Diese Arbeit behandelt die Grundsteuer und geht dabei umfassend auf das bisherige Grundsteuersystem, geschichtliche Hintergründe, das Urteil des BVerfG, welches die Grundsteuerreform zur Folge hatte, sowie mögliche Reformmodelle und das beschlossene Reformmodell ein. Dabei werden verschiedene kritische und verfassungsrechtlich bedenkliche Aspekte miteinbezogen und beleuchtet. Ebenso enthalten ist ein umfassendes Literaturverzeichnis, das bei der eigenen Quellensuche helfen kann.
Die Grundsteuer ist eine der ältesten Steuern überhaupt und spielt auch heute noch eine bedeutende Rolle für die Finanzausstattung der Kommunen: Sie besteuert den Besitz von Grundstücken und Gebäuden und steht gem. Artikel 106 VI GG den Gemeinden zu, in deren Hoheitsgebiet diese liegen. Mit zuletzt ca. 14 Mrd. Euro Jahresaufkommen bundesweit stellt sie eine stabile und unverzichtbare Einnahmequelle für die Gemeinden dar. Kritische Stimmen sehen die Grundsteuer jedoch als eklatante Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips der Besteuerung und sind der Ansicht, sie genüge auch dem Äquivalenzprinzip nicht. Als einzige Steuer, die zur Berechnung der Bemessungsgrundlage noch immer auf die völlig veralteten Einheitswerte Bezug nimmt, wurde die Grundsteuer hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 I GG bereits seit Jahrzehnten kritisch betrachtet. So war es nur eine Frage der Zeit, bis sich auch das BVerfG mit dieser Problematik auseinanderzusetzen hatte, was Ende 2014 dann auch der Fall war. Mit Urteil vom 10.04.2018 erklärte das BVerfG das alte Grundsteuermodell für verfassungswidrig und forderte eine Neuregelung bis Ende 2019. Am 08.11.2019 wurde daher nach vielen Diskussionen um potentielle Reformmodelle die wohl wichtigste Steuerreform des vergangenen Jahres vom Bundesrat verabschiedet: die Erneuerung des Grundsteuermodells.
Inhaltsverzeichnis
A. Die Grundsteuer – wichtige Kommunalsteuer oder veraltetes Relikt?
B. Darstellung des aktuellen Grundsteuermodells
I. Charakter der Grundsteuer
II. Rechtfertigung der Grundsteuer
1. Fundustheorie
2. Äquivalenzprinzip
3. Stellungnahme
III. Steuerpflicht
1. Steuerberechtigter und Steuerobjekt
2. Steuersubjekt und Haftung
IV. Ermittlung der Grundsteuer
1. Einheitswertverfahren
a) Ertragswertverfahren
b) Sachwertverfahren
c) Hauptfeststellung
2. Steuermessbetragsverfahren
3. Steuerfestsetzungsverfahren
4. Sondervorschriften für die neuen Bundesländer
5. Kritik
C. Das Urteil des BVerfG vom 10.04.2018
I. Hintergründe
II. Wesentliche inhaltliche Erwägungen des BVerfG
1. Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes
2. Verletzung des Gebots der realitätsgerechten Wertrelation, Art. 3 I GG
3. Neuregelungsauftrag und Fortgeltungsanordnung
D. Reformmodelle und deren Probleme
I. Anforderungen an ein Reformmodell
II. Reformvorschläge
1. Flächen- bzw. Äquivalenzmodell
2. Verkehrswertmodell
3. Kostenwertmodell
4. Bodenwertsteuer
E. Die beschlossene Grundsteuerreform.
I. Die neue Grundsteuer C
II. Änderung des Grundgesetzes
III. Das Grundsteuerreformgesetz
IV. Kritische Aspekte
1. Probleme mit dem Länderfinanzausgleich und der „fiktiven“ Bundesgrundsteuer
2. Verstoß gegen zeitliche Vorgaben durch landesgesetzliche Regelungen
3. Leistungsfähigkeit als Belastungsgrund
4. Kollision mit Art. 14 GG durch die Grundsteuer C
5. Wahrung der Aufkommensneutralität realitätsfremd
F. Die Grundsteuerreform im Lichte der Verfassungsmäßigkeit
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A. Die Grundsteuer – wichtige Kommunalsteuer oder veraltetes Relikt?
