Die Geldpolitik der Europäischen Zentralbank (EZB). Chancen und Risiken für Unternehmen
Zusammenfassung
In Kapitel 3 wird dann auf die aktuelle Geldpolitik seit 2008 in Form der Niedrigzinspolitik und der zahlreichen Ankaufprogramme eingegangen, sodass in Kapitel 4 die Chancen und Risiken analysiert werden können. Hier werden im Generellen die Unternehmen und im Speziellen vor allem die Versicherungsunternehmen betrachtet, so dass dem Leser ein umfassender Einblick gewährt werden kann. Die Arbeit schließt mit einem Fazit zur aktuellen Geldpolitik der EZB und einem Ausblick, inwieweit die EZB in Zukunft agieren will und inwiefern die Niedrigzinsphase noch weiter fortgeführt wird.
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Thematische Einführung und Problemstellung
1.2 Zielsetzung und Vorgehensweise
2 Die Europäische Zentralbank (EZB) 2
2.1 Aufbau
2.1.1 Gründung
2.1.2 Das Europäische System der Zentralbanken und das Eurosystem
2.1.3 Die Beschlussorgane der EZB
2.2 Aufgaben und Ziele
2.2.1 Rechtliche Grundlagen
2.2.2 Unabhängigkeit und Transparenz
2.2.3 Preisstabilität
2.3 Die geldpolitischen Instrumente der EZB
2.3.1 Offenmarktgeschäfte
2.3.2 Ständige Fazilitäten
2.3.3 Mindestreserve
3 Die Geldpolitik der EZB 12
3.1 Definition Geldpolitik und Fiskalpolitik
3.2 Niedrigzinspolitik
3.3 Die Ankaufprogramme der EZB
4 Analyse der Chancen und Risiken der Geldpolitik für Unternehmen
4.1 Definition von Unternehmen
4.2 Risiken für Unternehmen
4.3 Chancen für Unternehmen
5 Fazit und Ausblick
Quellenverzeichnis
a) Literatur
b) Internetquellen
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Die Beschlussorgane der Europäischen Zentralbank mit ihren Mitgliedern
Abbildung 2: Inflationsraten der EU und der Eurozone
Abbildung 3: Zusammensetzung der Nettoankäufe im Rahmen des APP
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
1.1 Thematische Einführung und Problemstellung
„Within our mandate, the ECB is ready to do whatever it takes to preserve the euro. And believe me, it will be enough”1 (zu Deutsch: „Innerhalb ihres Mandats ist die EZB bereit, alles zu tun, um den Euro zu retten. Und glauben Sie mir, es wird reichen“). Mit dieser Ankündigung trat Mario Draghi als Präsident der Europäischen Zentralbank (EZB) am 26. Juli 2012 vor die Gäste der Global Investment Conference in London und läutete damit die nächste Stufe der expansiven Geldpolitik in Form der ab dem Zeitpunkt geführten Ankaufprogramme von Staatsanleihen als auch von unterschiedlichen Wertpapieren durch die EZB ein.
Am 01. Januar 1999 führte die Europäische Union eine gemeinsame Währung, den Euro, ein. Mit ihm entstand auch die Europäische Zentralbank, die ab dem Zeitpunkt für die gemeinsame Währungspolitik im Euroraum verantwortlich sein sollte. Am 01. Januar 2002 wurde der Euro dann auch als Bargeld in den elf teilnehmenden Mitgliedsstaaten der EU eingeführt, womit der Drei-Stufen-Plan der Wirtschafts- und Währungsunion abgeschlossen wurde. Heute ist der Euro die Währung für 340 Millionen Menschen in 19 EU-Mitgliedstaa- ten.2
Spätestens seit Beginn der Weltwirtschaftskrise 2007/2008, der Eurokrise 2010 und der Staatschuldenkrise 2012 gewann die EZB mit ihren geldpolitischen Entscheidungen das Interesse aller Wirtschaftsteilnehmer. Denn seitdem hat die Zentralbank im Rahmen der Krisenbewältigung die Geldpolitik stark gelockert und griff zu zahlreichen unkonventionellen geldpolitische Maßnahmen. Im Jahr 2012 führte die EZB ein Programm zum Ankauf von Staatsanleihen ein und im September 2014 wurden weitere Ankaufprogramme von verschiedenen Wertpapieren im Rahmen des Asset Purchase Programme (APP) beschlos- sen.3 Im März 2016 wurde der Leitzins erstmalig in der Geschichte des Euros auf null Prozent gesenkt und führte damit die seit 2008 geführte Niedrigzinspolitik der EZB zu einem neuen Tiefpunkt.4 Viele Experten sahen diese Maßnahmen als sinnvoll und unvermeidlich an, um den Euro zu retten und die Staatsschuldenkrise zu überwinden. Die expansive Geldpolitik verursachte jedoch auch viel Kritik. Die seit Jahren andauernde expansive Geldpolitik mit ihren neuen Programmen hat starke positive wie auch negative Auswirkungen sowohl auf Staaten und Unternehmen als auch auf private Haushalte.
