Diese Arbeit soll der Frage nachgehen, wie sich die Beziehung der Stadt Köln zur Judengemeinde im Spätmittelalter entwickelte, denn vor allem nach den Kreuzzügen, welche auch in Köln einen verhängnisvollen Pogrom mit sich brachten, widerfuhr dem Verhältnis beider Gruppen eine Wendung. Auf dieses Verhältnis nahmen auch die Erzbischöfe, welche seit 955 im Besitz des Judenregals waren und dadurch das ursprüngliche Recht am Schutz und der Besteuerung der Juden hatten, Einfluss, sodass man diese bei der Untersuchung der Fragestellung nicht völlig ausblenden sollte.
Anhand von Kölner Ratsbeschlüssen und weiteren Quellen soll die Entstehung des Schutzverhältnisses zwischen den Juden und dem Rat der Stadt und die spätere Entwicklung der sozialen und wirtschaftlichen Stellung der Juden analysiert und der Frage nachgegangen werden, aus welchen Motiven die Stadt die Juden in ihren Schutz nahm, sie wiederholt ihrer Rechte beraubte und auswies.
Von der Spätantike an bis ins 11. Jahrhundert können Juden in Köln zwar nicht eindeutig nachgewiesen werden, jedoch ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass durch lange Zeiträume, womöglich auch durchgehend, Juden dort wohnten. Es steht fest, dass Köln eine der ältesten Judengemeinden Deutschlands, ja zumindest die am frühesten quellenmäßig sicher belegte Niederlassung der Juden, aufweist.
Die Beziehung zwischen den Christen und Juden war in der Spätantike von relativer Koexistenz und Anfang des Mittelalters von einem leichten Auf und Ab geprägt. Dies änderte sich jedoch zum Ende des 13. und zu Beginn des 14. Jahrhunderts, als zuerst kleinere und schließlich größere religiöse Verfolgungswellen die jüdischen Gemeinden heimsuchten. Diese Entwicklung spitzte sich in den Verfolgungen zur Zeit des "Schwarzen Todes" in den Jahren 1348 bis 1350 zu.
Inhalt
I. Einleitung
II. Hauptteil
1. Die Entwicklung der ersten städtischen Judenschutzprivilegien
2. Die Entwicklung der sozialen und wirtschaftlichen Stellung der Juden
3. Die Pest und ihre Auswirkungen auf das Verhältnis der Stadt zur Judengemeinde
4. Die Wiederaufnahme der Juden in Köln
5. Die Einschränkungen der Kölner Judengemeinde
6. „Man bedarf keiner Juden mehr“ – Die Vertreibung von 1424, ihre Ursachen und Folgen
III. Schlussbemerkung
Quellen- und Literaturverzeichnis
I. Einleitung
Von der Spätantike an bis ins 11. Jahrhundert können Juden in Köln zwar nicht eindeutig nachgewiesen werden, jedoch ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass durch lange Zeiträume, womöglich auch durchgehend, Juden dort wohnten.1 Es steht fest, dass Köln eine der ältesten Judengemeinden Deutschlands, ja zumindest die am frühesten quellenmäßig sicher belegte Niederlassung der Juden, aufweist.2
Die Beziehung zwischen den Christen und Juden war in der Spätantike von relativer Koexistenz und Anfang des Mittelalters von einem leichten Auf und Ab geprägt. Dies änderte sich jedoch zum Ende des 13. und zu Beginn des 14. Jahrhunderts, als zuerst kleinere und schließlich größere religiöse Verfolgungswellen die jüdischen Gemeinden heimsuchten. Diese Entwicklung spitzte sich in den Verfolgungen zur Zeit des „Schwarzen Todes“ in den Jahren 1348 bis 1350 zu.
Diese Arbeit soll der Frage nachgehen, wie sich die Beziehung der Stadt Köln zur Judengemeinde im Spätmittelalter entwickelte, denn vor allem nach den Kreuzzügen, welche auch in Köln einen verhängnisvollen Pogrom mit sich brachten, widerfuhr dem Verhältnis beider Gruppen eine Wendung.
