Für die Kredit- und Unternehmenspraxis reichen, wie die vielfältigen atypischen Kreditsicherheiten belegen, die gesetzlich geregelten Kreditsicherheiten nicht aus.Besonders bei der Vergabe von Krediten an konzernabhängige Unternehmen spielt deshalb die konzernexterne Patronatserklärung1, als atypische Personalsicherheit, seit der zweiten Hälfte der 60er Jahre, eine wichtige Rolle. Dabei handelt es sich bei ihnen
eher um ein „Ausweichinstrument“ zur Kreditsicherung, das eingesetzt wird, wenn klassische Kreditsicherheiten durch den Darlehensgeber, aus verschiedenen Gründen, nicht erlangbar sind. Hauptgrund hierfür dürfte wohl sein, dass die Muttergesellschaften i. d. R. nicht bereit sind, die volle Einstandspflicht für Darlehen an die Tochtergesellschaft zu übernehmen, die Kreditinstitute jedoch wenigstens ein Mindestmaß an Sicherheit erreichen wollen. Außerdem soll durch die Abgabe einer(weichen) Patronatserklärung die, aus klassischen Kreditsicherheiten resultierenden,Pflicht die Eventualverbindlichkeiten zu passivieren, §§ 251, (268 VII ), 249 I 1 HGB,
vermieden werden.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
I. Begriff und Erscheinungsform der Patronatserklärung
1. Einteilung
a) Nach dem Erklärungsempfänger
b) Nach dem Rechtsbindungswillen
2. Zielsetzung
II. Rechtsnatur von konzernexternen Patronatserklärungen (allgemein)
1. Externe Patronatserklärungen als allgemeine Geschäftsbedingungen?
2. Die Bedeutung von Wortlaut, Interessenlage und Willensrichtung bei der Auslegung von Patronatserklärungen
B. Einzelne konzernexterne Patronatserklärungen
I. „Weiche“ konzernexterne Patronatserklärungen
II. „Harte“ konzernexterne Patronatserklärungen
1. Erklärungen, die die Beteiligung betreffen
2. Erklärungen, die einen bestehenden Unternehmensvertrag betreffen
3. Erklärungen, die die Geschäftsführung betreffen
4. Erklärungen, die die Aushöhlung des Tochterunternehmens verbieten
5. Erklärungen bezüglich eines Rangrücktrittes
6. Erklärungen, die die Liquiditäts- und Kapitalausstattung der Tochtergesellschaft betreffen
III. Die klassische, konzernexterne Patronatserklärung
1. Rechtsgeschäftliche Verpflichtung
2. Die Rechtsnatur
a) Abgrenzung zur Schuldübernahme
b) Abgrenzung zum vertraglichen Schuldbeitritt
c) Abgrenzung zum Kreditvertrag
d) Abgrenzung zur Garantie
e) Abgrenzung zur Bürgschaft
f) Bestimmung der Rechtsnatur des Patronatsvertrages
3. Erfüllungsanspruch (Ausstattungsverpflichtung)
4. Fälligkeit
5. Anspruch wegen Nichterfüllung
6. Fälligkeit
C. Konzerninterne harte Patronatserklärungen
I. Inanspruchnahme des Patron durch die Tochtergesellschaft
II. Inanspruchnahme des Patron durch den Insolvenzverwalter
III. Inanspruchnahme des Patron durch Tochtergläubiger aus eigenem Recht
IV. Inanspruchnahme des Patron durch Tochtergläubiger aus abgetretenem Recht
D. Fazit
A. Einleitung
Für die Kredit- und Unternehmenspraxis reichen, wie die vielfältigen atypischen Kreditsicherheiten belegen, die gesetzlich geregelten Kreditsicherheiten nicht aus. Besonders bei der Vergabe von Krediten an konzernabhängige Unternehmen spielt deshalb die konzernexterne Patronatserklärung1, als atypische Personalsicherheit, seit der zweiten Hälfte der 60er Jahre, eine wichtige Rolle. Dabei handelt es sich bei ihnen eher um ein „Ausweichinstrument“ zur Kreditsicherung, das eingesetzt wird, wenn klassische Kreditsicherheiten durch den Darlehensgeber, aus verschiedenen Gründen, nicht erlangbar sind. Hauptgrund hierfür dürfte wohl sein, dass die Muttergesellschaften i. d. R. nicht bereit sind, die volle Einstandspflicht für Darlehen an die Tochtergesellschaft zu übernehmen, die Kreditinstitute jedoch wenigstens ein Mindestmaß an Sicherheit erreichen wollen. Außerdem soll durch die Abgabe einer (weichen) Patronatserklärung2 die, aus klassischen Kreditsicherheiten resultierenden, Pflicht die Eventualverbindlichkeiten zu passivieren, §§ 251, (268 VII ), 249 I 1 HGB, vermieden werden3. Dabei ist der Anwendungsbereich durchaus nicht auf Konzernsachverhalte beschränkt. Statt einer Konzernmutter kann auch eine natürliche Person, wie zum Beispiel der nicht vollhaftende Kommanditist einer Kommanditgesellschaft, oder ein