Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Einfluss, welche Vermögensbesteuerung auf den Staat und Individuen hat. Es ist umstritten, dass Vermögenssteuern zu einer nötigen Umverteilung führen, sodass die Unterschicht und Mittelschicht steuerlich entlastet werden können. Jedoch ist es auch entscheidend zu wissen, wie es denn mit der Wirtschaft des Staats weitergehen würde.
Eine mögliche Erklärung wäre "Geht es den Menschen gut, geht es der Wirtschaft gut." Wenn die Menschen mehr Geld ausgeben, so wird auch die Wirtschaft angekurbelt. Umso mehr vermögensbezogenen Steuern ein Land führt, desto besser ist die soziale Entwicklung und der wirtschaftliche Aufschwung in diesem Land. Ob diese aufgestellte Hypothese ihre Richtigkeit hat, wird versucht in dieser Arbeit auf den Grund zu gehen.
Das altbekannte Problem der Kluft zwischen Arm und Reich beschäftigt die Welt schon seit langer Zeit. Mittlerweile ist es zu mindestens in Österreich wieder soweit, dass die Debatte um Vermögenssteuern in aller Munde ist. Manche Stimmen behaupten sogar, dass dieses Thema essenziell wichtig ist, wenn die jetzige Regierung in Österreich bestehen bleiben will.
Vermögensbezogene Steuern bedeuten für die einen die Zerstörung der Wirtschaft des Landes und für die anderen die Stärkung der kleinen Leute und ein damit verbundener Aufschwung der Wirtschaft. Besonders in Zeiten der wirtschaftlichen Krise hat diese Frage eine sehr große Relevanz.
1. Einleitung.
2. Wesentliche vermögensbezogene Steue
2.1. Grundsätzliches
2.2. Allgemeine Vermögenssteuern
2.3. Grundsteuer
2.4. Erbschafts- und Schenkungssteuer
3. Vermögensbesteuerungin Deutschlan
3.1. Vermögensbesteuerung allgemein
3.2. Grundsteuer
3.3. Erbschafts- und Schenkungssteuer
4. Vermögensbesteuerung in der Schwei
4.1. Allgemeine Vermögenssteuern
4.2. Grundsteuer
4.3. Erbschafts- und Schenkungssteuer
5. Vermögenssteuern in Österreich
5.1. Vermögensbesteuerung generell
5.2. Grundsteuer
5.3. Erbschafts- und Schenkungssteuer
6. Mögliche soziale und wirtschaftliche Auswirkungen
7. Fazit
8. Literaturverzeichni
1. Einleitung
Das altbekannte Problem der Kluft zwischen Arm und Reich beschäftigt die Welt schon seit langer Zeit. Mittlerweile ist es zumindest in Österreich wieder soweit, dass die Debatte um Vermögenssteuern in aller Munde ist. Manche Stimmen behaupten sogar, dass dieses Thema essentiell wichtig ist, wenn die jetzige Regierung in Österreich bestehen bleiben will. Vermögensbezogene Steuern sind für die einen die Zerstörung der Wirtschaft in einem Land und für die anderen die Stärkung der „kleinen“ Leute und dadurch der Aufschwung der Wirtschaft. Besonders in Zeiten der wirtschaftlichen Krise hat diese Frage eine sehr große Relevanz.
Das Thema von welchem diese Arbeit handelt, beschäftigt sich mit dem Einfluss, welche Vermögensbesteuerung auf Staat und Individuen haben. Es ist unumstritten, dass Vermögenssteuern zu einer nötigen Umverteilung führen, sodass die Unter- und Mittelschichten steuerlich entlastet werden können. Jedoch ist es auch entscheidend zu wissen wie es den mit der Wirtschaftvon Staaten weiter gehen würde. Eine mögliche Erklärung wäre „Geht es den Menschen gut, geht es der Wirtschaft gut“, sprich haben die Menschen mehr Geld zum ausgeben, so wird auch die Wirtschaft angekurbelt. Anders gesagt: Umso mehr vermögensbezogene Steuern ein Land führt, desto besser ist die soziale Entwicklung und der wirtschaftliche Aufschwung in diesem Land.
