Die vorliegende Arbeit setzt sich mit dem Rheinischen Städtebund von 1254-1256, also einem Einzelphänomen dieser Jahre, auseinander. Wie der Rheinische Städtebund gegründet wurde, vor allem welche Ziele er zu erfüllen beabsichtigte und welche wesentlichen Beschlüsse getroffen wurden beziehungsweise die Bündnispolitik allgemein sind zentrale Gegenstände dieser Arbeit. Das Ziel ist es zu analysieren, ob der Städtebund den Reichsgedanken während des Interregnums, der kaiserlosen Zeit, bewahrte.
Aus dem Ziel der Arbeit leitet sich auch deren Aufbau ab. Zuerst wird dargestellt, wie sich die Forschung mit dem Thema auseinandergesetzt hat. Darauf folgt der „praktische Teil“. Es ist zunächst nötig die Voraussetzungen für die Entstehung des Rheinischen Städtebundes darzulegen. Hierzu wird die grundlegende Situation und politische Lage im Reich beschrieben. Im Anschluss daran soll verdeutlicht werden wie aus einer steigenden Städteentwicklung im 13. Jahrhundert, besonders aus den Initiativen der Städte Worms, Mainz und Oppenheim, der Rheinische Städtebund gegründet wurde. Daran angeknüpft soll die außergewöhnliche Bedeutung des Städtebundes mittels ihrer Weiterentwicklung prägnant dargestellt werden. Weiterhin werden die hauptsächlichen Absichten und Ziele des Bundes beleuchtet, ebenso bedeutende Beschlüsse. Im letzten Kapitel wird die Bündnispolitik explizit während der Thronvakanz erläutert, um verstärkt auf das Verhältnis König – Städtebund aufmerksam zu machen.
In einem abschließenden Fazit sollen die bereits aufgezeigten Ergebnisse in Bezug auf die einleitende Fragestellung, ob der Rheinische Städtebund ein Bewahrer des Reichsgedankens war, zusammengefasst werden.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Aufbau, Inhalt und Ziel dieser Arbeit
1.2 Forschungstand und Quellenlage
2. Die politische Lage im Reich während des Interregnums
3. Gründung des Rheinischen Städtebundes 1254
3.1 Der bilaterale Vertrag zwischen Worms und Mainz
3.2 Der Dreistädtebund als Vorläufer
3.3 Die Tagung zu Mainz am 13. Juli 1254
3.4 Die Weiterentwicklung des Städtebundes
4. Ziele des Rheinischen Städtebundes
5. Beschlüsse des Rheinischen Städtebundes
6. Bündnispolitik während der Thronvakanz
7. Fazit
Quellen- und Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung
„Desmals aber stunds in Deutschland und fürnemlich am Rhein also, daß wer der stärkst war, der schub den andern in sack, wie er kunnt und möcht. die reuter und edelleut nähreten sich aus dem Stegreif, mordeten wen sie konnten, verlegten und versperrten die päss und straßen und stellten denen, so ihres gewerbs halben über land ziehen musten, wunderbarlich nach. darneben hatten etliche herrschaften neue zöll am Rhein aufgericht, auch war das arm volk mit übermäßigen unbilligen schatzungen hoch beladen, beschwert und bedrängt. derhalben weil sonst keiner hülf oder trosten gewärtig, verbanden sich nach deren von Worms, Mainz und Oppenheim exempel fast in die 60 städt am rhein gelegen, daß ie eine der andern in nöthen beistand thuen sollte... ward also durch deren von Worms löblich exempel und großen kosten (dann ihnen das erst jahr über die tausend mark auf soldner und reuter zu bestellen gelaufen) wiederum fried und ehrbarkeit ziemlicher maßen gepflanzt.“1 Mit diesen bildhaften Worten schildert der Wormser Chronist Friedrich Zorn die schwere Zeiten am Rhein um die Mitte des 13. Jahrhunderts, in denen der Rheinische Bund gebildet wurde.