1.2 Zielsetzung und Vorgehensweise
Ziel der vorliegenden Arbeit soll sein, die Chancen und Risiken der Geldpolitik der Europäischen Zentralbank mit Fokus auf die Unternehmen in Deutschland herauszustellen und zu analysieren. Ein besonderes Augenmerk soll hierbei auf die Versicherungsunternehmen in Deutschland gelegt werden. Dazu werden in Kapitel 2 theoretische Grundlagen zur Europäischen Zentralbank näher erläutert, wie ihre Organe, die Aufgaben und Ziele und die geldpolitischen Instrumente. In Kapitel 3 wird dann auf die aktuelle Geldpolitik seit 2008 in Form der Niedrigzinspolitik und der zahlreichen Ankaufprogramme eingegangen, sodass in Kapitel 4 die Chancen und Risiken analysiert werden können. Hier werden im Generellen die Unternehmen und im Speziellen vor allem die Versicherungsunternehmen betrachtet, so dass dem Leser ein umfassender Einblick gewährt werden kann.
Die Arbeit schließt mit einem Fazit zur aktuellen Geldpolitik der EZB und einem Ausblick, inwieweit die EZB in Zukunft agieren will und inwiefern die Niedrigzinsphase noch weiter fortgeführt wird.
2 Die Europäische Zentralbank (EZB)
2.1 Aufbau
2.1.1 Gründung
Die Europäische Zentralbank entstand im Zuge der Einführung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ab 1990. Diese fand in drei Stufen statt, wobei die EZB in Stufe drei eingeführt wurde. Stufe eins begann am 1. Juli 1990 und beinhaltete u.a. den ab dort geltenden freien Kapitalverkehr. Die zweite Stufe begann am 1. Januar 1994, womit primär das Europäische Währungsinstitut (EWI), der Vorgänger der EZB, gegründet wurde. Diese sollte die Kooperation der einzelnen nationalen Zentralbanken (NZB) verbessern, um die Einführung der EZB vorzubereiten und die Geldpolitik zu harmonisieren. In der dritten Stufe ab dem 01. Januar 1999 wurden zum einen hauptsächlich die Umrechnungskurse festgelegt und der Euro etabliert und zum anderen wurde für die Einführung einer einheitlichen Gemeinschaftswährung am 01. Juni 1998 die Europäische Zentralbank mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland) gegründet, welche ab dem Zeitpunkt für das Währungsgebiet des Euros, dem Euroraum, zuständig wurde. Sie löste damit das EWI ab. Die nationalen Zentralbanken der anfangs elf Euroländer übertrugen ihre Befugnis der Geldpolitik ab dem Zeitpunkt auf die EZB.5 Mittlerweile zählen 19 Länder zum Euro-Währungsgebiet, dazu gehören Belgien, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien, Slowakei, Slowenien und Zypern. Diese Länder sind automatisch Mitglieder der Europäischen Währungsunion (EWU).6 Für diese 19 Länder ist die EZB und ihre Geldpolitik weisungsgebend.
2.1.2 Das Europäische System der Zentralbanken und das Eurosystem
Da von den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bisher nur 19 Länder der EWU beigetreten sind, differenziert man zwischen dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) und dem Eurosystem.
Das ESZB besteht aus der EZB und allen nationalen Zentralbanken (NZB) jedes Mitgliedes der EU.7 Dazu gehören auch alle nationalen Zentralbanken der Nicht-Euroländer, also die NZBen aus Bulgarien, Kroatien, Tschechien, Ungarn, Polen, Rumänien und Schweden.8 Es wird von den Beschlussorganen der EZB geleitet.
Das Eurosystem besteht neben dem ESZB und umfasst die EZB und lediglich die NZBen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes.9 Die nationalen Zentralbanken beruhen weiterhin auf dem nationale Recht und sind dahingehend unabhängig und selbstständig. Sie sind jedoch geldpolitisch an die Weisungen der EZB gebunden.10
2.1.3 Die Beschlussorgane der EZB
Das EZB-Direktorium, der EZB-Rat und der Erweiterte Rat gelten als Beschlussorgane der EZB.
