Die Aufdeckung des Wesens „Korruption“ ist sehr schwer und zeigt, dass es sich hierbei um ein typisches Heimlichkeitsdelikt handelt. Die Korruptionsfahnder beziffern das Dunkelfeld auf 95 – 98%, d.h. von 100 Delikten werden nur 2 – 5 Fälle bekannt. Es fehlt meist an anzeigebereiten Opfern. Im Gegensatz zu Straftaten wie Mord oder Diebstahl fehlt der Korruption (zumeist) eine individuell geschädigte Person. Sie kann somit als opferlose Kriminalität beschrieben werden. Es ist auf den ersten Blick meist nicht zu erkennen, dass die Allgemeinheit bei dieser Art der Kriminalität das Opfer ist. Aufgrund von Schmiergeldern wird entweder der seriöse Wettbewerber oder der Steuerzahler zur Kasse gebeten. Die fehlenden Opfer haben eine niedrige Tataufklärung zur Konsequenz und der Justiz fehlt demnach der klassische Zeuge, um korrupte Täter überführen zu können. Es ist folglich schwer zu erforschen, wie verbreitet Korruption ist, ob sie zugenommen hat oder nur vermehrt aufgedeckt wird. Sicher ist, dass die Profiteure der Bestechung in ihrer übergroßen Mehrheit unbehelligt bleiben. Die Bilanz der Strafandrohung ohne Strafverfolgung fällt im Bereich der wirtschaftskriminellen Korruption dramatisch schlecht aus.
Aus dem Inhalt:
- Präventionsmaßnahmen
- Organisationen der Korruptionsbekämpfung
- Erkennen von Korruption
- Die 10 Gebote der Korruptionsbekämpfung
Inhaltsverzeichnis
Korruptionsprävention im Spiegel der Zeit
Präventionsmaßnahmen
Qualifizierte Kontrollen
Defizitäre Strafverfolgung
Gesetzeslücken
Korruptionsbekämpfung und Prävention
Erkennen von Korruption
Bekämpfung der Korruption in den einzelnen Bereichen
Problembewusstsein schaffen
Korruptionsprävention – Verhütung und Bekämpfung
Die 10 Gebote der Korruptionsbekämpfung (nach W. Schaupensteiner)
Organisationen der Korruptionsbekämpfung
Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
Transparency International (TI)
Business Crime Control (BCC)
Weltbank
Literaturverzeichnis (inklusive weiterführender Literatur)
Korruptionsprävention im Spiegel der Zeit
„Die Korruption ist unter den Straftaten ein scheues Wesen. Sie kleidet sich in ein feines Tuch, trägt keine Waffen, vergießt kein Blut. Noch nicht einmal die Opfer des Deliktes sind auf Anhieb auszumachen“[1], schreibt „die Zeit“ über das unbekannte Wesen „Korruption“.
Die Aufdeckung des Wesens „Korruption“ ist sehr schwer und zeigt, dass es sich hierbei um ein typisches Heimlichkeitsdelikt handelt. Die Korruptionsfahnder beziffern das Dunkelfeld auf 95 – 98%, d.h. von 100 Delikten werden nur 2 – 5 Fälle bekannt. Es fehlt meist an anzeigebereiten Opfern. Im Gegensatz zu Straftaten wie Mord oder Diebstahl fehlt der Korruption (zumeist) eine individuell geschädigte Person. Sie kann somit als opferlose Kriminalität beschrieben werden. Es ist auf den ersten Blick meist nicht zu erkennen, dass die Allgemeinheit bei dieser Art der Kriminalität das Opfer ist. Aufgrund von Schmiergeldern wird entweder der seriöse Wettbewerber oder der Steuerzahler zur Kasse gebeten. Die fehlenden Opfer haben eine niedrige Tataufklärung zur Konsequenz und der Justiz fehlt demnach der klassische Zeuge, um korrupte Täter überführen zu können.[2] Es ist folglich schwer zu erforschen, wie verbreitet Korruption ist, ob sie zugenommen hat oder nur vermehrt aufgedeckt wird. Sicher ist, dass die Profiteure der Bestechung in ihrer übergroßen Mehrheit unbehelligt bleiben. Die Bilanz der Strafandrohung ohne Strafverfolgung fällt im Bereich der wirtschaftskriminellen Korruption dramatisch schlecht aus.[3]
