Im Rahmen dieser Studienarbeit möchte der Autor die Funktionsweise des Energiehofs bei Herlazhofen vorstellen. Des Weiteren wird er auf die Umweltauswirkungen und die rechtlichen Grundlagen zur Genehmigung der Biogasanlage eingehen. Speziell auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren und die privilegierte Zulässigkeit im Außenbereich am Beispiel des Energiehofs Herlazhofen.
In den letzten Jahren stieg die Anzahl der errichteten Biogasanlagen sehr stark an, da durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz die Vergütungssätze für den Biogas-Strom festgelegt wurden. Zudem wurde die Privilegierung von relativ kleinen Biogasanlagen im BauGB eingefügt. Dies bedeutet für einige Landwirte eine äußerst lukrative Einnahmequelle. Allerdings müssen sich die Betreiber solcher Biogasanlagen mit einer Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen auseinandersetzten, die sowohl die Zulassung als auch den Betrieb der Anlage regeln.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2 Vorstellung des Projekts
2.1 Allgemeines
2.2 Anlagenbeschreibung
2.3 Betriebs- und Verfahrensbeschreibung
2.3.1 Der Gärrohstoff
2.3.2 Silierung
2.3.3 Flüssigkeitsbeschickung des Fermenter
2.3.4 Feststoffeinbringschnecke
2.3.5 Biogasproduktion, Fermenter
2.3.6 Fermenter Heizung
2.3.7 Rührwerke
2.3.8 Endlager
2.3.9 Gasspeicher
2.3.10 BHKW
3 Planungsrecht – Privilegierte Zulässigkeit im Außenbereich
4 Genehmigungsrecht – immissionsschutzrechtliche Genehmigung
4.1 Allgemeines
4.2 Vorgehensweise bei Genehmigungen von Biogasanlagen
4.2.1 Baugenehmigung
4.2.2 Immissionsschutzrechtliche Genehmigung
4.3 Die Schutzgüter (nach §1 (1) BImSchG)
4.3.1 Schutzgut Pflanzen und Tiere
4.3.2 Schutzgut Boden
4.3.3 Schutzgut Wasser
4.3.4 Schutzgut Klima, Luft
4.3.5 Schutzgut Landschaftsbild
4.3.6 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Mensch
4.3.7 Umweltbezogene Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter
5 Probleme bei der geplanten Errichtung einer Biogasanlage
5.1 Beteiligte Behörden
5.2 Konfliktpunkte und deren Bewältigung
6 Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
In den letzten Jahren stieg die Anzahl der errichteten Biogasanlagen sehr stark an, da durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz die Vergütungssätze für den Biogas-Strom festgelegt wurden. Zudem wurde die Privilegierung von relativ kleinen Biogasanlagen im BauGB eingefügt. Dies bedeutet für einige Landwirte eine äußerst lukrative Einnahmequelle. Allerdings müssen sich die Betreiber solcher Biogasanlagen mit einer Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen auseinander setzten, die sowohl die Zulassung als auch den Betrieb der Anlage regeln.
Im Rahmen dieser Studienarbeit möchte ich die Funktionsweise des Energiehofs. vorstellen. Desweiteren werde ich auf die Umweltauswirkungen und die rechtlichen Grundlagen zur Genehmigung der Biogasanlage Herlazhofen eingehen. Speziell auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren und die privilegierte Zulässigkeit im Außenbereich am Beispiel des Energiehofs.
2 Vorstellung des Projekts
2.1 Allgemeines
Der Energiehof ist eine Biogasanlage zur regenerativen Energiegewinnung aus nachwachsenden Rohstoffen am Standort Leutkirch-Herlazhofen (Baden-Württemberg). Der Standort befindet sich im Außenbereich ca. 350 m nordöstlich des geschlossenen Siedlungsbereichs von Herlazhofen.
Die Anlage bedarf aufgrund einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von insgesamt 1.203 kW einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach §4 (1) Satz 1 BImSchG. Zur Energiegewinnung sollen landwirtschaftliche Stoffe von ca. 9.300 to/a (Gras, Getreidekörner und Silomais) verwendet werden. Das durch den anaeroben Abbau der organischen Substanzen entstehende Biogas wird in zwei Blockheizkraftwerken zur Strom- und Wärmeerzeugung genutzt. Der Gärrückstand wird anschließend als Dünger verwendet. Bei diesem Projekt handelt es sich um eine Speicherdurchfluss-Biogasanlage.1
2.2 Anlagenbeschreibung
Die Biogasanlage besteht aus den folgenden Hauptkomponenten:
1. Geschlossene Vorgrube aus Stahlbeton mit einem Durchmesser von 8 m und einer Tiefe von 4 m, mit einem Gesamtinhalt von 200 m³.