GmbH- Gesellschafter, als Patron auftreten. Aber auch andere Gläubiger wie zum Beispiel ein Lieferant, oder Abnehmer des um Kredit ersuchenden Unternehmens können eine Patronatserklärung gegenüber der Bank abgeben. Da Patronatserklärungen jedoch überwiegend in Konzernsachverhalten vorkommen, soll die Darstellung in dieser Arbeit darauf beschränkt sein. Weiterhin werden (interne) Patronatserklärungen4 aber auch genutzt, um eine Zahlungsunfähigkeit der Tochtergesellschaft und die damit verbundene Insolvenz, abzuwenden, oder die Geschäftsleitung gegen Risiken einer Haftung wegen Insolvenzverursachung abzusichern, oder auch um eine Verbesserung des Standings der patronierten Gesellschaft zu erreichen. Dazu wird die Patronatserklärung der Muttergesellschaft lediglich gegenüber der Tochtergesellschaft abgegeben.
I. Begriff und Erscheinungsform der Patronatserklärung
Die Patronatserklärung umfasst Erklärungen, in denen ein Unternehmen, das regelmäßig eine Muttergesellschaft ist, zugunsten eines bestimmten Darlehensgebers, einer bestimmten Gruppe von Darlehensgebern, oder aller Darlehensgeber eines anderen Unternehmens, in der Regel einer Tochtergesellschaft des erklärenden Unternehmens, Zusagen zur Sicherung des/ der betreffenden Kredite/ s macht. Diese Zusagen betreffen ein bestimmtes Wohlverhalten, oder auch unterstützende Maßnahmen. Dabei können diese Zusagen die Geschäftsführung, die Beteiligung, bestehende Unternehmensverträge, die Liquiditätsausstattung, oder auch die Kapitalausstattung betreffen.5 Damit soll der Darlehensgeber zur Einräumung des Darlehens bewegt werden. Die Patronatserklärung ist gesetzlich nicht normiert und hat auch keinen, durch die Praxis allgemein anerkannten, Mindestinhalt, somit ist es möglich sie in der Praxis ganz unterschiedlich auszugestalten. Durch diesen Umstand bedingt, herrscht über die, durch die Patronatserklärung begründeten, Rechte und Pflichten der Beteiligten nicht immer Klarheit, da die Erklärungen so von losen und zu nicht verpflichtenden Erklärungen mit good- will- Charakter, bis hin zu Verpflichtungen mit garantie- oder bürgschaftsähnlichem Inhalt reichen können.6
1. Einteilung
Patronatserklärungen werden grundsätzlich unterteilt:
a) Nach dem Erklärungsempfänger
Wird die Erklärung gegenüber der Tochtergesellschaft selbst abgegeben, handelt es sich um eine interne Patronatserklärung.7 Wird die Erklärung jedoch gegenüber einem Dritten abgegeben, zumeist einem Gläubiger der Tochtergesellschaft, handelt es sich um eine externe Patronatserklärung.8
b) Nach dem Rechtsbindungswillen
Die zweite, und nach dem Thema dieser Hausarbeit besonders wichtige, Möglichkeit der Unterteilung, ist die Unterteilung in weiche und harte Patronatserklärungen. Diese Unterteilung richtet sich nach dem Rechtsbindungswillen, der der einzelnen Erklärung dabei zukommt. Hier wird nach Erklärungen unterschieden, die keinen rechtsverbindlichen Charakter haben, die sogenannten weichen Patronatserklärungen und nach Erklärungen, die rechtsverbindlich abgegeben werden, also dem Empfänger einen Rechtsanspruch einräumen, sogenannte harte Patronatserklärungen.9
2. Zielsetzung
Da die Patronatserklärung gesetzlich nicht geregelt ist, ergeben sich Fragen bezüglich des Inhalts des Anspruches des Begünstigten gegen den Patron. Ziel dieser Arbeit soll es deshalb sein, die Rechtsansprüche aus weichen und harten Patronatserklärungen, anhand des zu Grunde liegenden Rechtsbindungswillens, zu untersuchen und die sich daraus ergebenden Rechtsansprüche darzustellen. Dazu werden verschiedene, in der Wirtschaft gebräuchliche, Patronatserklärungen auf ihren Verpflichtungsgehalt untersucht und anhand dessen in „weiche“ und „harte“ Patronatserklärungen eingeteilt. Wobei hier in Anlehnung an das Schrifttum10 und damit abweichend zur gängigen Rechtsprechung11 Patronatserklärungen, die einen Rechtsbindungswillen erkennen lassen und somit eine Primärleistungspflicht des Patron begründen, die nicht unbedingt auf eine Zahlungspflicht gerichtet sein muss, als harte Patronatserklärungen qualifiziert werden. Für Patronatserklärungen aus deren Primärleistungspflicht sich eine Ausstattungspflicht ergibt, wird dann eine Einteilung als „klassische harte Patronatserklärung“ gewählt12. Dabei sollen insbesondere Patronatserklärungen beleuchtet werden, die innerhalb von Konzernunternehmen von der Muttergesellschaft gegenüber Kreditinstituten abgegeben werden, sog. externe Patronatserklärungen13. Abschließend werden dann auch Konzerninterne Patronatserklärungen als Sanierungsmittel in Krise und Insolvenz14 behandelt und die sich hieraus ergebenden Rechtsansprüche dargestellt.