Das Direktorium besteht aus der Präsidentin der EZB Christine Lagarde, dem Vizepräsidenten Luis de Guindos und vier weiteren Mitgliedern und wird vom Europäischen Rat mit einer qualifizierten Mehrheit berufen.11
Die Aufgaben des Direktoriums bestehen u.a. aus
- der Verwirklichung der Geldpolitik für das Euro-Währungsgebiets nach Vorgaben des EZB-Rats,
- der Planung von Ratssitzungen
- und der Umsetzung des laufenden Geschäfts.12
Der EZB-Rat ist das oberste Organ und steht über dem Direktorium. Er setzt sich zusammen aus den sechs Mitgliedern des Direktoriums und den 19 Präsidenten der nationalen Zentralbanken des Euroraums.13
Seine Aufgaben beinhalten beispielsweise
- das Beschließen der Geldpolitik für das Euro-Währungsgebiet, welche das EZBDirektorium umsetzt,
- die Bestimmung von Leitlinien und Entscheidungen, damit die ESZB ihre übertragenen Aufgaben verwirklichen kann
- und die Festlegung der Geschäftsordnung der EZB.14
Darüber hinaus gibt es den Erweiterten Rat. Dieser stellt neben dem EZB-Rat und dem EZB-Direktorium das dritte Beschlussorgan der EZB dar.15 Er wird gebildet aus den Mitgliedern des EZB-Rats und zusätzlich aus den Präsidenten der nationalen Zentralbanken der Nicht-Euroländer. Dazu können die weiteren Mitglieder des EZB-Direktoriums an den Sitzungen teilhaben, sind aber nicht abstimmungsberechtigt.16
Die Hauptaufgabe des Erweiterten Rats besteht darin, die ursprünglichen Tätigkeiten des ehemaligen Europäischen Währungsinstituts, welche im Zuge der WWU durch die EZB abgelöst wurde, zu erfüllen. Diese müssen weiterhin ausgeführt werden, da der Euro nicht von allen Mitgliedsstaaten der EU eingeführt wurde.17
Außerdem unterstützt der Erweiterte Rat ebenfalls
- als beratende Instanz für die EZB,
- bei der Erstellung von Statistiken und dem Jahresbericht,
- bei der Festlegung von Wechselkursen der Währungen von Nicht-Euroländern gegenüber dem Euro,
- bei den Pflichten für nationale Zentralbanken bei buchmäßigen Erfassungen und Meldung der Geschäfte
- und bei den Vorschriften für die Kapitalzeichnung der EZB.
Der Erweiterte Rat kann als vorübergehendes Organ bezeichnet werden, da dieser aufgelöst wird, sollten alle EU-Staaten den Euro als Währung eingeführt haben.18
Die folgende Abbildung 1 verdeutlicht noch einmal den Aufbau der drei Beschlussorgane der Europäischen Zentralbank mit ihren Mitgliedern.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Die Beschlussorgane der Europäischen Zentralbank mit ihren Mitgliedern19
Neben den Aufgaben der Beschlussorgane hat die EZB bzw. das ESZB die übergeordnete Funktion
- die Geldpolitik für den Euroraum zu bestimmen und umzusetzen,
- Devisengeschäfte zu realisieren,
- die Währungsreserven der EU-Staaten zu betreuen 20
- und „das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern“21.
2.2 Aufgaben und Ziele
2.2.1 Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen für die einheitliche Geldpolitik im Euroraum sind der Vertrag über die Europäische Union (EUV), welcher auch als Vertrag von Maastricht bezeichnet wird, der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die ESZB- Satzung22. Die ESZB-Satzung ist als Protokoll dem EUV beigefügt und somit Bestandteil des Vertrags23 und wurde bereits im vorherigen Kapitel in Teilen wiedergegeben. Der AEUV war bis 2009 der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV). Der Vertrag von Maastricht trat am 1. November 1993 in Kraft und basiert auf dem EG- Vertrag von 1957. Die dort gegründete Europäische Union basiert auf drei Säulen: Die Europäische Gemeinschaft, die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die gemeinsame Innen- und Justizpolitik.24
2.2.2 Unabhängigkeit und Transparenz
Die Europäische Zentralbank gilt als politisch unabhängige Instanz. Das bedeutet, dass kein Organmitglied der EZB und keine nationale Zentralbank in jeglicher Art und Weise Vorgaben und Anordnungen von Instanzen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten Folge leisten darf.25
Ferner strebt die EZB personelle, funktionelle und finanzielle Unabhängigkeit an. Die personelle Unabhängigkeit von Präsidenten und Mitgliedern des Direktoriums wird gewährleistet, indem sie langfristig in ihr Amt gewählt werden. Die Präsidenten der NZBen haben eine Amtszeit von mindestens fünf Jahren und die Direktoriumsmitglieder von jeweils insgesamt acht Jahren, wobei sie nicht wiederernannt werden dürfen. Eine Amtsenthebung ist in beiden Fällen nur aus bedeutenden Gründen zulässig.26 Das soll dazu beitragen, dass die Verantwortlichen langfristige und gewissenhafte Entscheidungen treffen können.