2. Geschlossener Fermenter aus Stahlbeton mit einem Durchmesser von 14 m und einer Tiefe von 6 m, mit einem Gesamtinhalt von 923 m³.
3. Geschlossener Fermenter aus Stahlbeton mit einem Durchmesser von 18 m und einer Tiefe von 5 m, mit einem Gesamtinhalt von 1270 m³.
4. Geschlossenes Endlager aus Stahlbeton mit einem Durchmesser von 14 m und einer Tiefe von 4 m, mit einem Gesamtinhalt von 615 m³. Das Endlager ist zwar mit einer Betondecke abgedeckt, aber nicht gasdicht.
5. Zwei Endlager aus Stahlbeton mit einem Durchmesser von 18 m und einer Tiefe von 6 m, mit einem Gesamtinhalt von 1526 m³. Einmal mit einer Betondecke und einmal mit einem Tragluftfoliendach abgedeckt.
6. Gemauerter Maschinenraum
7. Foliengasspeicher
8. Fahrsilo2
In dem Gärbehälter aus wasserundurchlässigem Beton wird unter Luft- und Lichtabschluss ca. 50% der zugeführten organischen Substanz zu Biogas abgebaut. Im Gärbehälter sammelt sich zunächst das Gas, weshalb der Bereich zwischen Wand und Decke gasdicht ausgeführt ist. Durch die Ständige Produktion wird das Gas in den Gasspeicher verdrängt. Von dort aus wird das zwischengelagerte Gas von der BHKW-Anlage verwertet.
Die Vergärung erfolgt im mesophilen Temperaturbereich (25-45°C). Die Prozesstemperatur beträgt 38°C. Der Gärbehälter ist allseits isoliert, wodurch der Prozesswärmebedarf auf durchschnittlich 34% reduziert werden kann. Die Wärmeenergie zur Aufrechterhaltung der Prozesstemperatur wird aus der Abwärme des BHKW gewonnen. Für den notwendigen Wärmeübertrag auf das Inputmaterial wird der Gärbehälter im unteren Wandbereich mit einem mehrkreisigen aufgeständertem Rohrsystem ausgerüstet. Ein Umstieg auf einen thermophilen Betrieb (52-53°C) ist mit der vorhandenen Technik jederzeit möglich.3
2.3 Betriebs- und Verfahrensbeschreibung
2.3.1 Der Gärrohstoff
Das Inputmaterial besteht aus Maissilage, Grassilage, Getreidekörnern und Regenwasser. Alle in der Anlage verwendeten Stoffe stammen aus landwirtschaftlicher Produktion, sowie aus eigens für die energetische Verwertung angebauten Nachwachsenden Rohstoffen.
2.3.2 Silierung
Die Silierung der zerkleinerten Biomasse erfolgt in eine Fahrsiloanlage. Der Fermenterinput wird stets aus dem Anschnitt einer Silozelle entnommen, um Geruchsemissionen an der Siloanschnittstelle so gering wie möglich zu halten. Die Siloentnahme erfolgt ein- oder zweimal täglich, wobei das entnommene Silagematerial mittels Schaufellader in das Feststoffeinbringsystem transportiert wird.
2.3.3 Flüssigkeitsbeschickung des Fermenter
Die Vorgrube dient als Vorratsbehälter für Sickersaft und Regenwasser aus der Siloanlage. Mit Hilfe der Zentralpumpstation wird im kontinuierlichen Intervallbetrieb der Fermenter befüllt. Der Endlagerbehälter wird quasi durch das Verdrängungsverfahren des täglich zugeführten Inputmaterials mit genau der Menge an teilweise vergorenem Material aus dem Fermenter befüllt, welcher an Feststoffen und flüssigem Input zuvor in den Fermenter zugegeben wurde.
