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Die Bedeutung der EU-Fluggastrechteverordnung in der COVID-19-Pandemie. Unterstützungsprogramme und Umgang der EU mit Flugannullierungen

©2021 Studienarbeit 23 Seiten

Zusammenfassung

Die Arbeit behandelt die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Fluggastrechte gemäß der EU-Verordnung 261/2004. Darüber hinaus werden auch die Auswirkung der Krise auf die finanzielle Lage der Flugindustrie und daraus folgende Konflikte mit dem EU-Fluggastrecht thematisiert. Die Arbeit schließt mit einem Schwenk auf das österreichische Bundesrecht und dessen Querverbindungen mit der EU-Verordnung 261/2004 ab.

Darüber hinaus werden die Unterstützungsprogramme, um den aktiven Flugverkehr schnellstmöglich wieder einleiten zu können, thematisiert. In diesem Kontext wird des Weiteren auf den Umgang der Europäischen Union mit denjenigen PassagierInnen eingegangen, die von einer COVID-19-bedingten Flugannullierung betroffen sind. Darauffolgend wird die Plattform Re-open-EU erläutert. Diese wurde von der Europäischen Kommission ins Leben gerufen und dient dazu, den EU-BürgerInnen einen Überblick über die europaweite Gesundheitslage und die jeweiligen nationalen Sicherheitsmaßnahmen sowie Einreisebestimmungen zu gewähren.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Passagierrechte gemäß der EU-Verordnung 261/2004
2.1. Annullierung
2.2. Nichtbeförderung
2.3. Flugverspätung
2.3.1. Ankunftsverspätung
2.3.2. Abflugverspätung

3. COVID-19
3.1. Definition
3.2. Ausbruch und globale Verbreitung
3.3. Wirtschaftlicher Zusammenbruch

4. Auswirkungen auf den Flugverkehr
4.1. Grenzschließungen
4.2. Re-open EU
4.3. Einstellung von Flugverbindungen

5. Reaktion und Handhabung in der EU
5.1. Unterstützungsmaßnahmen für die Luftfahrtindustrie
5.2. Recht auf Rückerstattung
5.2.1. Anwendungsbereich
5.2.2. EU-Betriebslizenz
5.2.3. Zuständigkeit
5.3. Weitere Rechte
5.4. Gutscheinlösung und Verbraucherrecht
5.4.1. Stellungnahme der EU
5.4.2. Mögliche Verpflichtung der Gutscheinannahme
5.4.3. Gegenstimmen im Verbraucherschutz
5.5. Bewegungen der Fluglinien gegen die EU-Fluggastrechte
5.6. Urteile des EuGH iZm der EU-Verordnung 261/2004

6. COVID-19-Maßnahmengesetz im österreichischen Bundesrecht
6.1.1. Allgemeine Sicherheitsmaßnahmen
6.1.2. Sicherheitsmaßnahmen iZm dem Passagierverkehr

7. Resümee

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie hat eine globale Gesundheitskrise hervorgerufen, welche tiefe Auswirkungen darauf hat, wie das alltägliche Leben wahrgenommen wird. Die zur Eindämmung der Verbreitung des Virus ergriffenen Sicherheitsmaßnahme sorgen sowohl auf rechtlicher als auch auf wirtschaftlicher Ebene für zahlreiche Probleme.1

Auch die Luftfahrtindustrie ist von den Sicherheitsmaßnahmen stark betroffen. Die ersten Schritte seitens der Europäischen Union wurden hierbei Mitte März 2020 eingeleitet.2 Binnen weniger Wochen entwickelte sich aus einer anfänglichen Reisewarnung ein weitgehender Stillstand im Flugverkehr. Infolgedessen kam es unter anderem zu einem Rückgang an PassagierInnen und demnach zu einem Verlust in den Umsatzerlösen.3 Die vorliegende Arbeit behandelt grundlegend das Ausmaß und die Tragweite ebenjener. Dabei wird insbesondere auf den Verbraucherschutz eingegangen und auf die Fluggastrechte der EU-Verordnung 261/2004 Bezug genommen.