„Korruption ist Machtmissbrauch“, lehrt die Uni Kiel. „Sind Manipulation und Korruption noch zu stoppen?“, fragt die Uni Passau. Über Strategien gegen die Korruption informiert der Wirtschaftskriminalist Uwe Dolata an der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt. Und eine Studie der Uni Münster zeigt: Korruption vernichtet Arbeitsplätze. Nicht erst seit der Affäre um bestochene Schiedsrichter oder Betriebsräte bei VW hat das Thema Konjunktur an den Hochschulen. Nun zeigt eine Untersuchung der Forscher Robert B. Vehrkamp (Uni Friedrichshafen) und Klaus Hafemann (Centrum für angewandte Wirtschaftsforschung in Münster): Je weniger Korruption in einem Land verbreitet ist, desto leichter ist es dort, Arbeitsplätze zu schaffen und zu sichern. Formell vereinbarte Regeln werden durch Korruption gebrochen – und zwar so, dass sich letztlich niemand sicher sein kann, ob eine Regel weiterhin zu seinen Gunsten gilt. Diese Unsicherheit führt zu höheren ökonomischen Kosten, schmälert den Gewinn des Unternehmens und macht Wirtschaften weniger attraktiv. Bereits angesiedelte Unternehmen vermindern daher ihre Aktivitäten, behaupten die beiden Ökonomen. Und so entstehen bei hoher Korruption weniger Arbeitsplätze als in rechtssicheren Ländern.
Präventionsmaßnahmen
Die unter dem Aspekt des Korruptionsvorkommens in den eigenen Reihen behandelten Berufsgruppen Polizei und Staatsanwaltschaft verbindet die Besonderheit, dass sie sich mit Wirtschaftskriminalität im Allgemeinen und Korruption im Speziellen ausführlich auseinandersetzen müssen, und zwar nicht nur nach innen gerichtet, sondern auch im Berufsalltag, bezogen auf Unternehmen, Straftäter und „ehrenwerte Bürger“.
Aus diesen Berufsgruppen kommen also auch verstärkt Vorschläge zur Korruptionsbekämpfung und –prävention, die anhand der „10 Gebote“ des Frankfurter Oberstaatsanwalts Wolfgang Schaupensteiner aufgezeigt werden. Schaupensteiner widmet sich seit 15 Jahren der Korruptionsbekämpfung nicht nur in Frankfurt am Main. 2002, auf der Herbsttagung des Bundeskriminalamtes, bestand er darauf, „die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Korruption zur nationalen Aufgabe zu machen und verlangte von der Politik die Vorlage eines Gesamtkonzeptes - ähnlich dem bei der Bekämpfung der Drogenkriminalität“. Auf dieser Tagung stellte er auch die „10 Gebote“ zur Korruptionsbekämpfung vor.[4]
Qualifizierte Kontrollen
Das Schwergewicht eines umfassenden Anti-Korruptions-Programms liegt zweifellos auf der Prävention. Kann man sich überhaupt gegen Korruption vorbeugend schützen? Wenn die hilflose Geschäftsführung der GTZ klagte: "Gegen so viel kriminelle Intensität ist man machtlos!", so ist dies nur zum Teil zutreffend. Denn Korruption ist häufig hausgemacht. Soll heißen, erst organisatorische Schwachstellen und massive Kontrolldefizite in den Unternehmen, in Ämtern und Behörden schaffen die günstigen Gelegenheiten für dolose Handlungen. Bei der Korruption handelt es sich um ein Kontrolldelikt. Statt für lückenlose Kontrollen zu sorgen, lautet die bequeme Devise der für die Dienst- und Fachaufsicht zuständigen Vorgesetzten: "Man muss doch vertrauen können". Da hatte schon Lenin bessere Menschenkenntnis bewiesen, dem man die griffige Formulierung zuschreibt: "Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser". Kontrollmaßnahmen werden nicht als Ausdruck von Führungsbefähigung definiert, sondern kritisch gesehen - man dürfe doch die Mitarbeiter nicht "unter Generalverdacht stellen". Um nicht durch Wegschauen in das Zwielicht der Billigung zu geraten, ergehen unverbindliche Empfehlungen, die nichts kosten und die Verwaltungsstrukturen unangetastet lassen. Doch haben sich weder Ethik-Apelle noch Forderungen nach verstärkten Selbstkontrollen als eine geeignete Medizin gegen das Krebsübel der Korruption erwiesen. Gebetsmühlenartig wiederholte, wohlfeile Forderungen nach dem "4-Augen-Prinzip" und der "Job-Rotation" täuschen Tatkraft vor. Sie richten gegen die big corruption nichts aus und sind im übrigen in der Praxis nicht durchsetzbar. Jeder, der mit der Problematik vertraut ist, weiß, dass "Job-Rotation" in den korruptionsgefährdeten Bereichen nicht funktioniert und eine permanente, fachkundige Kontrolle durch "ein zweites Augenpaar" nicht bezahlbar ist. Die Abwehrstrategien sind bekannt und müssen nicht erst neu erfunden, wohl aber konsequent umgesetzt werden.