2.3.4 Feststoffeinbringschnecke
Bei der Feststoffeinbringschnecke handelt es sich um einen Trichter, welcher neben dem Fermenter positioniert ist und über ein Rohrleitungssystem mit dem Fermenter verbunden ist. Die Zuleitung erfolgt unter dem Füllstand des Fermenters, so dass eine Gassperre gewährleistet ist. Die Pflanzensilage wird durch eine Förderschnecke aufgelockert, zerkleinert und in den Fermenter gedrückt. Der Fermenter wird mehrmals täglich mit jeweils derselben Inputmenge beschickt. Die in das System einzubringende Silage wird zweimal täglich in der Vorratstrichter der Feststoffeinbringschnecke eingebracht. An beiden Fermentern ist jeweils ein Schneckensystem angebaut.
2.3.5 Biogasproduktion, Fermenter
Die Biogasproduktion erfolgt in mesophilen oder thermophilen Betrieb. Im Fermentationsbetrieb ist die Sicherstellung von Heizung und Durchmischung essentiell. Die Überwachung dieser Funktionen ist Stand der Technik. Der oder die Fermenter können ganzjährig gefüllt bleiben und werden nur im Revisionsfall geleert.
2.3.6 Fermenter Heizung
Die Wärmezufuhr erfolgt mittels einer thermostatisch geregelten Fermenter-Wandheizung. Die Heizspiralen sind im Fermenter mehrkreisig verlegt, wobei jeder Heizkreis unabhängig voneinander abschaltbar ist. Die Wandhalter für die Heizungsrohre sind dabei gegenseitig in regelmäßigen Abständen auf die Fermenterinnenwand aufgedübelt. Durch die abwechselnde Aufständerung der Heizungsrohrhalterungen ist eine maximale Sicherheit gegen Beschädigungen gegeben und somit durch die Abwärme des BHKW für eine ausreichende Wärmeversorgung des Fermenters und aller sonstiger wärmebedürftigen Bauteile gesorgt.
2.3.7 Rührwerke
Die Durchmischung des Behälterinhaltes wird durch Rührwerke gesichert. Die Funktion der Rührwerke wird über seitliche Schauglasarmaturen im täglichen Routinegang überprüft.
2.3.8 Endlager
Der Gärstoff gelangt über die zentrale Pumpstation aus den Fermentern in die Endlager
2.3.9 Gasspeicher
Ein weiterer Gasspeicher über dem Pumpschacht wurde errichtet, das Endlager ist zusätzlich mit einem Tragluftdach abgedeckt. Sie sind den Erfordernissen entsprechend gas dicht, druckfest, UV-, temperatur- und witterungsbeständig.
2.3.10 BHKW
Die BHKWs sind in den beiden Maschinenräumen des Maschinenhauses aufgestellt. Sie wandeln das gewonnene Biogas in elektrischen Strom und Wärme um. Der produzierte elektrische Strom wird über eine Trafostation komplett in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Die entstehende Aggregatabwärme wird zum Teil als benötigte Prozesswärme zur Fermenterheizung abgegeben. Der übrige Teil wird zur Beheizung von Wohnhaus und Werkstatt verwendet oder über Wärmetauscher abgeführt.4
3 Planungsrecht – Privilegierte Zulässigkeit im Außenbereich
Im Planungsrecht wird Grundsätzlich unter drei Bereichen unterschieden, dem Bauen im unbeplanten Innenbereich, dem Bauen innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und dem Bauen im Außenbereich.
Wenn die Anlage den Voraussetzungen eines bestehenden Bebauungsplanes entspricht und die Erschließung der Anlage als gesichert gilt ist diese nach §30 (1) BauGB zulässig. Hierzu ist noch zu erwähnen, dass die Möglichkeit besteht zusammen mit der jeweiligen Gemeinde einen geeigneten Standort zu suchen. Dieser Standort wird dann mit der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes festgelegt.
Im unbeplanten Innenbereich ist der Bau einer Biogasanlage nach §34 (1) BauGB nur dann zulässig, wenn sie sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in den Ortsteil einfügt. Allerdings ist es sehr selten, dass eine Biogasanlage in einem unbeplanten Innenbereich zulässig ist.5
Die meisten Biogasanlagen werden im Außenbereich gebaut. Der Außenbereich ist im planungsrechtlichen Sinne der Teil einer Gemeinde der weder durch einen Bebauungsplan überplant ist (§30 BauGB), noch im Zusammenhang bebaut ist (§34 BauGB). Die Siedlungsfähigkeit im Außenbereich kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht, beispielsweise wenn es privilegiert wird. Wenn ein Vorhaben die Voraussetzungen nach §35 BauGB erfüllt wird es als privilegiert bezeichnet. Dies ist der Fall, wenn eine ausreichende Erschließung des Gebäudes gesichert ist und es den öffentlichen Belangen nicht entgegensteht.
