Investitionen in Kryptowährungen. Abgrenzung eines Gewerbebetriebes von einer privaten Vermögensverwaltung
Hausarbeit (Hauptseminar) 2019 17 Seiten
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Begrifflichkeiten
2.1 Kryptowährungen
2.2 Blockchain
2.3 Abgrenzung von Kryptocoins und Kryptotoken
3. Der Gewerbetrieb und die private Vermögensverwaltung
3.1 Abgrenzung von Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung
3.2 Der Grundstückshandel
3.3 Der Goldhandel
3.4 Der Wertpapierhandel
4. Maßstäbe zur Abgrenzung von Kryptowährungen
4.1 Der Grundstückshandel und Kryptowährungen
4.2 Der Goldhandel und Kryptowährungen
4.3 Der Wertpapierhandel und Kryptowährungen
5. Die Finanzverwaltung
6. Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Im vergangenen Jahr erlangte der Bitcoin enorm viel mediale Aufmerksamkeit. Fast täglich erschienen Beiträge in der Tagespresse zum Thema Kryptowährungen und Bit- coin.1 Anleger konnten durch diese digitale Währung teilweise beträchtliche Gewinne erwirtschaften.2 Die Investitionen in Kryptowährungen sind erheblich gestiegen.3 Auch wenn dieser Hype mittlerweile etwas abgeflaut ist,4 was unter anderem mit dem starken Einbruch des Bitcoins im Jahr 2018 zusammenhängt, steigt die wirtschaftliche Relevanz von Kryptowährungen weiterhin an.5 Es kommt die Frage auf, wie solche neuartigen Investitionstätigkeiten steuerrechtlich zu behandeln sind.6 Diese Seminararbeit befasst sich mit der Abgrenzung eines Gewerbebetriebs zu einer privaten Vermögensverwaltung bei Investitionen in Kryptowährungen.
Zu Beginn der Arbeit werden Begrifflichkeiten bezüglich Kryptowährungen erklärt. Anschließend wird der Gewerbebetrieb von der privaten Vermögensverwaltung abgegrenzt. Die Kriterien des Gewerbebetriebs werden anschließend anhand von drei Fallbeispielen, welche Bezug auf den Grundstückhandel, den Handel mit Gold sowie den Handel mit Wertpapieren nehmen, erörtert. Im weiteren Verlauf werden Kryptowährungen mit diesen Fallbeispielen verglichen, bevor abschließend ein Blick auf die Finanzverwaltung geworfen wird.
2. Begrifflichkeiten
2.1 Kryptowährungen
Kryptowährungen sind digitale Währungen, welche oftmals auch als virtuelle Währungen bezeichnet werden.7 Digitale Währungen bilden eine Zahlungsalternative sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen, da sie als Tauschmittel eingesetzt werden können.8 Die Grundidee hinter Kryptowährungen ist eine Ersatzwährung zu bilden, die nicht vom Staat kontrolliert wird und von der nur eine begrenzte Geldmenge im Umlauf ist.9 Der Großteil aller Kryptowährungen basiert auf der Block- chain-Technologie.10
2.2 Blockchain
Die Blockchain ist die bekannteste Form der Distributed Ledger Technologie (DLT).11 Es ist das erste Buchungssystem, das die Notwendigkeit von Zentralinstanzen, wie beispielsweise Banken, vollständig beseitigt.12 Ermöglicht wird dies, indem sämtliche Informationen nicht mehr in einem zentralen Hauptbuch, sondern in einem dezentralen Netzwerk gespeichert werden.13
Eine Blockchain entsteht, indem Datenblöcke an einen Datensatz nach festen Regeln angehängt werden.14 Dadurch entsteht eine Kette aus Blöcken (Blockchain), wobei jeder neue Block auf den vorherigen verweist.15 Sinn dieser Kette ist es, sämtliche Transaktionen, die stattfinden, für immer fälschungssicher zu speichern.16 Dieses System ist absolut transparent, zuverlässig und unbestechlich.17
Kryptowährungen werden in der Literatur oftmals als Synonym für Kryptotoken und Kryptocoins verwendet.18 Im Folgenden werden die beiden Begriffe differenziert, wobei im Verlauf der Arbeit von Kryptowährungen gesprochen wird.