1.1 Aufbau, Inhalt und Ziel dieser Arbeit
In solchen Zeiten, wie der des deutschen Interregnums, haben die Bewohner des Reiches sich zusammengeschlossen und Bündnisse gegründet, um sich gegenseitige Hilfe in finsteren Zeiten zu gewährleisten. Die vorliegende Arbeit setzt sich mit dem Rheinischen Städtebund von 1254 - 1256, also einem Einzelphänomen dieser Jahre, auseinander. Wie der Rheinische Städtebund gegründet wurde, vor allem welche Ziele er zu erfüllen beabsichtigte und welche wesentlichen Beschlüsse getroffen wurden beziehungsweise die Bündnispolitik allgemein sind zentrale Gegenstände dieser Arbeit. Das Ziel ist es zu analysieren, ob der Städtebund den Reichsgedanken während des Interregnums, der kaiserlosen Zeit, bewahrte.
Aus dem Ziel der Arbeit leitet sich auch deren Aufbau ab. Zuerst wird dargestellt, wie sich die Forschung mit dem Thema auseinandergesetzt hat. Darauf folgt der „praktische Teil“. Es ist zunächst nötig die Voraussetzungen für die Entstehung des Rheinischen Städtebundes darzulegen. Hierzu wird die grundlegende Situation und politische Lage im Reich beschrieben. Im Anschluss daran soll verdeutlicht werden wie aus einer steigenden Städteentwicklung im 13. Jahrhundert, besonders aus den Initiativen der Städte Worms, Mainz und Oppenheim, der Rheinische Städtebund gegründet wurde. Daran angeknüpft soll die außergewöhnliche Bedeutung des Städtebundes mittels ihrer Weiterentwicklung prägnant dargestellt werden. Weiterhin werden die hauptsächlichen Absichten und Ziele des Bundes beleuchtet, ebenso bedeutende Beschlüsse. Im letzten Kapitel wird die Bündnispolitik explizit während der Thronvakanz erläutert, um verstärkt auf das Verhältnis König - Städtebund aufmerksam zu machen.
In einem abschließenden Fazit sollen die bereits aufgezeigten Ergebnisse in Bezug auf die einleitende Fragestellung, ob der Rheinische Städtebund ein Bewahrer des Reichsgedankens war, zusammengefasst werden.
1.2 Forschungsstand und Quellenlage
Das wissenschaftliche Interesse mit den Städtebünden und so im engeren Sinne die Stadtgeschichtsforschung2, setzt erst mit dem Beginn des 19. Jahrhunderts ein.3 Die erste umfassende Monographie über den Rheinischen Städtebund stammt von Karl Anton Schaab aus dem Jahr 18434 Der Germanist Otto von Gierke sieht sogar den Höhepunkt des städtischen Einungswesens mit dem Rheinischen Städtebund erreicht.5 Gegen Ende des 19. Jahrhunderts tritt eine Periode des Aufschwungs für die Beschäftigung mit dem Rheinischen Städtebund6 sowie eine zunehmende kritische Erforschung, ein. Hier sind die Autoren Arnold Busson, der als einer der ersten über eine Überbewertung des Rheinischen Städtebundes warnt und insbesondere Julius Weizsäcker, der 1879 als erster die Überlieferungsgeschichte der rheinischen Bundesakten untersucht, zu nennen.7 Im 20. Jahrhundert entstehen nur wenige Werke über den Rheinischen Städtebund. Die Forschung konnte sich bis heute kein überzeugendes Urteil über den Rechtscharakter und die politische Rolle des Bundes in der Stadtgeschichte schaffen. Erich Bielfeldt interpretierte ihn als ersten Versuch einer Reichsreform. Heinz Angermeier erscheint dem Bund aufgrund seiner Friedensverpflichtung als „eine Schöpfung sui generis“ gewesen.8 Gegenüber der national-liberalen Literatur hat sich die DDR-Geschichtsforschung ausführlicher mit diesem Forschungsthema auseinandergesetzt. Die marxistische Forschung widmet seit Beginn der 70er Jahre die Auseinandersetzung von Bürgertum und Feudalgewalten und somit die Entstehung von Städtebünden im deutschen Reichsgebiet, eine größere Aufmerksamkeit.9 Demzufolge wird der Rheinische Städtebund in vergleichenden Untersuchungen, die sich mit regionalen und überregionalen Städtevereinigungen im 13. Jahrhundert beschäftigen, analysiert. Neuere Forschungen sind die verfassungshistorische Studie von Arno Buschmann im Jahre 1987 und der fast zeitgleich erscheinende Ausstellungskatalog zur Landesausstellung in Worms mit zahlreichen Beiträgen, darin insbesondere der Aufsatz von Ernst Voltmer aus dem Jahr 1986. Die letzte Monographie „Deutsches Interregnum und europäische Politik“, die den Rheinischen Städtebund ausführlich untersucht, wurde von Martin Kaufhold im Jahre 2000 veröffentlicht.