Die kriminogenen Faktoren, die Korruption ermöglichen, lassen sich durch Kontrollen reduzieren, die folgende Mindeststandards umfassen:
- Unabhängigkeit des Kontrollapparats, der der Führungsebene unmittelbar unterstellt ist
- technisch qualifizierte Prüfungskompetenz
- Antikorruptionsreferat als unmittelbare Anlaufstelle für Mitarbeiter und Externe sowie Kontaktstelle zu den Ermittlungsbehörden
- Aufbau eines Krisenmanagements (ressortübergreifende Koordination der Vorgehensweise in revisions-, arbeits-, regress- und vergaberechtlicher Hinsicht, zentrale Informationssammlung, Öffentlichkeitsarbeit, Abstimmung mit den Ermittlungsbehörden)
- EDV-gestützte Auftragsdatei (gibt u.a. Aufschluss über die relative Häufigkeit der Auftragsvergaben, die Bevorzugung bestimmter Firmen durch einzelne Mitarbeiter, Häufung von Nachträgen; Kohärenz von Planungsbüro und Wettbewerber)
- Mobile Prüfgruppen, insbesondere im Baubereich
- Zentrale Vergabe- und Beschaffungsstellen
- Strikte Einhaltung der Vergabevorschriften (VOB, VOL)
- Pauschale Vertragsstrafe von bis zu 15 % der Auftragssumme bei
wettbewerbswidrigen Handlungen, insbesondere Bestechung und
Absprache bei Ausschreibungen
- Antikorruptionsklausel (vertragsstrafenbewehrte Erklärung des Bieters über gewährte Planungshilfen, bestehenden Wettbewerbsausschluss und einschlägige, die Zuverlässigkeit des Unternehmens berührende Kartell- und Strafverfahren)
- Transparenzklausel (Offenlegung aller Nebentätigkeiten von Mitarbeitern, unternehmerische Betätigung, vertragliche Beziehungen zu Geschäftspartnern, wenn die Gefahr einer Interessenkollision besteht)
- Konsequente Reaktion auf Fehlverhalten (arbeits- und dienstrechtliche Maßnahmen, Regressansprüche durchsetzen, Strafanzeige, Ausschluss unzuverlässiger Unternehmen)
- Sensibilisierung der Mitarbeiter über die Gefahren der Korruption ("Anfüttern") und Schulungsmaßnahmen zum Erkennen von Manipulationstechniken
Defizitäre Strafverfolgung
Neben unzureichend qualifizierten Kontrollen fehlt es an einer effektiven Strafverfolgung. Nicht hohe Strafen schrecken bekanntlich von der Tatbegehung ab, sondern das Risiko schneller Tataufklärung und Verurteilung. Es ist ein alter kriminalistischer Erfahrungsgrundsatz: "Wo gesucht wird, da wird auch gefunden". Soll heißen, die Aufklärungsquote steigt in direkter Abhängigkeit zur Intensität der Ermittlungen. Aber die Personaldecke der Ermittlungsbehörden, insbesondere im Bereich der Wirtschaftskriminalität, ist dünn und löchrig, häufig nur unzureichend sachverständig. An allen Ecken und Enden mangelt es an Wirtschaftskriminalisten, nur nicht an Wirtschaftskriminellen. Hinzu kommt die unzeitgemäße Organisation der Staatsanwaltschaft mit ihrer örtlichen Zuständigkeits-Zersplitterung. Sie verstellt den Blick für die cross-border-Strukturen des organisierten Verbrechens, das sich nicht um Landgerichtsbezirke schert. Es fehlt die Zentrierung der Ermittlungen ebenso wie eine Spezialisierung der Ermittler. Es fehlt eine Informationssammlung und -auswertung ebenso wie ein Erfahrungsaustausch