Lade Inhalt...

Die wirtschaftsrechtlichen Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus Pandemie. Drohender Subventionsbetrug, Insolvenzverschleppung und Betrug durch Vorspielen der Leistungsfähigkeit

©2020 Essay 9 Seiten

Zusammenfassung

Diese Arbeit soll einen Überblick über die strafrechtlichen Risiken aufzeigen, wenn staatliche Soforthilfen im Zuge der SARS-CoV-2-Virus Pandemie unberechtigt in Anspruch genommen oder eine Insolvenz verschleppt wird. Zunächst wird der drohende Subventionsbetrug gemäß § 264 Abs. 1 StGB bei der Antragsstellung auf staatliche Soforthilfen betrachtet. Anschließend wird die drohende Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO für den Fall, dass die Insolvenzreife einzig auf den Folgen der Ausbreitung des SARSCoV-2-Virus beruht, behandelt. Danach wird auf den drohenden Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB durch Vorspielen der Leistungsfähigkeit gegenüber Lieferanten und anderen Dienstleistern eingegangen.

Das SARS-CoV-2-Virus, umgangssprachlich Coronavirus genannt, verursacht ab Ende 2019 eine weltweite Pandemie. Anfang Dezember 2019 registrierte ein Arzt in der chinesischen Provinz Wuhan den ersten Patienten mit einer akuten infektiösen Lungenerkrankung beziehungsweise mit einem akuten respiratorischen Syndrom, auf Grundlage einer COVID 19 Infektion. Am 20. Januar 2020 tauchte das Virus erstmals außerhalb Asiens, in Amerika, auf.

Die Ausbreitung des Virus schreitet seitdem fort. Die WHO stufte die SARS-CoV-2-Virus bedingte Infektionswelle am 11. März 2020 als Pandemie ein. Es handelt sich wie bei allen anderen bekannten Coronaviren, um ein behülltes einsträngiges RNS-Virus, das sich über Endozytose oder Membranfusion, unter Zuhilfenahme der vorhandenen ACE2 und TMPRSS2 Proteine bedient, um sich in die Wirtszelle einzuschleusen.

Eine Verlangsamung und eine Eindämmung des Virus können durch Hygiene- und Schutzmaßnahmen erreicht werden. Die Bundesregierung ergreift daher drastische Maßnahmen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes wie beispielsweise Betriebsschließungen. Der Bund und die Länder versuchen durch diverse Maßnahmen, wie zum Beispiel die Soforthilfen, Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuerzahlungen und Kurzarbeit, die gravierenden ökonomischen Folgen abzufedern und eine Insolvenzwelle abzuwenden.

Leseprobe

Gliederung

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Drohender Subventionsbetrug gemäß § 264 Abs. 1 StGB bei 1 der Antragsstellung auf staatliche Soforthilfen

3. Drohende Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO für den Fall, dass die Insolvenzreife einzig auf den Folgen der Ausbreitung des SARSCoV-2-Virus beruht

4. Drohender Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB durch Vorspielen der Leistungsfähigkeit gegenüber Lieferanten und anderen Dienstleistern

5. Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz

AO Abgabenordnung

ACE2 Angiontensin-Converting Enzyme 2

Bspw. Beispielsweise

Bzw. Beziehungsweise

COVInsAG COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz

InsO Insolvenzordnung

Nr. Nummer

MüKo Münchener Kommentar

NZI Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht

Rn. Randnummer

RNS Ribonukleinsäure

StGB Strafgesetzbuch

TMPRSS2 Transmembrane Protease Serine Subtype 2

Vgl. vergleiche

WHO World Health Organization

1. Einleitung

Das SARS-CoV-2-Virus, umgangssprachlich Coronavirus genannt, verursacht ab Ende 2019 eine weltweite Pandemie. Anfang Dezember 2019 registrierte ein Arzt in der chinesischen Provinz Wuhan den ersten Patienten mit einer akuten infektiösen Lungenerkrankung bzw. mit einem akuten respiratorischen Syndrom, auf Grundlage einer COVID 19 Infektion.1 Am 20. Januar 2020 tauchte das Virus erstmals außerhalb Asiens, in Amerika, auf.2 Die Ausbreitung des Virus schreitet fort. Die WHO stufte die SARS-CoV-2-Virus bedingte Infektionswelle am 11. März 2020 als Pandemie ein.3 Es handelt sich wie bei allen anderen bekannten Coronaviren, um ein behülltes einsträngiges RNS-Virus.4 Das sich über Endozytose oder Membranfusion, unter Zuhilfenahme der vorhandenen ACE2 und TMPRSS2 Proteine bedient, um sich in die Wirtszelle einzuschleusen.5

