Diese Arbeit gibt einen Überblick über wichtige österreichische Energieabgaben, die im Bereich der Umweltabgaben den Energiekonsum besteuern. Im Zuge der immer weitreichenderen Diskussion zum Klimaschutz wurde immer wieder eine CO2-bepreisende Umweltsteuer gefordert. In diesen Diskussionen wurde allerdings die Tatsache, dass in Österreich bereits verschiedene Energieabgaben existieren, die einen ähnlichen Zweck erfüllen, in den meisten Fällen ignoriert.
Eines der größten Themen, dass die Weltpolitik aktuell beschäftigt, ist der Klimawandel. Bereits seit Jahren wird auf die schwerwiegenden Folgeprobleme der von Menschen generierten Umweltbelastungen hingewiesen. Durch die Schulstreiks, die von Greta Thunbergs "Fridays for Future"-Bewegung initiiert wurden, und den damit zusammenhängenden Aktivismus wurde das Thema Klimawandel auch Kernthema der österreichischen Nationalratswahl 2019. Falsche steuerliche Förderungen für umweltschädliche Maßnahmen können zu öko-logisch unerwünschten Anreizen für Steuerpflichtige führen, weshalb dieses Thema auch im Regierungsprogramm der 2019 vereidigten türkis-grünen Regierung eine wichtige Rolle spielt.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Elektrizitätsabgabe
3. Erdgasabgabe
4. Kohleabgabe
5. Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Eines der größten Themen, das die Weltpolitik aktuell beschäftigt, ist der Klimawandel. Bereits seit Jahren wird auf die schwerwiegenden Folgeprobleme der von Menschen generierten Umweltbelastungen hingewiesen. Durch die Schulstreiks, die von Greta Thunbergs Fridays for Future Bewegung initiiert wurden, und den damit zusammenhängenden Aktivis- mus wurde das Thema Klimawandel auch Kernthema der österreichischen Nationalratswahl 2019. Falsche steuerliche Förderungen für umweltschädliche Maßnahmen können zu ökologisch unerwünschten Anreizen für Steuerpflichtige führen, weshalb dieses Thema auch im Regierungsprogramm der 2019 vereidigten türkis-grünen Regierung eine wichtige Rolle spielt.
Im Zuge der immer weitreichenderen Diskussion zum Klimaschutz wurde immer wieder eine CO2-bepreisende Umweltsteuer gefordert. In diesen Diskussionen wurde allerdings die Tatsache, dass in Österreich bereits verschiedene Energieabgaben existieren, die einen ähnlichen Zweck erfüllen, in den meisten Fällen ignoriert. Aus diesem Grund soll diese Arbeit einen Überblick über wichtige Energieabgaben, die im Bereich der Umweltabgaben den Energiekonsum besteuern, bieten. Neben diesen Energiesteuern gibt es noch etliche andere Ökosteuern und -gebühren, die allerdings nicht Inhalt dieser Arbeit sein werden.
Kapitel 2 behandelt die österreichische Elektrizitätsabgabe, wobei zunächst auf deren historische Entwicklung und anschließend auf den von ihr umfassten Bereich eingegangen wird. In weiterer Folge wird auch auf das Verfahren zur Besteuerung der Lieferung von elektrischer Energie eingegangen. Darüber hinaus wird ihre Wirkung als Ökosteuer beurteilt. Kapitel 3 hat die Erdgasabgabe zum Inhalt. Die systematische Herangehensweise in diesem Kapitel gleicht der des Kapitels 2, um eine bessere Vergleichbarkeit zu gewährleisten. In Kapitel 4 wird die österreichische Kohleabgabe näher beleuchtet, wobei auch hier das systematische Vorgehen den beiden vorhergehenden Kapiteln gleicht. Da Kohle oftmals zur Gewinnung elektrischer Energie eingesetzt wird, wird auch dieses Spannungsfeld näher behandelt.
