Das Anliegen dieser Hausarbeit ist es, verschiedene Argumente Für und Wider der Todesstrafe zu diskutieren und auf Grundlage dieser Diskussion zu versuchen, eine begründete Entscheidung zu treffen, ob die Todesstrafe moralisch vertretbar ist.
Die Todesstrafe ist die Ultima Ratio staatlicher Sanktionsmöglichkeiten; das letzte Mittel, das ein Staat zur Bestrafung eines Verbrechens einsetzen kann. Sie ist gleichermaßen die härteste Strafe, da sie sich gegen das Leben, als eines der höchsten Güter richtet. Viele Staaten wenden die Todesstrafe sogar heute noch an, indem sie die Todesstrafe verhängen und vollstrecken. Die Verurteilten warten Tage, Monate und mehrere Jahre auf ihre Hinrichtung. Was in Deutschland undenkbar erscheint, ist in anderen Ländern gängige Praxis. Die Frage die sich in einer Diskussion des Themas meist als erste stellt, ist die, nach der Rechtfertigung. Womit wird die Todesstrafe gerechtfertigt und ist diese Rechtfertigung moralisch vertretbar?
Inhaltsverzeichnis
1 Intention und Aufbau
2 Die Todesstrafe im Globalen Kontext
2.1 Weltweit
2.2 Methoden und Straftatbestände
2.3 Rechtliche Lage in Deutschland
3 Argumente für die Todesstrafe
3.1 Vergeltungstheorie
3.2 Präventionstheorien
3.2.1 negative Generalprävention
3.2.2 negative Spezialprävention
3.3 von der Bevölkerungsmehrheit gewollt
4 Argumente gegen die Todesstrafe
4.1 Der Staat darf kein Leben nehmen
4.2 Verfehlt den Abschreckungszweck
4.3 Keine Chance für den Täter
4.4 Justizirrtum
5 Fazit
Literaturverzeichnis
1 Intention und Aufbau
Das Anliegen dieser Hausarbeit ist es, verschiedene Argumente Für und Wider der Todesstrafe zu diskutieren und auf Grundlage dieser Diskussion zu versuchen, eine begründete Entscheidung zu treffen, ob die Todesstrafe moralisch vertretbar ist.
Die Todesstrafe ist die Ultima Ratio staatlicher Sanktionsmöglichkeiten; das letzte Mittel, das ein Staat zur Bestrafung eines Verbrechens einsetzen kann. Sie ist gleichermaßen die härteste Strafe, da sie sich gegen das Leben, als eines der höchsten Güter richtet. Viele Staaten wenden die Todesstrafe sogar heute noch an, indem sie die Todesstrafe verhängen und vollstrecken. Die Verurteilten warten Tage, Monate und mehrere Jahre auf ihre Hinrichtung. Was in Deutschland undenkbar erscheint, ist in anderen Ländern gängige Praxis. Die Frage die sich in einer Diskussion des Themas meist als erste stellt, ist die, nach der Rechtfertigung. Womit wird die Todesstrafe gerechtfertigt und ist diese Rechtfertigung moralisch vertretbar?
Die Todesstrafe findet sich in regelmäßigen Abständen im aktuellen Diskurs wieder. Häufig steht dabei die ethische Dimension des Themas im Fokus. Die Aktualität wurde zuletzt im Jahr 2019 durch den Fall des Amerikaners Rodney Reed unterstrichen. Er wurde im Mai 1998 zur Todesstrafe verurteilt, da ihm vorgeworfen wurden, die 20-jährige Stacey Stites vergewaltigt und erwürgt zu haben. Die Vollstreckung der Strafe wurde aufgrund zahlreicher öffentlicher Proteste gegen die Hinrichtung, durch ein Gericht in Texas ausgesetzt. An seiner Schuld bestehen große Zweifel, da im Laufe der Jahre unbekannte Indizien und neue Zeugenaussagen dazugekommen sind, die auf einen anderen Täter hindeuten (vgl. Pitzke, 2019).
Diese Arbeit wird die Todesstrafe zunächst in ihren globalen Kontext einbetten. Im ersten Teil werden aktuelle weltweite Zahlen angegeben, die verschiedenen Vollstreckungsmethoden vorgestellt und die rechtliche Lage in Deutschland erörtert. Im zweiten Teil werden verschiedene Straftheorien vorgestellt und weitere wichtige Erklärungen aufgeführt, welche für die Todesstrafe sprechen. Das dritte Kapitel behandelt dann die Argumente gegen die Todesstrafe. Zum Schluss wird im Fazit diskutiert, ob die Todesstrafe unter Berücksichtigung der dargestellten Argumente moralisch vertretbar ist.