Bedeutet, eine Verlangsamung und eine Eindämmung des Virus kann durch Hygiene- und Schutzmaßnahmen erreicht werden. Die Bundesregierung ergreift drastische Maßnahmen, auf Grundlage des Infektionsschutzgesetztes, wie bspw. Betriebsschließungen.6 Der Bund und die Länder versuchen durch diverse Maßnahmen, wie bspw. Soforthilfen, Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuerzahlungen und Kurzarbeit, die gravierenden ökonomischen Folgen abzufedern und eine Insolvenzwelle abzuwenden.

Dieses Scientific Essay soll einen Überblick über die strafrechtlichen Risiken aufzeigen, wenn staatliche Soforthilfen unberechtigt in Anspruch genommen werden oder eine Insolvenz verschleppt wird.

2. Drohender Subventionsbetrug gemäß § 264 Abs. 1 StGB bei der Antragsstellung auf staatliche Soforthilfen

Der Bund und die Länder haben zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen durch die Pandemie für Unternehmen und Selbstständige Soforthilfen zur Verfügung gestellt. Diese Hilfen werden über die Investitionsbanken der Länder und des Bundes in Form von zinsfreien Darlehen oder Zuschüssen für die Überbrückung von Liquiditätsengpässen bereitgestellt. Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen eine Insolvenzwelle abzufedern.

Kriterien um von diesen Programmen begünstigt zu sein sind zum einen, dass der Antragsteller sich in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage, infolge der Corona-Pandemie befindet und zum anderen muss sich für den Antragsteller ein Liquiditätsengpass ergeben.

Darüber hinaus können auch andere existenzbedrohende Gründe, Honorarausfälle und Umsatzeinbrüche zur Soforthilfe berechtigen, die genauen Voraussetzungen variieren zwischen den Subventionsgebern. Einheitlich ist, dass der Antragssteller versichern muss, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten erst nach dem 01. März 2020 infolge der Pandemie eingetreten sind (§1 COVInsAG).

Das Beantragungsverfahren soll unkompliziert sein. Dabei werden die Anträge häufig nur auf Plausibilität geprüft, um die Hilfen zügig auszuzahlen. Dennoch ist es für den Antragssteller wichtig die Antragsvoraussetzungen genau zu kennen und zu beachten, denn die Zuwendungsvoraussetzungen werden nachträglich durch die gewährenden Stellen auf Richtigkeit sorgfältig geprüft. Zusätzlich werden diese Voraussetzungen bei der nächsten Steuererklärung durch die Finanzämter geprüft.

Es ist zu erkennen von welch hoher Relevanz es ist den Antrag vollständig, wahrheitsgemäß und mit größter Sorgfalt auszufüllen. Sollten im Antrag unrichtige Angaben gemacht werden, die zu einer übermäßigen oder unzulässigen Auszahlung der Hilfen führt, droht neben der Rückforderung der ausgezahlten Soforthilfe eine strafrechtliche Verfolgung aufgrund des Straftatbestandes des Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB oder auch die der falschen Versicherung des Eides statt nach § 156 StGB. Auch die zweckwidrige Verwendung der erhaltenen Soforthilfe erfüllt grundsätzlich den objektiven Straftatbestand.

Die Soforthilfen sind Leitungen, aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder, die ohne marktmäßige Gegenleistung zur Förderung der Wirtschaft an Unternehmen gezahlt werden, somit erfüllen die Voraussetzungen des § 264 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 StGB und sind Subventionen im Sinne der Vorschrift.