Die Grundsteuer ist eine der ältesten Steuern überhaupt und spielt auch heute noch eine bedeutende Rolle für die Finanzausstattung der Kommunen: Sie besteuert den Besitz von Grundstücken und Gebäuden und steht gem. Artikel 106 VI GG den Gemeinden zu, in deren Hoheitsgebiet diese liegen.1 Mit zuletzt ca. 14 Mrd. Euro Jahresaufkommen bundesweit stellt sie eine stabile und unverzichtbare Einnahmequelle für die Gemeinden dar.2 Kritische Stimmen sehen die Grundsteuer jedoch als eklatante Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips der Besteuerung und sind der Ansicht, sie genüge auch dem Äquivalenzprinzip nicht.3 Als einzige Steuer, die zur Berechnung der Bemessungsgrundlage noch immer auf die völlig veralteten Einheitswerte Bezug nimmt,4 wurde die Grundsteuer hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 I GG bereits seit Jahrzehnten kritisch betrachtet. So war es nur eine Frage der Zeit, bis sich auch das BVerfG mit dieser Problematik auseinanderzusetzen hatte, was Ende 2014 dann auch der Fall war.5 Mit Urteil vom 10.04.2018 erklärte das BVerfG das alte Grundsteuermodell für verfassungswidrig und forderte eine Neuregelung bis Ende 2019. Am 08.11.2019 wurde daher nach vielen Diskussionen um potentielle Reformmodelle die wohl wichtigste Steuerreform des vergangenen Jahres vom Bundesrat verabschiedet: die Erneuerung des Grundsteuermodells.6
B. Darstellung des aktuellen Grundsteuermodells
Um dem Gesetzgeber Zeit für eine Reform der Grundsteuer und der Finanzverwaltung Zeit für die flächendeckende Neubewertung der ca. 36 Mio. Immobilien in Deutschland zu geben,7 darf das als verfassungswidrig erklärte Grundsteuermodell aufgrund der Fortgeltungsanordnung des BVerfG noch bis zum 31.12.2024 angewendet werden und stellt somit noch das „aktuelle“ Grundsteuermodell dar.8
I. Charakter der Grundsteuer
Während vor allem der land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundbesitz im Mittelalter als Indikator steuerlicher Leistungsfähigkeit9 galt (Bodensteuer), erstreckte sich die Grundsteuer im Zuge der zunehmenden Verstädterung zusätzlich auf städtischen Grundbesitz (Gebäudesteuer) und wandelte sich so im Laufe der Zeit zu einer Steuer auf den Vermögensbestand i.S.e. Sollertragsteuer.10 Nach dieser auch heute noch maßgeblichen Konzeption stellt die Grundsteuer allein auf das Vorhandensein einer Sache ab und lässt dabei die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen außer Betracht.11 Sie orientiert sich somit nicht am Leistungsfähigkeitsprinzip und stellt mithin eine sog. Real- oder Objektsteuer dar, § 3 II AO.12
II. Rechtfertigung der Grundsteuer
Zur Rechtfertigung der Erhebung einer Grundsteuer werden im Wesentlichen zwei Ansätze herangezogen: Die Fundustheorie und das Äquivalenzprinzip.13
1. Fundustheorie
Das BVerfG hatte die Grundsteuer mit der Fundustheorie gerechtfertigt,14 nach welcher „fundierte“ Einkünfte belastungswürdiger seien als „unfundierte“ Arbeitseinkommen. Diese würden nämlich grundsätzlich gleichmäßig und leicht, ohne persönlichen Arbeitseinsatz vom Steuerpflichtigen erzielt und vermittelten so eine gesteigerte Leistungsfähigkeit.15 Dagegen ist einzuwenden, dass, seitdem die Einkommensteuer die Grundsteuer als Hauptsteuer verdrängt hat, die steuerliche Leistungsfähigkeit jeder natürlichen Person mit ihrem individuellen Einkommen sehr viel genauer bestimmbar ist. Zudem wird die Frage aufgeworfen, ob es zulässig ist, denselben Belastungsgrund für verschiedene Steuern heranzuziehen: Die originäre Steuer zur Erfassung der Leistungsfähigkeit ist ja die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.16 Unverändert beibehaltene Sollertragsteuern führen daher unweigerlich zu einer fragwürdigen Mehrfachbelastung desselben Einkommens.17 Bei einer konsequenten Umsetzung des Leistungsfähigkeitsprinzips müssten außerdem zur Grundstücksfinanzierung aufgenommene Darlehen abgezogen werden.18 Aus diesem Grund wird zur Rechtfertigung der Grundsteuer inzwischen überwiegend das Äquivalenzprinzip herangezogen.