Abschließend wird im Zuge des Fazits neben einer Zusammenfassung der Erkenntnisse auch auf mögliche Reformansätze eingegangen.
2. Elektrizitätsabgabe
Die Elektrizitätsabgabe wurde durch das Elektrizitätsabgabegesetz im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 19961 in Österreich eingeführt. Allerdings setzte der Gesetzgeber bereits zu diesem Zeitpunkt klare Schwerpunkte bei der Ausarbeitung der Gesetze zu den Umweltabgaben, was bereits aus den Gesetzesmaterialien zum Strukturanpassungsgesetz 1996 ersichtlich ist. So war beispielweise von Anfang an klar, dass die Ziele des Elektrizitätsabgabegesetzes nie ökologische Steuerungseffekte waren, sondern nur die Schaffung neuer Steuereinnahmen. Allerdings wurde im Zuge der Kommunikation der Elektrizitätsabgabe immer wieder eine Ökologisierung des Steuersystems als Sekundärziel genannt, wodurch hier ein klarer Widerspruch ersichtlich ist. Ebenfalls den Aussagen der Gesetzesmaterialien widersprechend wurde die Elektrizitätsabgabe, wie in weiterer Folge auch die Erdgasabgabe und die Kohleabgabe, mit der Reduktion von Kohlendioxidemissionen und Erreichung der Kyoto-Ziele gerechtfertigt.2
Da zum einen im Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union keine Mindestbesteuerung für elektrischen Strom und Energieerzeugnisse mit Ausnahme der Mineralöle existierte und dies zum anderen einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und der Erreichung der Ziele der anderen Gemeinschaftspolitiken entgegensteht, wurde am 27. Oktober 2003 die Richtlinie zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, in weiterer Folge Energiesteuerrichtlinie, vom Rat der Europäischen Union erlassen. Da sich die Energieabgaben in den Mitgliedsländern erheblich voneinander unterschieden, war diese Richtlinie die logische Konsequenz, um durch Festsetzung angemessener gemeinschaftlicher Mindeststeuerbeträge die bestehenden Unterschiede bei den nationalen Steuersätzen zu verringern.3
Die Grundregel des Art 2 EnStRL regelt die Besteuerung von elektrischem Strom und anderen Energieerzeugnissen, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden. Der Anwendungsbereich der EnStRL wird in zwei Schritten definiert. Zuerst werden die in Art 2 Abs 1 EnStRL explizit aufgezählten Energieerzeugnisse der EnStRL entworfen und anschließend beinhaltet Art 2 Abs 3 EnStRL eine Generalklausel durch die sämtliche als Heiz- oder Kraftstoff verwendeten Substitutionserzeugnisse in den Anwendungsbereich der EnStRL fallen. Die Ausnahmen vom Anwendungsbereich für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom befinden sich in Art 2 Abs 4 EnStRL.4 In Tabelle C der EnStRL wird die Mindestabgabenhöhe von 0,5€/MWh für betriebliche und 1€/MWh für außerbetriebliche Nutzung festgelegt. Art 18 EnStRL ermächtigt Mitgliedstaaten, bereits bestehende niedrigere Abgabenbeträge oder gar Steuerbefreiungen für gewisse Rohstoffe beizubehalten. Für Österreich hat dies allerdings keine Auswirkung hinsichtlich der Elektrizitätsabgabe.5
Zum einen basierend auf dieser Richtlinie, zum anderen aber auch aktuellen Entwicklungen folgend wurde das Elektrizitätsabgabegesetz acht Mal reformiert, zuletzt 2019 durch das Steuerreformgesetz 20206. In § 1 des Elektrizitätsabgabengesetzes (ElAbgG) werden die grundsätzlichen Parameter für die Anwendung des Gesetzes festgelegt. Der Elektrizitätsabgabe unterliegen § 1 Abs 1 Z 1 ElAbgG zufolge Lieferungen von elektrischer Energie und gem § 1 Abs 1 Z 2 ElAbgG auch der Verbrauch von elektrischer Energie. Vom Verbrauchstatbestand ist zum einen der Verbrauch von zum Beispiel selbst erzeugtem oder unversteuert bezogenem Strom durch Elektrizitätsunternehmen erfasst, zum anderen sind ihm aber auch der Verbrauch von selbst hergestellter elektrischer Energie sowie der Verbrauch von in das Steuergebiet verbrachter elektrischer Energie unterworfen.7 Lieferort iSd ElAbgG ist gem § 1 Abs 2 ElAbgG der Ort, an dem der Lieferempfänger über die elektrische Energie verfügen kann. Dies ist in der Regel der Ort, an dem der Stromzähler des Empfängers angebracht ist.8 Als örtlicher Anwendungsbereich, also als Steuergebiet, wird in § 1 Abs 3 ElAbgG das Staatsgebiet der Republik Österreich, ausgenommen der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg), festgelegt.