Zudem muss es mindestens einen der folgenden Punkte erfüllen:
1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen
2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen
3. der öffentlichen Versorgung dienen (Gas, Wasser, Wärme, Elektrizität, usw.)
4. wegen seiner besonderen Anforderungen oder nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden können
5. der Erforschung und Nutzung von Wind- und Wasserenergie dienen
6. der Nutzung von Biomasse dienen
7. der Erforschung und Nutzung von Kernenergie, oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dienen
8. der Nutzung solarer Strahlungsenergie auf Dach- und Außenwandflächen dienen
Im Einzelfall können auch sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn deren Ausführung und Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und deren Erschließung gesichert ist. Also ist es Grundsätzlich auch möglich eine Biogasanlage ohne Privilegierte Zulässigkeit im Außenbereich zu Errichten.6
Damit keine öffentlichen Belange nach §35 (3) Satz 1 BauGB beeinträchtigt werden muss das Vorhaben dem Flächennutzungsplan, sowie den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plänen entsprechen. Ebenso darf es keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen oder solchen ausgesetzt werden. Desweiteren wird darauf hingewiesen, dass das Vorhaben keine unwirtschaftlichen Aufwendungen für Anlagen der Ver- und Entsorgung, für Straßen oder für die Sicherheit und Gesundheit erfordern darf. Es dürfen auch keine Belange des Naturschutzes, des Denkmalschutzes oder der Bodenschutzes beeinträchtigt werden. Zudem darf das Vorhaben weder den Hochwasserschutz noch die Wasserwirtschaft gefährden. Außerdem darf nicht befürchtet werden, dass dadurch Splittersiedlungen entstehen könnten und es darf nicht die Funktionsfähigkeit von Radaranlagen und Funkstellen beeinträchtigen.7
Als Standort für eine Biogasanlage bietet sich typischer Weise der Außenbereich an. Zwar ist es möglich Biogasanlagen in dem Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder im Unbeplanten Innenbereich zu bauen, allerdings sind diese Fälle eher atypisch. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die privilegierten Vorhaben im Außenbereich generell geplant. Dies hat zu Folge, dass Biogasanlagen die in den Anwendungsbereich des §35 (1) Nr. 6 BauGB fallen immer zulässig sind, wenn eine ausreichende Erschließung gesichert ist und keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Damit eine Anlage tatsächlich im Außenbereich privilegiert zulässig ist muss sie die Voraussetzungen der eben genannten Vorschrift erfüllen. So darf die Kapazität der Anlage die Erzeugung von 2,3 Millionen m³ Biogas pro Jahr nicht überschreiten. Außerdem darf die Feuerungsleistung anderer Anlagen nicht mehr als 2,0 MW betragen. Desweiteren darf pro Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben werden und das Vorhaben muss in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, was bei Biogasanlagen im Regelfall Landwirtschaftliche Betriebe sein werden. Zum räumlich-funktionalen Zusammenhang wird zwar keine konkrete Angabe in Meter gemacht, allerdings wird ein objektiv eindeutig erkennbarer Zusammenhang vorausgesetzt. In der Praxis bedeutet dies, dass jeweils im Einzelfall geprüft werden muss ob ein räumlich-funktionaler Zusammenhang besteht. Außerdem muss die verwendete Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder aus nahe gelegenen Betrieben stammen. Allerdings müssen letztere nicht Mittbetreiber der Anlage sein. Hierbei ist es auch nicht von Belang, ob die Biomasse auf Flächen angebaut wird die dem Betriebsinhaber gehören, oder auf gepachteten Flächen. Durch den Verweis auf nahe gelegene Gebiete soll verhindert werden, dass die Biomasse durch Ferntransporte beschafft wird. Allerdings muss im Einzelfall entschieden werden, was als nahegelegenes Gebiet gilt.8
Die Biogasanlage in Herlazhofen wurde als Vorhaben im privilegierten Außenbereich realisiert, da alle Anforderungen nach §35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB erfüllt wurden. Die Erschließung wurde unter anderem durch einen bereits bestehenden Landwirtschaftlichen Betrieb gesichert und es wurden keine öffentlichen Belange beeinträchtigt. Die maximale Anlagenleistung beträgt ca. 1,7 Millionen m³ Biogasproduktion pro Jahr, was die vorgegebenen 2,3 Millionen m³ Biogas pro Jahr nicht überschreitet. Zudem kommt die verwendete Biomasse fast ausschließlich aus dem von Herrn G. geführten Betrieb.9
4 Genehmigungsrecht – immissionsschutzrechtliche Genehmigung
4.1 Allgemeines
Neben den Planungsrechtlichen Bestimmungen muss bei der Errichtung einer Biogasanlage auch die genehmigungsrechtlichen Bestimmungen und auch auf die immissionsschutzrechlichen Bestimmungen (nach BImSchG) geachtet werden.
