Ist jemand nicht in der Lage oder willens, bestimmte Rechtsgeschäfte in eigener Person auszuführen, so bietet das bürgerliche Recht mit den Regelungen der §§ 164 ff. BGB ihm die Möglichkeit, sich hierin vertreten zu lassen. Die besondere, allgegenwärtige Bedeutung schöpft das Stellvertretungsrecht aus tatsächlichen und rechtlichen Umständen wie der arbeitsteiligen Betriebsorganisation, dem Unvermögen durch Krankheit oder der Rechtsverkehrsteilnahme von juristischen Personen. Umso wichtiger ist es für die Jurisprudenz, die Dogmatik des Stellvertretungsrechts in der Strenge zu durchleuchten, wie sie auch Einfluss im Alltag ausübt.
Die vorliegende Arbeit nimmt sich vor diesem Hintergrund vor, die Abstraktheit der Vollmacht kritisch zu untersuchen. Nach diesem in der Literatur weitestgehend akzeptierten Grundsatz ist die Vollmacht, also gemäß § 166 Abs. 2 BGB die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, vom Grundgeschäft abstrakt. Grundgeschäft und Vollmacht haben demnach einen jeweils eigenen Entstehungsgrund, Mängel des Grundgeschäfts lassen die Bevollmächtigung unberührt und auch die schuldvertragliche Pflichtenbindung des Stellvertreters soll nicht unmittelbar auf den Umfang der Vertretungsmacht durchschlagen.
Damit der Grundsatz der Abstraktion im Nachgang begrifflich klar und vielseitig beleuchtet werden kann, erfolgt zunächst eine Orientierung im einfach-bürgerlichen Stellvertretungsrecht. Hierbei wird zugleich das in diesem enthaltene untersuchungsgegenständliche Gebiet konturiert. Danach soll die rechtshistorische Entwicklung, zunächst hin zur Trennung und anschließend hin zur Unabhängigkeit von Grundgeschäft und Vollmacht resümiert werden. Nach einer rechtsvergleichenden Betrachtung vertieft sich die Untersuchung sodann auf die Wirkungsweise und Bedeutung der Abstraktheit der Vollmacht im heutigen bürgerlichen Recht.
E. Gliederung
Einleitung
A. Gegenstandsbezogene Orientierung innerhalb des Stellvertretungsrechts
I. Das Grundverhältnis
II. Die Bevollmächtigung
III. Das Vertretergeschäft
IV. Zwischenergebnis
B. Die Herleitung des Abstraktionsgrundsatzes
I. Das geschriebene Recht
4. Zwischenergebnis
II. Rechtshistorische Entwicklung
5. Zwischenergebnis
C. Rechtsvergleichende Betrachtung
D. Die Abstraktheit der Vollmacht im heutigen Bürgerlichen Recht
I. Die Funktion der Abstraktheit der Vollmacht
7. Zwischenergebnis
II. Auffassungen wider die Abstraktheit der Vollmacht
III. Stellungnahme zum Streit um die Abstraktheit der Vollmacht
IV. Parallelen zum sukzessionsrechtlichen Abstraktionsgrundsatz
V. Die Abstraktheit der nicht nach außen kundgetanen Innenvollmacht
VI. Durchbrechungen des stellvertretungsrechtlichen Abstraktionsgrundsatzes
6. Zwischenergebnis
E. Zusammenfassung
B. Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
D. Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
F. Die Abstraktheit der Vollmacht
Einleitung
Ist jemand nicht in der Lage oder willens, bestimmte Rechtsgeschäfte in eigener Person auszuführen, so bietet das bürgerliche Recht mit den Regelungen der §§164ff.BGB ihm die Möglichkeit, sich hierin vertreten zu lassen. Die besondere, allgegenwärtige Bedeutung schöpft das Stellvertretungsrecht aus tatsächlichen und rechtlichen Umständen wie der arbeitsteiligen Betriebsorganisation, dem Unvermögen durch Krankheit oder der Rechtsverkehrsteilnahme von juristischen Personen1. Umso wichtiger ist es für die Jurisprudenz, die Dogmatik des Stellvertretungsrechts in der Strenge zu durchleuchten, wie sie auch Einfluss im Alltag ausübt.
Die vorliegende Arbeit nimmt sich vor diesem Hintergrund vor, die Abstraktheit der Vollmacht kritisch zu untersuchen. Nach diesem in der Literatur weitestgehend akzeptierten Grundsatz2 ist die Vollmacht, also gemäß § 166Abs.2BGB die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, vom Grundgeschäft abstrakt. Grundgeschäft und Vollmacht haben demnach einen jeweils eigenen Entstehungsgrund, Mängel des Grundgeschäfts lassen die Bevollmächtigung unberührt und auch die schuldvertragliche Pflichtenbindung3 des Stellvertreters soll nicht unmittelbar auf den Umfang der Vertretungsmacht4 durchschlagen.
Damit der Grundsatz der Abstraktion im Nachgang begrifflich klar und vielseitig beleuchtet werden kann, erfolgt zunächst eine Orientierung im einfach-bürgerlichen Stellvertretungsrecht. Hierbei wird zugleich das in diesem enthaltene untersuchungsgegenständliche Gebiet konturiert. Danach soll die rechtshistorische Entwicklung, zunächst hin zur Trennung und anschließend hin zur Unabhängigkeit von Grundgeschäft und Vollmacht resümiert werden. Nach einer rechtsvergleichenden Betrachtung vertieft sich die Untersuchung sodann auf die Wirkungsweise und Bedeutung der Abstraktheit der Vollmacht im heutigen bürgerlichen Recht.
