrifflichkeiten und ihre Bedeutung ein, um im Anschluss den zu diskutierenden Fall und seine rechtliche Dimension verstehen zu können.
Ausgangspunkt ist der heutige neuzeitliche Staat geprägt von einer gegen die religiös-politische Einheitswelt des Mittelalters gerichteten Vorganges, dem Säkularisierungsvorgang. Damit kommt aus der Historie der Wunsch der pluralistischen Gemeinschaft nach Glaubens- und Gewissensfreiheit als zentraler Bedeutung der Menschenrechte zum Ausdruck.
Daraus resultiert in Anerkennung der menschlichen Freiheit ein individueller Rechtsanspruch, indem ein Kern des Menschenrechts gelegen ist. Dem trägt die Rechtsprechung des EGMR insoweit Rechnung, als dass die in Art. 9 EMRK gewährleistete Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit durch viele Urteile einige Teilbereiche des Grundrechts ausjudiziert hat.
Dies macht wiederum deutlich, dass die Gewährleistung des Artikels 9 EMRK einen der „Grundpfeiler einer demokratischen Gesellschaft“ im Sinne der EMRK bildet und verdeutlicht, dass das Grundrecht aus Artikel 9 EMRK menschliche Überzeugungen schützt, die in besonderem Maße an die eigene Identität verbunden mit der Würde eines jeden Menschen, anknüpfen. Zu hinterfragen ist die Intensität, mit welcher der Staat in punkto Schulpflicht die Autonomie und die Eigengesetzlichkeit des religiösen Lebens und derer verschiedener religiöser Betätigungen respektiert und nicht ausgrenzt. Dies wird anhand des "Verstoßes gegen die Schulpflicht aus religiösen Gründen" rechtlich näher beleuchtet.
Gliederung
1. Einleitung
2. Begriff und Definitionsproblematik von Religion und Religionsfreiheit
2.1 Einordnung des Begriffs der Religionsfreiheit in völkerrechtlicher Hinsicht
2.2 Begriff der Religionsfreiheit im österreichischen Recht
2.3 Einordnung des Begriff Religion vs. Weltanschauung aus dt. Rechtsansicht
3. Verfassungsrechtliche Grundlagen für Glaubens- & Gewissensfreiheit gemäß Art. 14 StGG, Art. 9 EMRK sowie Art. 63 Abs. 2 StV St. Germain in Österreich
4. Rechtliche Grundlagen für religiöse und weltanschauliche Kindererziehung in Österreich
4.1 Schulhoheit und staatlicher Erziehungsauftrag
4.2 Das Bundesgesetz über die religiöse Kindererziehung
4.3 Religiöse Kindererziehung als Teil des Obsorgerechts
4.4 Abgestufte Religionsmündigkeit
5. Verfassungsrechtliche Grundlage der Religionsfreiheit in Deutschland
5.1 Schutzbereich des Art. 4 GG
5.2 Eingriff in den Schutzbereich der Religionsfreiheit
5.3 Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Einschränkungsmöglichkeit
6. Schulpflicht in Deutschland
6.1 Definition von Schulpflicht
6.2 Rechtliche Verankerung der Schulpflicht
6.3 Durchsetzung der Schulpflicht
6.4 Religiöse und weltanschauliche Kindererziehung i.F.d. Religionsunterrichts
6.5 Keine Pflicht zum Besuch von konfessionellen Religionsunterricht
6.6 Problem der Befreiung vom Unterricht aus religiösen Gründen
6.7 Beispielsfall einer erfolglosen Verfassungsbeschwerde gegen die strafr. Verfolgung von Verstößen gegen die Schulpflicht aus religiösen Gründen nach -BVerfGE 2 BvR 1693/04
7. Alternativlösung Homeschooling?
8. Fazit
Literatur
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http://www.kmk.org/dokumentation/das-bildungswesen-in-der-bundesrepublik-deutschland/dossier-deutsch.html.
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Hessische Schulboykotteure: Drei Monate Gefängnis für Heimunterricht (18.06.2008) http://www.spiegel.de/schulspiegel/wissen/0,1518,560550,00.html.
1. Einleitung
Um die Verstösse besorgter (religiöser) Eltern und ihrer Kinder gegen die Schulpflicht aus religiösen Gründen näher beleuchten zu können, ist zunächst näher auf die einzelnen Begrifflichkeiten und ihre Bedeutung einzugehen, um im Anschluss den zu diskutierenden Fall und seine rechtliche Dimension verstehen zu können.