Lieferungen von elektrischer Energie, sofern der Strom zur Weiterlieferung und nicht zum Eigenverbrauch bestimmt ist, an Elektrizitätsunternehmen und Wiederverkäufer gem § 1 Abs 1 Z 1 ElAbgG vom Anwendungsbereich des ElAbgG ausgenommen und somit keine steuerbaren Vorgänge. Wird also elektrische Energie von einem Elektrizitätsunternehmen weder an ein anderes Elektrizitätsunternehmen noch einen sonstigen Wiederverkäufer geliefert, dann unterliegt diese erste Lieferung der Steuerpflicht in Österreich, während eine anschließende Weiterlieferung nicht mehr der Elektrizitätsabgabe unterliegt, sofern ein Nachweis der korrekten Besteuerung der weitergelieferten und weiterverrechneten Menge elektrischer Energie erbracht werden kann. Dieselbe Vorgehensweise ist auch bei der Lieferung von elektrischer Energie durch ein Elektrizitätsunternehmen an einen Vermieter und anschließend an die Mieter sowie an ein Konzernmutterunternehmen und anschließend an die konzernverbundenen Unternehmen anzuwenden. 9 Liefert allerdings der elektrizitätserzeugende Konzernteil innerhalb eines (Nicht-Elektrizitätsunternehmen-)Konzerns Strom an einen anderen Teil des Konzerns, so ist dieser Vorgang eine Lieferung im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 ElAbgG und daher steuerpflichtig.10 Die Besteuerung erfolgt also grundsätzlich anlässlich der Lieferung an den Verbraucher der elektrischen Energie. Aufgrund dieser auf das Inland beschränkten Verbrauchsbesteuerung sind keine Befreiungen für die Ausfuhr erforderlich. Darüber hinaus kommt es auch zu keiner Beeinträchtigung des grenzüberschreitenden Handels mit diesen Waren innerhalb der Europäischen Union, weshalb die Ausgestaltung der Abgabe unionsrechtskonform ist.11 § 2 ElAbgG regelt die Steuerbefreiungen und wurde durch das Steuerreformgesetz 2020 zuletzt angepasst. Elektrizitätserzeuger, deren Eigenstromverbrauch unter 5.000 kWh oder bei aus erneuerbaren Primärenergieträgern selbst erzeugte elektrische Energie unter 25.000 kWh liegt, sind gem § 2 Z 1 ElAbgG von der Elektrizitätsabgabe befreit. Diese Eigenverbrauchsgrenzen funktionieren allerdings als Freigrenze und nicht als Freibetrag. Erzeugt beispielsweise ein Elektrizitätsunternehmen 11.000 kWh elektrischen Strom aus fossilen Primärenergieträgern und liefert davon nur 4.000 kWh in das Stromnetz, so wird durch den Eigenverbrauch von 7.000 kWh die Freigrenze überschritten und die vollen 7.000 kWh unterliegen der Elektrizitätsabgabe. Wäre die Situation umgekehrt und die ins Netz gelieferte Energiemenge würde 7.000 kWh betragen, entstünde aufgrund der Unterschreitung der Freigrenze keine Steuerpflicht.12
