Ziel der Arbeit ist es, einen umfassenden Überblick über die juristische Funktionsweise einer Kreditkarte, zu geben. Dabei wird speziell auf die einzelnen Blickwinkel des Kreditkarteninhabers, des Kreditkartenemittenten sowie des Zahlungsempfängers eingegangen.
Durch den zunehmenden Grad des technischen Fortschritts sowie der kontinuierlichen Weiterentwicklung und Flexibilisierung von Einsatzmöglichkeiten der bargeldlosen Zahlungsmöglichkeiten gewinnt der bargeldlose Zahlungsverkehr mittels Kreditkarten über die letzten Jahre immer mehr an Bedeutung. So entwickelte sich das Transaktionsvolumen aller Kreditkarten in Deutschland innerhalb der Jahre 2010 bis 2018 von 43.469 Mio. € auf 108.291 Mio. €.
Die Relevanz des bargeldlosen Zahlungsverkehrs lässt sich auch anhand der regulatorischen Aufmerksamkeit der Europäischen Union verdeutlichen. Das Kreditkartengeschäft gehört zu den elektronischen Zahlverfahren, die ursprünglich überwiegend durch reines Vertragsrecht geregelt wurden.
Erste Grundzüge der Kreditkarte ließen sich im Jahr 1894 feststellen. Dabei diente die Kreditkarte ursprünglich als Stundungsmöglichkeit für Übernachtungspreise durch die sogenannte Hotel Letter Company in den USA. Anschließend wurde die Kreditkarte im Jahr 1949 als Zahlungsmittel in ausgewählten Restaurants in New York verwendet (Diners Club), während sie zwischenzeitlich zu einem eigenen Wirtschaftssektor angewachsen ist.
Mit Gründung des Diners Club im Jahr 1956 - dem ersten Kreditkartenunternehmen weltweit – konnte sich die Kreditkarte nach anfänglichen Startschwierigkeiten ab dem Jahr 1980 allmählich durchsetzen. Mit dieser war es den Kunden – Bonität vorausgesetzt – bei allen Vertragspartnern des Kreditkartenunternehmens möglich, bargeldlos Geschäfte zu verrichten. Damit ist die "Universalkreditkarte" entstanden, die es dem Karteninhaber ermöglicht, Zahlungsgeschäfte aller Art – privater wie geschäftlicher Natur – bargeldlos zu verrichten. Voraussetzung ist lediglich ein Akzeptanzvertrag des Zahlungsempfängers.
Inhaltsverzeichnis
1. EINLEITUNG
2. BEGRIFFSBESTIMMUNG SOWIE RECHTLICHE QUALIFIKATION
2.1. Universalkreditkarte
2.2. Kundenkarte
2.3. Debitkarte
3. RECHTSVERHÄLTNISSE
3.1. DREI-PARTEIEN-SYSTEM
3.1.1. Kartenemittent vs. Karteninhaber (Deckungsverhältnis)
3.1.2. Karteninhaber vs. Vertragsunternehmen (Valutaverhältnis)
3.1.3. Kartenemittent vs. Vertragsunternehmen (Vollzugsverhältnis)
3.2. VIER-PARTEIEN-SYSTEM
4. FAZIT
5. LITERATURVERZEICHNIS
1. Einleitung
Durch den zunehmenden Grad des technischen Fortschritts sowie der kontinuierlichen Weiterentwicklung und Flexibilisierung von Einsatzmöglichkeiten der bargeldlosen Zahlungsmöglichkeiten gewinnt der bargeldlose Zahlungsverkehr mittels Kreditkarten über die letzten Jahre immer mehr an Bedeutung. So entwickelte sich das Transaktionsvolumen aller Kreditkarten in Deutschland innerhalb der Jahre 2010 bis 2018 von 43.469 Mio. € auf 108.291 Mio. C.1 Die Relevanz des bargeldlosen Zahlungsverkehrs lässt sich auch anhand der regulatorischen Aufmerksamkeit der europäischen Union verdeutlichen. Das Kreditkartengeschäft gehört zu den elektronischen Zahlverfahren, die ursprünglich überwiegend durch reines Vertragsrecht geregelt wurden. Mittlerweile wird das Kreditkartengeschäft allerdings durch das europäische Zahlungsrecht harmonisiert und geregelt, wobei grundlegende Normen in der Zahlungsdiensterichtlinie II (ZAD II), in den Umsetzungsvorschriften des BGB über Zahlungsdienste, in dem Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) sowie in derMultilateral Interchange Fees-Verordnung enthalten sind. Hierbei ist allerdings zu erwähnen, dass die vorbezeichneten Gesetze nicht auf alle Kreditkartengeschäfte Anwendung finden.2
Erste Grundzüge der Kreditkarte ließen sich im Jahr 1894 feststellen. Dabei diente die Kreditkarte ursprünglich als Stundungsmöglichkeit für Übernachtungspreise durch die sogenannte Hotel Letter Company in den USA. Anschließend wurde die Kreditkarte im Jahr 1949 als Zahlungsmittel in ausgewählten Restaurants in New York verwendet (Diners Club), während sie zwischenzeitlich zu einem eigenen Wirtschaftssektor angewachsen ist. Mit Gründung des Diners Club im Jahr 1956 - dem ersten Kreditkartenunternehmen weltweit - konnte sich die Kreditkarte nach anfänglichen Startschwierigkeiten ab dem Jahr 1980 allmählich durchsetzen.3 Mit dieser war es den Kunden - Bonität vorausgesetzt - bei allen Vertragspartnern des Kreditkartenunternehmens möglich, bargeldlos Geschäfte zu verrichten. Damit ist die „Universalkreditkarte“ entstanden, die es dem Karteninhaber ermöglicht, Zahlungsgeschäfte aller Art - privater wie geschäftlicher Natur - bargeldlos zu verrichten. Voraussetzung ist lediglich ein Akzeptanzvertrag des Zahlungsempfängers.