Ob diese aufgestellte Hypothese ihre Richtigkeit hat wird versucht in dieser Arbeit auf den Grund zu gehen.
Die Ergebnisse werden in folgender Arbeit präsentiert.
2. Wesentliche vermögensbezogene Steuern
2.1. Grundsätzliches
Vermögensbezogene Steuern werden grundsätzlich auf drei Arten von Vermögen erhoben.
1. SteuernaufdenVermögensbestand
2. Steuern auf den Vermögensübergang
3. Und Steuern auf den Vermögenszuwachs
Diesen drei Steuerarten unterliegen dann die tatsächlichen Steuern. Die Steuern auf den Vermögensbestand sindAllgemeine Vermögenssteuern, die außerordentlichen Vermögenssteuern und die Grundsteuer. Besteuerung aufVermögensübergangwird in Form von Erbschafts- &. Schenkungssteuer und den sogenannten Vermögensverkehrssteuern (Grunderwerbssteuer, Kapitalverkehrssteuer sowie Finanztransaktionssteuer, Börsenumsatzsteuer, Wertpapiersteuer und Gesellschaftssteuer). Steuern auf den Zuwachs von Vermögen werden durch Einkommenssteuer oder die Kapitalertragssteuer.
2.2. Allgemeine Vermögenssteuern
Die wohl essentiell wichtigste Steuer auf Privatvermögen ist die sogenannte „Allgemeine Vermögenssteuer“ welche regelmäßig, meist in jährlichen Abständen, anfällt und direkt dem Staatbezahltwird. Diese Steuer beinhaltet grundsätzlich:
„sämtliche Vermögensgegenstände derprivaten Haushalte, also Geldvermögen, Beteiligungsvermögen in Form von börsengehandeltenAktien oder Eigentumsrechten an Unternehmen und Sachvermögen (Grund- und Immobilienvermögen sowie Gebrauchsvermögen wie wertvolle Sammlungen, Hausrat, Kraftfahrzeuge oder Schmuck)" (Schratzenstaller 2011)
Die allgemeine Vermögenssteuer kann aber je nach Regelung des Staates der sie eingeführt hat nicht nur für private Haushalte, sprich „natürliche Personen“ gültig sein, sondern auch für „juristische Personen“ (Genossenschaften, Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung).
Die allgemeine Vermögenssteuer wird anders wie zum Beispiel die Grundsteuer vom Netto- nichtvom Bruttovermögen abgezogen.
2.3. Grundsteuer
Die Grundsteuer ist die zweite Artvon Steuer welche auf den Vermögensbestand erhoben wird und beziehtsich auf den Wertvon Grundstücken und meistens auch auf den Wert der Immobilien die darauf stehen (wenn Immobilien vorhanden). Die Grundsteuer wird vom Bruttowert des Grundes und der Immobilie abgezogen und es werden dabei, anders wie bei der allgemeinen Vermögenssteuer, die persönlichen/ privatenVerhältnisse des zu besteuernden nicht berücksichtigt.
Je nach Grundstück wird dabei wiederum zwischen der Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und für Grundvermögen unterschieden.
Die Grundsteuer wird, gleich wie die allgemeine Vermögenssteuer, jährlich vom Staat kassiert, wobei dies nichtauf Bundesebene sondern auch Gemeindeebene passiert. „Werden allgemeine Vermögensteuer und Grundsteuer nebeneinander erhoben, wird Grund- und Immobilienvermögen im Prinzip doppelt besteuert" (Schratzenstaller 2011)
2.4. Erbschafts- und Schenkungssteuer
Die Erbschafts- wie auch die Schenkungssteuer sind die klassischsten Steuern auf den Übergangvon Vermögen, durch Hinterlassenschaft oder eben Schenkung. Der Grund warum Erbschafts- und Schenkungssteuer meist miteinander aufkommen ist, weil durch den Zusatz der Schenkungssteuer ein Umgehen der Erbschaftssteuer vor dem Todesfall gewährleistet wird. Bei der Erbschaftssteuer wird, wie auch bei der allgemeinen Vermögenssteuer, das Nettowert des Nachlasses besteuert. Bei der Erbschafts- und bei der Schenkungssteuer gibt es verschiedene Arten der Umsetzung.