Auf dieses Verhältnis nahmen auch die Erzbischöfe, welche seit 955 im Besitz des Judenregals waren und dadurch das ursprüngliche Recht am Schutz und der Besteuerung der Juden hatten, Einfluss, sodass man diese bei der Untersuchung der Fragestellung nicht völlig ausblenden sollte.
Anhand von Kölner Ratsbeschlüssen und weiteren Quellen soll die Entstehung des Schutzverhältnisses zwischen den Juden und dem Rat der Stadt und die spätere Entwicklung der sozialen und wirtschaftlichen Stellung der Juden analysiert und der Frage nachgegangen werden, aus welchen Motiven die Stadt die Juden in ihren Schutz nahm, sie wiederholt ihrer Rechte beraubte und auswies.
Der Forschungsstand zu diesem Thema lässt sich hauptsächlich auf ältere Literatur beschränken: So stammen Carl Brischs Untersuchungen in seiner zweibändigen „Geschichte der Juden in Cöln und Umgebung aus älterer Zeit bis auf die Gegenwart“ zwar aus 1879 und 1882, stellen jedoch eine zuverlässige Ergebnissicherung der erhaltenen Quellen von Beschlüssen der Erzbischöfe und des Rates dar. Carl Brisch konzentriert sich hierbei allerdings nicht auf die Verhältnisse in Köln allein, sondern bezieht die Entwicklung Kölns immer auf die Entwicklung anderer Städte im Mittelalter. Auch Otto Stobbe betrachtet in seinem Werk „Die Juden in Deutschland während des Mittelalters in politischer, socialer und rechtlicher Beziehung“, das 1968 veröffentlicht wurde, mehr die Gesamtlage in Deutschland als ausschließlich das Verhältnis Kölns zu den Juden.
Explizit thematisiert hingegen Kurt Bauer in seiner Arbeit „Judenrecht in Köln bis zum Jahre 1424“ aus dem Jahr 1963 die Stellung der Judengemeinde aus rechtsgeschichtlicher Sicht und liefert einen ausführlichen, chronologischen Überblick über die Entwicklung.
Ausgrabungen im Kölner Judenviertel stellt Zvi Asaria in „Die Juden in Köln von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart“ aus dem Jahr 1959 vor und geht dabei auch auf das Verhältnis des Rates zu den Juden im Spätmittelalter ein. Besonderes die wissenschaftlichen Beiträge von Markus J. Wenniger und Anna-Dorothee von den Brincken bringen jeweils neue Aspekte über das Verhältnis der Stadt Köln zu den Juden im Spätmittelalter in die ältere Forschung ein.
Die Quellenlage zu diesem Thema ist ausführlich überliefert, besonders in den sechs Bänden von Leonard Ennens „Quellen zur Geschichte der Stadt Köln“ und in den drei Bänden von Theodor Joseph Lacomblets „Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins“. Außerdem befinden sich Nachdrucke besonderer Quellen in der herangezogenen Sekundärliteratur.