II. Rechtsnatur von konzernexternen Patronatserklärungen (allgemein)
Der Patronatsvertrag ist ein einseitig verpflichtender Vertrag15, der auch formlos16
abgeschlossen werden kann. Meist liegt in der Praxis dieser jedoch in Schriftform vor, da die Muttergesellschaft nach den Verhandlungen, eine Angebotserklärung in Briefform an den Darlehensgeber sendet. Von dem Zugang einer ausdrücklichen Annahmeerklärung wird dann im Sinne des § 151 BGB abgesehen17. Eine Annahmeerklärung erfolgt dennoch, konkludent, durch die Auszahlung der Darlehenssumme an das Tochterunternehmen.18
1. Externe Patronatserklärungen als allgemeine Geschäftsbedingungen?
Es könnte sich bei Patronatserklärungen um allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 I BGB handeln, wenn es sich dabei um für eine Vielzahl von Verträgen, vorformulierte Vertragsbedingungen handeln sollte, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Tatsächlich ist es häufig so, dass der Darlehensgeber, also häufig eine Bank, regelmäßig die gleichen Texte oder Textbausteine für die Patronatserklärung verwendet. Jedoch wird über diese vorformulierten Erklärungen meist lange zwischen Patron und Darlehensgeber verhandelt, da der Patron sich möglichst wenig rechtlich binden, der Darlehensgeber jedoch höchst mögliche Sicherheit erlangen will. Somit ist die eigentliche, in den Vertrag aufzunehmende, Erklärung in den meisten Fällen durchaus als Individualvereinbarung anzusehen19, auch wenn die Verhandlungen im Endeffekt am Wortlaut der vorgefassten Erklärung nichts ändern sollten. Diese Individualvereinbarungen unterliegen dann nicht der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB.20
2. Die Bedeutung von Wortlaut, Interessenlage und Willensrichtung bei der Auslegung von Patronatserklärungen
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist, gem. § 133 BGB, unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte21, der wirklich erklärte und nicht der innere Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften.22 Dabei ist auf den Empfängerhorizont abzustellen23. Wird die Patronatserklärung zwischen Bank und Konzernmuttergesellschaft von juristisch und wirtschaftlich erfahrenen Kaufleuten ausgehandelt, ist davon auszugehen, dass sich diese Parteien, in Anbetracht der damit verbundenen Risiken, ihre Wortwahl genau überlegen. Somit ist in diesem Fall auch der Wortwahl Bedeutung beizumessen. Häufig finden sich jedoch unklare und mehrdeutige Formulierungen, deshalb muss neben dem Wortlaut auch die Interessenlage und die erkennbare Willensrichtung der Parteien Berücksichtigung finden. Der Verpflichtungsgehalt einer Patronatserklärung kann somit nur unter Beachtung der Umstände, die zur Erklärung führten, insbesondere der Vorverhandlungen und Vertragsentwürfe, erforscht werden. Deshalb soll hier auf die Grundsätze der Rechtsgeschäftslehre zurückgegriffen werden, um die Rechtsfolgen der Patronatserklärungen zu entwickeln. Dazu ist es notwendig zu untersuchen, ob bei der jeweiligen Patronatserklärung überhaupt von einer Willenserklärung die Rede sein kann. Rechtsbindungswille liegt regelmäßig vor, wenn die Erklärung einen objektiven und einen subjektiven Tatbestand aufweist. Der objektive Tatbestand liegt vor, wenn es sich aus der Sicht eines objektiven Dritten um eine Äußerung handelt, die auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge abzielt. Davon abzugrenzen sind reine Gefälligkeiten.24
B. Einzelne konzernexterne Patronatserklärungen
Die einzelnen, nachfolgend dargestellten weichen und harten Patronatserklärungen sind untereinander frei kombinierbar. Jedoch kann jeder Patronatsvertrag insgesamt nur so stark sein, wie die stärkste in ihr enthaltene Patronatserklärung.