Ausgangspunkt ist der heutige neuzeitliche Staat geprägt von einer gegen die religiös-politische Einheitswelt des Mittelalters gerichteten Vorganges, dem Säkularisierungsvorgang.1 Die Trennung zwischen Kirche und Staat meint Böckenförde2, stellt einen „Prozess der Ablösung der politischen Ordnung als solcher von ihrer geistlich-religiösen Bestimmung und Durchformung“ dar.
Damit kommt aus der Historie der Wunsch der pluralistischen Gemeinschaft nach Glaubens- und Gewissensfreiheit als zentraler Bedeutung der Menschenrechte zum Ausdruck.
Die staatliche und gesellschaftliche Duldung von religiösen Minoritäten geschieht zudem aus unterschiedlichen Motiven. Zum einen aus Staatsraison zur Verhinderung von Bürgerkriegen und zum Anderen zur Überwindung dieser. Darüber hinaus auch, um dem Ausfluss humanistischen Denkens - aus Respekt vor der religiösen Gesinnung des anders denkenden Mitmenschen - zu lenken. Historisch betrachtet ist die Gewährung von religiöser Toleranz ein revidierbarer obrigkeitsstaatlicher Akt. Ein individueller Anspruch auf Duldung einer bestimmten religiösen Weltanschauung bestünde hiernach nicht. Jedoch gewährt die institutionelle Trennung von Kirche und Staat, dass die Kirchen vor der Einmischung des Staates ebenso sicher sind, wie der Staat vor religiöser Bevormundung. Hierbei ist wiederum zu differenzieren, ob der Staat in einer „auswechselbaren Hoheitsfunktion“ tätig wird oder nicht.3 Im Kernbereich der hoheitlichen Staatsfunktion, ist distanzierende Neutralität des Staates als Ausgrenzung von Religion geboten, wenn der Staat „für alle gleichmäßig ohne Ansehung der Religion und Weltanschauung die demokratische Willensbildung zu organisieren und die elementaren Funktionen der allgemeinen weltlichen Existenzsicherung und Wohlfahrtsförderung wahrzunehmen hat“4. Allerdings hat der Staat dort, wo er nicht in hoheitlichen Kernbereichen agiert, den entsprechenden Rahmen für die pluralistische Hereinnahme von Religion in die gesellschaftliche Öffentlichkeit wahrzunehmen.5
Mithin entstand durch den Wandel der Toleranz ein menschenrechtlicher Anspruch auf Glaubens- und Gewissenfreiheit. Dieser beruht auf dem kategorialen Anspruch des Menschen gegenüber dem angesichts der religiösen Wahrheitsfrage „blinden“ Staat, von diesem in dieser Frage anerkannt und geschützt zu werden. Daraus resultiert in Anerkennung der menschlichen Freiheit ein individueller Rechtsanspruch, indem ein Kern des Menschenrechts gelegen ist. Dem trägt die Rechtsprechung des EGMR insoweit Rechnung, als dass die in Art. 9 EMRK gewährleistete Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit durch viele Urteile einige Teilbereiche des Grundrechts ausjudiziert hat. Dies macht wiederum deutlich, dass die Gewährleistung des Artikels 9 EMRK einen der „Grundpfeiler einer demokratischen Gesellschaft“ im Sinne der EMRK bildet und verdeutlicht, dass das Grundrecht aus Artikel 9 EMRK menschliche Überzeugungen schützt, die in besonderem Maße an die eigene Identität verbunden mit der Würde eines jeden Menschen, anknüpfen Zu hinterfragen ist die Intensität, mit welcher der Staat in punkto Schulpflicht die Autonomie und die Eigengesetzlichkeit des religiösen Lebens und derer verschiedener religiöser Betätigungen respektiert und nicht ausgrenzt. Dies wird anhand des „Verstosses gegen die Schulpflicht aus religiösen Gründen“ im Folgenden rechtlich näher beleuchtet.
2. Begriff und Definitionsproblematik von Religion und Religionsfreiheit
Zu klären ist, was unter Religion und ihrer Ausübung verstanden wird. Anfang der 70er Jahre wurde eine Weltanschauung ohne transzendentalen Rückbezug nicht als „Religion“ verstanden. Ermacora 6 bezeichnete „Religion“ iSd Grundrechte als die innere, aber auch formelle Beziehung des Menschen zu einer Gemeinschaft, die für sich und ihre Glieder einen transzendentalen Rückbezug sucht und sich zu ihm bekennt. Bekenntnis nach dieser Ansicht meinte, die Manifestation von Glauben und „Religion“. In der heutigen Zeit kommt der Suche nach dem Religionsbegriff, vor allem im Hinblick auf verschiedene neuartige religiöse und religionsähnliche Strömungen, besondere Bedeutung zu.