Man unterscheidet dabei meist zwischen Nachlasssteuer und der Erbanfallsteuer als Besteuerungsverfahren. Die Nachlasssteuer betrifftden Nettowertdes Nachlasses bevor dieser auf die Erben/ Erbinnen aufgeteilt wird. Dadurch werden Freibeträge auf die gesamte Hinterlassenschaftund unabhängigvomVerwandtschaftsverhältnis zwischen Erbe/Erbin und Erblasser/Erblasserin. Dem gegenüber steht das Modell der Erbanfallsteuer. Bei diesem Konzeptwird der Vermögenszuwachs der Erbin /des Erben besteuert und dabei besteht eine Abhängigkeit zu den Verwandtschaftsverhältnissen. (Scholz, Truger 2013)
In manchen Staaten aber werden Vermögensübertragungen auch durch Verkehrsvermögenssteuern, Grunderwerbssteuer oder auch Kapitalverkehrssteuer besteuert.
3. Vermögensbesteuerungin Deutschland
3.1. Vermögensbesteuerung allgemein
Eine allgemeine Vermögenssteuer gibt es in Deutschland zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr. Nach dem zweiten Weltkrieg wurde in Deutschland ein sogenannter Lastenausgleich in Kraft, welche den Zweck hatte, dass „ die Vermögenden denjenigen Deutschen eine Entschädigung finanzieren, die in Folge des Krieges relevante Vermögensverluste erlitten hatten“ (Scholz, Truger 2013).
Dieser Lastenausgleich fungierte damals jedoch nicht alleine als vermögensbezogene Steuer, sondern nebenbei wurde eine allgemeine Vermögenssteuer (Vermögenssteuergesetz 1952) im Ausmaß von 0,75 % erhoben.
Die letzte Änderung vor der Abschaffung wurde mit in Kraft treten des Vermögensbesteuerungsgesetz 1974 vollzogen.
Die allgemeine Vermögenssteuer in Deutschland war bis einschließlich in das Jahr 1996 gültig und wurde au das Nettovermögen erhoben, wobei unter Vermögen „Sachvermögen" (Realvermögen) zählt. Dieses Sachvermögen wird unterteilt in:
- Betriebsvermögen (direktes Eigentum)
- Grundvermögen (vermietet, selbstgenutzt oder nicht genutzt)
- Immaterielles Vermögen (Lizenzen, Patente, Urheberrechte)
- Bodenschätze, Wälder und natürliche Ressourcen
- Haushalts- und Gebrauchsvermögen (Kunstsammlungen, Autos oder Schmuck)
- Spar- und Sichteinlagen bei Banken und Versicherungen
- Anleihen und andere Rentenwerte/ Geldmarktprodukte
- Produktivvermögen (Aktien, Geschäftsanteile/ Beteiligungen) (Scholz, Truger 2013)
Die allgemeine Vermögenssteuer wurde von natürlichen wie auch juristischen Personen eingehoben. Natürliche Personen hatten einen Steuersatz von 1% (bzw. 0,5% aufland- und forstwirtschaftliches Vermögen) und juristische Personen bekamen einen Steuersatz von 0,6% des Vermögens. (Scholz, Truger 2013)
3.2. Grundsteuer
Anders als die allgemeine Vermögenssteuer ist die Grundsteuer eine der aktiven vermögensbezogenen Steuern. Die Grundsteuerwird in Deutschland als Objektsteuer gesehen, welche den Grundbesitz von natürlichen als auch von juristischen Personen, ohne deren persönliche bzw. wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen. Die Grundsteuer wird in Deutschland von den einzelnen Gemeinden erhoben und fließt zudem in die Gemeindekassen. Die Begründung zur Grundsteuer liegt darin, dass die „Grundstückseigentümer für die von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Infrastruktur eine Gegenleistung in Form der Grundsteuer zu erbringen“ (KPMG-AG 2012) Ein weiterer Grund istaber auch die Finanzierung der kommunalen Haushalte.