II. Hauptteil
1. Die Entwicklung der ersten städtischen Judenschutzprivilegien
Im Jahre 1252 stimmte Erzbischof Konrad von Hochstaden dem ersten Judenschutzbrief zu, was den Grundstein aller späteren Verleihungen legte. Am 27. April 1252 gab er der Stadt Köln in einem Schreiben3 die Erteilung des Judenschutzbriefes und dessen Inhalt bekannt: Er versprach den Juden Schutz für zwei Jahre und forderte als Gegenleistung eine Schutzsteuer4, die zwei Mal im Jahr zu erbringen war5. Die Jurisdiktion über eigene Angelegenheiten sollten die Juden behalten, außer in bestimmten Fällen wie Körperverletzung, Diebstahl und Fälschung.6
Erwähnenswert ist, dass im Schutzbrief die Beziehung zwischen den Juden und dem Erzbischof klar definiert wurde, die Beziehung zur Stadt allerdings nicht. Die Stadt trat lediglich als Adressat des Schreibens auf7 und haftete für das Einhalten der festgelegten Bestimmungen durch den Erzbischof8. Damit wurden jedoch noch keine judenschutzherrlichen Rechte an die Stadt übertragen. Die Stadt übte nur de facto den Judenschutz aus.9
Am 28. Juni 1258 kam es im Großen Schied10 zum Verfassungsstreit zwischen der Stadt und ihrem Erzbischof: In §5211 äußerte der Erzbischof in seiner Klage, dass einzig und allein er ein Recht an der Schutzherrschaft der Juden habe, wogegen die Stadt ihm in §2012 vorwarf, dass Juden gewaltvoll ohne Richterspruch ihren Wohnungen entrissen und in dem Haus des Petrus von Crane eingesperrt worden seien. Die Schiedsrichter fassten den Entschluss, dass die Juden zwar ausnahmslos der Kammer des Erzbischofs unterliegen, aber die Rechte, welche er der Stadt an den Juden zugesprochen habe, gewahrt werden müssen.13 An dieser Stelle lässt sich ein erstes Anzeichen für die Verteidigung der Juden durch die Stadt erkennen: Das Bedürfnis der Stadt nach Anerkennung der wenigen Rechte, die sie zu dieser Zeit besaßen, von Seiten des Erzbischofs. Die Stadt stellte durch ihren Vorwurf die Forderung an den Erzbischof, das Judenrecht einzuhalten, wozu sie 1252 durch den Erzbischof selbst ermächtigt worden waren.
Ein Jahr später lässt sich bereits eine Tendenz hin zur Verselbstständigung des Schutzverhältnisses zwischen der Stadt Köln und den Juden erkennen: Im Dezember 1259 fordert Erzbischof Konrad von Hochstaden die Stadt in einem Brief auf, die Rechte, die sie den Juden eingeräumt hatten, sicherzustellen.14 Die Stadt reagierte darauf, indem sie einen eigenen Bürgschaftsvertrag mit der Judengemeinde schloss, wodurch sie sich zum Teil aus der Abhängigkeit des Erzbischofs befreite. Als Gegenleistung für ihre Bürgschaft und Schutzsicherung führte die Stadt eine Judensteuer ein, welche so viel mal vier Schilling betrug, wie der Erzbischof Mark von ihnen verlangte.15 Laut STOBBE bewilligte der Bischof der Stadt diese Abgabe, um die Stadt zum tatsächlichen Schutz und zur Duldung zu bewegen.16 Es ist allerdings anzuzweifeln, ob die Stadt zur Ausübung ihres Schutzversprechens gezwungen werden musste. Es lässt sich daran vielmehr das nächste Motiv erkennen: Die Ausweitung selbstständiger Rechte stellte einen bedeutenden Schritt zu einer eigenen Stadtverwaltung dar, welche vom Stadtherrn unabhängig sein sollte. In ihrem Drang nach Autonomie stellte jede zusätzliche Einflussnahme auf die Juden somit einen erkennbaren Machtzuwachs gegenüber dem Erzbischof dar.17
Obwohl die Stadt Köln die Machtposition gegenüber der Judengemeinde innehatte, lässt sich bis dato von noch keiner Feindlichkeit zwischen der Stadt und den Juden sprechen. Dies zeigt sich 1266 in einem Punkt des Privilegs des Erzbischofs Engelbert II. für die Juden, worin steht, dass Juden ohne Unterschied der Herkunft und Person die gleichen Zölle wie die Christen für ihre Person und ihr Hab und Gut zu zahlen haben.18 Somit gab man den Juden die gleiche Möglichkeit, wie christliche Kaufleute Handel zu betreiben. Dadurch, dass die Kölner Judengemeinde mit ca. 600 Personen um 1300 sehr groß war, konnte es für die Kaufleute nur von Vorteil sein, wenn die Juden ebenfalls am Handel beteiligt waren.19