A. Gegenstandsbezogene Orientierung innerhalb des Stellvertretungsrechts
Im Rahmen der Stellvertretung5 kann zunächst zwischen einer direkten6 und einer mittelbaren7 Stellvertretung unterschieden werden. Letztere unterscheidet sich dadurch, dass der Stellvertreter im eigenen Namen, aber im Interesse und für die Rechnung des Geschäftsherrn handelt. Mittels dieses, im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelten8, Instituts wird der Stellvertreter selbst berechtigt und verpflichtet9. Dagegen treffen im Rahmen der direkten Stellvertretung gemäß §§164ff.BGB die Rechtsfolgen des rechtsgeschäftlichen Stellvertreterhandelns den Geschäftsherrn direkt. Da bei der mittelbaren Stellvertretung schon keine Vollmacht existiert, welche abstrakt sein könnte, beschränkt sich die weitere Untersuchung auf die direkte Stellvertretung10.
In dieser kann sich die Vertretungsmacht wiederum aus dem Gesetz oder aus Willkür ergeben11. Das Erlöschen und Entstehen der gesetzlichen Vertretungsmacht12 ist durch Rechtsnormen festgelegt und besteht demnach schon aus seiner Natur heraus unabhängig von einem konkreten Verhältnis, das zur Fremdgeschäftsführung geschlossen wurde. Damit stellt sich in Fällen der gesetzlichen Vertretungsmacht die Frage einer Abstraktheit schon gar nicht13. Die Untersuchung konkretisiert sich daher auf die Abstraktheit der einfachen bürgerlich-rechtlichen gewillkürten Vertretungsmacht, nach § 166 Abs. 2 BGB legaldefiniert als Vollmacht.
Innerhalb des Vorganges einer direkten Stellvertretung kann im Regelfall zwischen drei rechtsgeschäftlichen Beziehungen unterschieden werden: dem Grundverhältnis, der Bevollmächtigung und dem Vertretergeschäft14.
I. Das Grundverhältnis
Das Grundverhältnis ist das Rechtsverhältnis zwischen Geschäftsherrn und seinem Stellvertreter, das der Vollmacht zugrunde liegt. Es kann den Stellvertreter berechtigen oder verpflichten, von der Vollmacht Gebrauch zu machen15. Gängige Vertragsformen, die dieses Rechtsverhältnis begründen, sind der Auftrag (§ 662 BGB), der Dienstvertrag (§ 611 BGB) oder der Arbeitsvertrag (§ 611a BGB). Erwähnung im BGB findet das Grundverhältnis in § 168 S. 1 BGB, wonach auch die ihm zugrunde gelegte Vollmacht mit seiner Beendigung erlischt16.
II. Die Bevollmächtigung
Die Vollmacht ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, ihre Erteilung (Bevollmächtigung) ein einseitiges Rechtsgeschäft17. Hierdurch stattet der Geschäftsherr den Stellvertreter mit Vertretungsmacht aus, wodurch dieser befähigt18 ist, Rechtsgeschäfte gegenüber Dritten mit Wirkung für und gegen den Geschäftsherrn zu tätigen, vgl.§164Abs.1S.1 BGB.
1. Unterschieden werden kann hinsichtlich des Umfangs zwischen der Vollmachtserteilung für ein bestimmtes Geschäft (Spezialvollmacht), der Vollmachtserteilung für eine bestimmte Art von Geschäft (Gattungsvollmacht) und der Vollmachtserteilung für alle überhaupt stellvertretend vornehmbaren Geschäfte (Generalvollmacht)19. Der konkrete Umfang ist für das Verhältnis zum Grundverhältnis allerdings unerheblich.
2. Das BGB unterscheidet für die Erteilung der Vollmacht verschiedene Verhaltensweisen20.
Als sog. Innenvollmacht wird die Vollmacht erteilt, wenn sie vom Geschäftsherrn als empfangsbedürftige Willenserklärung dem zu Bevollmächtigenden zugeht, § 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Der Umfang bestimmt sich danach, wie ihn der zu Bevollmächtigende aus objektivierter Sicht verstehen musste21. Dabei kann auch der Zweck des Grundverhältnisses zur Auslegung herangezogen werden22.
Als sog. Außenvollmacht wird die Vollmacht erteilt, wenn sie vom Geschäftsherrn als empfangsbedürftige Willenserklärung an den Dritten erklärt wird, mit dem das Vertretergeschäft zustande kommen soll, §167Abs. 1 Alt. 2. Für die Auslegung ist maßgebend, wie ein unbefangener Dritter in der Position des künftigen Geschäftspartners die Erklärung des Vollmachtgebers unter Einbeziehung sämtlicher ihm bekannter Umstände verstehen durfte23.
Zu unterscheiden hiervon ist eine sog. nach außen mitgeteilte Innenvollmacht. So bezeichnet man eine erteilte Innenvollmacht, deren Existenz der Geschäftsherr nachaußen bekannt gibt. Diese Fälle sind in den §§ 171, 172 BGB behandelt. Besonders an dieser Handlungsweise ist, dass sie nach §171Abs.1BGB und §172Abs. 2BGB einen Rechtsscheintatbestand auslösen kann.
3. Auch über die geschriebenen Rechtsscheintatbestände hinaus erwies sich ein Bedarf an Vertrauenstatbeständen. Geschaffen wurden daher die Institute der Duldungs- und Anscheinsvollmacht24.
Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn jemand wiederholt als Vertreter des Geschäftsherrn auftritt, dieser trotz Kenntnis nicht dagegen einschreitet und der Dritte nach Treu und Glauben auf das Bestehen einer Vollmacht schießen darf25.
Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn jemand, ohne bevollmächtigt zu sein, als Vertreter auftritt, der Geschäftsherr dies nicht wusste, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Vertragspartner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Geschäftsherr habe das Verhalten des Stellvertreters erkannt26.
III. Das Vertretergeschäft
Bei dem Vertretergeschäft handelt es sich um das Geschäft, das der Stellvertreter für den Geschäftsherrn unter den Voraussetzungen und mit der Wirkung des §164Abs.1BGB mit einem Dritten abschließt. Dieser Dritte wird somit Vertragspartner des Geschäftsherrn.
IV. Zwischenergebnis
Der Abstraktheitsgrundsatz kann im Ergebnis aus zwingenden Gründen27 ausschließlich innerhalb der direkten Stellvertretung und nur im Falle einer gewillkürten Vertretungsmacht, also einer Vollmacht nach §166Abs.2BGB Wirkung entfalten. Erklärt wird die Vollmacht als Innen- oder Außenvollmacht. Diese Bevollmächtigung stellt neben dem Grundverhältnis und dem Vertretergeschäft eine der drei rechtsgeschäftlichen Beziehungen dar, die typischerweise in Konstellationen direkter Stellvertretung vorhanden sind. Für das Bestehen einer Vollmacht gibt es im Übrigen geschriebene und ungeschriebene Rechtsscheintatbestände.
B. Die Herleitung des Abstraktionsgrundsatzes
Um die Legitimation und Wirkungsweise des Abstraktheitsgrundsatzes näher zu erörtern, ist zunächst nach der Herleitung des Abstraktionsgrundsatzes zu fragen.
I. Das geschriebene Recht
Es erscheint möglich, dass der Abstraktheitsgrundsatz bereits die logische Folge der Vorgaben des geschriebenen Rechts ist. Im Folgenden werden zur Überprüfung dieser These die in Frage kommenden Normen herangezogen und untersucht.
1. Nach § 167 Abs. 1 BGB erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. Damit wird die Trennung der Rechtsgeschäfte der Bevollmächtigung und des Grundverhältnisses klargestellt28. Trennung ist jedoch nicht gleichbedeutend mit Abstraktion. In der Unterscheidung verhält es sich ähnlich wie beim von von Savigny entwickelten und im BGB auch angelegten29 sukzessionsrechtlichen Trennungs- und Abstraktionsprinzip30,31. Während die Trennung voneinander dazu führt, dass die Bevollmächtigung und das Rechtsgeschäft im Grundverhältnis zwei eigens durch Rechtsgeschäft zu begründende Rechtsbeziehungen sind, geht die Abstraktheit voneinander darüber hinaus. Sie führt dazu, dass auch die Modifikation des einen keine Auswirkung auf den Modus des anderen hat. Im Ergebnis ist §167Abs.1BGB also kein Beleg für die Abstraktheit der Vollmacht.
2. Nach § 168 S. 2 BGB kann die Vollmacht auch bei Fortbestehen des Rechtsverhältnisses im Grundverhältnis widerrufen werden. Die Erklärung des Widerrufs erfolgt dabei nach Satz 3 entsprechend §167Abs.1BGB gegenüber dem Vertreter oder dem Dritten. Hierin erkennt Schilken das „klare gesetzliche Konzept“ der Abstraktheit der Vollmacht32. Doerner möchte dieser Behauptung damit widersprechen, dass die jederzeitige Widerrufbarkeit der Vollmacht doch nur eine „logische Konsequenz“ der Funktion der Vollmacht als Bindeglied zwischen rechtgeschäftlichem Willen und Verpflichtung sei.
In der Tat ist die Macht des Vertreters für und damit über den Geschäftsherrn für letzteren nur erträglich, wenn diese Macht von seinem eigenen Willen getragen wird33. Dafür muss die Vollmacht auch stets widerruflich sein. Diesem Gedanken wird auch Rechnung getragen, indem man selbst Vollmachten, die man als unwiderruflich ausgestaltet hat, aus wichtigen Gründen in jedem Fall dennoch widerrufen kann34. Sogar Anscheins- und Duldungsvollmachten können durch einseitiges Verhalten des Geschäftsherrn zunichtegemacht werden, indem dieser den Dritten aufklärt. So bleibt auch die Funktion der Vollmacht gewahrt, die Macht des Stellvertreters mit dem Willen des Geschäftsherrn zu verbinden und damit einen erträglichen Zustand zu gewährleisten. Diese Funktion würde die Vollmacht ohne ihre jederzeitige Widerrufbarkeit nicht mehr wahrnehmen. § 168 S. 2 BGB ist also nur die gesetzliche Ausgestaltung eines schon aus der Funktion der Vollmacht entspringenden Zwanges. Ungeklärt bleibt bei dieser Feststellung aber, wieso das dazu führen soll, dass § 168 S. 2 BGB nicht auch ein normierter Beleg für die Abstraktheit der Vollmacht ist. Schließlich ist es für die Frage, ob sich etwas dem Gesetz entnehmen lassen kann, völlig irrelevant, ob es sich auch bereits aus anderweitigen, womöglich übergeordneten Gesichtspunkten ergibt.
Nichtsdestotrotz bleibt festzuhalten, dass § 168 S. 2 und 3 BGB nur einen Teilaspekt einer abstrakten Vollmacht wiedergibt. Die Norm verhält sich ausschließlich zum Wegfall der Vollmacht trotz Fortbestehens des Grundgeschäfts. Keine Aussage enthält die die Norm beispielsweise über die Auswirkung von Beschränkungen im Grundverhältnis auf die Bevollmächtigung, der Beziehung von Grundgeschäft und Vollmacht bei deren Entstehung oder das Durchschlagen von Mängeln des Grundgeschäfts auf die Bevollmächtigung. Ein Beleg für die umfassende Abstraktheit der Vollmacht ergibt sich daher nicht aus §168S.2und3BGB.