Die EZB ist dadurch funktionell unabhängig, dass das Eurosystem die alleinige Befugnis und Verantwortung für die Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet besitzt. Dazu werden alle Mittel und Voraussetzungen zur Verfügung gestellt. Dies wurde in der ESZB-Satzung festgelegt und die Zuständigkeit von den nationalen Zentralbanken übertragen.27 Des Weiteren ist die EZB nicht dazu befugt, öffentlichen Haushalten Kredite zu vergeben, sodass diese keinen Einfluss auf die EZB ausüben können.28
Um weiteren Einfluss und Druck von außerhalb vorzubeugen, ist die EZB auch finanziell unabhängig. Sie besitzt einen selbstständigen Haushalt und eigene Einnahmen, sodass sie nicht auf andere Institutionen angewiesen ist.29 In der Praxis wird die Unabhängigkeit der Zentralbank aktuell jedoch von vielen Kritikern angezweifelt. In Kapitel 3.3. wird dies näher ausgeführt.
Neben der Unabhängigkeit stellt auch die Transparenz und die damit einhergehende Glaubwürdigkeit eine wichtige Rolle. Unter Transparenz ist zu verstehen, dass die Europäische Zentralbank der Öffentlichkeit regelmäßig über ihre Strategie, ihre Prognosen der Wirtschaft und ihre Entscheidungen über die Geldpolitik berichtet. „Die EZB erstellt und veröffentlicht mindestens vierteljährlich Berichte über die Tätigkeiten des ESZB“30 und „ein konsolidierter Ausweis des ESZB wird wöchentlich veröffentlicht“31 heißt es in der ESZB-Satzung. Durch diese Vorgaben möchte die EZB gegenüber der Öffentlichkeit glaubwürdig auftreten, da so festgestellt werden kann, ob diese ihre Aufgaben und Ziele verfolgt und erfüllt. Außerdem wird die EZB dadurch gezwungen, effektiv und effizient zu arbeiten.
2.2.3 Preisstabilität
Das oberste Ziel der Zentralbank ist seit jeher die Preisstabilität.32 Dieses versucht die EZB zu erreichen, indem sie die Inflationsrate unter, aber nahe 2 Prozent halten will.33 Unter Inflation versteht man „die fortlaufende gesamtwirtschaftliche Preissteigerung bzw. die Erhöhung des allgemeinen Preisniveaus.“34 Das bedeutet, dass das Geld weniger wert ist, da die Preise pro Produkt steigen und somit die Kaufkraft der Konsumenten dauerhaft sinkt, da mit einem gleichbleibenden Geldbetrag weniger Güter als zuvor gekauft werden können. Die Inflationsrate wird in Deutschland am Preisniveau des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (VPI) und in der Eurozone mittels des Harmonisierten Verbraucherpreisindexes (HVPI) gemessen. Dieser Verbraucherpreisindex ermittelt die durchschnittlichen Preisveränderungen von allen Waren und Dienstleistungen, die die privaten Haushalte konsumieren. Mithilfe dieses sogenannten „Warenkorbs“, welcher repräsentativ verwendet wird, wird der Preis für jedes Gut regelmäßig überprüft.35 Die Veränderung der Preise zum Vormonat bzw. Vorjahr ergibt die monatliche bzw. jährliche Inflationsrate. Der HVPI wird im Grunde genauso ermittelt wie der VPI, beim HVPI liegt der Fokus jedoch auf dem internationalen Vergleich mit den anderen Eurozonen-Mitgliedern.36
Folgend zeigt Abbildung 2 die Inflationsrate zum einem in der Europäischen Union und zum anderen in der Eurozone. Es ist zu erkennen, dass die EZB zwischen 2009 und 2019 nur selten ihr Ziel von knapp 2 Prozent für die Eurozone und die EU erreicht hat. Besonders im Jahr 2015 und 2016 war diese mit 0,2 Prozent sehr weit vom Planwert entfernt. Für Deutschland lag die nationale Inflationsrate 2019 bei 1,4 Prozent.37
