Der Wissens- und Wissenserklärungsvertreter in der Versicherungsbranche. Seine rechtliche Bedeutung
Die Auswirkung auf die Rechtsfolgen von Verletzungen von Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Hausarbeit 2019 29 Seiten
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Begriffsbestimmung
2.1 Wissensvertreter
2.2 Wissenserklärungsvertreter
2.3 Repräsentant
3. GesetzlicheGrundlage
4. Welche Auswirkung hat die Rolle des Wissens- und Wissenserklärungsvertreter auf die Obliegenheiten des VNs?
4.1 Angehörige
4.2 Versicherungsmakler
4.4 Rechtsanwalt
5. Fazit
Literaturverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1 Übersicht: Entscheidung über Wissens- und Wissenserklärungsvertretung anhand der Rolle des Dritten
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Im Zuge dieser Hausarbeit wurde sich mit der rechtlichen Bedeutung des Wissensvertreters sowie des Wissenserklärungsvertreters in der Versicherungsbranche bezüglich der Auswirkung auf die Rechtsfolgen von Verletzungen von Obliegenheiten des VNs beschäftigt und der Frage, ob die Eigenschaft des Wissens- und Wissenserklärungsvertreter anhand der Rolle des Dritten entschieden werden kann.
Das Wissen von Kenntnis und die Abgabe von Erklärungen können bei einer Verletzung von Obliegenheiten erhebliche Folgen für den VN nach sich ziehen -von Kürzungen der Leistung bis hin zu einer vollständigen Leistungsfreiheit des VRs.
Zu überprüfen gilt daher, welches Wissen der VN sich zurechnen lassen muss. Ist dem VN der Mangel an einer Sache nicht bekannt, stellt sich die Frage, ob dieser ungeachtet dessen ebenfalls so zu behandeln wäre, als habe er vom Mangel Kenntnis gehabt, da ein Dritter diese Kenntnis über den Mangel an der Sache hatte.1 Das Gleiche gilt ebenso für die Abgabe von Erklärungen. Hat der VN einen Dritten beauftragt, Erklärungen an seiner Stelle abzugeben, gilt es zu klären, ob eventuelle Falschangaben des Dritten, von denen der VN keine Kenntnis hat, diesem demungeachtet zugerechnet werden können. Andererseits gilt es weiterhin zu klären, ob die Falschangaben des Dritten vom VN stammen und der Dritte diese unwissend weitergegeben hat. Die Zurechnung des Verhaltens - die Kenntnisnahme und die Abgabe von Erklärungen - eines Dritten ist daher von großer und wichtiger Bedeutung für den Versicherungsschutz des VNs.
Zur Klärung des Sachverhalts in der Versicherungswirtschaft wurde sich mit den entsprechenden Paragraphen §§164 und 166 BGB befasst. Da das gesetzliche Schrifttum Lücken und richterliche Freiräume in Bezug auf die Obliegenheiten des VNs in versicherungsrechtlichen Themen in Ausübung eines Dritten lässt, ist eine weitergehende Prüfung und Analyse von Kommentierungen sowie richterlichen Entscheidungen notwendig gewesen. Hier wurde sich primär der Quellen von Rüffer / Halbach / Schimikowski, Stiefel / Maier, Prölss / Martin, Schimikowski, Palandt und des Müncheners Kommentar entledigt.