2 Die Todesstrafe im Globalen Kontext
2.1 Weltweit
Im Jahr 2019 hatten 106 Länder die Todesstrafe für alle Verbrechen in der Praxis abgeschafft. Es wurden jedoch mindestens 26.604 Menschen zum Tode verurteilt und in 657 Fällen in 20 Ländern wurde sie vollstreckt (vgl. Amnesty International 2020b). Es ist davon auszugehen, dass die Dunkelziffer weit höher liegt, da China nicht in den Statistiken aufgeführt ist. Die Informationen über die Todesstrafe, werden in China als Staatsgeheimnis unter Verschluss gehalten (vgl. Amnesty International 2020b).
In Europa wurde in Weißrussland zwei Todesurteile vollstreckt. In den USA wurden 35 Todesurteile und 22 Hinrichtungen dokumentiert. Mehr als 40% der in den USA durchgeführten Exekutionen fanden im Bundesstaat Texas statt. Im Nahen Osten und Nordafrika wurden 579 Hinrichtungen vollzogen und 707 Todesurteile verhängt. Im Irak wurde 100-mal die Todesstrafe angewandt, in Saudi- Arabien 184-mal und im Iran in 251 Fällen. Damit sind diese drei Länder für 92 Prozent der Hinrichtungen in der Region verantwortlich. Weitere Länder, die die Todesstrafe angewandt haben, sind Ägypten, Bahrain, Jemen und Syrien (vgl. Amnesty International 2020b). Südlich der Sahara wurden insgesamt 25 Hinrichtungen in Botswana, Somalia, Sudan und Südsudan vollzogen (vgl. Amnesty International 2020b). 2019 wurden in Japan drei Todesurteile vollzogen, in Singapur vier und in Pakistan 14. Über Afghanistan, Taiwan, Thailand, Vietnam, Nordkorea und China liegen keine genauen Zahlen über die vollstreckten Hinrichtungen vor (vgl. Amnesty International 2020b).
2.2 Methoden und Straftatbestände
Völkerrechtlich ist die Todesstrafe nicht verboten, ihre Anwendung wird jedoch durch Artikel 6 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte auf schwerste Verbrechen beschränkt, wenn der Verurteilung ein faires Verfahren vorausging (vgl. Auswärtiges Amt 2019). Einige Länder missachten das Völkerrecht und weiten die Straftatbestände auf Delikte aus, die weit unter den schwersten Verbrechen liegen (vgl. Amnesty International 2020c, S. 5). Beispielsweise wurde in China, Iran, Saudi-Arabien und Singapur, Todesurteile wegen Drogendelikten verhängt (vgl. Amnesty International 2020c, S. 4). In Saudi- Arabien sind weitere Straftatbestände Vergewaltigung, verschiedene „Verbrechen gegen den Staat“ sowie Verrat und Spionage. In China wurde die Todesstrafe für Wirtschaftsstraftaten ausgesprochen und in Pakistan wegen Blasphemie oder der Beleidigung des Propheten des Islams (vgl. Amnesty International 2020c, S. 5).
Zur Vollstreckung der Todesurteile, werden verschiedene Methoden verwendet. Zur Anwendung im Jahr 2019 kamen nach Angaben von Amnesty International (2019) die Enthauptung, der Elektrische Stuhl, das Erhängen, das Erschießen oder die Giftspritze. Enthauptet wurden die Täter in Saudi- Arabien wohingegen die USA hauptsächlich den elektrischen Stuhl und die Giftspritze anwandten. In Bangladesch, Botswana, Ägypten, Iran, Irak, Pakistan, Japan, Singapur, Syrien, Süd Sudan und dem Sudan wurde der Tod durch Erhängen herbeigeführt. Bahrain, Weißrussland, China, Nord Korea, Somalia und Jemen vollstreckten ihre Todesurteile durch Erschießen (vgl. Amnesty International 2020a).
2.3 Rechtliche Lage in Deutschland
Die Todesstrafe, ist seitdem das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland am 23.5.1949 in Kraft trat, mit dem Artikel 102 abgeschafft. Dieser lautet „Die Todesstrafe ist abgeschafft“ (Artikel 102 GG).
3 Argumente für die Todesstrafe
Im Folgenden werden verschiedene Argumente dargestellt, mit denen die Todesstrafe und ihre Notwendigkeit begründet werden. Dabei werden verschiedene Straftheorien in die Argumentation einbezogen, sowie der ökonomische und gesellschaftliche Vorteil der sich aus der Anwendung der Todesstrafe ergibt.