I. „Weiche“ konzernexterne Patronatserklärungen
Weiche Patronatserklärungen begründen nach vorherrschender Auffassung grundsätzlich keine rechtlichen Verpflichtungen des Patrons gegenüber dem Gläubiger25.
Hierunter zählen Erklärungen, bei denen es sich lediglich um eine Stellungnahme handelt.
Z.B., dass:
1. die Muttergesellschaft von der Kreditaufnahme Kenntnis genommen habe26.
2. die Muttergesellschaft mit der Kreditaufnahme einverstanden sei27.
3. die Muttergesellschaft jederzeit hinter ihrer Tochtergesellschaft stehe28.
Diese Form der Patronatserklärung wird zielgemäß als unverbindliche Absichtserklärung formuliert. Gegenstand solcher Erklärungen sind die Beteiligung der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft, oder auch die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft im Allgemeinen. Dabei sind die Erklärungen so allgemein und unbestimmt gehalten, dass sie einen Rechtsbindungswillen nicht erkennen lassen. Mithin handelt es sich um weiche Patronatserklärungen. Diese enthalten, als sogenannte good- will- Erklärungen, grundsätzlich keine rechtlichen Verpflichtungen. Sie kennzeichnen sich vielmehr dadurch, dass im Gegensatz zur harten Patronatserklärung, gerade keine Angaben zur Liquiditäts- und Kapitalausstattung getroffen werden.29 Der Gläubiger kann sich deshalb nicht darauf verlassen, dass die Muttergesellschaft etwas unternimmt, um ihrer Tochter bei der Tilgung der Verbindlichkeit zu helfen.30 Auch Ansprüche aus einer Vertrauenshaftung kommen nicht in Betracht, da es dem Kreditgeber durchaus aus den Umständen ersichtlich ist, dass der Patron mit der Abgabe der Patronatserklärung keinesfalls eine vertragliche Primäreinstandspflicht begründen will31.
II. „Harte“ konzernexterne Patronatserklärungen
Die harte Patronatserklärung zeichnet sich gegenüber den weichen
Patronatserklärungen dadurch aus, dass sie einklagbare Ansprüche des Gläubigers begründet32.
1. Erklärungen, die die Beteiligung betreffen
Z.Bsp., dass:33
a) die Geschäftsanteile sich zu …% in den Händen der Muttergesellschaft befänden.
aa) Rechtsnatur
Inhalt dieser Erklärung ist eine Auskunft über die Verhältnisse zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft im Gegenwärtigen Zeitpunkt, ohne dass die Muttergesellschaft die Pflicht übernehmen will, diesen Zustand auch für die Zukunft aufrecht zu erhalten34. Jedoch könnte in dieser Erklärung zumindest ein Auskunftsvertrag liegen. Dabei tritt nicht grundsätzlich jeder, der eine Auskunft erteilt, in einen Auskunftsvertrag ein. Denn für die Annahme eines solchen ist notwendig, dass die Erklärung im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften abgegeben wird, an denen die Parteien direkt oder indirekt interessiert sind. Die Patronatserklärung wird von der Muttergesellschaft, im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs, meist auf ausdrückliches Verlangen des Kreditinstitutes, nach Verhandlungen, abgegeben. Es ist dem Auskunftsgebendem also durchaus erkennbar, dass es dem Kreditinstitut darauf ankommt eine verbindliche Erklärung zu erhalten. Somit ist die stillschweigende Annahme eines Auskunftsvertrages zu bejahen.