2. Begriffsbestimmung
2.1 Wissensvertreter
Wissensvertreter ist diejenige Person, die vom VN damit betraut worden ist, Tatsachen, die für das Versicherungsverhältnis rechtserheblich sind, an seiner Stelle entgegenzunehmen.2 Für das Versicherungsverhältnis rechtserheblich können Tatsachen sein, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder die Kenntnisnahme von gefahrerhöhenden Umständen begründen.3
Auch wenn an die Betrauung der Vertretung keine hohen formellen Erwartungen geknüpft sind, muss in gewisser Form der Wille des VNs erkennbar werden4. Auch eine stillschweigende Übertragung der Aufgabe in Bezug aufversicherungsrechtliche - Themen, etwa in der Person eines Beauftragten für Brandschutz, reicht aus, um die Kenntnisnahme von Tatsachen, die den Versicherungsschutz beeinflussen können, dem VN zuzurechnen. Die Wissenszurechnung gilt nur dann, wenn die Erlangung der Kenntnis während der Erfüllung der übertragenen Aufgabe erfolgte.5 Die Erhaltung der Kenntnis muss also im Zuge der Tätigkeit entstanden sein, die der Tätigkeit des VNs ersetzen sollte - also eine vom VN entfaltete oder vom VN veranlasste Tätigkeit.6 Private Kenntnisse, die außerhalb dieser Aufgabe erlangt wurden, können nicht zugerechnet werden.7 Die Wissenskenntnis kann nur dann auch aufgrund privaten Wissens zugerechnet werden, wenn eine Weiterleitungspflicht dieser Tatsachen besteht oderverkehrstechnische Gründe vorliegen.8
Das Wissen eines etwaigen Organmitglieds (wie Geschäftsführer usw.) einer juristischen Person wurden früher nach h.M. generell der juristischen Person und somit dem VN zugerechnet.9 Heute dagegen findet die Zurechnung nur nach den allgemeinen Grundsätzen statt.10 Danach muss das jeweilige Organmitglied Wissensvertreter im eigentlichen Sinne sein; die Erlangung des Wissens muss also im Rahmen seiner von der juristischen Person übertragenen Aufgabe stattfinden.11 Bei Ausscheidung des Organmitglieds kommt es auf den Zeitpunkt der Wissenserlangung an (s. Abschnittsende 2.1 Wissensvertreter).12
Erhält der Wissensvertreter beispielsweise Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls und seitens des VNs erfolgt keine oder eine verspätete Schadenmeldung, kann der VR unter Umständen aufgrund §30 iVm. §28 II VVG die Leistung verweigern. Folgen für den Versicherungsschutz und den gesamten Versicherungsvertrag kann ebenfalls die Kenntnis des Wissensvertreters von gefahrerhöhenden Umständen sein, die unabhängig vom Willen des VNs eingetreten sind. Erfolgt keine Meldung gegenüber dem VR kann dieser unter Umständen nach §24 VVG den Vertrag kündigen, den Vertrag entsprechend der Gefahrerhöhung nach §25 VVG anpassen oder auch leistungsfrei nach §26 VVG sein.13
Die Figur des Wissensvertreters geht ebenfalls in der Rolle des Versicherungsvertreters gegenüber dem VR auf. Hier ist die Anwendung des §166 I BGB (s. Abschnitt 3 Gesetzliche Grundlage) analog anwendbar, da eine der typischen Aufgaben des Versicherungsvertreters die Entgegennahme und somit auch die Kenntnisnahme von vertragsrelevanten Informationen ist. §70 VVG - Kenntnisnahme des Versicherungsvertreters - hat demnach nur eine verdrängende Wirkung und einen klarstellenden Charakter (s. Abschnitt 3 Gesetzliche Grundlage).14
Wird dem Wissensvertreter die Funktion als solche entzogen oder verliert er diese, kann die Zurechnung der Wissenskenntnis nur erfolgen, wenn die Erlangung des Wissens nicht vor dem Zeitpunkt stattfand, zu welchem dieses erworbene Wissen bedeutsam war oder werden konnte.15 Ist das Wissen jedoch in Dateien oder Akten gespeichert, so ist das Wissen dem VN als eigenes Wissen anzurechnen.16 Wurde dagegen das Wissen bereits vor dem Zeitpunkt erworben, als dieses Wissen bedeutsam war oder hätte werden können, ist die Zurechnung des Wissens dem VN gegenüber möglich.17
2.2 Wissenserklärungsvertreter
Wissenserklärungsvertreter ist diejenige Person, die vom VN mit der Erfüllung seiner rechtlichen Interessen, hier Obliegenheiten, gegenübereinem Dritten betraut ist und anstelle des VNs Erklärungen abgibt.18 Hier tritt §166 BGB (s. Abschnitt 3 Gesetzliche Grundlage) analog in Kraft, da nicht nur Wissenskenntnisse (s. Abschnitt 2.1 Wissensvertreter) sondern auch die Abgabe von Erklärungen dem VN zugerechnet werden.
Die Übertragung der Aufgaben kann ausdrücklich schriftlich oder aber auch stillschweigend erfolgen. Für die Betrauung als Wissenserklärungsvertreter ist nur von Belang, dass der Wille des VNs durch den Wissenserklärungsvertreter erfolgen soll.19 Auch ein Untätigbleiben seitens des Wissenserklärungsvertreters kann dem VN genauso zugerechnet werden.20
An die Betrauung einer Vertretung als Wissenserklärungsvertreter werden somit weitaus geringere Anforderungen geknüpft, als an einen Repräsentanten (s. Abschnitt 2.3 Repräsentant).