Weiters ist gem § 2 Z 2 ElAbgG die Lieferung von elektrischer Energie, soweit diese für die Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, von Erdgas oder von Mineralöl verwendet wird, ebenfalls von der Energieabgabe befreit. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die erzeugte Energie innerhalb eines Speicherkraftwerkes zum Hochpumpen des Wassers verwendet wird. Betroffen ist hier also vom Erzeugungsbetrieb selbst hergestellte oder bezogene elektrische Energie, die im Rahmen des Stromerzeugungsprozesses weiterverwendet wird. Es handelt sich somit um einen grundsätzlich steuerpflichtigen Verbrauch, der jedoch steuerfrei gestellt wird. Essentiell für diese Befreiung ist, dass elektrische Energie unmittelbar im technischen Sinn und ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie eingesetzt wird.13 Diese Befreiung wird als Herstellerprivileg bezeichnet und soll eine Doppelbesteuerung von Energie vermeiden. Die diesbezüglichen Überlegungen basieren auf der Energiesteuerrichtlinie und dienen der Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Energieerzeugungs- betriebe.14
Die in § 2 Z 3 ElAbgG festgelegte Befreiung für elektrische Energie, die für nichtenergetische Zwecke verwendet wird, erfolgt im Wege einer Vergütung, die unter Anwendung der Bestimmungen des Energieabgabenvergütungsgesetztes zu erfolgen hat. Eine „nichtenergetische Verwendung“ liegt vor, wenn die Energie für Verfahren wie der Elektrolyse, dem Galvanisieren, dem kathodischen Korrosionsschutz, einem mineralogischen Verfahren, bei der Halbleiterherstellung oder anderen ähnlichen Verfahren angewendet wird.15 Die Befreiung im Wege einer Vergütung erfolgt an denjenigen, der die elektrische Energie verwendet.
Durch das Steuerreformgesetz 2020 wurde § 2 ElAbgG um eine neue Z 4 erweitert, die der Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen dient und mittels Photovoltaikanlagen erzeugte Elektrizität behandelt. Dadurch wird die Elektrizitätserzeugung mittels Photovoltaikanlagen, sofern die erzeugte elektrische Energie auch selbst verbraucht und demzufolge keine Netzeinspeisung vollzogen wird, ab 01.01.2020 von der Elektrizitätsabgabe befreit. Dadurch soll die Attraktivität von Photovoltaikanlagen weiter gefördert und der österreichweite Ausbau vorangetrieben wer- den.16 Diese Reform hat daher einen klaren ökologischen Hintergrund und verfolgt nicht den primären Zweck des ElAbgG, die Staatskassen zu füllen.