3. Nach §165BGB kann auch jemand, der in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, als Stellvertreter handeln. Einzelne Stimmen in der Literatur sehen hierin den gesetzlich verankerten Beleg für die Abstraktheit der Vollmacht und veranschaulichen dies mit dem Fall, in dem ein Minderjähriger zu einem Vertretergeschäft beauftragt und bevollmächtigt werden soll35. Ohne Zustimmung der Eltern wäre der – nicht lediglich rechtlich vorteilhafte – Auftrag im Grundverhältnis unwirksam, vgl. § 107 BGB. Die Vollmacht sei als Zuwachs rechtlicher Befähigung hingegen wirksam. Nach § 165 BGB ist auch das Vertretergeschäft mittels dieser sog. isolierten Vollmacht gegenüber dem Geschäftsherrn wirksam. Diesen Fall als Beleg für die Abstraktheit der Vollmacht heranzuziehen ist in zweierlei Hinsicht zweifelhaft.
Zum einen stellt §168S.1BGB fest, dass die Vollmacht mit Ablauf des Grundverhältnisses erlischt. Das entsprechende Äquivalent hierzu wäre, dass die Vollmacht auch nicht entsteht, wenn das Grundverhältnis nicht wirksam wird. Nur so würde man dem Rechtsgedanken des §168S.1BGB umfassend Rechnung tragen, der die Vermeidung eines bindungslos Bevollmächtigten bezweckt36. Daher ist schon die Annahme, der Minderjährige hätte überhaupt eine Vollmacht, in Zweifel zu ziehen.
Völlig unabhängig, ob man dieser Ansicht nun folgen mag, enthält §165BGB schlussendlich keinerlei Regelung darüber, ob die Vollmacht trotz des unwirksamen Grundverhältnisses wegen fehlender Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam sein soll. Der Aussagegehalt beschränkt sich darin, dass beschränkt Geschäftsfähige als Stellvertreter auftreten können und geschäftsunfähige Personen nicht37. Grund hierfür ist, dass das Vertretergeschäft für den Minderjährigen rechtlich neutral ist und auch bei fehlender Vertretungsmacht die die Haftung entfällt, §179Abs.3S.2BGB. §165BGB ist im Ergebnis als logische Konsequenz der §§106ff.BGB zu sehen38 und nicht als Bestätigung eines stellvertretungsrechtlichen Abstraktionsgrundsatzes39.
4. Zwischenergebnis
Anders als die Trennung von Vollmacht und Grundverhältnis, ergibt sich die Abstraktheit von Vollmacht und Grundverhältnis nur in stark begrenztem Anwendungsgebiet aus dem Gesetz40.
II. Rechtshistorische Entwicklung
Wenn schon nicht die Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches die Abstraktheit des Stellvertretungsrechts belegen, liegt der Schluss nahe, dass es sich um eine Figur handelt, die durch Lehre und Rechtsprechung an das Bürgerliche Gesetzbuch herangetragen wurde. Dieser Prozess der Herantragung soll in einer rechtshistorischen Aufarbeitung des Stellvertretungsrechts veranschaulicht werden.
1. Der Gedanke, dass die Wirkung eines Rechtsaktes in einer anderen unabhängigen Person eintreten sollen, als in der, die gehandelt hat, setzt ein fortgeschrittenes juristisches Abstraktionsvermögen voraus. So ist es nicht verwunderlich, dass die direkte Stellvertretung ein relativ junges Institut im abendländischen Privatrecht ist41. Das in der Antike entwickelte, später zunächst verdrängte und anschließend wiederentdeckte römische Recht42 galt in zeitlicher Hinsicht zuletzt bis ins Ende des 18. Jahrhunderts als römisch-gemeines Recht, bis es von den Gesetzgebungen um die Jahrhundertwende43 abgelöst wurde44. Es folgt dem Grundsatz, dass niemand sich etwas für einen anderen versprechen lassen kann45 und lehnt damit die direkte Stellvertretung in der Regel46 ab47. Um rechtliches Handeln durch andere zu ermöglichen, bedient sich das römische Recht dem Handeln durch abhängige Organe, durch Treuhänderschaft und der mittelbaren Stellvertretung48. Eine Vollmacht kannte das römische Recht nicht49, sodass eine Abstraktheit dieser in späteren Rechtsepochen begründet worden sein muss.
2. Dem bedurfte es jedoch zunächst der Anerkennung der direkten Stellvertretung. Diese erfolgte maßgeblich durch Christian von Wolff, welcher als erstes davon sprach, dass man Verträge auch durch einen minister schließen kann, welcher als procurator bzw. mandatarius charakterisiert wird50. Hierdurch wurde klar, dass das Vertretergeschäft nur den Geschäftsherrn berechtigt und verpflichtet51. Von diesem Durchbruch ausgehend fand die direkte Stellvertretung zwar auch ihre Berücksichtigung im geschriebenen Recht52, war aber durchgehend fester Bestandteil des Mandats53.
3. Zwar wurde im Rahmen der sog. Mandatsheorie noch bis in das 20.Jahrhundert hinein vertreten, dass Auftrag und Vollmacht zwei Seiten eines Rechtsverhältnisses sind54. Doch bereits in der ersten Hälfte des 19.Jahrhunderts etablierte sich mit den Thesen von Zeiller55, Brinz56 und schließlich Jhering57 zumindest eine funktionale und begriffliche58 Trennung der beiden Komponenten59. Als erste Kodifikation erkannte das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch von 1856 auch die rechtsgeschäftliche Trennung von Grundverhältnis und Vollmacht an, namentlich im Rahmen der Prokura60. Indem ihr Inhalt gesetzlich kodifiziert war61, war sie vollständig von dem ihr zugrundeliegenden Dienstverhältnis gelöst.