Vom Wissenserklärungsvertreter abzugrenzen ist der sogenannte Schreibhelfer. Hier liegt keine Wissenserklärungsvertretung, sondern die Erklärung des VNs vor. Dies ist sodann der Fall, wenn der VN beispielsweise das Schadenformular blanko unterschreibt und dem Dritten zum Ausfüllen zureicht. Der Dritte ist somit kein Wissenserklärungsvertreter, sondern lediglich der Schreibgehilfe des VNs - die Erklärung ist somit rechtlicherseits vom VN selbst. Die Erklärung des VNs liegt ebenfalls vor, wenn dieser das von einem Dritten vollständig ausgefüllte Schadenformular im Nachhinein selbst unterschreibt.21
Weiterhin ist der Bote vom Wissenserklärungsvertreter abzugrenzen. Der Bote gibt das fremde Wissen nur weiter, ohne, „dass ihm ein Einfluss auf den Erklärungsinhalt eingeräumt wird“.22 Hier kann dem VN höchstens die Auswahl des Boten zur Last gelegt werden.23
Grundsätzlich als Wissenserklärungsvertreter anzusehen ist nach dem BGH der Makler des VNs.24 Dem VN sind daher die Kenntnisse des Maklers, die eine versicherungsrechtliche Bedeutung haben oder im Zusammenhang mit jedweiligen Willenserklärungen - im Hinblick auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages - stehen, zuzurechnen, wenn der Makler als Sachwalter des VNs handelt.25 Insbesondere bei Kenntnissen im Zusammenhang mit Willenserklärungen kommt es nicht darauf an, dass der VN, sondern dessen Sachwalter diese Willenserklärung abgegeben hat.26 Hier gilt daher §166 I BGB, da es nicht darauf ankommt, ob eine Wissensvertretung vorliegt.27
2.3 Repräsentant
Während es beim Wissens- und Wissenserklärungsvertreter um die Zurechnung von Wissen und Abgabe von Erklärungen eines Dritten an den VN geht, spielt ebenfalls die Zurechnung vom Verhalten eines Dritten eine große Rolle in Bezug auf die Verletzung von Obliegenheiten. Neben den Rechtsfiguren des Wissens- und Wissenserklärungsvertreters wird daher auch die rechtliche Abgrenzung zum Repräsentanten erläutert. Im Gegensatz zum Wissens- und Wissenserklärungsvertreter ist die Rolle des Repräsentanten nicht nur für die Verletzung von Obliegenheiten, sondern für die gesamte Rechtsbeziehung erheblich, insbesondere für §81 VVG - Herbeiführung des Versicherungsfalls.28
Ursprünglich war der Repräsentant diejenige Person, „die in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungsoder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des VNs getreten ist“.29 Unerheblich war dabei die reine Überlassung der Obhut über die versicherte Sache.30 Zudem musste der Repräsentant befugt sein, „selbstständig in nicht ganz unbedeutendem Umfang für den VN zu handeln und dessen Rechte und Pflichten als VN wahrzunehmen“.31
Diese Definition wurde mit der Zeit soweit verändert, dass es auf die tatsächliche Obhut des Dritten (=Risikoverwaltung) oder dessen Vertragsverwaltung ankommt.32
Danach reicht eine der beiden Voraussetzungen für die Repräsentanteneigenschaft aus. Der Risikoverwalter muss hierbei die bereits erwähnte selbstständige Handlungsbefugnis haben. Dabei ist es nicht nötig, dass der Dritte auch Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag erwirken kann. Der risikoverwaltende Repräsentant ist grundsätzlich auch der Wissensvertreter des VNs; dieser muss sich daher das Wissen auch dann zurechnen lassen, wenn der Repräsentant eigentlich nicht mit der Ausgabe von Informationen delegiert war.33 Der Vertragsverwalter übt dagegen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag unabhängig einer Risikoverwaltung anstelle des VNs aus.34 Jedoch ist nicht jede kurzfristige Überlassung schon als Repräsentanz des Dritten anzusehen.35
[...]