Obwohl die bisherige Forschung zahlreiche Darstellungen über die Geschichte des Rheinischen Bundes bietet, bleibt die Quellenlage dürftig,10 jedoch trotz aller nachweisbaren Verluste so umfassend wie für kaum eine andere Institution im 13. Jahrhundert.11 Die vorliegende Arbeit benutzt die Quellensammlung „Urkunden und Akten der oberdeutschen Städtebünde vom 13. Jahrhundert bis 1549“ von Konrad Ruser, die Überlieferungen in drei Gruppen einteilt: zuerst wird die sogenannte „Aktensammlung“ aufgelistet, eine Zusammenstellung von Schriftstücken des Rheinischen Bundes von seiner Gründung an bis zum Bundestag zu Mainz vom 26. Mai 1256. Die Schriftstücke der Sammlung geben nicht den Originalwortlaut wieder, sondern es handelt sich um Bearbeitungen. Sie ist in zwei sich gegenseitig ergänzenden Handschriften, die Wiener Handschrift und der Handschrift von St. Stephan, überliefert. Die Urkunden bilden die zweite Überlieferungsgruppe. Die meisten sind verlorengegangen, aber inhaltlich lassen sie sich gruppieren in: Die königliche Bestätigungsbriefe, der Schiedsspruch im Streit zwischen dem Adel und den Städten, die Beitrittserklärungen der Städte und die Ausfertigung des Bundestagsabschieds. Die „Gründungsurkunde“ des Rheinischen Bundes ist im Original nicht überliefert, sondern nur die bearbeitete Abschrift in dem Wiener Codex. Die dritte Quellengruppe bilden die Annalen der Äbte von Stade und Niederalteich sowie die Wormser Chroniken. Da diese Überlieferungen die Quellengrundlage darstellen, besteht eine Quellenlage, die viele Fragen offen lassen muss.12 Neue überragende Quellenfunde sind wohl nicht mehr zu erwarten, wenn auch die Landesgeschichteforschung als ein anderer Ansatz zur Stadtgeschichteforschung vielleicht noch einiges ans Tageslicht bringen könnte.13
2. Die politische Lage im Reich während des Interregnums
„Denn geendigt nach langem verderblichem Streit / war die kaiserlose, die schreckliche Zeit / Und ein Richter war wieder auf Erden“14. Die Verse von Friedrich Schiller aus dem Gedicht „Grafen von Habsburg“ sind die prägnanteste und wohl bekannteste Charakterisierung der Jahre des Interregnums.