Hierauf aufbauend konnte Paul Laband mit seinem Aufsatz „Die Stellvertretung bei dem Abschluß von Rechtschäften nach dem allgem. Deutsch. Handelsgesetzbuch“ den ersten Stein für den stellvertretungsrechtlichen Abstraktionsgrundsatz setzen. Zunächst stellt er fest, dass das ADHGB sowohl eine begriffliche, als auch eine sachliche Unterscheidung von Vollmacht und Auftrag kennt62, wobei auch die Vollmacht Ergebnis eines Vertrages sei63. Im Weiteren findet er in den gesetzlichen Regelungen Belege dafür, dass das eine jeweils ohne das andere existieren kann. Der Auftrag ohne Vollmacht beispielsweise in Form der mittelbaren Stellvertretung64, die Vollmacht ohne Auftrag durch die handelsrechtlichen Vollmachten65, welche in ihrem Umfang gesetzlich fixiert sind66. Laband erkennt aber selbst, dass dies auf die Spezifika dieser Vollmachten zurückzuführen ist, und „man könnte […] diese Fälle als im Interesse des Verkehrs sanktionierte Ausnahmen von der Regel betrachten, daß jede Vollmacht auf einem Auftrag beruhe und in ihrem Umfange von dem Auftrage bestimmt werde“67.
Ein Mehrwert findet sich daher in der Übertragung dieses Gedankens auf die Vollmachten, die ihrem Inhalt nicht gesetzlich vorbestimmt sind. Eine solche Vollmacht ist die des Art. 47 ADHGB, bei welchem dem Stellvertreter aus dem Grundverhältnis heraus weniger erlaubt sein kann, als er durch die Vollmacht befähigt ist. Diese „umfasst alle Geschäfte und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines […] Handelsgewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt“, vgl. Art.47 ADHGB. Jede weitere Weisung des Geschäftsherrn, die nicht in diesen Rahmen passt, so Laband, sei nur im Grundverhältnis von Belang. Dem Dritten könne sie vonseiten des Geschäftsherrn wiederum nicht entgegengehalten werden68. Ein Grund hierfür sei zum einen der vom Geschäftsherrn verfolgte Zweck. Dieser „besteht oft gerade darin, daß der Bevollmächtigte selbstständig die Geschäfte besorgt, ohne daß der Principal ihn durch bestimmte Aufträge zu dirigieren braucht.“69
Auch die systematische Auslegung des ADHGB spreche für dieses Ergebnis. Schließlich sei „[d]em Dritten gegenüber […] die Stellvertretung des Principals nach Art. 52 eine befugte, wenn der Handlungsbevollmächtigte ‚gemäß der Vollmacht' gehandelt hat, nach Art. 55 eine unbefugte, wenn er ‚seine Vollmacht überschreitet,' ohne daß es auf den dem Bevollmächtigten ertheilten Auftrag ankommt“70.
Nachdem der vollmachtlose Auftrag und die auftraglose Vollmacht damit für Laband auch für frei bestimmbare Vollmachten bewiesen war, kam er zu dem Ergebnis: „[Die Vollmacht und der Auftrag] sind zwei ganz verschiedene Rechtsgeschäfte, die andere Voraussetzungen, einen anderen Inhalt und andere Wirkungen haben“71. Die Unabhänigkeit beschränke sich auch nicht nur auf das Entstehen respektive Erlöschen des einen, sondern umfasst auch den Umfang72. Indem Laband klarstellt, dass diese These keinesfalls ein handelsrechtliches Spezifikum sei, sondern vielmehr eine Feststellung der allgemeinen dogmatischen Fundamente der Stellvertretungslehre73, machte er – neben der culpa in contrahendo und der Kategorie der Gestaltungsrechte – eine der großen zivilrechtlichen Entdeckungen der Neuzeit74.
4. Die These von der Trennung und Unabhängigkeit der Vollmacht vom Grundverhältnis erfreute sich nach ihrer Veröffentlichung großer Unterstützung75. Nichtsdestotrotz konnte sich im Bürgerlichen Gesetzbuch bloß die Trennung niederschlagen76. Eine eindeutige Antwort auf die Frage, in welchem Verhältnis sie zueinander stehen, lässt sich weder den Normen, noch den maßgeblichen Materialien77 entnehmen. Diese erschöpfen sich in der Fragestellung darin, ob es sich um zwei selbstständige Rechtsgeschäfte handelt78. Damit war es der Lehre und Rechtsprechung überlassen, diesen Grundsatz in der Jurisprudenz zu festigen79.
5. Zwischenergebnis
Es bleibt festzuhalten, dass der Abstraktheit der Vollmacht eine rasche Entwicklung des gesamten Stellvertretungsrechts vorausging. Diese kann als Reaktion auf den, im Hochmittelalter schon ansetzenden immer stärker werdenden Handel und die dadurch wachsenden kaufmännischen Bedürfnisse zurückgeführt werden. Ein Festhalten an den Grundsätzen des römischen Rechts erschien nach für nach immer lebensferner. Daher ist es nicht verwunderlich, dass es eine handelsrechtliche Kodifikation war, die mittels der Thesen der Rechtsgelehrten den Grundstein für das heutige Stellvertretungsrecht setzte.