Eine Begünstigung, ausschließlich für Photovoltaikanlagen zu implementieren ist vor allem auf deren Praktikabilität zurückzuführen. Eine Stromerzeugung durch Photovoltaikanlagen ist für eine wesentlich bereitere Masse zugänglich als eine durch andere erneuerbare Primärenergieträger wie Windkraft oder Wasserkraft. Dadurch soll eine klare Positionierung Österreichs in Bezug auf die weitere Förderung der Investition in erneuerbare Energien erreicht werden.17
Die Abgabenschuld trifft gem § 3 Abs 1 ElAbgG je nach verwirklichtem Tatbestand entweder den Lieferer der elektrischen Energie, im Falle des § 1 Abs 1 Z 1 ElAbgG, oder den Verbraucher, im Falle des § 1 Abs 1 Z 2 ElAbgG. Wird die elektrische Energie also durch ein Elektrizitätsunternehmen, einen anderen Erzeuger oder einen Wiederverkäufer geliefert, dann ist der Lieferer Abgabenschuldner. Liegt ein Verbrauch von elektrischer Energie durch ein Elektrizitätsunternehmen vor, dann ist dieses, unabhängig davon, ob es sich um zugelieferte oder um selbst erzeugte Energie handelt, selbst steuerpflichtig. In § 3 Abs 2 ElAbgG wird der Sonderfall geregelt, in dem das Leitungsnetz gegen ein Entgelt verwendet wird. Dieser Fall trifft dann zu, wenn Energieversorger auch Abnehmer außerhalb des eigenen Versorgungsgebietes haben und dabei das Leitungsnetz des örtlich zuständigen Energieversorgers gegen Entgelt nutzen.18 In diesen Fällen hat der Netzbetreiber, aus dessen Netz der Abnehmer bzw. Verbraucher die elektrische Energie unmittelbar bezieht, als Haftender die Steuer für Rechnung des Abgabenschuldners (das ist zB der tatsächlich liefernde Energieversorger) zu entrichten.19
Die Bemessungsgrundlage der Elektrizitätsabgabe ist gem § 4 Abs 1 Z 1 ElAbgG die gelieferte elektrische Energie bzw. gem § 4 Abs 1 Z 2 ElAbgG die selbst verbrauchte Energie von Elektrizitätsunternehmen. Die Höhe der Abgabe beträgt gem § 4 Abs 2 ElAbgG 0,015 € je kWh. Die Elektrizitätsabgabe ist vom Abgabenschuldner selbst zu berechnen und gem § 5 Abs 1 ElAbgG bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monats an das zuständige Finanzamt abzuführen. Für die Elektrizitätsabgabe ist gem § 5 Abs 5 ElAbgG bis 30.06.2020 jenes Finanzamt zuständig, das auch für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständig ist. Ab dann ist gem § 55 BAO ausschließlich das Finanzamt Österreich zuständig.20 Die Bagatellgrenze, bei deren Überschreitung keine Abgabe erhoben wird, beträgt 50 Euro jährlich. Während die vom Unionsrecht vorgegebene Mindestabgabenhöhe lediglich höchsten 1€/MWh beträgt, erhebt Österreich umgerechnet eine Abgabe von 15€/MWh. Dieser Unterschied könnte speziell hinsichtlich der fortschreitendenden Entwicklung weg von fossilen Brennstoffen und hin zu steigendem Bedarf an elektrischem Strom in allen Lebenslagen in Zukunft durchaus Gegenstand zahlreicher Diskussionen werden.
Das Elektrizitätsabgabegesetz wurde durch seine laufende Reformierung Schritt für Schritt von seinem ursprünglichen Zweck, den Staatshausalt aufzubessern, entfernt. So wurden durch die Steuerbefreiungen immer mehr Anreize geschaffen, erneuerbare Energien den fossilen Primärenergieträgern vorzuziehen. Zum einen ist dies anhand der erhöhten Freigrenze für den Eigenverbrauch bei erneuerbaren Primärenergieträgern, zum anderen auch bei der Steuerbefreiung in Bezug auf Photovoltaikanlagen ersichtlich. Dadurch kommt der Elektrizitätsabgabe auch eine Lenkungsfunktion zu, die in Zukunft womöglich zu einer ökologisch effizienteren Nutzung der bestehenden Ressourcen beiträgt. Im Verhältnis zu anderen Energieabgaben wurde der Steuersatz in Bezug auf Elektrizität auch stark angehoben. Während 1999 eine Abgabe von 0,0073 € pro kWh erhoben wurde, hat sich diese bis heute um 105% auf 0,015€ pro kWh erhöht.21
Speziell in Hinblick auf die Elektrifizierung des Verkehrs und der Ökologisierung des Abgabenrechts wäre auch eine volle Inputbefreiung für grünen Strom erstrebenswert.