2.1 Einordnung des Begriffs der Religionsfreiheit in völkerrechtlicher Sicht
Aus heutiger völkerrechtlicher Sicht handelt es sich beim Begriff der Religion um ein verbürgtes Menschenrecht. Es handelt sich staatlicherseits um ein zu schützendes Grundrecht, was sich durch seine Mehrdimensionalität auszeichnet.7 Dabei ist die Bedeutung nicht nur auf ein menschenrechtliches Diskriminierungsverbot oder ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe begrenzt.8 Vielmehr umfasst der Schutz der Religionsfreiheit auch den Schutz vor Eingriffen privater Dritter und die aktive Förderung der Möglichkeit von Religion – zumindest in denjenigen Ländern bzw. Staaten, deren staatskirchenrechtliches System nicht von einer strikten Trennung zwischen Kirche und Staat geprägt wird.9
2.2 Begriff der Religionsfreiheit im österreichischen Recht
Im österreichischen Recht ist der Begriff der “Religion“ positivrechtlich nicht umschrieben. Dies begründet sich daher, dass der Begriff keiner exakten juristischen Begriffsbestimmung zugänglich ist. Religion ist anhand von einzelnern Typenelementen (Umfassende Deutung der Welt und der Stellung des Menschen in ihr – Transzendenzbezug – Entsprechende Handlungsorientierung) erfassbar, die keine religiösen Wertungen enthalten.10 Aus der Frage der Definitionsmacht des Staates bei Grundrechten ergibt sich, dass die dem Recht vorgegebene und unabhängig von diesem existierenden Lebensbereiche, wie Religion, Kunst und Wissenschaft geschützt werden.11 Jeder Versuch der rechtlichen Erfassung von Religion wird sich also an deren drei Grundelementen orientieren müssen: den Mythos zur Erklärung der Gestaltung der Welt, dem Ritus zur Vergegenwärtigung des Übernatürlichen durch sinnhafte Zeichen und dem Ethos zur Vermittlung von Handlungsorientierungen.12 Weiters dienen negative Merkmale, um von einer Religion im (verfassungs-)rechtlichen Sinn sprechen zu können, um insbesondere Religionsgemeinschaften von anderen Korporationen zu unterscheiden.13 Zudem hat der Staat verallgemeinerungsfähiger justiziable Kriterien aufzustellen und so den Schutzbereich des Grundrechts zu umreißen und gegebenenfalls Begrenzungen vorzunehmen. Dabei ist die Wahrung der Eigengesetzlichkeit religiöser Phänomene zu beachten als auch eine Einmischung des Staates, durch Interpretation oder Bewertung der theologischen Grundlagen der Religionslehre, zu unterlassen. Der Religionsbegriff sollte als erneuernder und wandlungsfähiger Begriff verstanden werden, um dem religiösen Leben und sich ändernden Verfassungswirklichkeiten ausreichend Rechnung zu tragen.