Ferner sagte der Erzbischof den Juden zu, dass keine „Kawertschen“20 oder Christen, die Geld auf Zins leihen, in der Stadt geduldet würden.21 Dies führte zu einer Exklusivität der Juden sowohl in Geld-, als auch in Darlehensgeschäften, welche die Kölner Bürger zunächst duldeten, da sie durch die Präsenz der Juden den Nutzen der Judensteuer hatten.22
Anfang des 14. Jahrhunderts entwickelte sich dann der Judenschutz von Seiten der Stadt weg von bloßen Schutzmaßnahmen und Verbürgungen hin zu einer immer dominanteren Einflussnahme auf die Juden. Die Abwesenheit des Erzbischofs, der Köln 1288 nach der Niederlage in der Schlacht bei Worringen verlassen hatte, trug erheblich zu dieser Entwicklung bei, denn daraus folgerte, dass die Stadt sowohl ihrem Hauptziel ihres Kampfes gegen den Erzbischof bedeutend näher kam, als auch ihre Position gegenüber der in ihren Mauern wohnenden Judengemeinde enorm stärkte.23 Im Zuge dessen eignete sich die Stadt die erzbischöflichen Einnahmen an den Juden an, was zeigt, dass die Stadt nur noch wenig bedurfte, bis sie der Judengemeinde unabhängig vom Erzbischof einen selbstständigen Schutzbrief aushändigen würde.24
1321 kam es schließlich zum ersten städtischen Judenschutzprivileg25, welches beinhaltet, dass der Rat der Stadt Köln die Judengemeinde auf zehn Jahre in seinen Schutz nimmt.26
In einem der fünf Schreiben27, welche die Stadt während der Dauer des Schutzbriefes an die Juden adressierte, wird ersichtlich, dass die Stadt Köln erfolgreich nach Autonomie strebte, denn die Juden waren verpflichtet, jedes Jahr eine Steuer von 1600 Mark Kölner Münzen zu zahlen.28 Welchen Effekt dieses Schutzversprechen auf die Stadt Köln weiterhin ausübte, wird noch mehrfach in diesem Schreiben ersichtlich: Abermals versprach die Stadt der Judengemeinde, ihre Verpflichtungen einzuhalten und versicherte, jeden daran zu hindern, den Juden an Leib und Leben, sowie an ihrem Besitz ein Leid anzutun.29
Grund für dieses Entgegenkommen ist zum einen sicherlich den Juden zu beweisen, dass sie, die Stadt, auch ohne den Erzbischof für rechtmäßigen Schutz Sorge tragen und durch energisches Eintreten für die Juden zeigen können, wie stark ihr Autonomiegefühl sowie ihre Macht gewachsen waren. Verstärkt wurde dies durch die Genehmigung, Eigentum außerhalb des Judenviertels erwerben zu dürfen, wie es das Schreiben des Rats der Stadt Köln an den Juden Simon von Duren vom 3. Februar 1322 veranschaulicht, dem beim Kauf eines Hauses in Stesse jeglicher Schutz garantiert wurde.30
Ebenfalls ein Motiv stellt der Wunsch der Stadt, für Recht und Frieden zu sorgen, dar, denn jegliche Differenzen konnten ein Eingreifen des Kaisers hervorrufen. Um sich dieses fernzuhalten, war man im eigenen Interesse der Sicherheit und des Friedens bemüht, die Judengemeinde zu beschützen.31
2. Die Entwicklung der sozialen und wirtschaftlichen Stellung der Juden
Wirkten die eben herausgearbeiteten Motive der Stadt Köln bei den Schutzversprechungen von 1321 zwar positiv, so kann bereits eine generell angespannte Lage zwischen den Christen und Juden vermutet werden.
Dies lässt sich anhand eines der oben erwähnten fünf Schreiben begründen32:
Die Stadt erklärt die Aufnahme der Juden in ihren Schutz damit, dass einige Personen diesen etwas antun und ihr Vermögen antasten wollten.33
Außerdem wird bereits einer der Anschuldigungen genannt, die man Juden in dieser Zeit immer wieder vorwarf – die Brunnenvergiftung. Man behauptete, dass die Juden mutwillig die Brunnen der Stadt vergiften, um dadurch alle Christen auszurotten. Die Stadt sicherte dennoch der Judengemeinde zu, sie bei einem solchen Fall nicht anzutasten34.
Die wachsende negative Stimmung bei der christlichen Mehrheit gegenüber der jüdischen Religion äußerte sich auch darin, dass man die Juden mit Gewalt und unter Androhungen zur Bekehrung zwang35.