2.3 Abgrenzung von Kryptocoins und Kryptotoken
Kryptocoins sind digitale Münzen, deren wichtigstes Merkmal ist, eine eigene unabhängig Plattform beziehungsweise Blockchain zu nutzen.19 Die bekanntesten Kryp- towährungen, zu denen unter anderem Bitcoin und Ethereum zählen, gehören zu der Kategorie der Kryptocoins.20 Im Gegensatz dazu stehen Kryptotoken, die dieses Merkmal nicht erfüllen.21 Kryptotoken nutzen keine eigene Blockchain, sondern bauen auf einer anderen, meist der von Ethereum, auf.22
In dieser Arbeit wird lediglich auf diesen Hauptunterschied eingegangen, da eine ausführlichere Betrachtung der Unterschiede den Rahmen dieser Seminararbeit überschreiten würde.
Für die weitere Betrachtung wird der Begriff Kryptowährungen genutzt und soll sich auf alle virtuellen Währungen beziehen, die die DLT nutzen. Die Ursache dafür ist, dass die Kategorie der Kryptowährungen keine entscheidende Rolle bei der Abgrenzung von Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung einnimmt.23
3. Der Gewerbetrieb und die private Vermögensverwaltung
3.1 Abgrenzung von Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung
Grundlage für die Abgrenzung von Einkünften aus dem Gewerbebetrieb zu Einkünften aus der privaten Vermögensverwaltung bildet § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG. Eine Abgrenzung ist in erster Linie notwendig, da es zu einer gewerbesteuerlichen Mehrbelastung kommen kann, aber beispielsweise auch, da das Einkommensteuerrecht bei (gewerblichen) Gewinneinkünften eine Wertsteigerung erfasst.24 § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG definiert Folgendes: Wenn die positiven Tatbestandsmerkmale der Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinem wirtschaftlichen Verkehr erfüllt sind, kann es sich um einen Gewerbebetrieb handeln. Hinzu kommen noch Negativkriterien. In denen heißt es, dass es sich bei der Betätigung weder um eine Ausübung von Land- und Forstwirtschaft, eine Ausübung eines freien Berufes noch um eine andere selbstständige Arbeit handeln darf. Diese Kriterien stellen die notwendigen Bedingungen zur Abgrenzung eines Gewerbebetriebs dar. Es gibt weitere hinreichende Bedingungen. Das sogenannte (ungeschriebene) negative Tatbestandsmerkmal wurde entwickelt.25
Dies gibt an, dass es sich bei der Betätigung nicht um eine private Vermögensverwaltung handeln darf.26 Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich um eine private Vermögensverwaltung, „wenn (.) die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (...) entscheidend in den Vordergrund tritt.27
Um feststellen zu können, ob es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und der Verkehrsanschauung zu beurteilen.28 „Dabei ist die Verkehrsanschauung die gerichtsbekannte Anschauung, die urteilsfähige und unvoreingenommene Bürger von der Sache haben, wenn sie mit ihr befaßt werden.“29
Außerdem orientiert sich die Rechtsprechung an den unmittelbar der Lebenswirklichkeit entlehnten Berufsbildern.30 Es wird überprüft, ob es sich bei der konkreten Tätigkeit um ein Berufsbild handelt, welches bereits existiert.
Der BFH betont, dass es neben der Betrachtung typischer Berufsbilder ebenfalls wichtig ist, die artspezifischen Besonderheiten des gehandelten Wirtschaftsguts zu berück- sichtigen.31 Eine Einzelfallbeurteilung ist zwingend notwendig, wenn die Verkehrsanschauung als maßgebliches Kriterium dient.32
Unter Berücksichtigung aller Kriterien kann man einen Gewerbebetrieb von einer privaten Vermögensverwaltung abgrenzen. Welche dieser Kriterien maßgeblich auf Kryptowährungen anzuwenden sind wird im Folgenden untersucht. In Bezug auf einige Wirtschaftsgüter wurden bereits Fallgruppen vom BFH entwickelt: Der Grundstückshandel, der Handel mit Gold- und Edelmetallen sowie der Handel mit Wertpapieren.