Europäische Union & Euro-Zone: Inflationsrate von 2009 bis 2019 (gegenüber dem Vorjahr)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle Weitere Informationen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Inflationsraten der EU und der Eurozone38
Die in Kapitel 2.2.2 bereits erläuterte Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank soll laut der EZB ebenfalls zur Preisstabilität durch eine niedrige Inflationsrate beitragen. Wären die Zentralbanken unter politischer Führung, könnten Zinssätze so verändert werden, dass ein kurzfristiger wirtschaftlicher Erfolg erzielt würde. Auch könnte Zentralbankgeld für politische Zwecke genutzt werden. Beide Maßnahmen wären langfristig nachteilig für die Wirtschaft und die Preisstabilität.39
2.3 Die geldpolitischen Instrumente der EZB
Um die Geldpolitik in der Eurozone steuern und beeinflussen zu können, benötigt die EZB Instrumente, mit denen sie diese umsetzen kann. Diese Instrumente ergeben sich aus den Aufgaben der EZB und werden so festgelegt, dass die EZB ihre Aufgaben und Ziele bestmöglich erreichen kann. Sie verfügt grundsätzlich über drei geldpolitische Instrumente: Offenmarktgeschäfte, ständige Fazilitäten und Mindestreserven.40 Diese dienen außerdem dazu, dem Markt Hinweise für den künftigen geldpolitischen Kurs zu geben.41
[...]
1 Freie Rede von Mario Draghi am 26. Juli 2012 in London.
2 Vgl. Europäischer Rat (2018), Internetquelle.
3 Vgl. Deutsche Bundesbank (2019), Internetquelle.
4 Vgl. Bundesverband deutscher Banken (2019), Internetquelle.
5 Vgl. Europäische Zentralbank (2020a), Internetquelle.
6 Vgl. Generaldirektion Kommunikation der Europäischen Kommission, Internetquelle.
7 Vgl. Deutsche Bundesbank (2015), Internetquelle.
8 Vgl. Generaldirektion Kommunikation der Europäischen Kommission, Internetquelle.
9 Vgl. Deutsche Bundesbank (2015), Internetquelle.
10 Vgl. Schnelting, G. (1998), S. 51.
11 Vgl. Europäische Zentralbank (2020b), Internetquelle.
12 Vgl. Vgl. Art. 12, Abs. 1 der ESZB-Satzung.
13 Vgl. Deutsche Bundesbank Eurosystem (2015), Internetquelle.
14 Vgl. Art. 12, Abs. 1 der ESZB-Satzung.
15 Vgl. Art. 44 (ex-Artikel 45) der ESZB-Satzung.
16 Vgl. ebd.
17 Vgl. Europäische Zentralbank (2020b), Internetquelle.
18 Vgl. ebd.
19 Eigene Darstellung in Anlehnung an Europäische Zentralbank (2011), S. 19.
20 Vgl. Art. 127 Abs. 2 AEUV (ex-Artikel 105 EGV).
21 Ebd.
22 Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB-Satzung) 5
23 Vgl. Europäische Zentralbank (2011), S. 13.
24 Vgl. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (2020), Internetquelle.
25 Vgl. Art. 130 AEUV (ex-Artikel 108 EGV).
26 Vgl. Europäische Zentralbank (2020d), Internetquelle.
27 Vgl. Europäische Zentralbank (2017), Internetquelle.
28 Vgl. Art. 123 AEUV (ex-Artikel 101 EGV).
29 Vgl. Europäische Zentralbank (2017), Internetquelle.
30 Art. 15 ESZB-Satzung.
31 Ebd.
32 Vgl. Art. 127 Abs. 1 AEUV (ex-Artikel 105 EGV)
33 Vgl. Statistisches Bundesamt (Destatis) (2020), S. 1.
34 Sievering, O. et al. (2018), S. 146.
35 Vgl. Sievering, O. et al. (2018), S. 147.
36 Vgl. Statistisches Bundesamt (Destatis) (2020), S. 1.
37 Vgl. Statista (2020b), Internetquelle.
38 Statista (2020a), Internetquelle.
39 Vgl. Europäische Zentralbank (2017), Internetquelle.
40 Vgl. Gischer, H. / Herz, B. / Menkhoff, L. (2020), S. 264.
41 Vgl. Görgens, E. / Ruckriegel, K. / Seitz, F. (2014), S. 210.