TY - BOOK AU - Arne Trautmann PY - 2000 CY - München, Germany PB - GRIN Verlag SN - 9783638086707 TI - Zivilprozeßrecht II(Zwangsvollstreckungsrecht) DO - 10.3239/9783638086707 UR - https://www.hausarbeiten.de/document/95993 N2 - Anfechtungsgesetz mal unverbindlich lesen. Hier geht es darum, daß der Gläubiger ggf. auch auf das Vermögen Dritter zugreifen kann, denen der Schuldner Zuwendungen geleistet hat. Beachte bei der Anfechtung von Abtretungen: Trotz erfolgreicher Anfechtung bleibt der alte Gläubiger Inhaber der Forderung, sie fällt nicht automatisch an den Schuldner zurück Der Anfechtung kommt keine dingliche Wirkung zu; die erfolgreiche Anfechtung führt nicht zur Nichtigkeit, sondern zur relativen Unwirksamkeit der Rechtshandlung im Verhältnis Anfechtender zu Anfechtungsgegner. Klausel §§ 724 ff. läßt erst eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels entstehen. Nach § 727 erleichtert sie es auch, gleich eine vollstreckbare Ausfertigung gegen den Rechtsnachfolger zu erlangen. I titelergänzende Klausel § 726 bestimmt eigentlich, daß die Klausel bei bedingten Ansprüchen nur erteilt werden darf, wenn der Eintritt der Bedingung nachgewiesen wird. Als Bedingungen i.d.S. gelten aber nicht die Fälle, in denen die Klausel erteilt wird, trotzdem aber erst nach Eintritt einer (vom Vollstreckungsorgan nachzuprüfenden) "Bedingung" vollstreckt wird. Siehe §§ 751, 756, 765. Lies Dir überhaupt den ganzen Klauselkrempel noch mal im Text durch. Das betrifft Daten, die vorherige Sicherheitsleistung und Zug-um-Zug-Leistungen. Für letztere ist § 726 II zu beachten - die Gegenausnahme. Besteht die Gegenleistung einer Zug-um-Zug-Leistung in der Abgabe einer WE, so darf noch keine Klausel erteilt werden - nach § 894 I 2 gilt ja die Erklärung mit Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung schon als erteilt! KW - Zivilprozeßrecht, II(Zwangsvollstreckungsrecht) LA - German ER -