In dieser Hausarbeit wird auf den einstweiligen Rechtsschutz eingegangen. Dazu werden erst die Grundlagen erläutert, bevor verschiedene Typen vorgestellt werden. Ein Zivilprozessverfahren nimmt grundsätzlich Zeit in Anspruch und kann sich über mehrere Monate und im Ernstfall sogar über Jahre hinweg ziehen. Für den Gläubiger stellt dieses in besonderen Fällen eine potenzielle Bedrohung dar, Rechtsschutz nicht rechtzeitig zu erlangen.
Um dieser potenziellen Bedrohung vorwegzugreifen, gibt es den einstweiligen Rechtsschutz der mithilfe von vorübergehenden Regelungen das Ziel verfolgt, vollendete Tatsachen vor Ergehen einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung zu verhindern.
Der einstweilige Rechtsschutz verfolgt daher das Gebot, dem Gläubiger die spätere Zwangsvollstreckung seines Anspruchs schnell und effektiv zu sichern- ohne dabei die Befriedigung des Gläubigers vollends auszuschöpfen, da die dem Erkenntnis- bzw. Zwangsvollstreckungsverfahren vorbehaltene Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf. Streitgegenstand ist somit nicht der Anspruch selbst, sondern die Zulässigkeit seiner zwangsweisen Sicherung.
Der einstweilige Rechtsschutz verfolgt daher das Gebot, dem Gläubiger die spätere Zwangsvollstreckung seines Anspruchs schnell und effektiv zu sichern- ohne dabei die Befriedigung des Gläubigers vollends auszuschöpfen, da die dem Erkenntnis- beziehungsweise Zwangsvollstreckungsverfahren vorbehaltene Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf. Streitgegenstand ist somit nicht der Anspruch selbst, sondern die Zulässigkeit seiner zwangsweisen Sicherung.
Inhaltsverzeichnis
I. Literaturverzeichnis
II. Einleitung
II. Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes
III. Typen des einstweiligen Rechtsschutzes
a) Arrest, §§916 ff
aa) Dinglicher Arrest, §917
bb) Persönlicher Arrest, §918
b) Einstweilige Verfügung
l) Sicherungsverfügung, §935
2) Regelungsverfügung, §940
3) Leistungsverfügung
IV. Fazit
I. Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
II. Einleitung
Ein Zivilprozessverfahren nimmt grundsätzlich Zeit in Anspruch und kann sich über mehrere Monate und im Ernstfall sogar über Jahre hinweg ziehen. Für den Gläubiger stellt dieses in besonderen Fällen eine potenzielle Bedrohung dar, Rechtsschutz nicht rechtzeitig zu erlangen.1
Um dieser potenziellen Bedrohung vorwegzugreifen, gibt es den einstweiligen Rechtsschutz der mithilfe von vorrübergehenden Regelungen das Ziel verfolgt, vollendete Tatsachen vor Ergehen einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung zu verhindern.2
Der einstweilige Rechtsschutz verfolgt daher das Gebot, dem Gläubiger die spätere Zwangsvollstreckung seines Anspruchs schnell und effektiv zu sichern- ohne dabei die Befriedigung des Gläubigers vollends auszuschöpfen, da die dem Erkenntnis- bzw. Zwangsvollstreckungsverfahren vorbehaltene Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf. Streitgegenstand ist somit nicht der Anspruch selbst, sondern die Zulässigkeit seiner zwangsweisen Sicherung.3
Der einstweilige Rechtsschutz wird in der ZPO in Buch acht als Teil der Zwangsvollstreckung4 behandelt und gliedert sich in die Anträge auf Arrest (§§916 - 934 ZPO) und einstweilige Verfügung (§§935-945 ZPO). Beide Maßnahmen ergehen in einem summarischen Erkenntnisverfahren.5 Daher sind die allgemeinen Regeln zum Erkenntnisverfahren anwendbar, es sei denn es ergibt sich etwas anderes aus den §§ 916-945 ZPO.6
Die Einordnung in das 8. Buch der ZPO ist summarisch zumindest teilweise falsch, da es sich um summarische Erkenntnisverfahren handelt. Die summarische Prüfung führt dazu, dass grundsätzlich keine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgen darf. Im Gegensatz zum normalen Prozess ist der Streitgegenstand des einstweiligen Rechtsschutzes folglich nicht die Forderung, sondern nur das Sicherungsbegehren. Dieses wird entgegen den §§261, 253 ZPO bereits mit Eingang bei Gericht, was normalerweise nur zur Anhängigkeit führt, rechtshängig. Grund hierfür ist, dass das Gericht auch ohne Anhörung des Gegners entscheiden kann und eine Zustellung an den Gegner deshalb nicht erforderlich ist.7
II. Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes
Das Gericht prüft im Rahmen des summarischen Erkenntnisverfahrens, ob dem Kläger ein sog. Arrest- bzw. Verfügungsanspruch zusteht.8 Darüber hinaus muss der Kläger den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft machen.9 Der Antragssteller muss darlegen, dass er Anspruch auf geltend gemachte Forderungen bzw. das zu regelnde Rechtsverhältnis hat und dementsprechend auf das schnelle Verfahren angewiesen ist und ihm das Abwarten auf ein reguläres Erkenntnisverfahren nicht zugemutet werden kann.10 Folglich muss als Anordnungsgrund ein besonderes Eilbedürfnis vorliegen.11 Das Gericht muss die Wahrheit dabei für überwiegend wahrscheinlich halten, jedoch nicht vollends überzeugt werden.12
Mittel der Glaubhaftmachung sind vor allem eidesstattliche Versicherungen des Gläubigers, welche sich nicht nur auf Erklärungen Dritter beziehen dürfen. Auch Eidesstattliche Erklärungen Dritter13 sind zulässig und alle anderen Beweismittel.14 Es gilt der Freibeweis.15
Der Arrest bzw. Verfügungsgrund sind im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfen, da er nach h.M. eine besondere Art des Rechtsschutzbedürfnisses darstellt. Der Arrest- bzw. Verfügungsanspruch wird hingegen im Rahmen der Begründetheit geprüft.16 Wurde alles rechtswirksam geprüft, erlässt das Gericht den Arrestbefehlt bzw. die einstweilige Verfügung.
Die Entscheidung des Gerichts über die Anordnung ergeht im Fall einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss (§922 Abs.1 bzw. §§936,922 Abs.1 ZPO).17 Dies hat Auswirkungen auf die Terminologie. Solange keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, werden die Parteien als Antragssteller/-gegner bezeichnet. Erst nach einer mündlichen Verhandlung spricht man von Arrest- /Verfügungskläger/-beklagter.18
Der Schuldner kann Widerspruch erheben, wenn der Arrestbefehl ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergangen ist, über den durch Urteil gem. § 924 f. ZPO zu entscheiden ist. Ergeht der Arrestbefehl nach mündlicher Verhandlung durch Urteil, so ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben (vgl. §511 ZPO).19
Arrest und einstweilige Verfügung sind innerhalb eines Monats gem. § 929 Abs. 2 ZPO zu vollziehen. Der Antrag des Gläubigers auf Vornahme der Vollstreckungshandlung reicht in diesem Falle, um die Frist zu wahren.20
III. Typen des einstweiligen Rechtsschutzes
Der einstweilige Rechtsschutz gliedert sich, wie bereits oben erwähnt, in den Arrest und die einstweilige Verfügung.21 Beide Instrumente eignen sich für den Gläubiger, um die Durchsetzung seines Rechts zu sichern. Jedoch muss der Gläubiger sich auf ein Instrument beschränken, da sich andernfalls der Arrest und die einstweilige Verfügung (soweit es um die Sicherung ein und desselben Anspruchs geht) gegenseitig ausschließen.22 Dies ist der Fall, da der Arrest der Sicherung von Geldforderungen dient und die einstweilige Verfügung alle sonstigen Ansprüche erfasst.
a) Arrest, §§916 ff.
Unter dem Arrest gem. §916 Abs. 1 ZPO versteht man die Beschlagnahmung einzelner Vermögensgegenstände (dringlicher Arrest) oder die Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Schuldners (persönlicher Arrest) zur Sicherung eines aktuellen oder potenziellen Geldanspruchs.23
Dabei kann der Arrest gem. §920 ZPO nur auf Antrag (Arrestgesuch) angeordnet werden. Die notwendigen Mindestinhalte sind in §920 Abs.1 ZPO festgehalten. Ferner muss der Antrag gem. §920 Abs.3 ZPO in Schriftform eingereicht werden oder kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Für das Einreichen eines solchen Antrags bedarf es nicht zwingend eines Anwalts (vgl. §78 Abs.5 ZPO). Später für die Prozesshandlungen muss ein Anwalt jedoch hinzugezogen werden.