1 Vgl. Felsch in Rüffer / Halbach / Schimikowski / (2015): VVG 28§ Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, 3. Auflage, Rn. 129
2 Vgl. Armbrüster in Prölss / Martin (2018): VVG §28Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, Versicherungsvertragsgesetzt, 30. Auflage, Rn. 132
3 Vgl. Schimikowski, Peter (2017): III. Zurechnung des Verhaltens und der Kenntnis Dritter, Versicherungsvertragsrecht, 6. Auflage, Rn. 283
4 Vgl. Felsch in Rüffer/ Halbach / Schimikowski (2015): VVG §28Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, Versicherungsvertragsgesetzt, 3. Auflage, Rn. 129
5 Vgl. Schubert in Münchener Kommentar zum BGB (2018): BGB §166 Willensmängel; Wissenszurechnung, 8. Auflage, Rn. 28
6 Vgl. Armbrüster in Prölss / Martin (2018): VVG §28Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, Versicherungsvertragsgesetzt, 30. Auflage, Rn. 138
7 Vgl. Schubert in Münchener Kommentar zum BGB (2018): BGB §166 Willensmängel; Wissenszurechnung, 8. Auflage, Rn. 28
8 Vgl. Schubert in Münchener Kommentar zum BGB (2018): BGB §166 Willensmängel; Wissenszurechnung, 8. Auflage, Rn. 28
9 Vgl. Armbrüster in Prölss / Martin (2018): VVG §28Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, Versicherungsvertragsgesetzt, 30. Auflage, Rn. 146
10 Vgl. Armbrüster in Prölss / Martin (2018): VVG §28Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, Versicherungsvertragsgesetzt, 30. Auflage, Rn. 146
11 Vgl. Armbrüster in Prölss / Martin (2018): VVG §28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, Versicherungsvertragsgesetzt, 30. Auflage, Rn. 146
12 Vgl. Armbrüster in Prölss / Martin (2018): VVG §28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, Versicherungsvertragsgesetzt, 30. Auflage, Rn. 146
13 Vgl. Schimikowski, Peter (2017): III. Zurechnung desVerhaltens und der Kenntnis Dritter, 6. Auflage, Rn. 283
14 Vgl. Schubert in Münchener Kommentar zum BGB (2018): BGB §166 Willensmängel; Wissenszurechnung, 8. Auflage, Rn. 24
15 Vgl. Armbrüster in Prölss / Martin (2018): VVG §28Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, 30. Auflage, Rn. 145
16 Vgl. Armbrüster in Prölss / Martin (2018): VVG §28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, 30. Auflage, Rn. 145
17 Vgl. Armbrüster in Prölss / Martin (2018): VVG §28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, 30. Auflage, Rn. 145
18 Vgl. Maier in Stiefel / Maier (2017): AKB 2015 F. Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen, 19. Auflage, Rn. 82
19 Vgl. Felsch in Rüffer/ Halbach / Schimikowski (2015): VVG §28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, 3. Auflage, Rn. 126
20 Vgl. Armbrüster in Prölss / Martin (2018): VVG §28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, Versicherungsvertragsgesetzt, 30. Auflage, Rn. 153
21 Vgl. Felsch in Rüffer/ Halbach / Schimikowski (2015): VVG §28Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, 3. Auflage, Rn. 127
22 Armbrüster in Prölss / Martin (2018): VVG §28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, Versicherungsvertragsgesetzt, 30. Auflage, Rn. 162
23 Vgl. Armbrüster in Prölss / Martin (2018): VVG §28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, Versicherungsvertragsgesetzt, 30. Auflage, Rn. 162
24 Vgl. BGH VersR (2007): 238
25 Vgl. Armbrüster in Prölss / Martin (2018): VVG §28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, Versicherungsvertragsgesetzt, 30. Auflage, Rn. 147
26 Vgl. Armbrüster in Prölss / Martin (2018): VVG §28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, Versicherungsvertragsgesetzt, 30. Auflage, Rn. 152
27 Vgl. Armbrüster in Prölss / Martin (2018): VVG §28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, Versicherungsvertragsgesetzt, 30. Auflage, Rn. 152
28 Vgl. Armbrüster in Prölss / Martin (2018): VVG §28Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, Versicherungsvertragsgesetzt, 30. Auflage, Rn. 111
29 BGH, r+s 1993, 201 = VersR 1993, 823
30 Vgl. BGH, r+s 1993, 201 = VersR 1993, 823
31 BGHZ 122, 250, 253 =VersR 1993, 828, 829; BGH VersR 1996, 1229, 1230; 2011, 1003 Rn. 29; vgl. auch Cyrus S. 89ff.: Repräsentant muss „risikotechnisch" an die Stelle des VNs treten
32 Vgl. Langheid in Langheid / Rixecker (2019): VVG §81 VVG Herbeiführung des Versicherungsfalles, 6. Auflage, Rn. 21
33 Vgl. Armbrüster in Prölss / Martin (2018): VVG §28Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, Versicherungsvertragsgesetzt, 30. Auflage, Rn. 113
34 Vgl. Armbrüster in Prölss / Martin (2018): VVG §28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, 30. Auflage, Rn. 104
35 Vgl. Langheid in Langheid / Rixecker (2019): VVG §81 VVG Herbeiführung des Versicherungsfalles, 6. Auflage, Rn. 21
Details
- Seiten
- 29
- Jahr
- 2019
- ISBN (eBook)
- 9783346266583
- ISBN (Buch)
- 9783346266590
- Sprache
- Deutsch
- Katalognummer
- v936918
- Institution / Hochschule
- Technische Hochschule Köln, ehem. Fachhochschule Köln
- Note
- 2,0
- Schlagworte
- VVG Wissensvertreter Wissenserklärungsvertreter Repräsentant §166 BGB §164 BGB §70 VVG