2.3 Einordnung des Begriffs Religion vs. Weltanschauung aus deutscher Rechtsansicht
Im deutschsprachigen Schrifttum wird unter einer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft im Wesentlichen jeder Zusammenschluss von Personen, die das Weltganze universell zu begreifen und die Stellung des Menschen in der Welt aus dieser umfassenden Weltsicht zu erkennen und zu bewerten suchen, diese umfassend bezeugen und danach handeln wollen, verstanden.14 Beruht diese Grundauffassung auf einem Transzendenzbezug, dann handelt es sich um Religion bzw. religiöse Weltanschauung. Überdies ist im deutschen Recht der Begriff der „Religion“ den unbestimmten Verfassungsbegriffen zugeordnet. Das heißt er wird nicht von der Verfassung definiert, sondern von ihr vorausgesetzt. Demnach wird der Begriff der „Religion“ entweder gesellschaftlich bewertet oder man überlässt die Begriffsbestimmung den einschlägigen wissenschaftlichen Fachdisziplinen, wie z.B. Religionssoziologie, Theologie oder auch Philosophie. Zu berücksichtigen ist, dass die Fachdisziplinen den Begriff immer aus ihren wissenschaftlichen Ansätzen interpretieren. Insbesondere ist der Schutz religiöser Bekenntnisse vor Eingriffen Dritter im deutschen Strafrecht in § 166 ff. Strafgesetzbuch (StGB) Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen festgehalten.15 Schutzgut ist hier „der öffentliche Friede“, der mittelbar auch die Religionen schützt.16 Dogmatisch leitet sich die Förderungspflicht des Staates einerseits aus der Pflicht des Staates ab, Realisierungsbedingungen für Grund- und Menschenrechte zu gewährleisten sowie andererseits aus dem Gehalt der Religionsfreiheit im Verfassungsgefüge. Zu folgern ist dies aus dem Interesse des religiös neutralen Staates an der Wert- und Sinnstiftungsfunktion von Religion für den Einzelnen und die Gesellschaft.17 Problematisch in diesem Kontext ist, dass Religionen und ihre Zugehörigkeit anhand ihrer Gemeinwohltätigkeit bewertet werden, insbesondere wenn Fragestellungen der Minoritäten zu einer Religion entstehen. Allerdings gilt es dabei herauszustellen, dass Religionen gleichberechtigt gefördert werden müssen, wie es das Neutralitätsgebot der Verfassung verlangt. Sie dürfen nicht auf eine allgemeine Kulturfunktion reduziert werden.18 Dies wurde insbesondere deutlich bei der Verwendung christlicher Kreuze im Klassenzimmer19, als auch den diversen „Kopftuchentscheidungen“20. Bezüglich der Förderungspflichten des Staates aus dem Grundrecht der Religionsfreiheit ist in der Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass das Grundrecht aus Artikel 4 Grundgesetz (GG) es dem Statt gebiete, im „positiven Sinn, Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern21 “. Besonders deutlich wird dies, wenn das Menschenrecht der Religionsfreiheit im Lichte seiner Qualität als Minderheitenschutzrecht gesehen wird.22
Auf der Ebene der Rechtsträgerschaft des universellen Menschenrechts oder des Jedermann- Grundrechts auf Religionsfreiheit wird ferner von der Doppelgesichtigkeit der Religionsfreiheit als ein einerseits individuell wie auch andererseits kooperatives Freiheit verbürgendes Recht gesprochen.23 Im deutschen Recht ist dabei herauszustellen, dass sich sowohl der Einzelne als auch jede Religionsgemeinschaft auf die Religionsfreiheit –als eigenes Recht– berufen kann. Ein weiteres Problem stellt der umrissene Schutzumfang der Religionsfreiheit in Artikel 4 GG dar. Abstrakt regelt dieser die Unverletzlichkeit bzw. Gewährleistung der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die ungestörte Ausübung der Religion, sog. Kultusfreiheit.
In den Regelungen völkerrechtlicher Verträge werden die Inhalte der Religionsfreiheit allerdings weit näher präzisiert. Dies zeigt sich exemplarisch an den nicht abschließenden Aufzählungen religiöser Handlungen wie z.B. in Artikel 6 der Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung der Vollversammlung der Vereinten Nationen (UN) von 1981. Hierbei treten jedoch wieder neue Definitionsprobleme auf, die eigentlich bereits gelöst sein sollten.