Allerdings sind derartige Maßnahmen nicht im Regierungsfahrplan zu einer Ökosozialen Steuerreform vorgesehen. In weiterer Folge wären derartige Maßnahmen aber auch aufgrund des von der EU-Kommission am 11. Dezember 2019 verabschiedeten „EU Green Deal (carbon border adjustment mechanism)“, durch den die EU bis 2050 klimaneutral werden soll, durchaus sinnvoll. In einem ersten Schritt sollen hier bis 2030 die Treibhausgasemissionen um 50-55% gegenüber dem Niveau von 1990 zu reduziert werden.22
3. Erdgasabgabe
Auch das Erdgasabgabegesetz (ErdgasAbgG) wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996 in Österreich eingeführt. Analog zur Elektrizitätsabgabe war der Grund für die Schaffung des Erdgasabgabegesetz dessen Beitrag zum Konsolidierungsbedarf des Bundeshaushaltes. Auch bei dieser Abgabe war aus den Gesetzesmaterialien ersichtlich, dass keinerlei positive Steuerungseffekte damit bewirkt werden können. Der Widerspruch zwischen der schon damals geforderten Ökologisierung des Steuersystems und den Gesetzesmaterialen ist erneut klar ersichtlich.23
Auch die Erdgasabgabe wurde durch die Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG auf europäischer Ebene harmonisiert. Ausschlaggebend hierfür war das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Erreichung der Ziele der anderen Gemeinschaftspolitiken, die eine Festsetzung von gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträgen unter anderem für Erdgas erforderlich machten.24 Auch die Definition von Erdgas wurde auf Europäischer Ebene geregelt. So fallen nur Waren der Unterposition 2711 21 00 gemäß der EU-einheitlichen Kombinierten Nomenklatur unter die Definition „Erdgas“.25 Die Mindestabgabenhöhe laut Anhang I Tabelle A für Erdgas als Kraftstoff beträgt 2,6€/(Gigajoule/Bruttoheizwert) außer für bestimmte betriebliche Verwendungsarten, die Tabelle B zufolge zu einer Reduktion auf mindestens 0,3€/(Gigajoule/Bruttoheizwert) führen. Tabelle C regelt die Verwendung von Heizstoffen und legt die Mindestabgabe für betrieblich genutztes Erdgas mit 0,15€/(Gi- gajoule/Bruttoheizwert) und für außerbetrieblich genutztes Erdgas mit 0,3€/(Gigajoule/Bruttoheizwert) fest. Gemäß Art 18 EnStRL und dem dazugehörigen Anhang II darf Österreich bereits bestehende niedrigere Abgabenbeträge oder gar Steuerbefreiungen für Erdgas und Methan, Flüssiggas, das als Kraftstoff im öffentlichen Personennahverkehr verwendet wird und als Heizstoff verwendetes Altöl beibehalten.26
Seit seiner Einführung 1996 wurde das Erdgasabgabegesetz sechs Mal überarbeitet zuletzt 2019, zeitgleich mit dem Elektrizitätsabgabegesetz, durch das Steuerreformgesetz 2020. Die zeitgleiche Einführung sowie die zumeist parallelen Reformierungen spiegeln sich auch im Aufbau der beiden Gesetze wider. In § 1 ErdgasAbgG werden durch Festlegung der steuerbaren Vorgänge sowie des Steuergebietes die grundlegenden Parameter definiert.
Der Erdgasabgabe unterliegt gem § 1 Abs 1 Z 1 ErdgasAbgG jede Lieferung von Erdgas, die nicht an ein Erdgasunternehmen im Sinne des § 6 Z 13 des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG) oder an einen sonstigen Wiederverkäufer zur Weiterlieferung geliefert wird. Derartige Weiterlieferungen sind somit nicht vom Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 Z 1 ErdgasAbgG erfasst und daher auch nicht steuerbar. Als „Erdgasunternehmen“ gelten seit 22. November 2011 Unternehmen im Sinne des § 7 Abs 1 Z 16 GWG 2011.27 Diese können natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sein28, die in Gewinnabsicht von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas mindestens eine wahrnimmt und für die kommerziellen, technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen verantwortlich sind , mit Ausnahme der Endverbraucher.29
[...]