Der Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist es verschiedene Schutzgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Diese Schutzgüter umfassen Menschen, Tiere, Pflanzen, das Wasser, den Boden, die Atmosphäre sowie Kultur-und Sachgüter.10
Der Geltungsbereich des BImSchG umfasst vier Bereiche. Die Errichtung, sowie den Betrieb von Anlagen. Zudem das Herstellen und Einführen von Anlagen, Treibstoffen und Brennstoffen nach §§32-37 BImSchG. Es enthält außerdem Vorschriften über die Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen jeglicher Art sowie deren Ausrüstung und Prüfung. Dazu kommen noch Vorschriften über den Bau öffentlicher Straßen, Eisenbahnen, Straßenbahnen und Magnetschwebebahnen nach §§41-43 BImSchG.11
In §4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird auf die Genehmigung eingegangen. So benötigen Anlagen, die auf Grund deren Beschaffenheit besonders dazu geeignet sind schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen eine solche Genehmigung. Der §4 BImSchG enthält mit Verbindung mit der 4. BImSchV eine genaue Auflistung der Anlagen die genehmigungsbedürftig sind. Anlagen die nicht in diesem Sinne genehmigungspflichtig sind werden von den Belangen des Immissionsschutzes normalerweise weniger stark berührt.12
In dem Anhang 1 des §1 der 4. BImSchV werden Alle Anlagen genannt, die eine Genehmigung nach BImSchG benötigen, sofern sie länger als 12 Monate an dem gleichen Ort betrieben werden. Laut §1 (2) der 4. BImSchV benötigen alle Anlagenteile die zum Betrieb notwendig sind eine Genehmigung. Zu ihnen zählen auch Nebeneinrichtungen die mit Anlagenteilen in einem betriebstechnischen und räumlichen Zusammenhang stehen und für das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen oder sonstiger Gefahren von Bedeutung sein können. Die Voraussetzungen des Anhanges 1 gelten auch, wenn mehrere gleiche Anlagen auf engem Raum stehen und in betrieblichem Zusammenhang stehen. Laut §1 (3) BImSchV gilt als enger Raum mit betrieblichem Zusammenhang, wenn mehrere Anlagen auf dem gleichen Betriebsgelände stehen, mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind oder einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.13
[...]
1 Vgl. Interview mit dem Energiehofbetreiber Reinhold G.
2 Vgl. Unterlagen des Energiehofbetreibers Reinhold G.
3 Vgl. Interview mit dem Energiehofbetreiber Reinhold G.
4 Vgl. Interview mit Energiehofbetreiber Reinhold G.
5 Vgl. Blanke Meier Evers: Errichtung und Betrieb von Biogasanlagen im Landwirtschaftlichen Bereich S. 7
6 Vgl. Akademie für Raumforschung und Landesplanung (2013): Privilegierung von Außenbereichsvorhaben i. S. d. § 35 BauGB S.1-3 Siehe auch: §30, §34, §35 BauGB und Marc Christian Binder (2008): Die Bauleitplanerischen Steuerungsmöglichkeiten bei der Ansiedelung von Biogasanlagen S. 6-9
7 Vgl. §35 (3) BauGB
8 Vgl. Blanke Meier Evers: Errichtung und Betrieb von Biogasanlagen im Landwirtschaftlichen Bereich S. 7-12 Siehe auch §35 Abs. 1 Nr. 6BauGB
9 Vgl. Unterlagen des Energiehofbetreibers Reinhold G.
10 Vgl. §1 (1) BImSchG
11 §2 (1) BImSchG
12 Vgl. www.jura-fragen.de/genehmigungsbeduerftigkeit-bimschg/
13 Vgl. §1 4.BImSchV