der Korruptionsfahnder untereinander. Auch auf eine überbehördliche Zusammenarbeit wird - von Ausnahmen abgesehen - verzichtet. Nach dem Prinzip der Mehrspurigkeit sollten aber alle diejenigen Dienststellen, die zur Aufklärung des von der Staatsanwaltschaft ermittelten Sachverhalts beitragen können, herangezogen werden. (Das sind vor allem: die Landeskartellbehörde, die Finanzverwaltung mit ihrer Steuerfahndung, Rechnungsprüfer und Innenrevisoren der betroffenen Verwaltung, die Rechnungshöfe, ferner Zollbehörden und Landesarbeitsämter. Fakultativ unterstützen externe Sachverständige die Korruptionsfahnder). Im Interesse einer erfolgreichen Korruptionsbekämpfung und der Bündelung von Ressourcen (Synergieeffekt) sollten daher Landes-Zentralstellen zur Korruptionsbekämpfung bei den Staatsanwaltschaften und analog bei den Polizeibehörden eingerichtet werden.
Gesetzeslücken
Ursächlich für die Ausbreitung der Korruption war auch ein Steuerrecht, das Schmiergeldzahlungen durch steuerliche Abzugsfähigkeit gleichsam subventionierte und den Korruptionspraktiken auf diese Weise auch noch die "Aura des Erlaubten" verlieh. Ferner ein Strafrecht, deren Verfasser die modernen Formen der Korruption nicht kennen konnten und so den Korrupten viele Schlupflöcher bot. Das am 13.8.1997 verabschiedete Gesetz zur Bekämpfung der Korruption hat zwar einige Regelungslücken geschlossen, gleichwohl hatte der Gesetzgeber damit nicht alle Hausaufgaben gemacht. Mit Zaudern und Zögern, wie jüngst lebhaft demonstriert in der Farce um die Verabschiedung des Registergesetzes (über den Ausschluss unzuverlässiger Unternehmen von der öffentlichen Auftragsvergabe), wird man jedenfalls der zentralen kriminal- und gesellschaftspolitischen Aufgabe, für eine nachhaltige Eingrenzung der Korruption zu sorgen, nicht gerecht.
Zu den unverzichtbaren Maßnahmen gegen eine weitere Ausbreitung der Korruption zählen folgende straf- und strafverfahrensrechtliche sowie außerstrafrechtliche Instrumentarien:
- Korruptionsregister
Unternehmen, denen schwerwiegende, ihre Zuverlässigkeit in Frage stellende Handlungen im Geschäftsverkehr nachgewiesen werden, sind vom öffentlichen Auftragswettbewerb auszuschließen. Dies ist Ausfluss der ordnungspolitischen Aufgabe der staatlichen Verwaltung, für einen ungestörten Wettbewerb zu sorgen und liegt im Interesse der seriösen Firmen wie der Steuerzahler. Die Voraussetzungen des Ausschluss sind ebenso wie die Bedingungen der Wiederzulassung (wonach das Unternehmen nach Ablauf der Mindestsperrfrist von 6 Monaten den Nachweis der Schadenswiedergutmachung und der -wiedergewonnenen - Zuverlässigkeit erbringen kann) allerdings gesetzlich zu regeln. Die Zuständigkeit für die Ausschlussentscheidungen ist in den Bundesländern auf möglichst eine Dienststelle zu zentrieren (etwa die Oberfinanzdirektion). Die Vergabestellen und andere staatliche Behörden haben ebenso wie Rechnungshöfe, Kartell- und Strafverfolgungsbehörden eine Mitteilungspflicht bei erkannten Unregelmäßigkeiten, die zum Ausschluss eines Unternehmens führen können.