2. Äquivalenzprinzip
Nach dem Äquivalenzprinzip dient die Grundsteuer der Stärkung des Gemeindesteueraufkommens und stellt eine Abgabe für kommunale Leistungen dar,19 die vor allem durch die Nutzung des Grundbesitzes ausgelöst werden.20 Diesem Gedanken wird zwar auch die regelmäßige Überwälzung im Rahmen der Nebenkosten auf den Mieter gerecht.21 Mit Blick auf die Steuerträgerschaft erhält die Grundsteuer dadurch aber praktisch den Charakter einer Einwohnersteuer, was als Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit betrachtet werden könnte, da die Belastung des Wohnens einen Teil des für das menschliche Dasein erforderlichen, steuerfrei zu stellenden Existenzminimums22 in Anspruch nimmt.23 Überdies werden viele kommunale Leistungen bereits über nutzerspezifische Gebühren und Beiträge finanziert. In jedem Fall sind aber die veralteten Grundstückseinheitswerte als Äquivalenzindikator für Gemeindeleistungen ungeeignet.24
3. Stellungnahme
Da beide Theorien Schwächen im Hinblick auf eine mögliche Rechtfertigung der Grundsteuer zeigen, plädieren Stimmen aus der Wissenschaft bereits seit den späten 1960er-Jahren für eine Abschaffung der Grundsteuer.25 Dieser Kritik steht jedoch Art. 106 VI GG gegenüber: Zwar stellt dieser eine bloße Verteilungsnorm dar – durch seine Einführung hat der Gesetzgeber aber klar gestellt, dass er das Grundsteueraufkommen erheben und den Gemeinden zusprechen möchte. Mit einer Aufhebung der Grundsteuer ist heute letztlich ohnehin nicht mehr zu rechnen: Aufgrund des hohen Steueraufkommens und der daraus abzuleitenden Bedeutung der Grundsteuer für die Gemeinden wären diese im Falle einer kompensationslosen Abschaffung nämlich nicht überlebensfähig. Im Ergebnis kann die Erhebung einer Grundsteuer daher mit dem Äquivalenzgedanken gerechtfertigt werden; eine Erneuerung des Besteuerungsverfahrens ist aber unumgänglich.
III. Steuerpflicht
1. Steuerberechtigter und Steuerobjekt
Steuerberechtigte sind gem. Art. 106 VI GG, § 1 GrStG die Gemeinden. Steuerobjekt ist nach § 2 GrStG der im Gemeindegebiet der jeweiligen Gemeinde belegene Grundbesitz i.S.d. § 19 I Nr. 1 BewG. Dabei wird gem. § 2 Nr. 1, 2 GrStG zwischen der Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Grundsteuer B für sonstige unbebaute und bebaute Grundstücke sowie Erbbaurechte unterschieden.26
2. Steuersubjekt und Haftung
Für die Erhebung der Grundsteuer gilt das Stichtagsprinzip, d.h. es sind gem. § 9 GrStG ausschließlich die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend.27 Steuerschuldner ist gem. § 10 I GrStG, wem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zuzurechnen ist (§ 39 I AO).28 Besonderheiten ergeben sich etwa im Bereich des Erbbaurechts: hier schuldet der Erbbauberechtigte nicht nur die Grundsteuer für das von ihm errichtete Gebäude, sondern für das gesamte Grundstück, obwohl der Einheitswert für den belasteten Grund und Boden dem Erbbauverpflichteten als Eigentümer zugerechnet wird (§ 10 II GrStG). Dagegen ist hinsichtlich der Haftung zu beachten, dass der Grundstückseigentümer auch dann Schuldner der gesamten Grundsteuer bleibt, wenn das Grundstück mit einem Nießbrauch gem. §§ 1030 ff. BGB belastet ist; im Innenverhältnis zum Eigentümer hat jedoch der Nießbraucher die Grundsteuer zu tragen, sodass er im Außenverhältnis gem. §§ 11 I Alt. 1 GrStG neben dem Eigentümer persönlich haftet.29 Selbiges gilt gem. § 11 I Alt. 2 GrStG für den einem Nießbraucher vergleichbaren Inhaber eines Wohnungsrechts. Beim Erwerb eines Grundstücks haftet der Erwerber gem. § 11 II GrStG neben dem früheren Eigentümer für die auf den Steuergegenstand entfallende Steuer, zeitlich auf die Grundsteuer des vorangegangenen und laufenden Kalenderjahres beschränkt. Zuletzt ist die dingliche Haftung des § 12 GrStG zu beachten, welcher dem Objektsteuercharakter entsprechend anordnet, dass die Grundsteuer auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last ruht (§ 54 GBO; § 10 I Nr. 3 ZVG).30
3. Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen
Das Grundsteuergesetz kennt nur Befreiungstatbestände sachlicher Natur und sieht insbesondere keine persönlichen Befreiungen vor.31 Zu unterscheiden sind die Steuerbefreiungen, welche von unbegrenzter Dauer sind (§§ 3, 4 GrStG) und die zeitlich begrenzten Steuervergünstigen (§§ 36, 43 GrStG).32 Die eng gehaltenen Befreiungsvorschriften der §§ 3 ff. GrStG enthalten Steuerbefreiungen insbesondere zugunsten juristischer Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften, sowie gemeinnütziger und mildtätiger Körperschaften,33 unter der Maßgabe, dass der Grundbesitz tatsächlich und unmittelbar zu den in § 3 I GrStG angeführten steuerbegünstigten Zwecken benutzt wird.34 Die §§ 5-8 GrStG enthalten außerdem ergänzende Vorschriften. Steuervergünstigungen finden sich in § 36 GrStG, sowie bis 1999 in den §§ 92, 92a II. WoBauG.
IV. Ermittlung der Grundsteuer
Die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt in drei selbständigen Verfahrensstufen:35 zunächst obliegt es dem zuständigen Lagefinanzamt, den für den betreffenden Grundbesitz maßgeblichen Einheitswert zu ermitteln (Einheitswertverfahren), sodann folgt das auf dem Einheitswert aufbauende Steuermessbetragsverfahren (wiederum durch das Lagefinanzamt), und zuletzt ermittelt die Gemeinde die Grundsteuer im sogenannten Steuerfestsetzungsverfahren.36 Dabei stellt die Vorschrift des § 13 GrStG die Verbindung zwischen dem Einheitswertverfahren und dem Steuermessbetragsverfahren her, und ist damit eine der wichtigsten Vorschriften des Grundsteuerrechts.37
1. Einheitswertverfahren
Im Einheitswertverfahren wird über die Höhe des Einheitswerts, die Art des Steuergegenstands (§ 19 III Nr. 1 BewG) und die steuerliche Zurechnung (§ 19 III Nr. 2 BewG) entschieden.38 Der Einheitswert ist seinem Wortsinn nach ein einheitlicher Wert, der losgelöst von einem Steuerfestsetzungsverfahren festgestellt wird (vgl. § 180 I Nr. 1 AO) und dadurch als Besteuerungsgrundlage für mehrere Steuern dienen sollte;39 mittlerweile sind die Einheitswerte aber nur noch für die Grundsteuer von zentraler Bedeutung.40 Die Ermittlung des Einheitswerts ergibt sich aus den §§ 19-109 BewG. Abhängig davon, ob ein bebautes oder ein unbebautes Grundstück vorliegt, wird entweder das Ertragswert- und das Sachwertverfahren zur Wertermittlung angewandt. Bei bebauten Grundstücken ist wiederum zwischen verschiedenen Grundstücksarten zu unterscheiden. Spezialregelungen existieren für Erbbaurechte, Wohnungs- und Teileigentum und Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§§ 91 bis 94 BewG).41
a) Ertragswertverfahren
Das Ertragswertverfahren ist in den §§ 78 bis 82 BewG geregelt und wird für die meisten bebauten Grundstücke verwendet (§ 146 BewG).42 Dabei ist zunächst zu ermitteln, welche Jahresrohmiete für das Grundstück am 01.01.1964 bzw. am 01.01.1935 zu erzielen gewesen wäre; diese wird dann mit einem bestimmten Vervielfältiger multipliziert (s. Anlagen 3- 8 des BewG).43 In der Berechnung werden Baujahr und Bauweise des Gebäudes sowie die Größe der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, berücksichtigt.