Wie gezeigt, ist das Grundrecht aus Artikel 4 GG inhaltlich im Einzelnen nicht konkretisiert jedoch hat das deutsche Bundesverfassungsgericht in zwei Entscheidungen ein offenes und umfassendes religiöses Handlungsrecht hergeleitet, indem es ausführt: „sein gesamtes Verhalten an den seines Glaubens auszurichten und seinen inneren Überzeugungen gemäß zu handeln24 “. Das bedeutet, dass auch äußerlich neutrale Handlungs- und Verhaltensweisen, deren Aufzählung in den menschenrechtlichen Deklarationen nicht genannt sind, vom Schutz der Religionsfreiheit umfasst sein können, soweit diese subjektiv religiös motiviert vorgenommen werden. Nicht zuletzt sei erwähnt, dass auch der Unglaube, die Konfessions- und Religionslosigkeit, der Atheismus, der Agnostizismus und die religiöse Gleichgültigkeit den grundrechtlichen Schutz genießt.25 Überdeutlich wird dabei, dass der Begriff der Religion nicht so sehr auf der Ebene des forum internum, d.h. dem Schutz der inneren Freiheit, einen Glauben zu bilden, zu haben und zu wechseln, problematisch ist, sondern auf der Seite des forum externum. Hierbei wird vom Rechtsträger sein Standpunkt an die breite Öffentlichkeit weitergegeben, wo dieser mit den Rechten Dritter und den Interessen des Staates kollidieren kann. Insbesondere in Fragen der Religionsausübungsfreiheit, hier dem Verstoss gegen die Schulpflicht aus religiösen gründen, konkurriert die objektive Rechtsordnung mit dem subjektiven Schutzbereich der Religionsfreiheit. Als rechtliche Freiheit muss die Religionsfreiheit jedoch auch inhaltlich näher bestimmt sein, denn was der Staat nicht definiert, kann er auch nicht schützen. Dabei ist der rechtlich neutrale Staat durch die Verfassung wiederum an seine Definitionsbestimmung gebunden. Richtigerweise wird wohl eine Balance zwischen dem religiösen Selbstverständnis der Religionen, der sie verkörpernden Religionsgemeinschaften sowie sie dem Einzelnen als inhaltlichem Orientierungskriterium und der objektiven Gemeinwohlverantwortung des souveränen Staates gefunden werden müssen.26
3. Verfassungsrechtliche Grundlagen für Glaubens- und Gewissensfreiheit in Österreich
-Art. 14 StGG, Art. 63 Abs. 2 StV St. Germain, Art. 9 EMRK, Art. 2 des 1. ZP EMRK - Fraglich ist, inwieweit die österreichische Rechtsordnung Aspekte der Glaubens- und Gewissensfreiheit bei der Regelung familiärer Beziehungen berücksichtigt.
Demnach ist zunächst zu klären, was unter Glaubens- und Gewissensfreiheit zu verstehen ist. Um einen Überblick zu erhalten, wird dieser Begriff denkbar weit interpretiert, d.h. im Sinne der geistigen Freiheit des Menschen sowohl im Hinblick auf religiöse Fragen (Glaubens- und Gewissensfreiheit) als auch im Zusammenhang mit weltanschaulichen Fragen. Dies ist auch deshalb nötig, weil die Gewissensfreiheit im Sinne einer rein säkular verstandenen Geistesfreiheit in der österreichischen Rechtspraxis bislang nur punktuelle Bedeutung erlangt hat.27 Die durch das österreichische Verfassungsrecht gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit beruht im Wesentlichen auf Art. 14 des Staatsgrundgesetzes von 1867 über die allgemeine Rechte der Staatsbürger (StGG), Art. 63 Abs. 2 des Staatsvertrages von St. Germain (StV St. Germain) und auf Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK), der in Österreich Verfassungsrang genießt. Auch ist auf die wesentliche Norm des Art. 2 des 1. ZP EMRK zu verweisen, der im Folgenden näher beleuchtet wird.
Zunächst gewährleistet Art. 14 StGG jedermann, d.h. nicht nur österreichischen Staatsbürgern, das Recht, sich sein Religionsbekenntnis28 und sein Gewissen frei und unabhängig von jeder staatlichen Gewalt zu bilden und sich seinem religiösen Bekenntnis entsprechend zu betätigen. Das Wesen dieses Grundrechts besteht im Ausschluss staatlichen Zwangs auf religiösem Gebiet.29 Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden.30 In enger inhaltlicher Verbindung mit Art. 14 StGG steht Art. 9 EMRK, der ausdrücklich auch nicht religiöse Weltanschauungen schützt und eine Schutzpflicht des Staates begründet, insbesondere den Schutz gegen ungehörige Angriffe auf Gegenstände religiöser Verehrung.31 Während sich nach der Judikatur des VfGH nur natürliche Personen auf Art. 14 StGG berufen können (höchstpersönliches Recht)32, schützt Art. 9 EMRK auch Religionsgemeinschaften33. Darüber hinausgehend gewährt Art. 9 EMRK jedermann einen Anspruch „auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben. Dies bedeutet insbesondere eine Pflicht, gezielte Störungen von dritter Seite hintanzuhalten.34 Im Rahmen dieser Schutzpflicht gegenüber religiösen Gefühlen sind, bei besonders provokanten Darstellungen, sogar Eingriffe in die Meinungsfreiheit zulässig.35 Aufgrund von Art. 9 MRK besteht auch eine Gewährleistungspflicht des Staates nach der die Religionsausübung durch angemessene Maßnahmen zu ermöglichen ist.36 Art. 63 Abs. 2 StV St. Germain bringt die Kultusfreiheit im weiteren Sinn zum Ausdruck. Demnach hat jedermann das Recht, jede Art von Glauben, Religion oder Bekenntnis öffentlich oder privat auszuüben.