Die Grundsteuer trifft in Deutschlandjene, welche zum Zeitpunkt der Feststellung des Einheitswertes Eigentümer des/ der Grundstück(e), landwirtschaftlichen/ forstwirtschaftlichen Betriebe oder des Betriebsgrundstückes ist.
Die Steuer wird auf bebaute wie auch unbebaute Grundstücke und auf Wohnungseigentum erhoben. Die Höhe der Grundsteuer errechnet sich aus dem gesondert festgestellten Einheitswert multipliziert mit der Steuermesszahl und dem Hebesatz, welcher durch die Gemeinden selbstfestgelegtwird (durchschnittlich 400%). Die Grundsteuer in Deutschland umfasst einen Wertvon ca. 12 Milliarden Euro pro Jahr was ca. um die 2% der Gesamtsteuereinnahmen ausmacht.
Die Grundsteuer wird in Deutschland jährlich mit dem 1. Januar erhoben.
3.3. Erbschafts- und Schenkungssteuer
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer in Deutschland dient zur Besteuerungvon Vermögenszufluss und wird damit gerechtfertigt, dass die Begünstigten in eine wirtschaftlich höhere Leistungsfähigkeit kommen. Weil die Ursprüngliche Form der Steuer lautVerfassung nicht zulässigwar, wurde mit 2009 eine abgeänderte Form geltend gemacht. Vor allem wurden Änderungen bezüglich der Begünstigungen von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften abgeändert. Der Erbschaft- und Schenkungssteuer unterliegen in Deutschland natürliche/ private Personen als auch juristische Personen, vorausgesetzt der/die Erblasser/in bzw. der Schenkungsgeber oder der/die Erwerber/in Inländer/in ist. Bei Unternehmen muss der Unternehmenssitz in Deutschland liegen. Weiters trifft die Steuer in Deutschland auch noch Stiftungen und Vereine, wenn klar erkennbar ist, dass die Zwecke einer Familie zukommen. Jedoch werden diese nur in Zeitabständen von je 30 Jahren auf das Vermögen der Stiftungen bzw. der Vereine erhoben. (KPMG-AG 2012)
Die Erbschaft- und Schenkungssteuer in Deutschland wird erst ab gewissen Summen wirkend und ist abhängig von dem Verhältnis wie die Beteiligten zueinander stehen.
„Bei unbeschränkter Steuerpflicht beträgt der Freibetragfür Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro,für Kinder derSteuerklasse 1400.000 Euro undfür Enkelkindergrundsätzlich 200.000 Euro. Andere Personen, die den Steuerklassen II und III angehören, können einen Freibetrag von 20.000 Euro in Anspruch nehmen. Bei beschränkterSteuerpflichtistderFreibetrag unabhängig vom Näheverhältnis auf2.000 Euro festgelegt" (KPMG-AG 2012)
In der unteren Tabelle sind die Steuersätze im Jahr 2012 nach Steuerklassen und der steuerpflichtigen Summe angeführt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Der Gesamtwert der Einnahmen durch die Erbschafts- und Schenkungssteuer bemisst sich in Deutschland auf ca. 4,5 Milliarden Euro und stellt damit 0,8% der Gesamtsteuereinnahmen der Bundesrepublik Deutschland.
4. Vermögensbesteuerung in der Schweiz
4.1. Allgemeine Vermögenssteuern
Die allgemeine Vermögenssteuer wird in der Schweiz nicht auf Bundesebene sondern auf kantonaler Ebene erhoben. Steuerpflichtig sind ausschließlich natürliche Personen, da juristische Personen der sogenannten „Kapitalsteuer" unterliegen. Die allgemeine Vermögenssteuer wird in der Schweiz auf das gesamte Eigenkapital erhoben und verfolgt das Ziel neben dem Einkommen auch das stehende Vermögen zu besteuern. Dabei unterscheidet man in der Schweiz zwischen beschränkter und unbeschränkter Besteuerungvon Vermögen. Beschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass der Steuerschuldner keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat, aber durchaus über einen Grund, einen Betrieb oder ähnliches verfügt. Es wird bei beschränkter Steuerpflicht zwar nur das Vermögen welches sich im Kanton befindetbesteuert, dies aber mit einem Steuersatz auf Basis des gesamten Vermögens welches der Schuldner auf der Welt besitzt. Der Umfang der allgemeinen Vermögenssteuer wird jährlich festgelegt und auch jährlich in den verschiedenen Kantonen erhoben. Basis für die Steuer ist das Vermögen des Steuerschuldners am Ende einer Steuerperiode auf Grundlage der jährlich abzugebenden Steuererklärung.