Zur Zeit der Entstehung des Rheinischen Bundes befand sich das Heilige Römische Reich in einem Zustand innerer Auflösung und in einer politischen Umbruchssituation. Es fanden Kämpfe zwischen dem Staufer Kaiser Friedrich II. und dem Papst Innozenz IV. statt. Mit der Absetzung des Kaisers am 17. Juli 1245 oder spätestens mit seinem Tod am 13. Dezember 1250 und somit mit der endgültigen Endung seiner Herrschaft, beginnt die Zeit des Interregnums.15 In dieser Situation gab es keinen einheitlichen aktionsfähigen König mehr und somit fehlte es an einer dominierenden Macht, um Frieden und Recht durchzusetzen. Der Streit um die deutsche Krone, welche die Position und das Ansehen des Königtums weiter geschwächt hatte und die Stellung der fürstlichen Landesherren noch mehr gestärkt hatte, spaltete das Reich. Dies kam den Fürsten und Herren sehr gelegen, denn entsprechend ihrer Machtpolitik erweiterten sie ihre Herrschaftsansprüche und Territorien. Da eine starke Zentralgewalt fehlte, nutzten dies die immer mächtiger werdenden Herren aus, indem sie neue Zollstellen errichteten sowie alte Zollbeiträge erhöhten zur Ausbeutung und zur Vergrößerung ihres persönlichen Reichtums. Der Niederadel, vor allem die sogenannten Raubritter, bereicherte sich ebenfalls an den unklaren Machtverhältnissen und machte die Straßen unsicher. Die schutzbedürftige Bevölkerung hat in den friedlosen Zuständen am meisten Leid getragen. Neben dem übermäßigen Gebrauch der Fehde, wurden viele Städte geplündert und Bauern wehrlos überfallen, das Umland sowie ihre Dörfer und Felder verwüstet, und wurden sogar von zusätzlichen Abgaben bedrückt. Die Kaufleute und handeltreibenden Personen litten von gestörten Verkehrsverbindungen, die folglich einen sicheren Warenverkehr und Handelsbetrieb nicht ermöglichten. Durch die jahrelangen Kämpfe, drohte das politisch entzweite und von Krieg gefährdete Reich, in chaotische Zustände zu zerfallen.16
Aufgrund der wachsenden Rechtslosigkeit und steigenden Not, beschlossen die Städte sich in dieser scheinbar ausweglosen Situation gegenseitig zu schützen und griffen zur Selbsthilfe, indem sie Bündnisse geschlossen haben.
3. Gründung des Rheinischen Städtebunds 1254
3.1 Der bilateraler Vertrag zwischen Mainz und Worms
Der Rheinische Städtebund ging aus dem Bündnis der Städte Worms und Mainz von 1254 hervor. Zwischen den beiden Städten bestand eine lange Feindschaft, die sich durch politische Gegensätze ausdrückte, denn zur Zeit der Kämpfe zwischen Kaiser und Papst war Worms staufisch und Mainz war Papstanhänger. Aber der Einigungsgedanke siegte in einer Zeit der wachsende Frieds- und Rechtslosigkeit. So schlossen sie sich zu einem ewigen Bündnis im Februar 1254 zusammen, um sich gegenseitig Hilfe zu leisten und um sich gegen jeden, der mit Gewalt gegen sie vorging, zu schützen. Beide Städte bekamen das gleiche Bürgerrecht zugesprochen und zusätzlich wurde ein Schiedsgericht von je vier gewählten Männern pro Stadt eingerichtet, um künftige Streitigkeiten und Klagen untereinander beizulegen.17
3.2 Der Dreistädtebund als Vorläufer
Am 4. April 1254 schlossen diese Städte, Worms und Mainz, ein Bündnis mit der Stadt Oppenheim und bildeten somit einen sogenannten Dreistädtebund. Die Vertragsbestimmungen waren fast gleich, außer in der Bestimmung über das Burgrecht.18 Dies fehlte wahrscheinlich, weil es sich bei Oppenheim um eine Reichsstadt handelte, und deshalb konnten oder durften die Rechtsverhältnisse nicht mit denen einer Bischofsstadt, wie Worms und Mainz, gleichgesetzt werden.19 Am 29. Mai 1254 hat sich die Stadt Mainz noch mit der Stadt Bingen unter denselben Vertragsbedingungen wie im Falle des Bündnisses mit Worms auf ewig verbündet.20 Die Stiftungsurkunde des Dreistädtebundes diente der sogenannte „Gründungsurkunde“ des Rheinischen Städtebundes als Vorlage, da sie im Wortlaut fast übereinstimmen. Dieser Dreistädtebund, dessen Zweck es sein sollte den bedrohten Frieden wiederherzustellen, wird also als Ursprung des Rheinischen Städtebundes angesehen und hat ihr Zustandekommen wohl betrieben.21
3.3 Die Tagung zu Mainz am 13. Juli 1254
Laut der Gründungsurkunde schlossen an der Tagung zu Mainz am 13. Juli 1254 die Städte Mainz, Köln, Worms, Speyer, Straßburg, Basel und andere Städte ein Bündnis, bei dem die Erzbischöfe Gerhard von Mainz, Konrad von Köln, Arnold von Trier und die Bischöfe von Worms, von Straßburg, von Metz, von Basel sowie zahlreiche Herren und Adlige aus der Umgebung beitraten. Die Bündnismitglieder haben sich durch Eidesleistung verpflichtet einen „allgemeinen Frieden“ zu bewahren.22 Dieses Ziel beruhte auf dem Mainzer Reichslandfrieden von 1235.23
[...]