Die genannten Grundrechte sind allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. So steht die Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 14 StGG unter dem Vorbehalt, dass durch das Religionsbekenntnis den staatsbürgerlichen Pflichten kein Abbruch geschehen darf. Ein Zwang zu kirchlichen Handlungen oder zur Teilnahme an kirchlichen Feierlichkeiten kommt nur in Betracht, wenn jemand der gesetzlichen Gewalt eines anderen untersteht, wie z.B. dem Erziehungsrecht der Eltern.37 Gemäß Art. 9 Abs. 2 EMRK sind Einschränkungen zulässig, wenn sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.38 Die Ausübung der jeweiligen Weltanschauung ist nur im Einklang mit der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten zulässig, vgl. Art. 63 Abs. 2 StV St. Germain.39
Im Zusammenhang mit der Glaubens und Gewissensfreiheit ist auch Art. 2 des 1. ZP EMRK zu nennen. Dieser gewährleistet in seinem zweiten Satz das Recht, dass der Staat bei der Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern achtet, die Erziehung40 und den Unterricht der Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen (Elternrecht). Erwähnt sei insbesondere, dass kein Recht für die Eltern abzuleiten ist, aus religiöser Überzeugung, lebensnotwendige ärztliche Eingriffe für ihr Kind abzulehnen.41
Weitere wesentliche verfassungsrechtliche Normen für die Gestaltung des Familienrechts durch den einfachen Gesetzgeber sind auch Art. 8 und 12 EMRK. Hierbei schützt Art. 8 EMRK das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wobei letzteres in einem weiten Sinn zu verstehen ist und daher nicht nur die Familie im Rechtssinn, insbesondere aufgrund einer Ehe, sondern die „de-facto-Familie“ erfasst.42 Ergänzt wird das Recht auf Achtung des Familienlebens durch die in Art. 12 EMRK gewährten Rechte, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. Diese Rechte stehen unter einem Ausübungsvorbehalt, d.h. der Gesetzgeber darf sie zwar ausgestalten, er darf jedoch keine diskriminierenden Schranken festlegen und die Ausübung dieser Rechte nicht gänzlich verbieten.43 Damit können gemäß der Glaubens- und Gewissensfreiheit Verfügungen von Eltern über die konfessionellen Verhältnisse der Kinder normiert werden.44
4. Rechtliche Grundlagen für religiöse und weltanschauliche Kindererziehung in Österreich
In Österreich besteht keine Schulpflicht, sondern eine Unterrichtspflicht.45 Gemäß Art. 17 StGG ist jeder Staatsbürger berechtigt, der sein Befähigung hierzu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, vgl. Art. 17 Abs. 2 StGG.46 Eine systematische Absicherung des Religionsunterrichts geht einerseits von dem umfassend verstandenen Grundrecht der Religionsfreiheit als auch aus dem Elternrecht hervor. Die aus den grundrechtlichen Verbürgungen ableitbare institutionelle Garantie ist in dem (zeitlich vorangegangenen) Art. 17 Abs. 4 StGG enthalten, wonach für den Religionsunterricht an den Schulen von der betreffenden Korporation in konfessioneller Gebundenheit Sorge zu tragen ist.47 Dem Staat steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu, vgl. Art. 17 Abs. 5 StGG. Insbesondere wurden die Ziele der österreichischen Schule in der Verfassung unter Art. 14 Abs. 5 a B-VG verankert. Es besteht eine Schulpflicht von mindestens 9 Jahren, vgl. Art. 14 Abs. 7 a B-VG. Damit können alle Kinder, die bis zum 31. August eines Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und am darauf folgenden 1. September unterrichtspflichtig sind, jene Grundschule besuchen, die in ihrem Schulsprengel liegt. Diese Unterrichtspflicht gilt für alle Kinder, die sich länger in Österreich aufhalten, unabhängig von einem Aufenthaltsrecht in Österreich.