Strafbar macht sich wer gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB einem Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB den Subventionsgeber entgegen der Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über solche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Unrichtige oder unvollständige Angaben im Antrag reichen also aus, um den objektiven Tatbestand zu erfüllen. Als Subventionserheblich gelten nach § 264 Abs. 9 StGB alle Tatsachen, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder von denen die Gewährung, Bewilligung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

Der Straftatbestand des Subventionsbetrugs kann leichtfertig begangen werden, § 264 Abs. 5 StGB. Zur Erfüllung des Grundtatbestand des § 264 Abs.1 Nr.1 StGB genügt die Angabe unrichtiger Tatsachen gegenüber dem Subventionsgeber, da es nicht auf die tatsächliche Auszahlung der Subventionsmittel ankommt. Folglich erfüllt das bloße versenden des Antrages mit Falschangaben den Tatbestand des Subventionsbetruges. In den Anträgen wird ausdrücklich auf den § 264 StGB verwiesen, wodurch Falschangaben eine taugliche Tathandlung darstellen. Hierbei ist es nicht relevant, ob der Antragssteller die Angaben wahrnimmt oder sich irrt, anders als beim Betrug gemäß § 263 StGB.

Darüber hinaus ist die zweckwidrige Verwendung der rechtmäßig erhaltenen Subvention gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar. Grundsätzlich dienen die Soforthilfen zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses und der daraus resultierenden existenzbedrohenden Lage des Subventionsempfängers. Es ist darauf zu achten, dass die ausgegeben Mittel Beschränkungen unterliegen und sie ausschließlich in dem vorgesehen Rahmen zu verwenden sind. Bedeutet die Subventionen sind nur für laufende Betriebsausgaben zu verwenden nicht etwa für eine Ausschüttung an die Gesellschafter.7 Die Verjährungsfrist für das Vergehen des Subventionsbetrugs beträgt in der Regel fünf Jahre ab Beendigung der Tat. Sanktioniert wird die Erfüllung des § 264 StGB mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen im Sinne des zweiten Absatzes erstreckt sich das Strafmaß auf sechs Monate bis zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Eine Strafbarkeit kann der leichtfertig agierende Antragsteller abwenden in dem er die Gewährung der beantragten, aber noch nicht gewährten Mittel durch eine Rücknahme des Antrags verhindert, § 264 Abs. 6 Satz 1 StGB.

Sollte die Subvention durch den Subventionsgeber nicht gewährt werden bleibt der Antragssteller straflos, sollte er sich ernsthaft und freiwillig darum bemüht haben die Gewährung der Subvention zu verhindern (§ 264 Abs. 6 Satz 2 StGB).

3. Drohende Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO für den Fall, dass die Insolvenzreife einzig auf den Folgen der Ausbreitung des SARSCoV-2-Virus beruht

Nach grundsätzlich rechtlicher Beurteilung würde ein signifikanter Anteil der deutschen Unternehmen derzeit die Insolvenzantragsgründe erfüllen. Um die ökonomischen Folgen der Pandemie abzufedern hat der Bundestag am 25. März 2020 eine Entlastungsregelung beschlossen. Grundsätzlich dient das Insolvenzrecht zum Schutz aller Beteiligten in einer Volkswirtschaft, dazu die gesunden Unternehmen vor nicht wettbewerbsfähigen Unternehmen zu schützen. In einer Ausnahmesituation, wie aktuell, müssen diese Regelungen ausgeweitet werden, um die ökonomisch gesunden Strukturen Deutschlands zu erhalten.