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, einen umfassenden Überblick über diejuristische Funktionsweise einer Kreditarte, zu geben. Dabei wird speziell auf die einzelnen Blickwinkel des Kreditkarteninhabers, des Kreditkartenemittenten sowie des Zahlungempfängers eingegangen.
2. Begriffsbestimmung sowie rechtliche Qualifikation
2.1. Universalkreditkarte
Mittlerweile ist die Kreditkarte in ihrer klassischen Ausprägung - auch Universalkreditkarte genannt - eine vom Kreditkartenemittenten oder einer lizenzierten Bank i.S.d Art. 2 Nr. 1 MIF-VO (dann Lizenz- und Abrechnungsverhältnis § 675 I BGB, Schiedsklauseln) ausgegebenen Karte, mit der Waren und Dienstleistungen bei denjeweiligen Vertragsuntemehmen bargeldlos in Anspruch genommen werden können. Dabei verpflichtet sich der Kreditkartenemittent gegenüber dem Vertragsunternehmen aufZahlung der entstandenen Forderungen des Vertragsunternehmens gegenüber dem Karteninhaber. Anschließend fordert der Kreditkartenemittent den Aufwendungsersatz beim Kreditkarteninhaber an und gewährt ihm zugleich einen - aufgrund der periodischen Abrechnung - zinsfreien Zahlungsaufschub. Dabei ist sowohl die Ausgabe als auch die Verwaltung der Kreditkarte durch den Emittenten nicht als ein Bankgeschäft nach §112 KWG sondern vielmehr ein Zahlungsdienst i.S.v. § 1 12 Nr. 3b ZAG mit der folglichen Anwendbarkeit der §§ 675c-676c BGB zu qualifizieren.4 Zu den bekanntesten Kreditkartenunternehmen gehören Visa, Mastercard, American Express sowie DinersClub.
2.2. Kundenkarte
Im Vergleich zu der Universalkreditkarte wird die Kundenkreditkarte in einem sogenannten Zwei-Parteien-System - aufgrund des Entfalls der Intermediärsfunktion des Kreditkartenunternehmens - direkt von den Akzeptanzstellen (Händler) emittiert. Hierbei handelt es sich üblicherweise um ein untemehmensspezifisches Verfahren der bargeldlosen Zahlungsmöglichkeit zu Kundenbindungsmaßnahmen sowie Marketingzwecken. Üblicherweise findet nach bargeldloser Zahlung für Waren und Dienstleistungen mittels dieser Kundenkarte eine monatliche Abrechnung durch ein SEPA-Lastschriftmandat oder die vorherige Einzahlung eines Guthabens auf die Kundenkreditkarte statt. Im Kontrast zur Universalkreditkarte lässt sich erkennen, dass die Kundenkreditkarte aufgrund ihrer eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten nicht vielseitig einsetzbar ist und daher auch vom Begriff des Zahlungsdienstes nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfasst wird.5 Faktisch räumt der Kreditkartenaussteller (Händler) dem Inhaber der Kundenkreditkarte ein für dessen Unternehmen gültigen Kreditrahmen ein, sodass es sich hierbei vielmehr um einen Rahmenvertrag zur Stundung der zu begründenden Kaufpreisforderungen ohne gesonderte Kreditwürdigkeitsprüfung handelt.6 Namenhafte Anbieter von Kundenkreditkarten sind Douglas oder IKEA.