Darüber hinaus werden die Unterstützungsprogramme, um den aktiven Flugverkehr schnellstmöglich wieder einleiten zu können, thematisiert. In diesem Kontext wird des Weiteren auf den Umgang der Europäischen Union mit denjenigen PassagierInnen eingegangen, die von einer COVID-19-bedingten Flugannullierung betroffen sind. Darauffolgend wird die Plattform Re-open-EU erläutert. Diese wurde von der Europäischen Kommission ins Leben gerufen und dient dazu, den EU-BürgerInnen einen Überblick über die europaweite Gesundheitslage und die jeweiligen nationalen Sicherheitsmaßnahmen sowie Einreisebestimmungen zu gewähren.4

Aufgrund der Weitläufigkeit dieser Maßnahmen kam es auch auf nationaler Ebene zu neuen Verordnungen im Konsumentenschutz. In diesem Sinne schließt die vorliegende Arbeit mit einem Schwenk auf das österreichische Bundesrecht ab. Zentrale Gesetzesgrundlage in diesem Zusammenhang ist das COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19- MG). Das COVID-19-MG trat am 15. März 2020 in Kraft, um durch weitreichende Sicherheitsvorkehrungen, die über jene im Europarecht hinausgehen, die Verbreitung des Virus zu bekämpfen.

2. Passagierrechte gemäß der EU-Verordnung 261/2004

Die EU-Verordnung 261/2004 regelt die Rechte von Fluggästen innerhalb der Europäischen Union. Sie gewährt den PassagierInnen Unterstützungsleistungen im Falle einer Annullierung, Nichtbeförderung oder großen Verspätung.5 Für den Schaden ist stets die für die Ausführung des Fluges zuständige Fluggesellschaft verantwortlich. Dies kann selbst dann sein, wenn der Fluggast die Buchung über ein anderes Unternehmen abgeschlossen hat.6

In den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen all jene PassagierInnen, die innerhalb der Europäischen Union einen Flug antreten. Es ist dabei unbedeutend, wo der Sitz der jeweiligen Fluggesellschaft liegt. Darüber hinaus gilt das Recht auch für alle PassagierInnen, die aus Drittstaaten in die EU einreisen wollen, sofern der Hauptsitz der zuständigen Fluggesellschaft in der Europäischen Union liegt.7

2.1. Annullierung

Gemäß Art 2 lit I der EU-Fluggastrechteverordnung handelt es sich bei einer Annullierung um die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, bei dem zumindest ein Sitzplatz reserviert worden ist. Die Stornierung vonseiten des Fluggasts zählt hingegen nicht als Annullierung.

Im Falle einer Annullierung obliegt es Art 8 Abs. 1 zufolge dem Fluggast, wie das Luftfahrtunternehmen für den Schaden aufkommen soll. Hierbei stehen die Erstattung des Ticketpreises, die alternative Beförderung zum Endziel oder der Rückflug zum ersten Abflugort zur Auswahl. Die Fluggesellschaften sind überdies rechtlich dazu verpflichtet, eine Entschädigung zu bezahlen, wenn dem Fluggast nicht mindestens 14 Tage vor dem Abflugtermin die Annullierung bekannt gegeben wurde. Die Höhe dieser Entschädigung be- misst sich nach der Strecke des gebuchten Fluges.

Wenn jedoch ein Nachweis vorliegt, dass die Durchführung eines Fluges aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht zumutbar gewesen wäre, erlischt die Verpflichtung der Fluggesellschaft, für die Entschädigung aufzukommen (zum Beispiel bei politischer Instabilität, schlechten Wetterbedingungen). Diese Ausnahmeregelung ist in den Artikeln 5 und 7 der EU-Fluggastrechteverordnung verankert.

2.2. Nichtbeförderung

Eine Nichtbeförderung liegt immer dann vor, wenn einem Fluggast trotz einer gültigen Flugbuchung und der Erfüllung aller Voraussetzungen des Art 3 Abs. 2 der EU-Fluggastrechteverordnung der Flugantritt verweigert wird. Oftmals geschieht dies in Folge einer Überbuchung, sprich, wenn mehr Flugtickets verkauft wurden als Sitzplätze im Flugzeug vorhanden sind.8 Wenn demnach einigen PassagierInnen der Flugantritt verweigert werden muss, ist die Fluggesellschaft dazu verpflichtet, nach Freiwilligen zu suchen, die gegen Erstattung des Ticketpreises oder eine alternative Beförderung zuzüglich einer weiteren Ersatzleistung auf den gebuchten Sitzplatz verzichten würden.9

Wenn sich allerdings keine Freiwilligen finden lassen sollten, bleibt dem Flugunternehmen die Möglichkeit offen, Fluggästen gegen deren Willen den Flugantritt zu verweigern.10 In diesem Falle können die Betroffenen gemäß Art 4 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung eine über die Ersatzleistung hinausgehende Ausgleichszahlung beantragen. Der erzielbare Betrag liegt zwischen 125 und 600 Euro und ist von der Flugstrecke abhängig.