3.1 Vergeltungstheorie
Die Vergeltungstheorie gehört mit zu den absoluten Straftheorien und wird auch das Talionsprinzip (ius talionis) genannt (vgl. Eklkofer 2014). Es ist das älteste Argument, wenn es um die Begründung der Todesstrafe geht. Nach dem Prinzip der Vergeltung wurde schon im 2.Buch Moses 21,24 verfahren, denn dort heißt es „Seele um Seele, Auge um Auge, Zahn um Zahn“. So soll dem, der einem anderen etwas antut, das gleiche wiederfahren damit die Gerechtigkeit wiederhergestellt wird (vgl. Leder 2006, S. 250). Nach dem Talionsprinzip ist eine Strafe gerecht, wenn sie genau dem begangenen Verbrechen entspricht (vgl. Alt 1960, S. 54). So ist es logisch, dass ein Mörder mit der Todesstrafe bestraft wird. Es ist nach der Vergeltungstheorie ungerecht und unverhältnismäßig den Täter mit einer Freiheitsstrafe für Mord zu bestrafen, da er einem anderen Menschen das höchste Gut welches ein Mensch besitzt genommen hat und sein eigenes behält (vgl. Alt 1960, S. 55). Des Weiteren geht die Vergeltungstheorie davon aus, dass eine sittliche Ordnung in der Gesellschaft existiert und durch Gehorsam oder Strafe aufrechterhalten wird. Wird kein Gehorsam geleistet und ein Verbrechen oder sogar Mord begangen, fordert die sittliche Ordnung eine angemessene Strafe. Die Strafe wird danach als ein sittlich notwendiger Akt bezeichnet, demnach wird die Todesstrafe nicht als Staatsmord deklariert, sondern als eine sittliche Notwendigkeit (vgl. Alt 1960, S. 53). Der berühmteste Vertreter der Vergeltungstheorie war der Philosoph Immanuel Kant (1724-1804). In seinem Werk: „Die Metaphysik der Sitten“ schreibt er zu der Todesstrafe:
„Hat er aber gemordet, so muß er sterben. Es gibt hier Kein Surrogat zur Befriedigung der Gerechtigkeit. Es ist keine Gleichartigkeit zwischen einem noch so kummervollen Leben und dem Tode, also auch keine Gleichheit des Verbrechens und der Wiedervergeltung, als durch den am Täter gerichtlich vollzogenen, doch von aller Mißhandlung, welche die Menschheit in der leidenden Person zum Scheusal machen könnte, befreiten Tod“ (Kant 2016, S. 107). Des Weiteren legitimiert er die Vollstreckung einer Strafe dadurch, dass jemand eine Strafe nicht erleidet, weil er die Strafe gewollt habe, sondern weil er die strafbare Handlung gewollt hat. Die Tat ist demnach bei vollem Schuldbewusstsein begangen worden und mit dem Wissen, dass die Handlung strafbar ist. Kant erweitert die Anwendung der Todesstrafe auch auf den mütterlichen Kindsmord, jedoch mit der Einschränkung, dass es sich dabei um ein eheliches Kind handeln muss. Uneheliche Kinder stehen außer dem Gesetz der Ehe und damit auch nicht unter dem Schutz des Gesetzes. Folglich besitzt das Kind kein Recht auf Leben und die Tötung ist legitim (vgl. Kant 2016, S. 109–110).
3.2 Präventionstheorien
Im Folgenden wird die Theorie der Generalprävention und der Spezialprävention vorgestellt. Beide Theorien sind relative also zweckorientierte Straftheorien und verfolgen den Zweck der Prävention. Diese kann entweder auf den Täter oder auf die Allgemeinheit bezogen sein (vgl. Boulanger und Boulanger-Heyes-Hanfling 1997, S. 62).