bb) Erfüllungsanspruch
Die Auskunft ist richtig, vollständig und gewissenhaft zu erteilen. Eine solche Erklärung darf deshalb durch die Muttergesellschaft nicht mehr abgegeben werden, wenn sich diese schon in Verkaufsverhandlungen mit Dritten befindet. Einen Anspruch auf Information zu späteren Verkaufsabsichten, begründet diese Erklärung jedoch nicht.
cc) Anspruch wegen Nichterfüllung
Erteilt die Muttergesellschaft eine unvollständige, oder unrichtige Auskunft, kann das zu einem Anspruch aus §§ 280, 241, 311 BGB führen. Zu einem Anspruch aus unerlaubter Handlung, § 826 BGB, gegen den Patron kann die falsche Auskunft weiterhin führen, wenn die Schädigung vorsätzlich und in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise erfolgt.3536
b) die Muttergesellschaft ihre derzeitige Beteiligung an der Tochtergesellschaft während der Laufzeit des Kredits nicht aufgäbe.
aa) Rechtsnatur
Inhalt dieser Patronatserklärung ist eine Auskunft über die Verhältnisse zwischen
Mutter- und Tochtergesellschaft im Gegenwärtigen Zeitpunkt, und darüber hinaus das Versprechen diese Verhältnisse für die Zukunft, zumindest aber über die Laufzeit des Kreditvertrages, nicht zu verändern. Dieses Versprechen ist aus der Sicht des Erklärungsempfängers von besonderer Bedeutung, deshalb steht die Annahme eines Rechtsbindungswillens hier außer Zweifel.
bb) Erfüllungsanspruch
Patronatserklärungen, die eine Pflicht zur Beibehaltung des Beteiligungsverhältnisses begründen, führen zu Verhaltenspflichten der Muttergesellschaft, aufgrund derer die Muttergesellschaft die Beteiligung aufrecht zu erhalten hat.
cc) Anspruch wegen Nichterfüllung
Bei Verletzung dieser Pflicht können Schadensersatzansprüche aus §§ 280, 241, 311 BGB entstehen. Dies ist der Fall, wenn die Muttergesellschaft, entgegen ihrem Versprechen, das Beteiligungsverhältnis ändert und der Tochtergesellschaft hierdurch ein Schaden entsteht. Allerdings dürfte sich der Nachweis der Kausalität in diesen Fällen als schwierig erweisen.
2. Erklärungen, die einen bestehenden Unternehmensvertrag betreffen
Z.Bsp., dass:
die Muttergesellschaft sich verpflichte, den bestehenden Unternehmensvertrag mit der Tochtergesellschaft nicht zu ändern, aufzuheben oder zu kündigen37.
Dieser Erklärung kann ein Rechtsbindungswille nicht abgesprochen werden, da diese Erklärungen für den Erklärungsempfänger häufig die Grundlage seiner Entscheidung bilden. Bei Erklärungen dieser Art ist der Gläubiger auch schon durch die gesetzlichen Gläubigerschutzbestimmungen §§ 300-303 AktG gesichert.3839
3. Erklärungen, die die Geschäftsführung betreffen
Z.Bsp., dass:
a) sich die Muttergesellschaft zur ordnungsgemäßen Leitung der Tochtergesellschaft verpflichte, so dass diese ihre Verpflichtungen aus der Kreditgewährung jederzeit zu befriedigen imstande ist.
Diese Patronatserklärung lässt einen Rechtsbindungswillen deutlich erkennen, da sich auch für einen objektiven Dritten eine Verpflichtung der Muttergesellschaft zur ordnungsgemäßen Leitung der Tochtergesellschaft ergibt. Die Feststellung wie diese Pflicht im Einzelnen aussieht, könnte sich jedoch als problematisch erweisen. Es fragt sich dann, ob der Pflichteninhalt bei dieser Patronatserklärung eher eng zu bestimmen ist40, oder ob man hier schon davon ausgehen kann, die Muttergesellschaft hätte alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um dafür zu sorgen, dass die Tochtergesellschaft den Kredit zurückzahlt. Auch kann die Tochtergesellschaft, durch diesen einseitig den Patron verpflichtenden Vertrag, nicht zur Duldung einer Beeinflussung durch den Patron verpflichtet werden, da das Gesetz zwar Verträge zu Gunsten Dritter, nicht jedoch zu deren Lasten anerkennt.
b) sich die Muttergesellschaft verpflichte, ihren Einfluss als Kapitaleignerin stets
dahingehend geltend zu machen, dass ihre Tochtergesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber der kreditgebenden Bank nachkomme41.