2.3. Flugverspätung

2.3.1. Ankunftsverspätung

Eine Ankunftsverspätung besteht dann, wenn ein Fluggast sein Reiseziel erst nach dem vereinbarten Zeitpunkt erreicht. Die Ankunft eines Flugzeuges tritt dann ein, sobald das Flugzeug auf das Parkfeld rollt.11

Gemäß Art 5 Abs. 1c und Abs. 3 sowie Art 7 der EU-Fluggastrechteverordnung kann das Ausmaß der Entschädigungsleistung je nach Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro betragen. Konkrete Richtwerte hierfür sind in der erwähnten Gesetzesgrundlage festgeschrieben. Wenn das Flugunternehmen die Verspätung durch das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände begründen kann, erlischt dieser Anspruch (siehe 2.1).

2.3.2. Abflugverspätung

Eine Abflugverspätung hingegen beschreibt das Verlassen des Flugzeugs nach dem vorgesehenen Zeitpunkt. Dieser Zeitpunkt tritt in dem Moment ein, in dem das Flugzeug vom Parkfeld aufsteigt.12

Sowohl die vorliegenden Voraussetzungen als auch die verpflichtenden Betreuungsleistungen vonseiten des Flugunternehmens sind in Art 6 und 9 der EU-Fluggastrechtever- ordnung verankert. Demnach ist die Fluglinie unter anderem rechtlich dazu verpflichtet, für die Verpflegung, die Hotelunterbringung sowie den Transfer zwischen Flughafen und Unterkunft aufzukommen. Sollte sich die Fluggesellschaft weigern, die anfallenden Kosten übernehmen zu wollen, kann der Fluggast diese durch das Vorlegen von Belegen oder Rechnungen einklagen.

3. COVID-19

3.1. Definition

Der Begriff Corona stammt aus dem Lateinischen und bedeutet Krone oder Kranz. Diese Namensgebung basiert auf dem charakteristischen kranzförmigen Erscheinungsbild des Virus.13

Allgemein handelt es sich bei den Coronaviren um eine Großgruppe von Viren, die auf der ganzen Welt verbreitet sind. Sie können sowohl bei Menschen als auch bei Tieren Atemwegserkrankungen verursachen.14 Die für den Menschen ansteckenden Coronaviren lösen üblicherweise milde Krankheitsbilder wie etwa eine Erkältung aus, können aber auch tödlich verlaufen.15

Ende 2019 wurde ein weiterer, für den Menschen infektiöser, Virusstamm entdeckt.16 Dieser wurde aufgrund der engen Verwandtschaft zum bereits bekannten SARS-Virus (Severe Acute Respiratory Syndrome) im Februar 2020 als SARS-CoV-2 bezeichnet. Im selben Zeitraum gab die WHO (Weltgesundheitsorganisation) zudem bekannt, die durch dieses Virus ausgelöste Erkrankung COVID-19 (Corona Virus Disease 2019) genannt zu haben.17 Die typischen Symptome dieser Erkrankung sind Atemwegsbeschwerden wie beispielsweise Husten.18

SARS-CoV-2 wird hauptsächlich in gesellschaftlichen Situationen und über die Atemwege übertragen. Durch das Husten, Niesen, Atmen, aber auch Sprechen oder Singen werden von der infizierten Person virushaltige Partikel freigesetzt und folglich von Mitmenschen im engen Umkreis mit der Atemluft aufgenommen19.

3.2. Ausbruch und globale Verbreitung

Der erste Fall des Virus wurde Ende 2019 auf einem Fischmarkt in Wuhan, einer Großstadt in China, gemeldet. Von dort aus wurde es durch das laufende Ein- und Ausreisen binnen weniger Wochen rund um den Globus verbreitet.20

Am 11. März 2020 wurde SARS-CoV-2 von der Weltgesundheitsorganisation als Pandemie eingestuft. Zu diesem Zeitpunkt waren weltweit über 118.000 Menschen mit SARS- CoV-2 infiziert und beinahe 4.300 daran verstorben. Ausgehend von diesen Werten wurde für die folgenden Wochen ein weiterer Anstieg der Infektions- und Sterberate prognostiziert.21

3.3. Wirtschaftlicher Zusammenbruch

Die betroffenen Staaten haben demnach zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Dazu zählen unter anderem soziale Distanzierung, Selbstisolierung und Reisebeschränkungen.22 Diese Sicherheitsnahmen führten zu Personalabbau in sämtlichen Branchen, weniger Produktion und geringerer Nachfrage. Infolgedessen kam es zu einem Einkommensausfall bei Unternehmen und Haushalten, welcher sich im Laufe der Zeit auch auf die Finanzmärkte übertragen hat.23