C. Rechtsvergleichende Betrachtung
Betrachtet man die Durchsetzung der deutschen stellvertretungsrechtlichen Entwicklung in anderen Nationen, so spricht Müller-Freienfels von einem „beispiellosen Siegeslauf in den Gesetzgebungen“80. Jedenfalls die Trennung von Grundgeschäft und Bevollmächtigung81 ist unter anderem in den Gesetzen Japans (§§ 99 ff. Japanisches BGB), Schwedens (§§ 10 ff. Schwedisches Gesetz über Verträge und andere Rechtsgeschäfte im Vermögensrecht), Dänemark (§§10 ff. Dänisches Gesetz über Verträge und andere Rechtsgeschäfte auf dem Gebiet des Vermögensrechts), Polen (Art. 93 ff. Gesetzbuch der Schuldverhältnisse), Italien (Art. 1387 ff. Codice Civile) und China (§§103 ff., 167 ff. Chinesisches BGB) niedergeschrieben82. Dass die Prinzipientreue jedoch auch schwanken kann, zeigt sich beispielhaft an Italien. Hier ergibt sich zumindest die Vertretungsmacht des Arbeitnehmers nicht aus einer Bevollmächtigung, sondern aus dem effeto naturale, also aus der Natur des Umstands seiner Stellung im Betrieb, welche wiederum ausschließlich qua Arbeitsvertrag eingeräumt wird83.
D. Die Abstraktheit der Vollmacht im heutigen Bürgerlichen Recht
Nach der rechtshistorischen und rechtsvergleichenden Betrachtung verbleibt die nähere Untersuchung des stellvertretungsrechtlichen Abstraktionsgrundsatzes im heutigen bürgerlichen Recht. Hier ist nach aktuellem Stand der Diskussion die Abstraktheit ein fundamentaler Bestandteil der deutschen Stellvertretungsdogmatik84.
[...]
1 Eingehender zur Bedeutung: Stadler, Allgemeiner Teil des BGB, § 29 Rdnr. 1; Medicus/Petersen, Allgemeiner Teil des BGB, Rdnr. 881.
2 Medicus / Petersen, Allgemeiner Teil des BGB, Rdnr. 949; Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, § 25 Rdnr. 15; Wolf/Neuner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, §50 Rdnr. 7; Brehm, Allgemeiner Teil des BGB, Rdnr. 451; Leipold, BGB I: Einführung und Allgemeiner Teil, § 24 Rdnr. 16; Bork, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Rdnr. 1487; HK-BGB/ Dörner § 168 Rdnr. 8; Palandt /Ellenberger Vor 164 Rdnr. 2; Erman/ Maier-Reimer Vor § 164 Rdnr. 6; Jauernig/ Mansel § 167 Rdnr. 1; Münchener Kommentar zum BGB/ Schubert § 164 Rdnrn. 21 ff.; Soergel BGB/ Leptien Vor § 164 Rdnrn. 39 f.; Lieder, JuS 2014, S. 393, 394; Petersen, Jura 2003, S. 829, 831.
3 Auch als rechtliches Können bezeichnet.
4 Auch als rechtliches Dürfen bezeichnet.
5 Gemeint ist, soweit nicht explizit anders erwähnt, im Folgenden die einfache bürgerlich-rechtliche Stellvertretung.
6 Auch als unmittelbare oder offene Stellvertretung bezeichnet.
7 Auch als indirekte oder verdeckte Stellvertretung bezeichnet.
8 Anders im HGB vgl. § 383 HGB (Kommission) oder §§ 407 ff. HGB (Spedition).
9 Vgl. hierzu ausführlich Hager, AcP 180 (1980), S. 239 ff.
10 Gemeint ist im Folgenden sowohl die aktive Stellvertretung nach § 164 Abs. 1 BGB, als auch die passive Stellvertretung nach § 164 Abs. 3 BGB. Näher hierzu: Brehm, Allgemeiner Teil des BGB, Rdnr. 427.
11 Näher hierzu Köhler, BGB Allgemeiner Teil, § 11 Rdnrn. 1 ff.
12 Beispielsweise §§ 1626, 1629 Abs. 1 BGB.
13 Doerner, Die Abstraktheit der Vollmacht, S. 27.
14 Hartmann, ZGS 2005, S. 62; Doerner, Die Abstraktheit der Vollmacht, S. 17.
15 Medicus / Petersen, Allgemeiner Teil des BGB, Rdnr. 937.
16 Ein Aufgriff dieser Funktion in der Diskussion um die Abstraktheit der Vollmacht findet sich unter D. II. 3.
17 Boecken, BGB-Allgemeiner Teil, Rdnr. 624; Palandt/ Ellenberger, § 167 Rdnr. 1.
18 Vereinzelt wird auch von einer Berechtigung gesprochen, vgl. Boecken, BGB-Allgemeiner Teil, Rdnr. 624. Das ist vor dem Hintergrund, dass die Vollmacht gerade nicht das Dürfen, sondern das Können darstellt, unglücklich formuliert, vgl. Fnn. 3 f.
19 Im Einzelnen näher erläutert in Lorenz, JuS 2010, S. 771, 772.
20 Anknüpfend an die jeweilige Erteilungsvariante wird zum Teil eine divergierende Abstraktheit der Vollmacht angenommen, siehe hierzu D. V.
21 Rüther / Stadler, Allgemeiner Teil des BGB, § 30 Rdnr. 22; Medicus / Petersen, Allgemeiner Teil des BGB, Rdnr. 927; Brox / Walker, Allgemeiner Teil des BGB, Rdnr.546.