1 Vgl. Ernst VOLTMER: Der Rheinische Bund (1254-1256): eine neue Forschungsaufgabe?, in: Der Rheinische Städtebund von 1254/56. Propter culturam pacis. um des Friedens willen. : Katalog zur Landesausstellung in Worms, 24. Mai - 27. Juli 1986 / [Texte der Ausstellung und des Kataloges: Johannes Mötsch und Joachim Dollwet (Hrsg.). Leitung und Koordination: Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz] - Koblenz: Landeshauptarchiv, 1986, S. 117.
2 Sieht man von der älteren Historie und der Reichspublizistik ab, in der vom rheinischen Bund regelmäßig in Zusammenhang mit der Ausbildung der „Pax Publica“ die Rede ist, vgl. BUSCHMANN, Amo: Der Rheinische Bund von 1254-57: Landfriede, Städte, Fürsten und Reichsverfassung im 13. Jahrhundert, in: MAURER, Helmut (Hrsg.): Kommunale Bündnisse Oberitaliens und Oberdeutschlands im Vergleich, Sigmaringen 1987, S. 173.
3 Vgl. dazu der einschlägige Rückblick bei DISTLER, Eva-Marie: Städtebünde im deutschen Spätmittelalter. Eine rechtshistorische Untersuchung zu Begriff, Verfassung und Funktion, Frankfurt am Main 2006, S. 15 - 36.
4 Vgl. DISTLER: Städtebünde im deutschen Spätmittelalter, S. 15.
5 Vgl. ebenda, S.18.
6 Vgl. VOLTMER: Der Rheinische Bund (1254-1256), S.121.
7 Vgl. DISTLER: Städtebünde im deutschen Spätmittelalter, S. 19.
8 Vgl. RUSER, Konrad (Bearb.): Die Urkunden und Akten der oberdeutschen Städtebünde, Bd. 1: Vom 13. Jahrhundert bis 1347, Göttingen 1979, S. 191.
9 Vgl. VOLTMER: Der Rheinische Bund (1254-1256), S. 122 - 123.
10 Vgl. BUSHMANN: Der Rheinische Bund 1254-1257, S. 172.
11 Vgl. RUSER: Die Urkunden und Akten der oberdeutschen Städtebünde, S.192.
12 Vgl. RUSER: die Urkunden und Akten der oberdeutschen Städtebünde, S. 197.
13 Vgl. VOLTMER: Der Rheinische Bund (1254-1256), S. 127.
14 Vgl. KAUFHOLD, Martin: Deutsches Interregnum und europäische Politik. Konfliktlösungen und Entscheidungsstrukturen 1230 - 1280, Momumenta Germaniae Historica Bd. 49, Hannover 2000, S. 2.
15 Vgl. KAUFHOLD, Martin: Interregnum, 2. Auflage, Darmstadt 2007, S. 3.
16 Vgl. VOLTMER: Der Rheinische Bund (1254-1256), S. 117 - 119.
17 Vgl. RUSER: Die Urkunden und Akten der oberdeutschen Städtebünde, Nr. 172, S. 165.
18 Vgl. ebenda, Nr. 173, S.165 - 166.
19 Vgl. ebenda, S. 163 - 164.
20 Vgl. ebenda, Nr. 174, S. 166 - 167.
21 Vgl. BIELFELDT, Erich: Der Rheinische Bund von 1254. Ein erster Versuch einer Reichsreform, Berlin 1937, S.17.
22 Vgl. LAUTEMANN, Wolfgang und SCHLENKE, Manfred (Hrsg.): Geschichte in Quellen, Bd. 2, München 1970, Nr. 646, S. 727.
23 Vgl. BUSCHMANN: Der Rheinische Bund von 1254-1257, S. 192.