Eine weitere immense Einschränkung für die Juden stellte die Abschließung des Judenviertels dar: 1341 hob der Rat der Stadt die Erlaubnis zur Ausbreitung der Judengemeinde in Straßen außerhalb ihres Viertels auf, woraufhin keine Häuser, die vorher Christen gehörten, in das Eigentum von Juden übergehen durften36.37
Die Fenster der Judenhäuser, die neben Christenhäusern lagen, wurden vergittert und die Straßen mit Holzpfosten abgesperrt, wenn sie an Straßen, in denen Christen wohnten, angrenzten.38
Der Rat schränkte die Rechte der Juden in der Ratsverordnung vom 10. April 1437 noch weiter ein, indem er belehrte, dass manche Punkte im letzten Schutzbrief „in keiner Weise mit Gott und dem Heil der Seele bestehen könnten“.39
[...]
1 Vgl. Wenninger, Markus, Zum Verhältnis der Kölner Juden zu ihrer Umwelt im Mittelalter, in: Köln und das rheinische Judentum: Festschrift Germania Judaica 1959-1984, hg. v. Jutta Bohnke-Kollwitz u.a., Köln 1984, S. 17.
2 Vgl. Brincken, Anna-Dorothee v. den, Das Rechtfertigungsschreiben der Stadt Köln wegen Ausweisung der Juden im Jahre 1424, in: Köln, Das Reich und Europa, hg. v. Hugo Stehkämper, Köln 1971, S. 307.
3 Ennen, Leonhard, Quellen zur Geschichte der Stadt Köln, Aalen 1970. Bd.II, Nr.308, S.321-322.
4 nostra protectione, s. Ennen, Leonhard, Quellen zur Geschichte der Stadt Köln, Aalen 1970. Bd.II, Nr. 308, S.321.
5 Tributum duabus in anno vicibus, s. ebd.
6 Vgl. Stobbe, Otto, Die Juden in Deutschland während des Mittelalters in politischer, socialer und rechtlicher Beziehung, Amsterdam 1968. S. 95.
7 Furtum, falsarie crimen, vulnus apertum aut plagam, que bligendait vulgariter appelatur, s. Ennen, Leonhard, Quellen zur Geschichte der Stadt Köln, Aalen 1970. Bd.II, Nr. 308, S.321.
8 plenariam potestatem, s. Ennen, Leonhard, Quellen zur Geschichte der Stadt Köln, Aalen 1970. Bd.II, Nr. 308, S.321.
9 Vgl. Bauer, Kurt, Judenrecht in Köln bis zum Jahre 1424, Köln 1963. S.28.
10 Vgl. Ennen, Leonhard, Quellen zur Geschichte der Stadt Köln, Aalen 1970. Bd.II, Nr.384, S.380-400.
11 nihil ad Ciues Colonienses pertinet de suis Judeis, qualitercumque cum eis ipse agat, tenet enim ipsos Judeos in feodo ab imperio, s. Ennen, Leonhard, Quellen zur Geschichte der Stadt Köln, Aalen 1970. Bd.II, Nr.384, S. 382.
12 Judei extra domos suas vyolenter et sine auctoritate Judiciaria tracti in domum petri de Cranin positi et incarcerati fuerunt, s. ebd.
13 Judei libere spectant ad cameram archiepiscopi, sit amen ipse archiepiscopus aliquid conscripsit Ciuitate, dicimus quod iustum est quod teneat eis, s. ebd.
14 Vgl. Ennen, Leonhard, Quellen zur Geschichte der Stadt Köln, Aalen 1970. Bd.II, Nr.495, S.543.
15 illud emo lumentum de quatuor solidorum solucione, s. ebd.
16 Vgl. Stobbe, Otto, Die Juden in Deutschland während des Mittelalters in politischer, socialer und rechtlicher Beziehung, Amsterdam 1968. S. 91.