Hierbei ist auszuführen, dass explizit nicht nur an ein qualitativ höchstmögliches Bildungsniveau gedacht wird, sondern auch an die religiöse und moralische Wertevermittlung sowie an das tolerante religiös und weltanschauliche Denken im partnerschaftlichen Zusammenwirken von Eltern, Lehrern, Schülern, Kindern und Jugendlichen. Im Jahr 2005 wurde der österreichische Schulbegriff durch die Novelle zum B-VG I 2005/31 modifiziert, vgl. Art 14 Abs. 7 B-VG. Er führt aus: „Schulen sind Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemein und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird. Öffentliche Schulen sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter errichtet und erhalten werden.“ Öffentliche Schulen sind allgemein ohne Unterschied ungeachtet des Bekenntnisses im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen zugänglich, vgl. Art. 14 Abs. 6 B-VG. Nicht öffentliche Schulen, sind Privatschulen, denen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen ist, vgl. Art 14 Abs. 7 B-VG.
Aus der Novelle zum B-VG I 2005/31 von 2005 ist weiterhin zu entnehmen, dass die Sonderbestimmungen für das konfessionelle Privatschulwesen weiterhin den qualifizierten Abstimmungsvoraussetzungen des Nationalrates unterliegen, vgl. Art. 14 Abs. 10 B-VG.
Dem ist hinzuzufügen, dass nur die Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen volle rechtliche Anerkennung genießen. Die Schulpflicht ist durch den Besuch dieser Schulen erfüllt. Anderes gilt, wenn der Schüler eine Privatschule48 ohne Öffentlichkeitsrecht aufsucht oder dem häuslichen Unterricht im Sinne von Artikel 17 Abs. 3 StGG unterliegt. Dann ist der Erfolg dieses Unterrichts durch eine Prüfung an einer öffentlichen Schule nachzuweisen. Öffentliche Schulen sind ein Teil staatlicher Verwaltung. Jedenfalls im Sinne des Amtshaftungsgesetzes49 ist Unterricht an öffentlichen Schulen „Vollziehung der Gesetze“ (Hoheitsverwaltung). Lehrer sind hierbei weisungsgebundene öffentliche Bedienstete. Im Prinzip gilt für ihre Tätigkeit auch das Legalitätsprinzip. Die Bundesverfassung verlangt jedoch nicht eine gesetzliche Determinierung des pädagogischen Prozesses. Wie oben bereits erwähnt ist gemäß Artikel 2 des 1. ZP EMRK das Elternrecht für die religiöse Erziehung grundlegend. Außerdem bestimmt Artikel 2 des 1. ZP EMRK, dass das Recht auf Bildung niemanden verwehrt werden darf. Dieses Recht umfasst insbesondere das Rechts auf Zugang zu allen bestehenden Schuleinrichtungen sowie das Recht auf amtliche Anerkennung der absolvierten Studien nach den staatlichen Gesetzen. Darüber hinaus ergibt sich aber auch aus Artikel 2 Abs. 1 ZP-EMRK das eine Schranke für das staatliche Engagement im Bereich der Schule existiert. Der Staat muss das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihrer religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherstellen. Außerdem darf der Staat keine Indoktrination in eine religiöse oder weltanschauliche Richtung betreiben.50
4.1 Schulhoheit und staatlicher Erziehungsauftrag
Die staatliche Schulhoheit und der staatliche individualbezogene Bildungs- und Erziehungsauftrag stehen dem elterlichen Erziehungsauftrag direkt gegenüber (Art. 17 Abs. 5 StGG). Konkret wird die schulische Erziehung in Art. 14 Abs. 5a B-VG als auch in § 2 SchOG51, der der Verfassungsbestimmung zugrunde lag, normiert. Damit hat die Schule nach § 2 Satz 1 SchOG die Aufgabe, „an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen entsprechenden Unterricht mitzuwirken“. Weitere Ergänzungen finden sich durch die in § 2 Abs. 1 Satz 4 SchOG umschriebenen sozialbezogenen Bildungsziele.
[...]
1 Vgl. auch Potz/ Schinkele, Religionsrecht im Überblick, S. 14.
2 http://wissen.spiegel.de/wissen dokument/dokument.html?titel= Schulpflicht&id.