b) Sachwertverfahren
Das Sachwertverfahren ist in den §§ 83 bis 90 BewG geregelt und wird zur Bewertung unbebauter Grundstücke sowie sonstiger Grundstücke (bspw. Geschäftshäuser wie Warenhäuser, Fabriken, Kinos) und Luxusbauten verwendet.44 Das Sachwertverfahren ist darauf gerichtet, den typisierten gemeinen Wert zum Feststellungszeitpunkt zu ermitteln.45 Dafür wird zunächst ein Ausgangswert, bestehend aus Bodenwert (§ 84 BewG), Gebäudewert (§ 85 BewG) und Wert der Außenanlagen (§ 89 BewG), ermittelt, welcher gem. §§ 83 S.2, 90 BewG durch Anwendung einer Wertzahl an den gemeinen Wert anzugleichen ist.46 Davon abgezogen wird ggf. ein vom Alter des Gebäudes abhängiger Wertabschlag (AfA).47
c) Hauptfeststellung
Die Hauptfeststellung ist die allgemeine Feststellung von Einheitswerten, die in regelmäßigen Zeitabständen nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres durchgeführt wird; für Grundbesitz sind die Einheitswerte gem. § 21 I BewG alle sechs Jahre neu festzustellen.48 Um das Ziel einer realitätsgerechten Wertrelation wenigstens annäherungsweise über die Zeit gewährleisten zu können, ist die periodisch wiederkehrende Hauptfeststellung ein zentraler systembedingter Baustein, welcher durch die Instrumente der Fortschreibung, § 22 BewG, und der Nachfeststellung, § 23 BewG, flankiert wird, um zwischenzeitlich auf wesentliche Veränderungen des Grundstückswertes reagieren zu können.49 Die erste Hauptfeststellung erfolgte bei Einführung der Einheitswerte zum 01.01.1935. Wegen des zweiten Weltkriegs unterblieben die Hauptfeststellungen in den darauffolgenden Jahren, sodass die nächste Hauptfeststellung erst wieder zum 01.01.1964 erfolgte; allerdings nur in der Bundesrepublik, also den „alten“ Bundesländern.50 Auf weitere Hauptfeststellungen wurde wegen des großen Verwaltungsaufwands verzichtet, sodass auch heute noch für Grundstücke in den alten Bundesländern die Wertverhältnisse zum 01.01.1964, für jene in den neuen zum 01.01.1935, maßgeblich sind.51
2. Steuermessbetragsverfahren
Der Grundsteuermessbetrag, den die Lagefinanzämter nach § 13 I 1 GrStG i.V.m. § 184 I 1 AO festzusetzen haben, ergibt sich durch Anwendung eines Tausendsatzes, der sog. Steuermesszahl, auf den Einheitswert.52 Nach Festsetzung des Steuermessbetrages ergeht ein Grundsteuermessbescheid.
3. Steuerfestsetzungsverfahren
Der Hebesatz ist ein für alle Grundstücke innerhalb einer Gemeinde geltender Prozentsatz, der mit der Steuermesszahl multipliziert wird und dessen Festsetzung nach Art. 106 VI 2 GG, § 25 I GrStG allein den Gemeinden zusteht. Dadurch können diese die absolute Höhe der Grundsteuer bestimmen.53 Am Ende des Steuerfestsetzungsverfahrens steht der endgültige Grundsteuerbescheid.