Für den Erlass eines Arrestes ist das Gericht zuständig, vor dem ein entsprechendes Klageverfahren durchzuführen wäre; Das Gericht der Hauptsache24 (vgl. §§919, 937 Abs.1 ZPO). Gem. §919 ZPO gibt es aufgrund der Eilbedürftigkeit des Verfahrens weitere Zuständigkeiten. Für künftige Ansprüche wird die Möglichkeit einer Sicherung durch Arrest grundsätzlich verneint.25 Künftige Ansprüche sind in § 916 ZPO nicht für arrestfähig erklärt, soweit sie noch gar nicht einklagbar sind.26
Zudem darf der Arrest den Gläubiger nicht besserstellen, als ihn eine sofortige Zwangsvollstreckung stellen würde, und der Arrest soll dem Gläubiger insbesondere keinen Vorrang vor einem anderen Gläubiger sichern („par conditio crediforum“).27
Die Besonderheit des Arrestprozesses ist es, dass er bloß auf die Sicherung des Anspruchs abzielt und nicht auf die Befriedigung als solche (vgl. §916 Abs.3 ZPO). Folglich ist das Ziel des einstweiligen Rechtsschutzes, die bei Durchführung eines normalen Prozesses gefährdeten Rechte des Antragsstellers vorläufig zu sichern. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei einstweiligen Verfügungen dürfen Anordnungen getroffen werden, die den Hauptsacheanspruch vollständig erfüllen. Bei Streit zwischen zwei Personen um einen Gegenstand, kann beispielsweise das Gericht die Herausgabe des Gegenstandes an einen Dritten (Gerichtsvollzieher) anordnen, der den Gegenstand bis zur Entscheidung in der Hauptsache verwahrt.
Der Begriff des „vorläufigen Rechtsschutzes“ wird dabei neuerdings oftmals als Oberbegriff genutzt.28 Nach Ansicht von Heinze ist der einstweilige Rechtsschutz vom vorläufigen Rechtsschutz begrifflich wie inhaltlich strikt zu trennen.29
[...]
1 Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, S.727, Sendmeyer, Zivilprozessrecht, S.155, Rn. 594
2 Drescher in MünchKommZPO, §916 Rn. 6-9
3 Thomas/Putzo, Vorb. §916 Rdnr. 2
4 Sendmeyer, Zivilprozessrecht, S.155, Rn.595
5 Huber, JuS 2018, 226 ff.
6 Thomas/Putzo, § 940 ZPO, Rn. 6 ff.
7 Stein-Jonas/Grunsky, § 921 ZPO, Rn.3,m.w.N.
8 Sendmeyer, Zivilprozessrecht, S. 155, Rn.596
9 MünchKommZPO/Heinrich, § 935, Rn.12
10 MünchKommZPO/Heinrich- Kommentar, § 920. Rn.15.; Sendmeyer, Zivilprozessrecht, S. 155, Rn.596
11 Baumbach- Hartmann- Kommentar, § 920, Rn.14
12 Sendmeyer, Zivilprozesssrecht, S.156, Rn.599
13 Zöller/Vollkommer, § 920, Rn.10
14 Baumbach- Hartmann- Kommentar, § 920, Rn.14
15 Sendmeyer, Zivilprozesssrecht, S.156, Rn.599
16 Sendmeyer, Zivilprozesssrecht, S.156, Rn.598
17 Stefanie Sendmeyer, Zivilprozessrecht, S.157, Rn.601
18 Vgl. T/P, §922 Rn.6f.
19 MünchKommZPO/Heinrich, § 924, Rn.1
20 Sendmeyer, Zivilprozessrecht, S.158
21 Sendmeyer, Zivilprozessrecht, S.155, Rn.594
22 Thomas/Putzo, Vorb. §916 Rdnr. 2
23 MüKoZPO/Drescher, ZPO, § 917; Sendmeyer, Zivilprozessrecht, S.158, Rn.608
24 Zöller/Vollkommer- Kommentar, ZPO § 919, Rn.3
25 Musielak- Huber- Kommentar, § 916, Rn.16; Stein-Jonas
26 Walker, S. 152, Rdnr.221
27 Baumbach- Lauterbach- Hartmann, § 917, Rn.7
28 Vgl.Hans Gießler, Vorläufiger Rechtsschutz in Ehe-, Familien- und Kindschaftssachen, S.5; Vogg, S.25.
29 MünchKommZPO/Heinrich, vor §916 ZPO, Rdnr.15ff