TY - BOOK AU - Stefan Grösch PY - 2009 CY - München, Germany PB - GRIN Verlag SN - 9783640367054 TI - Sozialrecht: Gegenüberstellung der §§ 22 SGB II und 41 SGB VIII T2 - Ist die zwanghafte Aufrechterhaltung einer familiären Bedarfsgemeinschaft nach § 22 Abs. 2a SGB II vereinbar mit der Zweckbestimmung der Förderung einer eigenverantwortlichen Lebensführung nach § 41 SGB VIII? DO - 10.3239/9783640367054 UR - https://www.hausarbeiten.de/document/131173 N2 - Die Einführung des SGB II am 01.01.2005 bedeutete eine Verschärfung der Gesetzeslage für junge Menschen unter 25 Jahre. Eine verschärfte Form von Sanktionen findet sich in § 31 Abs 5 und 6 SGB II, worin den jungen Menschen bei Verstoß oder nicht Einhaltung gesetzlicher Vorgaben die Regelleistung, incl. möglicher Mehrbedarfe auf bis zu 3 Monate gestrichen werden kann. Eine möglicherweise gewährte Mietzahlung erfolgt direkt an den Vermieter. Die Konsequenz einer Pflichtverletzung nach diesem Gesetzbuch ist ein erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen. Die Begründung für die komplette Streichung der Regelleistung bewirbt der Gesetzgeber damit, dass die „Bringschuld“ des Staates, jedem Jugendlichen einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz, oder eine Arbeitsgelegenheit mit Qualifizierungsmaßnahme anbieten zu müssen, sehr hoch und teuer ist. Wird einem Jugendlichen oder jungen Heranwachsenden von Seiten der Arbeitsgemeinschaft etwas Integrierendes in den Arbeitsmarkt angeboten, so hat die hilfebedürftige Person dem entsprechend Folge zu leisten. Da sich die Lage auf dem Ausbildungsmarkt in den letzten Jahren stetig verschlechtert hat (die auf dem Arbeitsmarkt ebenso), waren, bzw. sind die Angebote der Arbeitsagenturen oftmals unfreiwillige Lückenbüßer, um eine ungewollt tätigkeitslose Zeit zu überbrücken. Erfolgt nach dem Schulabschluss jedoch nicht zeitnah ein Übergang in eine geregelte Arbeits-, bzw. Ausbildungsumgebung, droht Frust und eine Verschlechterung der sozialen Lage. Möglicherweise belasten schlechte schulische Leistungen die Beziehung zu den Eltern, möglicherweise sind es jedoch Mitglieder der peer-group, welche einen schlechten Einfluss auf den oder die Jugendliche vermuten lassen. Adoleszenzkrisen zehren an den Nerven. Familien stehen in dieser Phase oft am Rand ihrer Handlungsfähigkeit, geringe Aussichten auf einen positiven Übertritt in das Erwerbsleben durch fehlende Ausbildungsstellen erschweren die Lage erheblich. Kann hier die (regelrechte) kombinierte Anwendung der §§ 22 SGB II und 41 SGB VIII zu einer Entspannung der Lage beitragen? Oder passen die beiden Vorschriften nicht zueinander? KW - Sozialrecht, Gegenüberstellung, VIII, Aufrechterhaltung, Bedarfsgemeinschaft, Zweckbestimmung, Förderung, Lebensführung, SGB, SGBVIII, SGBII, §41SGBVIII, Jugendamt, Beratung, Psychosoziale Beratung, junge Volljährige, Reibungsverluste, Zwangsberatung, Sanktionen, Erzieherische Maßnahmen LA - German ER -