17 Vgl. Bauer, Kurt, Judenrecht in Köln bis zum Jahre 1424, Köln 1963. S. 31.
18 „Judei etiam qvicvumqve fverint, et vndecvmqve venerint […] de se bonis svis thelonea solvent et pedagia eqvaliter cristianis et bonis eorvm ad alia non tenentvr“, s. Ennen, Leonhard, Quellen zur Geschichte der Stadt Köln, Aalen 1970. Bd.II, Nr.495, S.543.
19 Vgl. Asaria, Zvi, Die Juden in Köln von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart, Köln 1959, S.44.
20 „Kawertschen“ = Italienische Geldhändler, wahrscheinlich aus Cahors, vgl. Stobbe, Otto, Die Juden in Deutschland während des Mittelalters in politischer, socialer und rechtlicher Beziehung, Amsterdam 1968. S. 113.
21 Nulli etiam Cavwercini vil cristiani, qvi manifeste prestent ad vsvras, evm ipsis per hoc fiat preivdicivm, in civitate Colon. Residere nvllatenvs permittentvr, s. Ennen, Leonhard, Quellen zur Geschichte der Stadt Köln, Aalen 1970. Bd.II, Nr.495, S.543.
22 Vgl. Asaria, Zvi, Die Juden in Köln von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart, Köln 1959, S.44.
23 Vgl. Bauer, Kurt, Judenrecht in Köln bis zum Jahre 1424, Köln 1963. S. 46.
24 Vgl. ebd.
25 Vgl. Ennen, Leonhard, Quellen zur Geschichte der Stadt Köln, Aalen 1970. Bd.IV, Nr.106, S.93.
26 „iodin van Kolne mid irme live inde irme goide in unse bescirmenisse genomin haven inde in unse hoide inde zu unsin samenburgerin zein iar“, s. ebd.
27 Vgl. Ennen, Leonhard, Quellen zur Geschichte der Stadt Köln, Aalen 1970. Bd.IV, Nr.123 vom 16. Januar 1324, S.108.
28 „al iars denent seiszeynhundert mark Kolz pagements“, s. ebd.
29 „neyman gestad in, de in hey in boven eynich lei duy an irme live oyf ne an irme gude“, s. ebd.
30 Vgl. Ennen, Leonhard, Quellen zur Geschichte der Stadt Köln, Aalen 1970. Bd.IV, Nr.109, S. 94-95.
31 Vgl. für den ganzen Absatz Bauer, Kurt, Judenrecht in Köln bis zum Jahre 1424, Köln 1963. S. 30.
32 Vgl. Ennen, Leonhard, Quellen zur Geschichte der Stadt Köln, Aalen 1970. Bd.IV, Nr.134 vom 22. Januar 1327, S. 119-120.
33 „man manigerhande lude vint, de mit argerlust denkent, wie sy in eren lyf inde ir gut ainstaten inde nehmen“, s. ebd.
34 „Ove eingerhande quade dunc vunden wurde (…) in irme putze (…) dat die gemeine io itzschaf herumbe aingetast werde an ir lyf inde an ir gut“, s. ebd.; für den ganzen Absatz vgl. Wenninger, Markus, Zum Verhältnis der Kölner Juden zu ihrer Umwelt im Mittelalter, in: Köln und das rheinische Judentum: Festschrift Germania Judaica 1959-1984, hg. v. Jutta Bohnke-Kollwitz u.a., Köln 1984, S.18.
35 Vgl. Stobbe, Otto, Die Juden in Deutschland während des Mittelalters in politischer, socialer und rechtlicher Beziehung, Amsterdam 1968, S.95.
36 Erst 1322 wurde es den Juden vom Rat gestattet, sich auch in Straßen außerhalb ihres Viertels ausbreiten zu dürfen.
37 Vgl. Brisch, Carl, Geschichte der Juden in Cöln und Umgebung aus ältester Zeit bis auf die Gegenwart, Bd. 1, Mühlheim 1879. S. 128.
38 Vgl. Asaria, Zvi, Die Juden in Köln von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart, Köln 1959, S. 44.
39 S. Brisch, Carl, Geschichte der Juden in Cöln und Umgebung aus ältester Zeit bis auf die Gegenwart, Bd. 1, Mühlheim 1879. S. 127.