3.2 Der Grundstückshandel
In Bezug auf den Grundstückshandel hat der BFH die „Drei-Objekt-Grenze“ entwickelt.33 Diese legt fest, dass zwischen dem Erwerb und der Veräußerung von mehr als drei Objekten maximal fünf Jahre vergehen dürfen.34 Andernfalls wird die Grenze der privaten Vermögensverwaltung im Regelfall überschritten, es handelt sich um einen Gewerbebetrieb.35 Der BFH begründet dies damit, dass in einem solchen Fall die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung im Vordergrund steht.36 Es handelt sich um ein Objekt im Sinne der „Drei-Objekt-Grenze“, wenn zwischen dem Erwerb, der Modernisierung oder der Errichtung und der Veräußerung ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.37
Wenn die die „Drei-Objekt-Grenze“ überschritten worden und gleichzeitig §15 Abs. 2 EStG erfüllt ist, handelt es sich in der Regel nicht um eine private Vermögensverwaltung, sondern um einen Gewerbebetrieb.38
3.3 Der Goldhandel
In der Rechtsprechung des BFH wird geprüft, ob die Tätigkeit des Goldhändlers dem Bild entspricht, das nach Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht.39 Dabei wurde festgestellt, dass es kein gesetzlich festgelegtes Leitbild gibt, welches auf den Beruf des Edelmetallhändlers, zu denen der Goldhändler zählt, anzuwenden ist.40 Es gibt für den Goldhandel in Deutschland nahezu keine staatlichen Regulierungen und im Weiteren gibt es auch keine gesetzlichen Vorschriften, die den Begriff des Goldhändlers oder Goldmaklers definieren und aufsichtsrechtlich regeln.41
Unter Berücksichtigung der artspezifischen Besonderheiten, kann vor allem das Kriterium der Anzahl der Geschäfte und dabei insbesondere die Umschlagshäufigkeit als maßgebliches Kriterium herangezogen werden.42 Der BFH nimmt an, dass häufige Umschichtung ein Indiz eines gewerblichen Händlers ist, denn Privatanleger würden Gold als eine langfristige Vermögensanlage nutzen.43
Dies wird auch im Urteil deutlich: Bei häufigem Umschlag „(...) besteht der Zweck der Goldgeschäfte nicht darin, Vermögen in Gold anzulegen, sondern allein darin, Gewinne zu erzielen.“44
Diese Annahme beruht auf Faktoren wie der allgemeinen Erwartung zur Wertstabilität von Gold, wodurch Gold als eine sichere langfristige Anlage angesehen wird.45
Ein weiteres Kriterium zur Abgrenzung beim Goldhandel stellt der erhebliche Einsatz von Fremdmitteln dar, um eine Hebelwirkung zu erreichen.46 Eine Fremdfinanzierung ist bei Gold für eine private Vermögensanlage nicht üblich.47 Dies wird damit begründet, dass Gold nicht laufend Erträge erwirtschaftet.48
In derselben Rechtsprechung werden noch weitere Kriterien aufgeführt, die für oder gegen das Vorliegen eines Gewerbebetriebs sprechen. Dazu zählen die konkrete Ausgestaltung des Geschäftsbetriebes, das Volumen einzelner oder der insgesamt getätigten Geschäfte, sowie die Hinwendung an eine breite Öffentlichkeit.49
Zuletzt ist noch zu berücksichtigen, dass es in Bezug auf den Goldhandel unbedeutend ist, ob Geschäfte auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter getätigt werden.50
3.4 Der Wertpapierhandel
Neben dem Grundstücks- und Goldhandel wurde vom BFH des Öfteren der Wertpapierhandel näher beleuchtet, um eine Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb vorzunehmen.51
Bezüglich des Handels mit Wertpapieren ist der BFH deutlich großzügiger. Eine hohe Umschlagshäufigkeit ist aufgrund der artspezifischen Besonderheiten von Wertpapieren üblich, es liegt „(...) in der Natur der Sache, den Bestand zu verändern, schlechte Papiere abzustoßen, gute zu erwerben und Kursgewinne zu realisieren.“52 Somit ist dies kein Indiz für das Bestehen eines Gewerbes.53 Hinzu kommt, dass Wertpapiere sehr vielfältig sind.54
Es ergeben sich verschiedene Handlungsmöglichkeiten für Privatinvestoren.55 Daher sind auch erhebliche Wertpapierumschichtungen zulässig, da dies ein Teil der Strategie zur Erwirtschaftung von Gewinn darstellen kann.56
Um ein Gewerbe kann es sich nur in Ausnahmefällen, bei Vorliegen besonderer Umstände, handeln.57 Es wurden Kriterien herausgearbeitet, die für eine gewisse Professionalisierung sprechen58, und die „(...) bei einer privaten Kapitalnutzung unüblich (.. ,)“59 sind. Folgende Kriterien kommen hierbei zum Tragen: Der Einsatz von Fremdkapital, das Unterhalten von Büros oder einer Organisation zur Geschäftsausführung, das Anbieten von Wertpapieren gegenüber einer breiten Öffentlichkeit, das Ausnutzen eines Marktes durch Berufserfahrung, sowie das Tätigwerden für fremde Rechnung.60 Hierbei ist noch hinzuzufügen, dass dem Einsatz von Fremdkapital, das Unterhalten von Büros61 und das Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz von beruflicher Erfah- rung62 nur eine eingeschränkte Bedeutung zukommt. Es ist immer nach der Verkehrsanschauung und dem Gesamtbild der Umstände zu beurteilen.63 Falls nur ein Kriterium erfüllt ist, handelt es sich nicht zwingend um einen Gewerbebetrieb.64
Bisher wurde keine Rechtsprechung veröffentlich, die Bezug auf die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und einem Gewerbebetrieb beim Handel mit Kryptowährungen nimmt.65 Aus diesem Grund werden nun Parallelen gezogen zwischen Kryptowährungen und den einzelnen Fallbeispielen. Außerdem werden Kryp- towährungen in eine dieser Fallgruppen eingeordnet.
[...]