Hinsichtlich einer möglichen Strafbarkeit nach § 15a InsO hat der Bundestag am 27. März 2020 das „Gesetz zur vorrübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG)“ beschlossen.8 Der § 1 des COVInsAG besagt, dass die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis zum 30. September 2020 ausgesetzt ist. Vorausgesetzt die Insolvenzreife begründet sich exogen in der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus. Davon ausgenommen sind Unternehmen die am 31. Dezember 2019 nicht Zahlungsunfähig waren und bei denen keine Aussicht darauf besteht die bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Dieser Stichtag ist von hoher Relevanz, um die Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungsfähigkeit rechnerisch abzugrenzen.9 Zur Ermittlung dieser ist eine Liquiditätsbilanz zu erstellen, die die zur Verfügung stehenden liquiden Mittel den fälligen Verbindlichkeiten, über einen Zeitraum von drei Wochen, gegenüberstellt.10 Am Fälligkeitstag darf die Unterdeckung 10% nicht übersteigen, ansonsten muss die Zahlungsunfähigkeit des betroffenen Unternehmens angenommen werden.11

Eine zentrale Rolle spielt die Fortführungsprognose. In der geprüft wird, ob eine berechtige Annahme dazu besteht, dass die vorhandene Zahlungsunfähigkeit durch die Aufnahme des Regelbetriebs des Unternehmens wieder in die Lage versetzt aus eigener Kraft eine genügende Liquidität herzustellen.12 Das Bedeutet: die Legislative lässt insolvente Unternehmen weiterhin am Markt teilnehmen.13 Geschäftsführer die die Aussetzungsregel nutzen möchten, sollten das Unternehmen zunächst nach den Vorgaben gründlich überprüfen und die Ergebnisse zu denen sie gekommen sind, für eine spätere Beweisbarkeit, sorgfältig dokumentieren.14 Im Zweifelsfall ist eine Sachkundige Stelle heranzuziehen um eine Strafbarkeit, wegen Insolvenzverschleppung in Folge von einer nicht rechtmäßigen Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, zu vermeiden. Sollte die Inanspruchnahme unzulässig sein und sich ein Vertiefungsschaden, durch das unberechtigte Fortführen eines insolventen Unternehmens, ergeben so ist dies grundsätzlich der Geschäftsführung anzulasten. Konträr zur bisherigen Rechtslage wurde durch das COVInsAG die sensiblen Organhaftungstatbestände einschränkt. So sind zur Fortführung des Unternehmens notwendige Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes getätigt wurden, trotz Insolvenzreife vereinbar und objektiv gerechtfertigt und damit nicht pflichtwidrig.15

[...]


1 Tang et al, On the origin and continuing evolution of SARS-CoV-2, National Science Review. 2020.

2 https://covid19.who.int/explorer, Zugriff am 11.05.2020.

3 WHO Director-General's opening remarks at the media briefing on COVID-19, Zugriff am 11.05.2020.

4 Li et al, Molecular immune pathogenesis and diagnosis of COVID-19, Journal of Pharmaceutical Analysis; 2020.

5 Fehr/Perlman, Coronaviruses: An Overview of Their Replication and Pathogenesis, Seiten 1-23.

6 Nerlich/Römermann/Römermann, COVInsAG § 1, Rn. 4.

7 Schluck-Amend: Änderungen im Insolvenzrecht durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz(NZI 2020, 289) 292.

8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 569.

9 Nerlich/Römermann/Römermann, COVInsAG, § 1 Rn. 37.

10 Eilenberger, MüKoInsO, § 17 Rn. 18.

11 Eilenberger, MüKoInsO, § 17 Rn. 18a.

12 Nerlich/Römermann/Mönning, InsO, § 19 Rn. 17.

13 Nerlich/Römermann/Römermann, COVInsAG, § 1 Rn. 22.

14 Schluck-Amend, Änderungen im Insolvenzrecht durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz; NZI 2020, 289; 291.

15 Nerlich/Römermann/Römermann, COVInsAG, § 2 Rn. 17.

Details

Seiten
9
Jahr
2020
ISBN (eBook)
9783346284228
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie und Management gemeinnützige GmbH, Hochschulstudienzentrum Hamburg
Erscheinungsdatum
2020 (Oktober)
Note
2,0
Schlagworte
Pandemie Wirtschaftsstrafrecht strafrechtlich Folgen
Zurück

Titel: Die wirtschaftsrechtlichen Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus Pandemie. Drohender Subventionsbetrug, Insolvenzverschleppung und Betrug durch Vorspielen der Leistungsfähigkeit