[...]
1 Siehe dazu sogleich unter II.
2 Zur weichen konzernexternen Patronatserklärung sogleich unter B I.
3 OLG Karlsruhe WM 1992, 2088; FG Köln v. 14.12.2004 13 K 6713/ 00 BeckRS 2004, 26017497; …Hauck/ v. Rumohr NJOZ 2010, 1250[1252].
4 Dazu genauer unter C.
5 Küffner DStR 1996, 145 [146 ff.].
6 Vgl. Rümker WM 1974, 990[990].
7 Tetzlaff WM 2011, 1016[1016].
8 Tetzlaff WM 2011, 1016[1017].
9 Tetzlaff WM 2011, 1016[1016]; Palandt BGB/ Sprau Einf v § 765 BGB Rn 21.
10 Vgl. Köhler WM 1978, 1338 [1338 ff.]; Michalski WM 1994, 1229 [1234 f.]; Obermüller ZGR 1975, 1 [4 ff.]; ….Rümker WM 1974, 990 [990 ff.]; a.A. statt vieler Fleischer WM 1999, 666 [671 ff.].
11 BGH DStR 1993, 1753; BGH WM 1992, 501; OLG Celle v. 28.06.2000, 9 U 54/ 00 BeckRS 2000, 30119818; ….OLG Frankfurt a. M. v. 19.09.2007, 4 U 22/ 07 BeckRS 2007, 15775; OLG Karlsruhe WM 1992, 2089; ….OLG München v. 22.07.2004, 19 U 1867/ 04 BeckRS 2004, 30471040.
12 Michalski WM 1994, 1229[1235].
13 Vgl. Rieder GWR 2010, 544.
14 Ausführlich hierzu Haußer/ Heeg ZIP 2010, 1427.
15 BGHZ 117, 127; Ziemons GWR 2009, 411[411];P/ W/ W BGB/ Ahrens/ Brinkmann Vor §§ 145 ff. BGB Rn 1 ff.
16 BGH NZG 2006, 543; Maslaton NVwZ 2000, 1351[1352].
17 LG Berlin WM 2000, 1060[1061].
18 Wittig WM 2003, 1981[1987]; P/ W/ W BGB/ Br ö dermann Vor §§ 765 ff. BGB Rn 58 ff.
19 A. A. LG München I ZIP 1998, 1956 (nicht rechtskräftig).
20 Vgl. Bernuth ZIP 1999, 1501[1505].
21 OLG Frankfurt a. M. 4 U 22/ 07 BeckRS 2007, 15775.
22 RGZ 67, 431[433]; OLG Düsseldorf WM 2011, 601.
23 BGHZ 47, 75[78].
24 Fleischer WM 1999, 666[671]; Köhler WM 1978, 1338 [1342 ff.].
25 D/ K/ B/ Kulke § 25 Rn 61.
26 Bsp. aus Küffner DStR 1996, 145[146].
27 Bsp. aus Küffner DStR 1996, 145[146].
28 Streitig, vgl. nur BGH WM 1961, 1103[1106].
29 Limmer DStR 1993, 1750[1751].
30 Reinicke/ Tiedtke Kreditsicherung Rn 602.
31 OLG Karlsruhe WM 1992, 2088.
32 Wittig WM 2003, 1981[1984].
33 Bsp. aus Küffner DStR 1996, 145[146].
34 Limmer DStR 1993, 1750[1751].
35 Obermüller ZGR 1975, 1 [5 ff.].
36 Bsp. aus Küffner DStR 1996, 145[146].
37 Bsp. aus Küffner DStR 1996, 145[146].
38 Küffner DStR 1996, 145[147].
39 Bsp. aus Küffner DStR 1996, 145[146].
40 Stellungnahme des IDW WPg 1976, 530.
41 Bsp. aus Küffner DStR 1996, 145[146].