1 Vgl. Heck, DStZ 2019, S. 105.
2 Vgl. Heuel/Matthey, EStB 2018, S. 263.
3 Vgl. Kanders/Thonemann-Micker/Gräfe, ErbStB 2018, S. 145.
4 Vgl. Heck, DStZ 2019, S. 105.
5 Vgl. Lohmar/Jeuckens, FR 2019, S. 110.
6 Vgl. Kanders/Thonemann-Micker/Gräfe, ErbStB 2018, S. 145.
7 Vgl. Arendt, Beck’sches Steuer- und Bilanzlexikon, 2019, S. 374.
8 Vgl. Arendt, Beck’sches Steuer- und Bilanzlexikon, 2019, S. 374.
9 Vgl. Arendt, Beck’sches Steuer- und Bilanzlexikon, 2019, S. 374.
10 Vgl. Heuel/Matthey, EStB 2018, S. 263.
11 Vgl. Küfner, Das Krypto-Jahrzehnt, 2018, S. 18.
12 Vgl. Küfner, Das Krypto-Jahrzehnt, 2018, S. 18.
13 Vgl. Küfner, Das Krypto-Jahrzehnt, 2018, S. 19.
14 Vgl. Heuel/Matthey, EStB 2018, S. 263.
15 Vgl. Küfner, Das Krypto-Jahrzehnt, 2018, S. 44.
16 Vgl. Schmidt, Kryptowährung, Bitcoin und Co., 2018, S. 18.
17 Vgl. Küfner, Das Krypto-Jahrzehnt, 2018, S. 19.
18 Vgl. Lohmar/Jeuckens, FR 2019, S. 110.
19 Vgl. Lohmar/Jeuckens, FR 2019, S. 110.
20 Vgl. Pielke, IWB 2018, S. 235.
21 Vgl. Lohmar/Jeuckens, FR 2019, S. 110.
22 Vgl. Lohmar/Jeuckens, FR 2019, S. 110.
23 Vgl. Albrecht/John, FR 2019, S. 395.
24 Vgl. BFH vom 11.7.1968, W 139/63, BStBl II 1978, S. 775.
25 Vgl. Albrecht/John, FR 2019, S. 395.
26 Vgl. BFH vom 11.7.1968, W 139/63, BStBl II 1978, S. 775.
27 Vgl. BFH vom 10.12.2001, GrS 1/98, BStBl II 2002, S. 291.
28 Vgl. BFH vom 10.12.2001, GrS 1/98, BStBl II 2002, S. 291.
29 Vgl. BFH vom 17.3.1981, VIII R 149/78, BStBl II 1981, S. 522.
30 Vgl. BFH vom 19.1.2017, IV R 50/14, BStBl II 2017, S. 456.
31 Vgl. BFH vom 19.1.2017, IV R 50/14, BStBl II 2017, S. 456.
32 Vgl. Albrecht/John, FR 2019, S. 398.
33 Vgl. BFH vom 10.12.2001, GrS 1/98, BStBl II 2002, S. 291.
34 Vgl. BFH vom 10.12.2001, GrS 1/98, BStBl II 2002, S. 291.
35 Vgl. BFH vom 10.12.2001, GrS 1/98, BStBl II 2002, S. 291.
36 Vgl. BFH vom 10.12.2001, GrS 1/98, BStBl II 2002, S. 291.
37 Vgl. BMF vom 26.3.2004, IV A 6 - S 2240 - 46/04, BStBl I 2004, S. 434.