- Geldwäsche
Einbeziehung aller Bestechungsdelikte in den Katalog des Geldwäschetatbestandes (§ 261 StGB). Das sind die Strafvorschriften der Abgeordnetenbestechung (§ 108 e StGB), der Vorteilsgewährung/Vorteilsannahme (§§ 331, 333 StGB), der Angestelltenbestechung und -bestechlichkeit (§ 299 StGB).
- Anpassung des § 299 StGB (Angestelltenbestechung)
an die §§ 331 f StGB. Erweiterung des Tatbestandes auf die beratenden Berufe sowie auf Selbständige, Gewerbetreibende und Freiberufler (einschließlich der niedergelassenen Ärzte).
- Abgeordnetenbestechung, § 108 e StGB
Der Tatbestand der Abgeordnetenbestechung ist wenig praxisgerecht und gilt als ein typisches "Placebo-Gesetz". Es empfiehlt sich, die Strafvorschrift des § 108 e StGB auf alle wesentliche Felder politischer Betätigung einschließlich der Abstimmung in Fraktionen und parlamentarischen Ausschüssen zu erstrecken. Die Vorschrift ist an die Amtsdelikte (§§ 331 ff StGB) anzugleichen, so dass u.a. auch die der Abstimmung nachfolgenden Vorteilsgewährungen (das sog. "Dankeschön") strafrechtlich verfolgt werden können. Es kann nicht angehen, dass für Parlamentarier die Korruptionshürde höher liegt als bei allen anderen staatlichen Entscheidungsträgern.
- Unternehmensstrafrecht
Nicht Einzelpersonen repräsentieren in der modernen Industriegesellschaft die klassische Wirtschaftstätigkeit, sondern juristische Personen und Personenvereinigungen. Eine effektive Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität ist ohne eine eigenständige Bestrafung von Unternehmen nicht denkbar. Neben der Geldstrafe kann nach einem unternehmensspezifischen Sanktionensystem ein fünfjähriges Betätigungsverbot verhängt, die Bekanntgabe des Urteils angeordnet, das Unternehmen von der Teilnahem am öffentlichen Auftragswettbewerb ausgesperrt und von der Börsennotierung ausgeschlossen werden, unter staatliche Aufsicht gestellt oder in schweren Fällen aufgelöst und das Vermögen eingezogen werden (vergleichbar der Einziehung eines Tatwerkzeuges). Durch die Möglichkeiten einer abgestuften Reaktion auf Fehlverhalten von Mitarbeitern des Unternehmens werden Anreize geschaffen, für vorbeugende Kontrollen und für die Praktizierung einer ethik-orientierten Unternehmenskultur zu sorgen.
- Kleine Kronzeugenregelung
Um den Schulterschluss des Schweigens aufzubrechen, sollte die Justiz demjenigen, der aus dem Korruptionssumpf aussteigen will, die Hand reichen. Dem Selbststeller ist ein gesetzlicher Anspruch auf Strafmilderung nach den Grundsätzen der Versuchsstrafbarkeit als verlässliche Folge seiner Mitwirkung bei der Tataufklärung zustehen. Daher ist eine Milderungsregelung für die Fälle der §§ 108e, 299, 331 bis 334 StGB kriminalpolitisch wünschenswert.
- 5-Jahres-Sperre - "erst protegieren, dann profitieren"
Die mit einem 'Lagerwechsel' verbundenen Korruptionsrisiken werden dadurch unterbunden, dass der Amtsträger nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst vor Ablauf einer Sperrfrist von 5 Jahren in keine rechtsgeschäftlichen oder arbeitsrechtlichen Beziehungen zu einem Unternehmen treten darf, mit dem er dienstlich näher befasst war, wenn die Gefahr einer Interessenkollision nicht auszuschließen ist.
- Strafbewehrte Anzeigepflicht
Es empfiehlt sich eine bundeseinheitliche Regelung, wonach die öffentlichen Verwaltung sowie die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder verpflichtet sind, Bestechungsdelikte und vergleichbar schwerwiegende Straftaten mitzuteilen (vgl. Art. 40 Code de procedure penale, CPP). Hinsichtlich der Finanzbehörden gilt bereits eine entsprechende Regelung gem. § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG. Die Verletzung dieser Pflicht sollte strafrechtlich sanktioniert werden können.
- Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Einsatz technischer Mittel
Korruption ist ein Kommunikationsdelikt. Die Tatbestände der aktiven und passiven Vorteilsgewährung und Bestechung von Amtsträgern (§§ 331 bis 335 StGB) sowie der Angestelltenbestechung (§ 299, 300 StGB) und der Abgeordnetenbestechung
(§ 108e StGB) sind in den Deliktskatalog der Vorschrift des § 100a StPO aufzunehmen. Daraus folgt zugleich die Zulässigkeit des Einsatzes technischer Mittel (§ 100c Strafprozessordnung).
- Konsequente Gewinnabschöpfung
Der "Totengräber des Verfalls" ist ersatzlos zu streichen. Danach ist die Einziehung krimineller Gewinne ausgeschlossen, wenn dem Geschädigten aus der Straftat ein Anspruch erwachsen ist. Und zwar unabhängig davon, ob der Verletzte seinen Anspruch geltend macht (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dem Gebot folgend, dass Straftaten sich nicht lohnen dürfen, sind von Amts wegen die rechtswidrig erlangten Vermögenswerte durch vorläufigen Arrest zu sichern und nach Verurteilung im Interesse eines effektiven Opferschutzes entweder an den Geschädigten auszukehren oder zugunsten der Staatskasse einzuziehen. Auf den Nachweis der konkreten Gefahr der Vermögensbeseitigung, die nach derzeitiger Gesetzeslage als zwingender Arrestgrund (§ 917 ZPO i.V.m. § 11d Abs. 2 StPO) einer konsequenten Entreicherung der Kriminellen im Wege steht, sollte künftig verzichtet werden, um den Erfolg der Gewinnabschöpfung sicherzustellen.
- Akteneinsichtsrecht der Bürger
Transparenz ist der Todfeind der Korruption. Der ungehinderte Zugang zu Verwaltungsinformationen und die Offenlegung von Verwaltungsentscheidungen, etwa im Vergabeverfahren, wird einen entscheidenden Beitrag zur Korruptionsprävention darstellen. Nicht von ungefähr trifft man in den Ländern auf eine geringe Korruptionsdichte, die - wie etwa Schweden - auf eine lange Tradition der Informationsfreiheit zurückblicken.
- Landes-Ombudsmann
Jedes Bundesland sollte einen Vertrauensanwalt zum Ansprechpartner für Bürger, Selbststeller und Hinweisgeber bestellen. Der Ombudsmann ist als Anwalt zur, die Anonymität des Hinweisgebers sichernden, Zeugnisverweigerung berechtigt (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Er ist unabhängig von Weisungen seines Auftraggebers (des Landesparlaments) und besitzt gegenüber staatlichen Dienststellen einen Anspruch auf Auskunft und Akteneinsicht.
- Verdunkelungsgefahr
Klarstellende Regelung in § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO, wonach grundsätzlich von dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr auszugehen ist, wenn der Straftat Verschleierungshandlungen vor und nach ihrer Begehung deliktsimmanent sind.
- Erweiterung der für die aktive Bestechung gegebenen Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer gem. § 74 c Abs. 1 Nr. 6 GVG auf die passive Korruption als die Kehrseite einer Medaille.[5]
Korruptionsbekämpfung und Prävention
Die Korruption tritt in ihren Auswirkungen und Erscheinungsformen sehr vielfältig auf.
Um Korruption und deren Tätern erfolgreich entgegentreten zu können, müssen Bekämpfungs- und präventive Maßnahmen auf breiter Basis angegangen werden. Von der Politik und deren Gesetzgebung über die Verwaltung und die Wirtschaft bis hin zur gesamten Gesellschaft steht jeder Einzelne in der Verantwortung, sich von korrupten Maßnahmen zu distanzieren und diese zu verurteilen.
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[1] Die Zeit, 18.03.2004
[2] Vgl. Bannenberg, B., Schaupensteiner, W., a.a.O. S. 37-38
[3] Vgl. Bannenberg, B., Schaupensteiner, W., a.a.O. S. 38
[4] Schilling, A., Dolata, U.: Korruption im Wirtschaftssystem Deutschland, Murnau 2004, S. 81
[5] Schilling, A., Dolata, U.: Korruption im Wirtschaftssystem Deutschland, Murnau 2004, S. 126-133