1 Strukturanpassungsgesetz 1996 | BGBl 1996/201.
2 vgl. Luketina, Umweltlenkungsabgaben und deren ökologische Wirksamkeit (Teil 1), ÖStZ 8/2018, 228 (230).
3 vgl. Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom.
4 vgl. Bieber in Lexis Briefings, Verbrauchsteuern - Rechtsgrundlagen (Stand 5. 11. 2018).
5 vgl. Richtlinie 2003/96/EG.
6 Steuerreformgesetz 2020 | BGBl. I Nr. 103/2019.
7 vgl. Grabner/Schwab, Elektrizitätsabgabegesetz, in Grabner/Schwab (Hrsg), Handbuch Energieabgaben1 (2019) 33 (39) Rz 9.
8 vgl. Grabner/Schwab, Elektrizitätsabgabegesetz, in Grabner/Schwab1 33 (39) Rz 17.
9 vgl. Grabner/Schwab, Elektrizitätsabgabegesetz, in Grabner/Schwab1 33 (37) Rz 5 ff.
10 vgl. Grabner/Schwab, Elektrizitätsabgabegesetz, in Grabner/Schwab1 33 (38) Rz 8.
11 vgl. Grabner/Schwab, Elektrizitätsabgabegesetz, in Grabner/Schwab1 33 (43).
12 vgl. Grabner/Schwab, Elektrizitätsabgabegesetz, in Grabner/Schwab1 33 (46) Rz 19.
13 vgl. Grabner/Schwab, Elektrizitätsabgabegesetz, in Grabner/Schwab1 33 (52) Rz 22.
14 vgl. Chroustovsky/Resenig, Die Rolle von Steuern im Klima- und Umweltschutz in Österreich, ÖStZ 12/2020, 24 (34).
15 vgl. Grabner/Schwab, Elektrizitätsabgabegesetz, in Grabner/Schwab1 33 (42) Rz 26.
16 vgl. Chroustovsky/Resenig, ÖStZ 1-2/2020, 24 (29).
17 vgl. Chroustovsky/Resenig, ÖStZ 1-2/2020, 24 (29).
18 vgl. Grabner/Schwab, Elektrizitätsabgabegesetz, in Grabner/Schwab1 33 (62) Rz 34.
19 Grabner/Schwab, Elektrizitätsabgabegesetz, in Grabner/Schwab1 33 (62) Rz 34.
20 vgl. Keppert, Die steuerlichen Neuerungen ab 2020, SWK 3/2020, 65 (72).
21 vgl. Herglotz in Wirtschaftskammer Österreich, Ökosteuern Analyse der Abteilung für Finanz- und Steuerpolitik (Stand 09/2019, https://news.wko.at/news/oesterreich/fhp-analyse-oekosteuern-update-2019.pdf).
22 vgl. Europäische Kommission DG TAXUD Unit C2, EU Green Deal - Carbon border adjustment mechanism, https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12228-Carbon-Border-Adjustment- Mechanism (abgefragt am 23. 6. 2020).
23 vgl. Luketina, ÖStZ 8/2018, 228 (230).
24 vgl. Richtlinie 2003/96/EG Erwägungsgrund 3.
25 vgl. Tumpel, Steuern kompakt 2020 (2020) 66.
26 vgl. Richtlinie 2003/96/EG.
27 vgl. Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes | BGBl. I Nr 107/2011.
28 vgl. Grabner/Schwab, Erdgasabgabegesetz, in Grabner/Schwab (Hrsg), Handbuch Energieabgaben1 (2019) 77 (78) Rz 60.
29 Grabner/Schwab, Erdgasabgabegesetz, in Grabner/Schwab1 77 (78) Rz 61.