38 Vgl. Kahle/Rombach, Ubg 2019, S. 182.
39 Vgl. BFH vom 19.1.2017, IV R 50/14, BStBl II 2017, S. 456.
40 Vgl. BFH vom 19.1.2017, IV R 50/14, BStBl II 2017, S. 456.
41 Vgl. BFH vom 19.1.2017, IV R 50/14, BStBl II 2017, S. 456.
42 Vgl. BFH vom 19.1.2017, IV R 50/14, BStBl II 2017, S. 456.
43 Vgl. BFH vom 19.1.2017, IV R 50/14, BStBl II 2017, S. 456.
44 BFH vom 19.1.2017, IV R 50/14, BStBl II 2017, S. 456.
45 Vgl. BFH vom 19.1.2017, IV R 50/14, BStBl II 2017, S. 456.
46 Vgl. BFH vom 19.1.2017, IV R 50/14, BStBl II 2017, S. 456.
47 Vgl. BFH vom 19.1.2017, IV R 50/14, BStBl II 2017, S. 456.
48 Vgl. BFH vom 19.1.2017, IV R 50/14, BStBl II 2017, S. 456.
49 Vgl. BFH vom 19.1.2017, IV R 50/14, BStBl II 2017, S. 456.
50 Vgl. BFH vom 19.1.2017, IV R 50/14, BStBl II 2017, S. 456.
51 Vgl. Albrecht/John, FR 2019, S. 399.
52 BFH vom 11.7.1968, IV 139/63, BStBl II 1968, S. 775.
53 Vgl. BFH vom 11.7.1968, IV 139/63, BStBl II 1968, S. 775.
54 Vgl. BFH vom 19.1.2017, IV R 50/14, BStBl II 2017, S. 456.
55 Vgl. BFH vom 19.1.2017, IV R 50/14, BStBl II 2017, S. 456.
56 Vgl. BFH vom 19.1.2017, IV R 50/14, BStBl II 2017, S. 456.
57 Vgl. Heuel/Matthey, EStB 2018, S. 303.
58 Vgl. Albrecht/John, FR 2019, S. 400.
59 BFH vom 4.3.1980, VIII R 150/76, BStBl II 1980, S. 389.
60 Vgl. BFH vom 20.12.2000, X R 1/97, BStBl II 2001, S. 706.
61 Vgl. BFH vom 20.12.2000, X R 1/97, BStBl II 2001, S. 706.
62 Vgl. BFH vom 12.3.1964, IV 136/61 S, BStBl III 1964, S. 364.
63 Vgl. BFH vom 20.12.2000, X R 1/97, BStBl II 2001, S. 706.
64 Vgl. BFH vom 20.12.2000, X R 1/97, BStBl II 2001, S. 706.
65 Vgl. Kanders/Thonemann-Micker/Gräfe, ErbStB 2018, S. 145.
Details
- Seiten
- 17
- Jahr
- 2019
- ISBN (eBook)
- 9783346298348
- ISBN (Buch)
- 9783346298355
- Sprache
- Deutsch
- Katalognummer
- v956148
- Institution / Hochschule
- Universität Hohenheim
- Note
- 1,7
- Schlagworte
- Kryptowährungen Vermögensverwaltung Gewerbebetrieb Steuerrecht Investition