4. Sondervorschriften für die neuen Bundesländer
Zu beachten ist, dass der Bewertung von Grundvermögen in den neuen Bundesländern besondere Bewertungsregeln zugrunde liegen (§§ 125- 137 BewG): Land- und forstwirtschaftliches Vermögen wird (abweichend von § 19 I BewG) mit einem sog. Ersatzwirtschaftswert (§ 125 BewG) bewertet, für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens gelten die auf den Wertverhältnissen zum 01.01.1935 beruhenden Einheitswerte.54
5. Kritik
Spätestens seit den Einheitswertbeschlüssen55 des BVerfG vom 22.06.1995 wird Kritik an der Berechnungsweise der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer aufgrund der völlig veralteten Einheitswerte geübt und Reformoptionen diskutiert. Als Folge dieser Beschlüsse wurde nämlich die Erhebung der Vermögenssteuer seit 1997 ausgesetzt. Die Gewerbekapitalsteuer, der ebenfalls die Einheitswerte zugrunde lagen, wurde 1998 abgeschafft, und auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird inzwischen vom Bezug auf die Einheitswerte abgesehen.56 Lediglich für die Grundsteuer blieben die Einheitswertbeschlüsse ohne direkte Wirkung57 und so kommt es bei dieser Steuer noch immer, bedingt durch den überlangen Hauptfeststellungszeitraum, zu gleichheitswidrigen Wertverzerrungen sowohl zwischen, als auch innerhalb der verschiedenen Grundstücksarten.58 Dies führt zu einem Verstoß gegen das vom BVerfG postulierte Gebot der realitätsgerechten Wertrelation,59 da die auf die Wertverhältnisse vom 01.01.1964 bzw. 01.01.1935 abstellenden Einheitswerte die die Besteuerungsgleichheit gewährleistende Messfunktion nicht mehr erfüllen.60 Hier wäre eine realitätsgerechte Wertabbildung aber besonders wichtig: wenn die Steuer nämlich mit einem einheitlichen Steuersatz erhoben wird, können aus der Bemessung resultierende Ungleichheiten nicht mehr auf einer späteren Ebene der Steuererhebung korrigiert oder kompensiert werden.61 Eine Reform der Grundsteuer war daher seit langem überfällig.
[...]
1 Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, § 1 Rn 3.
2 Pressemitteilung Nr. 331 des Statistischen Bundesamtes v. 30.08.2019, https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2019/08/PD19_331_713.html (abgerufen am 14.02.2020).
3 So etwa Schulemann, Reform der Grundsteuer – Handlungsbedarf und Reformoptionen, 5.
4 Für die Grundstücke in den „alten“ Ländern werden die Einheitswerte von 1964 zugrunde gelegt, für die „neuen“ Länder sogar von 1935, Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, § 13 Rn 2.
5 BVerfG v. 10.04.2018, Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig, DStR 2018, 791.
6 GrStRefG, veröffentlicht am 26.11.2019, BGBl 2019 I, 1794.
7 Eisele, Einheitsbewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer verfassungswidrig, NWB 2018, 1299 (1303).
8 Die Weiterverwendung des verfassungswidrigen Grundsteuermodells stellt somit einen „gebilligten Verfassungsbruch“ dar, vgl. BVerfG v. 10.04.2018, Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig, DStR 2018, 791 (807).
9 Reding/Müller, Einführung in die allgemeine Steuerlehre, 50.
10 Kulze r, Die Bewertung von Grundvermögen im Steuerrecht, 133.
11 Seer in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 16 Rn 1.
12 Kritisch Kirchhof, Die grundgesetzlichen Grenzen der Grundsteuerreform, DStR 2018, 2661 (2663); Teß, Erbschaftsteuer, Grundsteuer, 41.
13 Seer in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 16 Rn 2.
14 BVerfG v. 06.12.1983, 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325 (353).
15 Kube, Verfassungsrechtlicher Rahmen von Vermögensteuer und Vermögensabgabe, DStR-Beih, 2013, 37 (41).
16 Scheffler/Roith, Leitlinien für eine Reform der Grundsteuer, ifst-Schrift 526, 29.
17 Seer in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 16 Rn 2.
18 Scheffler/Roith, Leitlinien für eine Reform der Grundsteuer, ifst-Schrift 526, 28.
19 Huschke/Hanisch/Wilms, Der neue § 33 GrStG: Zu den Auswirkungen eines erschwerten Grundsteuererlasses und dem Reformbedarf im Grundsteuerrecht, DStR 2009, 2513 (2516).
20 So etwa Steuerreformkommission, Gutachten, BMF-Schriftenreihe 17, 1971, 714 f.
21 Dies erfolgt selbst im sozialen Wohnungsbau, s. § 2 Nr. 1 BetrKV.
22 BVerfG v. 25.09.1992, Bemessung des Existenzminimums in der Höhe, dass Staatsleistungen zur Deckung des existenznotwendigen Bedarfs nicht erforderlich sind, 2 BvL 5/91.