2.3. Debitkarte
Unter einer Debitkarte (u.a. auch girocard) lässt sich eine Karte zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs verstehen, bei der sich die Abrechnung von Umsätzen nicht gesammelt zu einem Stichtag - so wie bei Universalkreditkarten oder Kundenkreditkarten - sondern unmittelbar nach Autorisierung der Zahlung stattfindet. Zwar findet die tatsächliche Abrechnung aufgrund der IT-Prozesse der herausgebenden Banken leicht verzögert stattjedoch niemals gesammelt. Weiterhin wird dem Kunden bei der Debitkarte kein Verfügungsrahmen eingeräumt, sondern die einzelnen Transaktionen mit dem bestehenden Guthaben verrechnet. Bei regulären Debitkarten - bspw. die durch multifunktionale Einsatzmöglichkeiten gekennzeichnete Maestro-Karte - ist dabei ein Girokonto zur Abrechnung der Umsätze hinterlegt. Dabei sind Verfügungen auch über das Kontoguthaben hinaus nur möglich, wenn die Bank einen (üblicherweise verzinsten) Dispositionskredit eingerichtet hat. Dabei wird allerdings lediglich auf dem Giro-, nie aber auf dem Kartenkonto in das Banken-Soll verfügt. Zudem dient die Debitkarte zur Partizipation an dem sogenannten Point-of-Sale- Verfahren, welches durch eine Zahlungsgarantie der emittierenden Bank gegenüber dem Vertragspartner zu charakterisieren ist. Bei erfolgreicher Autorisierung mit Eingabe einer PIN verpflichtet sich der Kartenemittent gegenüber dem Vertragspartner, ein Zahlungsversprechen abzugeben, dass als abstraktes Schuldversprechen einzuordnen ist. Eine Sonderform derDebitkarte sind die sogenannten „Prepaidkarten“. Dabei ist der Debitkarte kein Girokonto hinterlegt, sondern Guthaben auf dem Kartenkonto an sich bilden den Verfügungsrahmen für beabsichtigte Transaktionen. Auch hier ist es nicht möglich, dass Kartenkonto in ein Soll zu verfügen.7
3. Rechtsverhältnisse
Um auf die Rechtsverhältnisse der einzelnen Parteien eingehen zu können, bedarf es einer vorab differenzierten Betrachtung der involvierten Akteure, die das zugrunde liegenden System bilden. Dazu wird im weiteren Verlauf der Hausarbeit die Universalkreditkarte zugrunde gelegt, da diese aufgrund ihrer vielfältigen Einsatzmöglichkeiten - in Abgrenzung zu anderen Ausgestaltungsformen - als ein adäquates Beispiel dient. Grundsätzlich wird zwischen dem Zwei-, Drei-, und Vier- Parteien-System unterschieden. Das Zwei-Parteien-System ist lediglich bei Kundenkarten einschlägig (Erläuterung bereits unter 2.2) und wird nicht näher ausgeführt.
3.1. Drei-Parteien-System
Bei dem Drei-Parteien-System handelt es sich um die herkömmliche Konzeptionsform, bei der das Kreditunternehmen gleichzeitig auch als Kreditkartenemittent fungiert (z.B. American Express oder Diners Club). Hierbei sind also drei Akteure involviert, bei denen die Rechtsverhältnisse und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten zu differenzieren sind. Die Beziehung zwischen dem Kreditkartenunternehmen - gleichzeitig auch Kreditkartenemittent - und dem Karteninhaber wird hier als Deckungsverhältnis, die Beziehung zwischen Kartenemittent und Vertragsunternehmen als Vollzugsverhältnis sowie das Rechtsverhältnis zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen als Valutaverhältnis definiert.8
Die Kreditkarte selbst wird als eine zivilrechtliche Beweisurkunde angesehen. Der Inhaber der Kreditkarte kann sich somit bei demjeweiligen Vertragsunternehmen als Vertragspartner des Kreditkartenemittenten ausweisen, sodass er die Möglichkeit erhält, bargeldlose Zahlungen tätigen zu können.9
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1 Deutsche Bundesbank, Herkunftsverweis, Juli 2019
2 Linardatos in MüKo-HGB 2019, G. Rn. 1
3 Fandrich in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke 2019, Rn. 1
4 Hopt in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch 2018, Rn. F/32; Fandrich in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke 2019, Rn. 1
5 Linardatos in MüKo-HGB 2019, G. Rn. 12
6 Kindhäuser in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch 2017, Rn. 8-9
7 Casper in MüKo-BGB 2020, § 675fRn. 128-130
8 Casper in MüKo-BGB 2020, § 675fRn. 116
9 Fandrich in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke 2019, Rn. 11