Einige Länder haben zunächst auf das Ergreifen von Sicherheitsmaßnahmen verzichtet, um das Ausmaß der Wirtschaftskrise abzuschwächen. Im Herbst 2020 jedoch trat ein weiteres Hoch an Infektionszahlen ein und brachte das Wirtschaftsleben weltweit durch den (Wieder-)Einsatz von notwendigen, verschärften Maßnahmen endgültig zum Stillstand.24

4. Auswirkungen auf den Flugverkehr

Als sich die Pandemie über Ozeane und Grenzen weiterzuverbreiten begann, sah sich die Europäische Union dazu gezwungen, strengere Maßnahmen zu setzen, um dem entgegenzuwirken. Es kam daraufhin zu der Einführung von Reisebeschränkungen, Kontrollstationen sowie der völligen Schließung der Grenzen und Flughäfen für Angehörige von Drittstaaten. Demzufolge kam es zu einer hohen Flugausfallquote.25 Weiters sollte durch die Schließung der Flughäfen auch sichergestellt werden, dass sich die PassagierInnen in der Flugkabine nicht untereinander infizieren können.26

4.1. Grenzschließungen

Am 17. März 2020 wurden von der Europäischen Union einheitliche, EU-weit geltende Einreisebeschränkungen für nicht zwingend notwendige Reisen aus Drittstaaten beschlossen. Um eine notwendige Reise in diesem Sinne handelt es sich beispielsweise bei einer unaufschiebbaren Dienstreise.27 Diese Regelung wurde zunächst für einen Zeitraum von 30 Tagen festgelegt.28 Von diesen Einreisebeschränkungen ausgenommen waren Beschäftigte des Gesundheitswesens, PendlerInnen im Grenzgebiet sowie europäische StaatsbürgerInnen, die sich auf dem Rückweg in ihr Heimatland befinden.29

Letztlich hielten diese Beschränkungen nicht nur 30 Tage an, sondern wurden aufgrund der weiterhin kritischen Gesundheitslage bis zum 15. Juni 2020 verlängert. Von diesem Zeitpunkt an war eine schrittweise Aufhebung der Reisebeschränkungen vorgesehen. Aufgrund dessen legte die EU eine Liste mit Drittstaaten fest, deren StaatsbürgerInnen es gestattet ist, ab dem 1. Juli 2020 wieder in die Europäische Union einzureisen. Die angeführten Länder wurden nach bestimmten Kriterien, wie etwa deren epidemiologische Gesundheitslage und die dort vorherrschenden Sicherheitsmaßnahmen, ausgewählt.30

4.2. Re-open EU

Um den EU-BürgerInnen ein sowohl freieres als auch sichereres Reisen zu ermöglichen, hat die Europäische Union in diesem Zusammenhang eine Karte mit den EU-Mitglieds- staaten (auch mit den assoziierten Mitgliedern des Schengener Abkommens) veröffentlicht. Darauf ist jedes Land in einer bestimmten Farbe, welche das dortige Gesundheitsrisiko symbolisiert, abgebildet. Dieses System ist auch unter dem Begriff Re-Open-EU bekannt. Die Intention dahinter ist es, den (EU-)BürgerInnen einen Überblick über die epidemiologische Lage in der Europäischen Union und eine sichere Reiseplanung zu gewähren. Die dafür herangezogenen Daten setzen sich aus den Neuinfektionen der EinwohnerInnen in den letzten 14 Tagen, der Anzahl der positiven Tests und der Testrate zusammen.31

4.3. Einstellung von Flugverbindungen

Die COVID-19-Krise hatte einen unmittelbaren Einfluss auf den Flughafenverkehr und seine Einnahmen. Aufgrund der durch die Pandemie ausgelösten Depression und der damit verbundenen Reisebeschränkungen kam es weltweit zu einer geringeren Nachfrage im Passagierflugverkehr.32

Während zunächst nur eine Einschränkung des Flugverkehrs rund um den asiatisch-pazifischen Raum vorgesehen war, erzwang die rasante Ausbreitung des Virus die totale Schließung der Flughäfen. Diese Maßnahme führte zu einem Rückgang von 620 Millionen PassagierInnen im ersten Quartal von 2020.33

Nicht nur die luftfahrtbezogenen Einnahmen waren durch die Reduktion des Flugverkehrs stark rückläufig. Dadurch, dass signifikant weniger Menschen flogen, sanken auch die Einnahmen aus dem regulären Flughafenbetrieb (zum Beispiel Restaurants, Duty-Free- Geschäfte). Gegen Ende des ersten Quartals lag daher ein Verlust der Gesamteinnahmen der Flughäfen von rund 14 Milliarden US-Dollar vor.34

[...]