22 Rüther / Stadler, Allgemeiner Teil des BGB, § 30 Rdnr. 22.
23 Rüther / Stadler, Allgemeiner Teil des BGB, § 30 Rdnr. 22; Boecken, BGB-Allgemeiner Teil, Rdnr. 634.
24 Innerhalb des untersuchten Themenkomplexes können beide Figuren im Rahmen von Argumentationslinien eine Rolle spielen, vgl. B. I. 2., B. III., D. V. 4.
25 Leipold, BGB I: Einführung und Allgemeiner Teil, § 24 Rdnr. 34; BGH, NJW 2005, S.2985, 2987; BGH, NJW 2007, S. 987, 988; BGH, NJW 2004, S. 2745, 2746. Nach einer Ansicht ist die Duldungsvollmacht eine konkludente Bevollmächtigung, vgl. Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, § 49 3. Dem kann jedoch überzeugend entgegengehalten werden, dass auch eine konkludente Willenserklärung mehr als das bloße Nichtstun fordert, dies aber bei der Duldungsvollmacht gerade der Fall ist, so auch: BGH, NJW 1997, S. 312, 314.
26 Leipold, BGB I: Einführung und Allgemeiner Teil, § 24 Rdnr. 34; BGH, NJW 2011, S.2421; Brox / Walker, Allgemeiner Teil des BGB, Rdnr. 566.
27 Namentlich wegen fehlender Vollmacht bei mittelbarere Stellvertretung und aufgrund der gesetzlich bestimmten Beziehung bei gesetzlicher Stellvertretung.
28 Münchener Kommentar zum BGB6/ Schramm § 164, Rdnr. 101; Lieder, JuS 2014, S.393, 394; Doerner, Die Abstraktheit der Vollmacht, S. 21, S. 80; Brehm, Allgemeiner Teil des BGB, Rdnr. 451; a.A. Staudinger BGB2009/ Schilken, Vorbem. zu §§ 164 ff., Rdnr.34.
29 Siehe nur § 433 Abs. 1 S. 1 BGB oder das Institut des Kondiktionenrechts nach §§812ff. BGB.
30 Zu den Hintergründen des Prinzips näher Strack, JURA 2011, 5 f. unter anderem mit Bezug auf von Savigny, System des heutigen römischen Rechts III.
31 Im Ergebnis auch Leenen, BGB Allgemeiner Teil: Rechtsgeschäftslehre, § 13 Rdnr. 3.
32 Staudinger BGB2009/ Schilken, Vorbem. zu §§ 164 ff., Rdnr. 34.
33 So auch Flume, Das Rechtsgeschäft, § 51 2.
34 Vgl. BGH, WM 1985, S. 647; HK-BGB/ Dörner § 168 Rn. 5.
35 Wolf / Neuner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, § 50 Rdnr. 8; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, § 11 Rdnr. 26; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, §502.
36 So Medicus / Petersen, Allgemeiner Teil des BGB, § 57 Rdnr. 949.
37 So auch Doerner, Die Abstraktheit der Vollmacht, S. 22.
38 Beck’scher Online-Kommentar zum BGB/ Schäfer § 165 Rdnr. 3; Münchener Kommentar zum BGB/ Schubert § 165 Rdnr. 1.
39 So auch Doerner, Die Abstraktheit der Vollmacht, S. 22.
40 Im Ergebnis auch Doerner, Die Abstraktheit der Vollmacht, S. 23.
41 Kaser / Knütel / Lohsse, Römisches Privatrecht, § 11 Rdnr. 1.
42 Zu den verschiedenen Epochen des römischen Rechts siehe Kaser / Knütel / Lohsse, Römisches Privatrecht, §1 Rdnrn. 1 ff.; Apathy/Klingenberg/Stiegler, Einführung in das römische Recht, S. 2 ff.
43 Als wichtigste wären zu nennen: Allgemeines Landrecht (Preußen 1794), Code civil (Frankreich ab 1801), Badisches Landrecht (Baden 1809), Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich (Österreich 1811), vgl. Kaser/Knütel/Lohsse, Römisches Privatrecht, § 1 Rdnr. 32.
44 Kaser / Knütel / Lohsse, Römisches Privatrecht, §1 Rdnr. 32.
45 Ulpian, Digesten 45, 1, 38, 17 spricht von „alteri stipulari nemo potest“.
46 Nichtsdestotrotz gab es wenige Ausnahmen, vgl. nur Ulpian, Digesten 3, 5, 5, 3 oder Scaevola, Digesten, 14, 3, 20.
47 Im Übrigen auch den Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB.
48 Apathy/Klingenberg/Stiegler, Einführung in das römische Recht, S. 141; Kaser / Knütel / Lohsse, Römisches Privatrecht, §11 Rdnrn. 1 ff.
49 Bauer, Entwicklung der Stellvertretung, S. 65.
50 Wolff, Grundsätze des Natur- und Völkerrechts, §§ 380 f., 426, 551.
51 Coing, Europäisches Privatrecht, S. 429.
52 Siehe Aufzählung unter Fn. 40.
53 Vgl. nur § 5, I, 13 Allgemeines Landrecht; § 1984 Code civil; § 1002 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch; § 1295 Sächsisches Gesetzbuch.
54 Buchka, Die Lehre von der Stellvertretung, S. 237; Curtius, AcP 58 (1875), S. 69, 85; Dniestrzanski, Die Aufträge zugunsten Dritter, S. 114.; Seeler, AbR Band 28 (1906), S.1.
55 Zeiller, Commentar über das ABGB, § 1017, Anmerkung 1).
56 Brinz, Kritische Blätter civilistischen Inhalts Nr. 2, S. 7.
57 Jhering, Mitwirkung für fremde Rechtsgeschäfte, S. 273.
58 Ganz anders exemplarisch § 5, I, 13 Allgemeines Landrecht, in welchem schon in der Überschrift „Von Vollmachtsaufträgen“ beide Begriffe kombiniert auftreten.