3.2.1 negative Generalprävention
Es handelt sich um die negative Generalprävention, wenn durch Androhung der Strafe, den Ausspruch des Urteils und den Vollzug der Strafe weitere Täter vor der Begehung der gleichen Tat abgeschreckt werden (vgl. Schneider 1993, S. 324). Sie zielt damit auf den Schutz der Allgemeinheit ab. Das Veranschaulichen und Drohen mit den Folgen einer Tat, soll möglichen Tätern als „Lehre“ dienen und sie so vor ihrem zukünftigen Tun abhalten, aus Angst und Respekt vor der drohenden Strafe, die auf ihre Tat folgt. Aus diesem Grund wurden die Hinrichtungen im Mittelalter in aller Öffentlichkeit praktiziert und möglichst grausame Hinrichtungsmethoden gewählt. So sollte verdeutlicht werden, dass Mörder nicht mit dem Leben davon kommen und es kein gutes Ende nehmen kann, mit Menschen die nur böses im Sinn haben (vgl. Alt 1960, S. 12). Nach der Theorie der negativen Generalprävention ist die Angst vor Strafe mit derer die Täter abgeschreckt werden sollen, umso größer, je härter die angedrohte und vollzogene Strafe ist (vgl. Alt 1960, S. 15). Jeder Mensch hat einen natürlichen Selbsterhaltungstrieb und die Todesangst, ist die stärkste und natürlichste Angst des Menschen. Für jeden einzelnen stellt das eigene Leben das höchste Gut dar. So ist es logisch, dass die Todesstrafe die härteste Strafandrohung darstellt und für die schwersten Verbrechen als Abschreckung dienen soll. Die Angst vor dem eigenen Tod, soll die Urangst auslösen und so präventiv vor Begehung eines Mordes auf den Täter wirken (vgl. Alt 1960, S. 15). Die Freiheitsstrafe stellt keine Strafalternative dar, da nur die Todesstrafe die Urangst vor dem Tod hervorruft. Zwar nimmt die Freiheitsstrafe alles was das Leben „lebenswert“ macht, jedoch behält der Täter sein höchstes Gut. Er muss sich nicht seiner Todesangst stellen und nicht um sein Leben fürchten (vgl. Alt 1960, S. 16).
3.2.2 negative Spezialprävention
Der Zweck der negativen Spezialprävention ist, der Schutz der Bevölkerung oder Allgemeinheit vor einer erneuten Tat des gleichen Täters. Durch Vollzug der Todesstrafe wird der Täter „beseitigt“ und damit einhergehend die von ihm ausgehende Gefahr für die Gesellschaft gebannt. Der Zweck der negativen Spezialprävention ist damit durch die Todesstrafe erfüllt (vgl. Boulanger und Boulanger-Heyes-Hanfling 1997, S. 63).
3.3 von der Bevölkerungsmehrheit gewollt
Oftmals wird von Begründern der Todesstrafe auch das Argument angeführt, dass die Todesstrafe von der Mehrheit der Bevölkerung gewollt und gewünscht ist. In der Gesellschaft gibt es ein kollektives Bedürfnis nach Sicherheit und einem friedlichen und angstfreien Leben. Die Sicherheit kann demnach nur gegeben und erhalten werden, wenn der Täter hingerichtet wird. Bei einer Verwahrung des Täters im Gefängnis, würde die Gefahr bestehen, dass er ausbricht. Ob dies tatsächlich so durchführbar ist, ist in der heutigen Zeit eine andere Frage, jedoch stellt der Ausbruch eine potentielle Gefahr für die Mitglieder der Gesellschaft dar. Im Fall des Ausbruchs könnte der Täter weitere Verbrechen begehen und die Gesellschaft wäre ungeschützt. Die einzige Vorsorge gegen die Angst der Gesellschaft ist demnach die Todesstrafe. Es wird für die Zukunft vorgesorgt und das Sicherheitsgefühl in der Gesellschaft gestärkt (vgl. Leder 2006, S. 251). Die Vorsorge für die Zukunft, also die Opferung des Täters zum Wohl des Volkes wird auch Sicherungstheorie genannt (vgl. Alt 1960, S. 31). Die Todesstrafe lässt sich auch utilitaristisch begründen, mit der Utilitaristischen Straftheorie. Jeder Mensch hat ein Interesse daran, in Sicherheit zu leben und das eigene Eigentum geschützt zu wissen. Der Schutz dieser Güter besteht in der Strafandrohung. Die Strafandrohung muss, je schwerer das Verbrechen ist, umso härter ausgesprochen werden um effektiv zu schützen und abzuschrecken. Somit nützt die Strafe, in diesem Fall die Todesstrafe, der Mehrheit der Bevölkerung und kann utilitaristisch Begründet werden (vgl. Boulanger und Boulanger-Heyes-Hanfling 1997, S. 39). Im Sinne des Gesellschaftswillens wird auch das Argument angeführt, dass der Vollzug der Todesstrafe günstiger ist, als eine lebenslange Haft auf Staatskosten. Die Kosten würden in Form von Steuern gedeckt werden und so zahlt jeder seinen Beitrag zu der Erhaltung des Lebens des Täters. Dem Täter ein unbekümmertes Leben in Haft zu finanzieren ist unfair den Menschen gegenüber, die jeden Tag arbeiten gehen und um das Aufrechterhalten ihrer Existenzen und ihrer Familien kämpfen (vgl. Alt 1960, S. 36).
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