1 Vgl Bundeszentrale für politische Bildung, Die Corona-Krise Und Ihre Folgen (2021, Stand 29.01.2021).

2 Vgl Flottau, Die Luftfahrt-Branche Hat Noch Ganz Andere Probleme (2020, Stand 29.01.2021).

3 Vgl Frommberg, Wie Sieht Die Normalität in Der Krise Aus? (2020, Stand 29.01.2021).

4 Vgl Bundeskanzleramt, Jetzt Verfügbar: Plattform "Re-Open EU" Als Website Und App (2020, Stand 30.01.2021).

5 Vgl Art 1 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates. vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (2004).

6 Vgl FairPlane, Fluggastrechteverordnung (Stand 08.01.2021).

7 Vgl Art 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates. vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (2004).

8 Vgl Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wirtschaftsprivatrecht ("1997).

9 Vgl Art 4 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates. vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (2004).

10 Vgl Art 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates. vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (2004).

11 Vgl passagierrechte.org, Abflug-/Ankunftsverspätung (2020, Stand 11.01.2021).

12 Vgl passagierrechte.org, Abflug-/Ankunftsverspätung (2020, Stand 11.01.2021).

13 Vgl Diana Prutzer, Warum Heißt Das Coronavirus Corona? Infos Über Die Herkunft Des Wortes (2020, Stand

14 Vgl Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs, COVID-19: Übertragung (2020, Stand 07.01.2021).

15 Vgl Lungeninformationsdienst, Coronavirus - COVID-19/SARS-CoV-2 (2020, Stand 07.01.2021).

16 Vgl Wu et al., How the Virus Got Out (200, Stand 07.01.2021).

17 Vgl Diana Prutzer, Warum Heißt Das Coronavirus Corona? Infos Über Die Herkunft Des Wortes (2020, Stand

18 Vgl Lungeninformationsdienst, Coronavirus - COVID-19/SARS-CoV-2 (2020, Stand 07.01.2021).

19 Vgl infektionsschutz.de, Ansteckung Und Übertragung (2020, Stand 07.01.2021).

20 Vgl Koley und Dhole, The COVID-19 Pandemic (2021).

21 Vgl World Health Organization, WHO Director-General's Opening Remarks at the Media Briefing on COVID-19 -11 March 2020 (2020, Stand 17.01.2021).

22 Vgl Mallya und D'Silva, Impact of COVID-19 Crisis on the Global Economy and Other Sectors Worldwide (2020).

23 Vgl Geraldine Dany-Knedlik, Corona-Krise: Welche Folgen Hat Die Pandemie Für Die Wirtschaft? (2020, Stand

24 Vgl Organisation for Economic Co-operation and Development, The Territorial Impact of COVID-19: Managing the Crisis Across Levels of Government (2020, Stand 17.01.2021).

25 Vgl Stacey, Global Politics, Political Participation, and the Rise of Nationalism (2021).

26 Vgl Dörhöfer, Corona-Infektion Im Flugzeug: Risiko Einer Ansteckung Besteht Auch Beim Fliegen (2020, Stand

27 Vgl Auswärtiges Amt, Reisewarnung Bis 14.06. - Was Das Für Den Sommerurlaub Bedeutet (2021, Stand

28 Vgl Europäische Kommission, Von Der Leyen: Einreisebeschränkung Für Nicht Zwingend Notwendige Reisen in Die EU - Für Zunächst 30 Tage (2020, Stand 22.01.2021).

29 Vgl Europäische Kommission, Von Der Leyen Berät Mit Staats- Und Regierungschefs Über Einreisebeschränkungen in EU (2020, Stand 22.01.2021).

30 Vgl Europäischer Rat der Europäischen Union, Einigung Im Rat: Beginn Der Aufhebung Von Reisebeschränkungen Für Einwohner Bestimmter Drittstaaten (Stand 22.01.2021).

31 Vgl Europäische Union, Re-Open EU (Stand 22.01.2021).

32 Vgl Flottau, Die Luftfahrt-Branche Hat Noch Ganz Andere Probleme (2020, Stand 29.01.2021).

33 Vgl International Finance Corporation, The Impact of COVID-19 on Airports (2020).

34 Vgl International Finance Corporation, The Impact of COVID-19 on Airports (2020).

Details

Seiten
23
Jahr
2021
ISBN (eBook)
9783346369840
ISBN (Paperback)
9783346369857
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Johannes Kepler Universität Linz – Institut für Europarecht
Erscheinungsdatum
2021 (März)
Note
2,0
Schlagworte
bedeutung eu-fluggastrechteverordnung covid-19-pandemie unterstützungsprogramme umgang flugannullierungen
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