59 Für eine nähere Unterscheidung zwischen den jeweiligen Inhalten der genannten Lehren siehe Doerner, Die Abstraktheit der Vollmacht, S. 32 ff.
60 Staub HGB4/Joost vor § 48 Rdnr. 35; ausführlich auch Doerner, Die Abstraktheit der Vollmacht, S. 43 ff.
61 Artt. 42 ff. ADHGB.
62 Laband, ZHR Band 10 (1866), S. 183, 210 ff. u.a. mit Bezug auf Art. 297 ADHGB, welcher klar zwischen Antrag, Auftrag und Vollmacht unterscheidet.
63 Anders die Vollmacht nach § 164 BGB, welche einseitig erteilt wird vgl. A. II.
64 Laband, ZHR Band 10 (1866), S. 183, 205; näher zur mittelbaren Stellvertretung sieheA.
65 Namentlich die Prokura, die Vertretungsmacht des Vorstandes einer Aktiengesellschaft und der Offenen Handelsgesellschaft.
66 Laband, ZHR Band 10 (1866), S. 183, 208.
67 Laband, ZHR Band 10 (1866), S. 183, 206.
68 Laband, ZHR Band 10 (1866), S. 183, 207.
69 Laband, ZHR Band 10 (1866), S. 183, 207. Kritisch hierzu Doerner, Die Abstraktheit der Vollmacht, S. 51.
70 Laband, ZHR Band 10 (1866), S. 183, 207 mit Verweis auf: Stadtgericht zu Berlin, Entscheidung vom 22. Januar 1863, ZHR Band 7 (1864), 605; DAG zu Dresden, Entscheidung vom 5. November 1863, ZHR Band 8 (1865), 567 f.
71 Laband, ZHR Band 10 (1866), S. 183, 208.
72 Laband, ZHR Band 10 (1866), S. 183, 230.
73 Laband, ZHR Band 10 (1866), S. 183.
74 Lieder, JuS 2014, S. 393, 394 mit Anlehnung an Dölle, Juristische Entdeckungen, B1,B3 ff.
75 Crome, System des deutschen bürgerlichen Rechts, S. 459 f.; Regelsberger, Kritische Vierteljahresschrift Band 11 (1869), S. 361, 367; Enneccerus / Lehmann, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches2, S. 229.
76 Siehe B. I.
77 Insbesondere Mugdan, Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, S. 478 ff.; Gebhard, Vorschläge zu dem Entwurfe eines Einführungsgesetzes, S. 170 ff.
78 Erk, Vorträge über das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs, S. 184. Ausführlich hierzu auch Doerner, Die Abstraktheit der Vollmacht, S. 64; S. 70.
79 Vgl. Medicus / Petersen, Allgemeiner Teil des BGB, Rdnr. 949; Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, § 25 Rdnr. 15; Wolf/Neuner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, § 50 Rdnr. 7; Brehm, Allgemeiner Teil des BGB, Rdnr. 451; Leipold, BGB I: Einführung und Allgemeiner Teil, § 24 Rdnr. 16; Bork, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Rdnr. 1487; HK-BGB/ Dörner § 168 Rdnr. 8; Palandt /Ellenberger Vor 164 Rdnr. 2; Erman/ Maier-Reimer Vor § 164 Rdnr. 6; Jauernig/ Mansel § 167 Rdnr. 1; Münchener Kommentar zum BGB/ Schubert § 164 Rdnrn.21 ff.; Soergel BGB/ Leptien Vor § 164 Rdnr. 39 f.; Lieder, JuS 2014, S. 393, 394; Petersen, Jura 2003, S.829, 831; OLG Hamm, NJW 1992, S. 1174, 1175.
80 Müller-Freienfels, Die Vertretung beim Rechtsgeschäft, S. 2; inhaltlich zustimmend Zweigert / Kötz, Einführung in die Rechtvergleichung, S. 431 f.
81 Müller-Freienfels spricht a.a.O zwar von der Abstraktion der Vollmacht vom Grundgeschäft. Es ist allerdings davon auszugehen, dass im maßgeblichen Quellenabschnitt damit lediglich die Trennung beider Rechtgeschäfte als Loslösung von der sog. Mandatsheorie gemeint ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass er die §§164ff.BGB als Beleg für die Abstraktheit der Vollmacht im deutschen Recht heranziehen möchte. Dies ist allerdings gerade nicht möglich, vgl. B. I.
82 Müller-Freienfels, Die Vertretung beim Rechtsgeschäft, S. 2 f., Stand 1955.
83 Campobasso, Diritto commerciale: 1 – Diritto dell’impresa, S. 132.
84 Medicus / Petersen, Allgemeiner Teil des BGB, Rdnr. 949; Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, § 25 Rdnr. 15; Wolf/Neuner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, §50 Rdnr. 7; Brehm, Allgemeiner Teil des BGB, Rdnr. 451; Leipold, BGB I: Einführung und Allgemeiner Teil, § 24 Rdnr. 16; Bork, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Rdnr. 1487; HK-BGB/ Dörner § 168 Rdnr. 8; Palandt /Ellenberger Vor 164 Rdnr. 2; Erman/ Maier-Reimer Vor § 164 Rdnr. 6; Jauernig/ Mansel § 167 Rdnr. 1; Münchener Kommentar zum BGB/ Schubert § 164 Rdnr. 21 ff.; Soergel BGB/ Leptien Vor § 164 Rdnrn. 39 f.; Lieder, JuS 2014, S. 393, 394; Petersen, Jura 2003, S. 829, 831.