3 Vgl. auch Potz/ Schinkele, Religionsrecht im Überblick, S. 15.
4 BVerfGE 19, 206 (216).
5 Vgl. auch Potz/ Schinkele, Religionsrecht im Überblick, S. 15.
6 Handbuch der Grundfreiheiten und Menschenrechte 1963, S. 361.
7 Groh in: Jahrbuch der Menschenrechte 2009, Religionsfreiheit, S. 78.
8 A.a.O.
9 A.a.O.
10 Potz/ Schinkele, Religionsrecht im Überblick, S. 9, 10.
11 Potz/ Schinkele, Religionsrecht im Überblick, S. 9.
12 Potz/ Schinkele, Religionsrecht im Überblick, S. 11.
13 A.a.O.
14 Potz/ Schinkele, Religionsrecht im Überblick, S. 10.
15 Gesetzestext von Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen in: http://dejure.org/gesetze/StGB/166.html.
16 Groh in: Jahrbuch der Menschenrechte 2009, Religionsfreiheit, S. 78, 79.
17 Groh in: Jahrbuch der Menschenrechte 2009, Religionsfreiheit, S. 78.
18 So auch Groh in: Jahrbuch der Menschenrechte 2009, Religionsfreiheit, S. 78.
19 BVerfGE 93, 1.
20 BVerfGE 108, 282.
21 BVerfGE 41, 29, 49.
22 Vgl. dazu Artikel 27 und 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) von 1966 sowie auch Artikel 4 der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951.
23 Groh in: Jahrbuch der Menschenrechte 2009, Religionsfreiheit, S. 80.
24 BVerfGE 32, 98, 106; 24, 236, 246 ff.
25 Ermacora, HdB 361; Kokkinakis gg. Griechenland, EGMR 25.5.1993, ÖJZ 1994, S. 59.
26 Groh in: Jahrbuch der Menschenrechte 2009, Religionsfreiheit, S. 84.
27 Vgl. in diesem Zusammenhang auch VfSlg 8033/1977; VfSlg 11.222/1987; VfSlg 11.253/1987; vgl. auch Schinkele, Zur Weltanschauungsfreiheit in Österreich, ÖAKR 1990, 50.
28 Vgl. Berka, Die Grundrechte. Grundfreiheiten und Menschenrechte in Österreich (1999) Rz 529; Ermacora – Baumgartner – Strejcek, Österreichische Verfassungslehre (1998) 365 ff.
29 VfSlg 10.547/1985; VfSlg 13.513/1993.
30 Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, S. 714.
31 Vgl. EGMR 20.9.1994, Otto-Preminger-Institut, ÖJZ 1995,154.
32 VfSlg 1408/1931;VfSlg 13.513/1993.
33 Siehe dazu Art. 15 StGG; vgl. VfSlg 10.915/1986.
34 Vgl. näher Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 229 f.
35 Vgl. z.B. „ Herabwürdigung religiöser Lehren“; dazu EGMR 20.9.1994; Otto Preminger Institut, ÖJZ 1995, 154.
36 EGMR 14.7.1980; EuGRZ 1982, 313.
37 Baumgartner zu Art. 14, Art.15 StGG. Art. 8, Art. 9, Art.12 MRK. u.a. in: ÖJZ 2000, 781 ff.
38 Kokkinakis gg. Griechenland, EGMR 25.5.1993, Serie A 260-A, ÖJZ 1994/5, 59; vgl. VfSlg 15.394/1998.
39 Vgl. Kuscko-Stadlmayer, EuGRZ 1999, 506.
40 Vgl. hierzu Gutknecht in Korinek/Holoubek, Kommentar, Art 2 1. ZP EMRK; Baumgartner, Familienrecht und Gewissensfreiheit in Österreich, ÖJZ 2000, 781.
41 Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, S. 715.
42 VGl. z.B. VfSlg 12.103/1989; VfSlg 14.301/1995; VfGH 14.10.1999 (Ausschluss der gemeinsamen Obsorge); G 91/98 (In-vitro-Fertilisation).
43 EKMR 10.7.1980, EuGRZ 1982, 531.
44 VfSlg 800 sowie Art. 14 Abs. 3 StGG und VfSlg 617; vgl dazu auch §§ 1 ff des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung, BGBl 1985/155 (wv).
45 http://www.wikipedia.org/w/index.php?title=Schulpflicht&printable=yes.
46 Vgl. PrivatSchulG BGBl 1962/ 244 idF BGBl 2001/75.
47 So auch Potz/Schinkele, Religionsrecht im Überblick, S. 125.
48 Vgl. Artikel 14 Abs. 7 B-VG der das subjektive Recht einer Privatschule auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts normiert sowie die Voraussetzungen des §§ 13 ff PrivatschulG.
49 BGBl 1949/20 idF BGBl 1999/194.
50 EGMR , Kjeldsen, Busk Madsen und Pedersen /DK v. 7.12.1976, A/23, EuGRZ 1976, 478.
51 Schulorganisationsgesetz, BGBl 1962/242 idF BGBl 2006/113.