„Imjahr 2008 betrug das Gesamtaufkommen der Vermögensteuer circa 5,4 Milliarden Schweizer Franken (CHF - etwa 4,5 Milliarden Euro). Dies stellt rund 8,6 Prozentder Gesamtsteuereinnahmen derKantone und Kommunen darund entsprichtetwa 4,4 Prozentdergesamten Steuereinnahmen derschweizerischen öffentlichen Haushalte" (KPMG-AG2012)
4.2. Grundsteuer
In der Schweiz gibt es neben der Kapital- und Vermögenssteuer welche den Grundbesitz besteuern, zusätzlich noch eine Grundsteuer, die sogenannte Liegenschaftssteuer. Die Liegenschaftssteuer wird, wie auch die allgemeine Vermögenssteuer, nicht aufbundes- sondern auf kantonaler Ebene erhoben. Die Steuer erfasst natürliche wie auch juristische Personen, wobei in manchen Kantonen Liegenschaften von juristischen Personen nur durch eine Minimalsteuer besteuert werden. Die Liegenschaftssteuer wird mit der Begründung der Sonderbeanspruchung des Gemeindeterritoriums und mit den anfallenden Kosten für die Infrastruktur erhoben. Besteuert werden sowohl land- und Geistes- und kulturwissenschaftliche Fakultät Universität Salzburg WS 2014/2015 forstwirtschaftliche Flächen, sie werden zu ihrem Ertragswert versteuert, als auch nicht landwirtschaftliche Grundstücke, diese werden zu ihrem Verkehrswert versteuert. Die Liegenschaftssteuer wird auf den Bruttowert der Flächen erhoben, das heißt auf den gesamten Wert ohne Abzug der auf ihnen lastenden Schulden öder ähnlichem. Die Steuer ist immer proportional, das heißt der zu zahlende Geldbetrag steigt gleich wie die Bemessungsgrundlage. Der Steuersatz der Liegenschaftssteuer istvon Kanton zu Kanton unterschiedlich und liegt zwischen 0.03% und 0.3% des Verkehrs-, Ertrags-, oder des Katasterwertes des zu versteuernden Grundstücks.
Die Liegenschaftssteuer wird jährlich erhoben. Genaue Angaben über die Summe der Einnahmen durch die Liegenschaftssteuer sind nicht bekannt.
4.3. Erbschafts- und Schenkungssteuer
Wie auch schon die allgemeine Vermögenssteuern und die Liegenschaftssteuer, wird auch die Erbschafts- und Schenkungssteuer nichtvom Bund sondern von den Kantonen erhoben. Teilweise ist es auch der Fall, dass einzelne Gemeinden am erheben der Steuer beteiligt sind. Die Erhebung der Steuer erfolgt in dem Kanton oder in der Gemeinde in welchem der Erblasser den letzten Wohnsitz hatte. Anders ist es mit Grundstücken, diese werden immer in dem Kanton oder der Gemeinde versteuert indem sie liegen. Bei einer Schenkung ist das grundsätzlich gleich. Versteuert wird in dem Kanton indem der Schenker oder die Schenkerin wohnt und bei Grundstücken wieder in dem Kanton in welchem die Fläche liegt. Die Erbschaftssteuer wird in der Schweiz in den meisten Kantonen als eine Erbanfallsteuer erhoben. Einige wenige Kantone jedoch führen das Modell einer Nachlasssteuer durch. Die höhe der Besteuerung istvon Kanton zu Kanton unterschiedlich und richtetsich nach dem Grad der Beziehungvon Erblasser/in und Erbnehmer/in aber auch nach dem Wert des Vermögens. Ebenso sind Steuerbefreiungen oder Freibeträge unterschiedlich nach Kantonen.
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