23 Pointiert von Hey/Maithert/Houben, Zukunft der Vermögensbesteuerung, IFSt, Schrift Nr. 283, 79, als „Wohnungssteuer“ kritisiert; so auch Seer in Tipke/Lang, Steuerrecht, § 16 Rn 3; bei der Umsatzsteuer dagegen hat der Gesetzgeber das Wohnen gem. § 4 Nr. 12 lit. a UStG befreit, um die Verteuerung von Wohnungsmieten zu verhindern.
24 Kulzer, Die Bewertung von Grundvermögen im Steuerrecht, 130.
25 So bereits Schneider/Vieregge, Die Grundsteuer in der Finanzreform, 94 f; vgl. auch Schelle, Grundsteuer – Plädoyer gegen eine veraltete Steuerform, Wiesbaden 1969.
26 Vom gesamten Steueraufkommen der Grundsteuer entfielen 2018 0,4 Mrd. Euro auf Grundsteuer A und 13,8 Mrd. Euro auf Grundsteuer B, Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes v. 30.08.2019, https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Steuereinnahmen/_inhalt.html (abgerufen am 16.02.2020).
27 Seer in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 16 Rn 20 ff; Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, § 16, Rn 30.
28 Grashoff, Grundzüge des Steuerrechts, Rn 490.
29 Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, § 11 Rn 3.
30 Seer in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 16 Rn 20 ff; Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, § 12 Rn 2.
31 Mayer, Steuerrecht I, Rn 517.
32 Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, § 11 Rn 3.
33 Leicht in Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Grundsteuer, Rn 4.
34 Vgl. BFH v. 16.12.2009, Grundsteuerpflicht bei Ausführung von Hoheitsaufgaben durch private Unternehmer, DStRE 2010, 739.
35 Vgl. BVerwG v. 02.04.1955, DGStZ 1955, 127.
36 Keller in Haase/Jachmann, Beck’sches Handbuch Immobiliensteuerrecht, Rn 292.
37 Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, § 13 Rn 2.
38 Teß, Erbschaftsteuer, Grundsteuer, 49.
39 Falterbaum/Barthel/Hübner, Bewertungsrecht, Vermögensteuer, 190.
40 Halaczinsky in Rössler/Troll, Kommentar zum Bewertungsgesetz, § 19 Rn 2.
41 Beck, Die Reform der Grundsteuer, DS 2019, 48 (50).
42 Christoffel/Prühs, Grundstücksbewertung, 40.
43 Kreutziger/Schaffner/Stephany, BewG, § 77 Rn 1 ff.
44 Beck, Die Reform der Grundsteuer, DS 2019, 48 (50).
45 Viskorf/Glier/Knobel, BewG, § 84, Rn 2.
46 Halaczinsky in Rössler/Troll, Kommentar zum Bewertungsgesetz, § 83 Rn 3 f.
47 Falterbaum/Barthel/Hübner, Bewertungsrecht, Vermögensteuer, 93.
48 Falterbaum/Barthel/Hübner, Bewertungsrecht, Vermögensteuer, 207.
49 Seer, Grundsteuer nach dem Urteil des BVerfG v. 10.04.2018 – Analyse und Folgerungen, DB, 1488 (1489).
50 Kulzer, Die Bewertung von Grundvermögen im Steuerrecht, 47.
51 Beck, Die Reform der Grundsteuer, DS 2019, 48 (50).
52 Seer in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 16 Rn 24.
53 Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, § 25 Rn 3.
54 Viskorf/Glier/Knobel, BewG, § 129 Rn 1; Leicht in Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Grundsteuer, Rn 12.
55 AZ 2 BvL 37/91 zur Vermögensteuer und AZ 2 BvR 552/91 zur Erbschaft- und Schenkungsteuer.
56 Schulemann, Reform der Grundsteuer, 7.
57 Viskorf/Glier/Knobel, BewG, § 125 Rn 1.
58 Schulemann, Reform der Grundsteuer, 6 f.
59 BVerfG v. 07.11.2006, 1 BvL 10/02.
60 Seer in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 16 Rn 23.
61 BVerfG v. 10.04.2018, DStR 2018, 791 (798).